19
Mit Beschluss vom 15.05.2015 verwies das Landgericht Münster eine Rechtsangelegenheit an das Arbeitsgericht Rheine. Das Landgericht Münster meint, dass der Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG zum Arbeitsgericht gehöre.
Streitgegenständlich war ein Vertriebspartnervertrag mit der Clarus. Das Landgericht Münster sah diesen Vertriebspartner als sogenannten Einfirmenvertreter an, der vertraglich nicht für weitere Unternehmen tätig werden darf. Gemäß Vertrag darf der Vertriebspartner während der Vertragszeit nur für Clarus tätig sein und die von Clarus angebotenen Produkte vermitteln. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertriebspartnervertrages übe der Vertragspartner die Tätigkeit eines Handelsvertreters ausschließlich für Clarus aus. Es sei ihm nicht gestattet, auch andere Produkte zu vermitteln, dies ergebe sich aus § 3 des Vertriebspartnervertrages. Im Übrigen dürfe er nur die Produkte vermitteln, die die Klägerin in ihrem Portfolio aufgenommen hat. Ob der Beklagte tatsächlich über anderweitige Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit verfüge, sei unerheblich, denn eine evtl. vertragswidrig ausgeübte Mehrfirmenvertretung berührt die Rechtstellung als Einfirmenvertreter kraft Vertrages nicht.
Im Übrigen habe der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Ende des Vertragsverhältnisses auch nicht mehr als 1.000 € monatl. verdient.
Beschluss Landgericht Münster 15.05.2015, noch nicht rechtskräftig.
07
Das Amtsgericht Waiblingen hatte am 18.03.2014 entschieden, dass ein Rechtsstreit der DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater von der zuständigen Arbeitsgerichtsbarkeit zu entscheiden sei. Es war wohl die allerletzte gerichtliche Entscheidung über dieses Thema, zumal der Bundesgerichtshof hier bereits eine grundsätzliche Entscheidung gefällt hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte die Auffassung vertreten, dass Vermögensberater keine sogenannten Einfirmenvertreter seien und deshalb nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte zuständig seien.
Auch deshalb wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Waiblingen vom 18.03.2014 wieder aufgehoben. Nachdem sofortige Beschwerde eingelegt wurde, erklärte sich dann das Amtsgericht Waiblingen für zuständig.
17
Am 17.04.2013 vertrat das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein dürfte. Es nahm dabei Bezug auf § 5 Abs. 3 ArbGG. Es verwies dabei auf eine Auffassung des OLG Karlsruhe.
05
Bei Streitigkeiten der DVAG mit einem Vermögensberater sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht das Arbeitsgericht.
Es gibt – nicht wie bisher von mir geschrieben – einen Beschluss des BGH, sondern zwei Beschlüsse, die das bestätigen. Sie haben die Aktenzeichen VII ZB 27/12 und VII 45/12 und sind vom 18.7.2013.
Veröffentlicht wurden sie in juris.
27
Der Bundesgerichtshof entschied vor ein paar Wochen, dass die sogenannten ordentliche Gerichte zuständig sind, wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter kommt. Dies war bisher nicht einheitlich gesehen worden.
Gegenstand der Überprüfung war ein Vertrag aus dem Jahr 2007. Im Jahre 2007 hatte die DVAG sämtliche Vertragsverhältnisse mit ihren Handelsvertretern umgestellt.
Neu war in den Verträgen eine Regelung, wonach der Vermögensberater einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen dürfte, wenn er dies 21 Tage zuvor angezeigt hat und einige, nicht näher beschriebene Unterlagen überreicht.
