15
Als Anwalt mit Schwerpunkt Handelsvertreterrecht werde ich – neben den Kosten für ein Verfahren – auch oft nach der Höhe eines Ausgleichsanspruchs gefragt.
Der Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter wird anders errechnet als der eines Warenvertreters. Zur Unterscheidung: Ein Warenvertreter verkauft Waren, ein Versicherungsvertreter bzw. Vermögensberater vermittelt Versicherungsverträge.
Ein Anwaltskollege hat sich einmal die Mühe gemacht, eine Formel für den Ausgleichsanspruch für Warenvertreter in einer Excel-Tabelle darzustellen. Die Tabelle ist gut gelungen, aber leider für Versicherungsvertreter nicht geeignet.
Den Ausgleichsanspruch kann und muss der Versicherungsvertreter/Vermögensberater grundsätzlich selbst errechnen.
Die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs findet man hier.
Hier beispielhaft die Berechnungsgrundsätze für
13
In den Messehallen Leipzig will die DVAG über die Zukunftschancen in der Finanzberatung in einer Werbeveranstaltung informieren. Gleichzeitig sollen Trends für die „beruflichen Perspektiven“ gezeigt werden. Um welchen Beruf es sich handelt, dessen Trends gezeigt werden sollen, wird nicht mitgeteilt. Naheliegend ist jedoch, dass man auch über Trends des Vermögensberaterberufes informieren möchte. Die Zahl der bei der DVAG beschäftigten Vermögensberater ist in den letzten Jahren wohl deutlich zurückgegangen. Insgesamt ist in der gesamten Branche die Vermittlerzahl rückläufig. Brautschau ist angesagt.
Um den Einstieg als Vermögensberater schmackhaft zu machen, hat die DVAG nicht nur ihre Produktpartner als Aussteller eingeladen, wie die Central und die AachenMünchener. Sie hat auch eine ganze Reihe mehr oder weniger bekannter Referenten bestellt.
Einer der Referenten ist Jochen Schweizer. Schweizer bietet Erlebnisgeschenke an, vom Dinner in the Dark bis zum Bierbrauseseminar.
Schweizer sitzt auch – neben Carsten Maschmeyer, Ralf Dümmel, Judith Williams und Frank Thelen – als sog. Investor in der Höhle der Löwen. In Leipzig wird er über die 7 Faktoren des Erfolgs berichten. Auf Vox.de hat er schon 10 Gründertipps verraten.
Auch ich hatte mir mal kurz überlegt, mir eine Karte zu bestellen. In Anbetracht der Informationsdichte habe ich dann doch davon abgesehen.
12
OLG Köln macht auf sich aufmerksam
Erst kürzlich verurteilte das Oberlandesgericht die AachenMünchner zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs. Ein Handelsvertreter, der früher für die AachenMünchner tätig war, wollte seinerzeit nicht zur DVAG wechseln. Die AachenMünchner veräußerte Ende 2006 ihren gesamten Außenvertrieb an die DVAG. Der Handelsvertreter wollte dort partout nicht hin. Das OLG Köln entschied zugunsten des Handelsvertreters, dass die AM trotzdem den Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB zahle müsse.
Das OLG Köln beschäftigt sich derzeit auch mit dem Versorgungswerk, der Alters -und Berufsabsicherung der Vermögensberater der DVAG. Auch hier zeichnet sich eine Auffassung ab, die den Vermögenberatern zugute kommt. Die AachenMünchner soll hier nicht so frei walten können, wie sie es will. Sie soll sich die Regelungen, die zwischen DVAG und Vermögensberatern gelten, zurechnen lassen müssen.
Über beide Verfahren werde ich noch berichten.
Jetzt macht das OLG Köln mit einer verbraucherfreundlichen Entscheidung vom 2. September (Az.: 20 U 201/15 und 26 O 468/14) auf sich aufmerksam. Es verbietet bei der Riesterrente in einem nicht rechtskräftigen Urteil die Doppelverprovisionierung. Nun wird sich wohl der BGH damit zu beschäftigen haben. Geklagt hatte der Bund der Versicherten gegen den HDI.
Die Richter urteilten, dass die Tochter des Versicherungskonzerns Talanx über die gezillmerten Abschlusskosten bei Riester-Versicherungen hinaus zusätzliche Gebühren ohne Obergrenze berechnet. Aus der Kalkulation der Abschlusskosten aus den Kundenprämien würden sich zu hohe Abschlusskosten ergeben.
Die streitige, vom OLG für intransparent erklärte, Klausel lautet:
Einen Teil (der Abschlusskosten) verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn. Den verbleibenden Teil verteilen wir in gleich hohe Beträge entsprechend der vereinbarten Prämienzahlungsweise über die Prämienzahlungsdauer, mindestens jedoch über einen Zeitraum von fünf Jahren, aber nicht länger als bis zum bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenbeginn.