Nicht die ordentlichen Gerichte bzw. das Landgericht wäre zuständig, wenn eine Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG eintreten würde, wonach stattdessen das Arbeitsgericht zu entscheiden hätte. Das Arbeitsgericht ist danach zuständig, wenn es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000 € monatl. durchschnittlich an Provisionen verdient hat.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der von der Klägerin zu den ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Bundesgerichtshof dazu:
„§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine nicht geschlossene Zuständigkeitsregelung…
Zu dem genannten Personenkreis gemäß § 92 a HGB gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen
(§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; sog. Einfirmenvertreter kraft Vertrages, vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40) und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 82 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB; sog. Einfirmenvertreter kraft Weisung, vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40). Ein vertragliches Verbot im Sinne den von § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB besteht nicht nur in den Fällen, in denen derm Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weiter Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vergl. BAGE 113, 308, 310 f. m.w.N.). Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht hingegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden ( vergl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII Zwischenbescheid 45/08, NJOZ 2010, 2116 Randnr. 22 m.w. N.). Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht reicht für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB regelmäßig nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vergl. Emde, Vertriebsrecht, zweite Auflage, § 92 a Randnr. 9). Für Versicherungsvertreter gilt, vorbehaltliche Sonderregelung gemäß § 92 a Abs. 2 HGB, Entsprechendes.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte aufgrund der Klauseln in Ziffer 1 Abs. 5 des Vermögensberatervertrages vom 24. Mai / 14. Juni 2007 nicht als Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) einzustufen, weshalb hieraus keine Einstufung des Beklagten als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB resultiert. Durch die vertragliche Regelung in Ziffer I Abs. 5 wird eine Tätigkeit des Beklagten als Handelsvertreter für weitere Unternehmer ebenso wie eine anderweitige Erwerbstätigkeit generell, von dem in Ziffer I Abs. 5 Satz 3 genannten kurzfristigen Zeitraum abgesehen, nicht ausgeschlossen. Ein Vetorecht der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer ist nicht vorgesehen. Allerdings wird die Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch die Erfordernisse einer schriftlichen Anzeige unter Vorlage der bezeichneten Unterlagen sowie durch die vorgesehene Wartefrist von 21 Tagen nach Eingang der Anzeige und der betreffenden Unterlagen erschwert. Diese Erschwerungen reichen für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB indes nicht aus, weil dadurch nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für andere Unternehmer tätig zu werden. Soweit der Beklagte nach der vertraglichen Regelung in Ziffer I Abs. 5 gehindert war, für Unternehmer tätig zu werden, die auf eine kurzfristige Arbeitsaufnahme angewiesen sind und nicht den Ablauf der vorgesehenen Wartefrist abwarten können, ist diese Einschränkung nicht gewichtig genug, um ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB anzunehmen. Entsprechendes gilt für die Einschränkung, die daran liegt, dass der Beklagte möglicherweise nicht für andere Unternehmer tätig werden konnte, die mit einer Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen bei der Klägerin nicht einverstanden sind. Die Beschränkung des besonderen Schutzes gemäß § 92 a HGB auf den Einfirmenvertreter findet ihre Rechtfertigung darin, dass er seiner Stellung am Stärksten einem Angestellten angenähert ist; der Einfirmenvertreter ist an einen bestimmten Unternehmer gebunden, für den er seine Arbeitskraft und – Zeit einsetzen muss und von dem er dadurch wirtschaftlich völlig abhängig ist (vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40). So liegt der Fall hier angesichts der lediglich 21 tägigen Wartefrist und des fehlenden Vetorechts der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht.“
13
Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG DVAG gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Gegenstand der Prüfung war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2008. Darin war geregelt, dass die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen ist und die Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden darf.
Zu prüfen war, ob gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben war, weil es sich um einen sogenannten Einfirmenvertreter kraft Vertrages handeln könnte. Das Gericht machte es sich einfach. Es schloss sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 15.05.2012 an. Danach sah es den Vermögensberatervertrag nicht als Einfirmenverhältnis.
Entscheidung Amtsgericht Frankenberg vom 16.04.2013.
Gleichermaßen entschied übrigens kürzlich das Landgericht Ulm.
26
Während ich gestern noch schrieb, dass in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter nicht das Arbeitsgericht zuständig ist, war von einem anderen Gericht nunmehr eine ganz andere Auffassung zu hören.
Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach schrieb am 17.4.2013, dass es die Auffassung vertrete, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Schließlich dürfte der Handelsvertreter ein so genannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG sein.
Das Gericht wies auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hin. Da ich diese nicht kenne, haben ich diese erst einmal angefordert.
26
Am 04.03.2013 entschied das Amtsgericht Göppingen, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung der Weg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Vorliegend geht es um einen Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Vermögensberater. Der Vermögensberater vertrat die Auffassung, nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht sei zuständig. Schließlich sei er wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, er sei sogenannter Einfirmenvertreter und deshalb sei gemäß § 2 ArbG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu lässig. Das Gericht hatte sich in dem Beschluss sehr umfassend mit der Frage beschäftigt, ob der Vermögensberater einen Wettbewerbsverbot unterliegt und ob dies dazu führt, dass er ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Um einen solchen handelt es sich dann, wenn der Beratervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung der Klägerin abhängig machen würde.
Dabei prüfte das Gericht, ob die in dem Vermögensberatervertrag geregelten Mitteilungs- und Anzeigepflichten diese Voraussetzung erfüllen. Schließlich dürfe der Vermögensberater Tätigkeiten ausüben, wenn er diese schriftlich bei der Klägerin drei Wochen zuvor anzeige. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und die vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend aufs Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die Tätigkeit darf höchstens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Wartedauer von 21 Tagen im Einzelfall dazu geeignet sein kann, kurzfristig anzutretende Dienstverhältnisse auszuschließen.
Dies bedeute jedoch nur eine begrenzte Einschränkung und komme nicht einer Regelung gleich, die eine Tätigkeit für andere Unternehmer generell verbietet. So kann der jeweilige Vertreter nach Ablauf der Frist für andere Unternehmen tätig sein, dies auch ohne weitere Äußerungen oder Genehmigungen der Gesellschaft.
Dem Beklagten sei zwar zuzugeben, dass seine vertraglichen Pflichten durchaus unbestimmt formuliert sind, dies entspreche jedoch keinem generellen Genehmigungsvorbehalt.
Sofern der Beklagte der Klägerin ordnungsgemäß Mitteilung macht und die beabsichtiget Tätigkeit anzeigt, hat die Klägerin somit keine Möglichkeit mehr über den Beginn der dreiwöchigen Prüfungsfrist zu bestimmen. Es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Informationsrechte missbrauchte, um es dem Beklagten letztlich unmöglich zu machen, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.
Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 13.03.2013.
15
Das Amtsgericht Betzdorf entschied am 8.2.2013, dass ein Handelsvertreter der OVB kein Einfirmenvertreter ist und deshalb das Amtsgericht entscheiden darf.
Das Amtsgericht begründet dies damit, weil dem Berater vertraglich nicht verboten sei, für andere Gesellschaften tätig zu werden.
Im Vertrag befindet sich eine Klausel, wonach der Finanzdienstleister sich ständig für die Gesellschaft bemühen muss. Daraus schloss der Berater, er könne dann ja nicht mehr anderweitige Tätigkeiten annehmen und sei deshalb Einfirmenvertreter.
Weil der Berater ohnehin seine volle Arbeitskraft kraft Gesetzes zur Verfügung stellen müsse, schreibt der Vertrag nicht mehr vor, als er ohnehin machen müsse. Deshalb sei er kein Einfirmenvertreter.
Beschluss Amtsgericht Betzdorf vom 8.2.2013
28
Am 05.12.2012 entschied das Landgericht Stralsund in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen Vermögensberater, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Die Parteien streiten darum, ob das Landgericht oder gar das Arbeitsgericht den Rechtsfall entscheiden soll. Das Arbeitsgericht wäre zuständig, wenn gemäß § 5 Abs. 3 atz 1 ArbGG der Handelsvertreter eine so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende nicht mehr als 1.000,00 € Provisionen verdient hat.
Das Gericht meint, der Vermögensberater sei kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich dürfe er auch für andere tätig werden. Dass die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen versagt ist, führt nicht dazu, dass er kein Ein-Firmen-Vertreter ist, denn bei dieser Regelung handele es sich um eine Konkurrenzschutzklausel, die dem Gedanken des § 86 Abs. 1 HGB entspricht.
Schließlich sei auch noch im Vertrag festgehalten, dass er die Aufnahme einer anderen Tätigkeit lediglich anzuzeigen hätte und frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufnehmen dürfen.