Dies verstoße gegen § 169 VVG, der einen Mindestbetrag für Rückkaufswerte bei vorzeitiger Kündigung verlangt. Schließlich sehe die Formulierung keine Obergrenze für die Kosten vor.
Die Klausel sieht bei genauer Betrachtung zwei Provisionen vor. BdV- Chef Axel Kleinlein hält dies für Abzocke. Drei Milliarden hätten die Versicherten allein im Jahre 2015 zu viel gezahlt.
Die Versicherungswirtschaft meint, die berechneten Abschlusskosten lägen tatsächlich weit unter dem zulässigen Höchstsatz von vier Prozent der Beitragssumme. So habe die Branche im Jahr 2014 die Kunden statt mit 7,6 Milliarden Euro nur mit 5,3 Milliarden Euro belastet.
18
Mitunter beschäftigen sich zwei oder mehrere Gerichte mit denselben Prozessparteien. Dies kann sogar soweit führen, dass beide Prozesse etwas miteinander zu tun haben. Schlimmstenfalls würde sich dann das Ergebnis des einen Prozesses auf den anderen auswirken.
Um so etwas zu verhindern, hat man die Möglichkeit der Widerklage geschaffen. Bei einer Widerklage ist es zweckmäßig, sämtliche Forderungen in einem einzigen Prozess abzuhandeln.
Es ist jedoch nicht vorgeschrieben, die Form der Widerklage zu wählen. Man kann auch ein neues Fass aufmachen, also eine neue Klage einreichen.
Das Amtsgericht Dresden hatte am 28.07.2016 darüber zu entscheiden, was aus einem später eingeklagten Anspruch, der Gegenstand eines neuen Verfahrens ist, werden soll.
Zunächst hatte die Deutsche Vermögensberatung DVAG die Erstattung eines Darlehens eingeklagt. Die Parteien hatten vereinbart, dass das Darlehen mit dem Provisionskonto verrechnen werden sollte. Dann, wenn das Provisionskonto eine entsprechende Verrechnung nicht mehr möglich macht, wäre der Restbetrag zu zahlen. Der Vermögensberater wandte ein, es sei falsch abgerechnet worden. Wäre richtig abgerechnet worden, wäre es nicht zu einem Minus gekommen. Dann wäre das Darlehen inzwischen ausgeglichen. Der Vermögensberater verwies insbesondere auf abgezogene Softwarepauschalen. Wären diese nicht abgezogen worden, würde sich das Provisionskonto nicht im Minus befinden und das Darlehen könnte damit ausgeglichen werden.
Während darüber noch gestritten wird, wurden in einem weiteren Verfahren Provisionen eingeklagt. Nunmehr hat das Amtsgericht Dresden gemäß §148 ZPO dieses Provisionsverfahren ausgesetzt.
Es argumentiert damit, dass die Parteien um Ansprüche aus einem Kontokorrentkonto streiten und die Klägerin die Zahlung des Endsaldos aus dem Kontokorrent zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht. Gleichzeitig jedoch würden dieselben Parteien ebenfalls in einem anderen Rechtsstreit um Ansprüche streiten, die auf diesem Kontokorrentkonto gebucht wurden. Im Übrigen wurde nicht vorgetragen, inwieweit sich die in beiden Rechtsstreiten geltend gemachten Ansprüche abgrenzen ließen. Einem Kontokorrentverhältnis ist es gerade inhärent, dass sämtliche Buchungen aus der Vergangenheit auf den aktuellen Saldo des Kontokorrents unmittelbar Einfluss haben.
Streiten sich die Parteien in einem Rechtsstreit um einzelne Buchungen aus dem Kontokorrent…, so hat dies Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit…, entschied das Gericht. Zusätzlich trug die Beklagte in beiden Rechtsstreitigkeiten nahezu identische Einwendungen betreffend dem Themenkomplex Frankfurter Schnellbriefe vor. Es ist nicht auszuschließen, so das Gericht, dass – die gegebenenfalls nach richterlichem Hinweis auf die Erforderlichkeit weiteren substantiierten Vortrags – auch diese Einwendungen in beiden Rechtsstreiten streitentscheidend werden.
Deshalb hatte das Gericht die Möglichkeit der Aussetzung gemäß §148 ZPO erkannt und zur Vermeidung einer anderen widersprechenden Entscheidung das eine Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anderen Verfahrens ausgesetzt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ging es in einer mündlichen Verhandlung kürzlich um eine sehr vergleichbare Frage. Dort meinte der Richter allerdings etwas unjuristisch, er sein kein Freund des Aussetzens, was auch immer er damit gemeint hatte. Vielleicht meinte er statt Aussetzen Aussitzen, was tatsächlich nicht wünschenswert wäre, wenn ein Gericht etwas aussitzen würde. Aussitzen als Prinzip ist eine oft gewählte Parade in der Politik, die man Ex-Kanzler Kohl vorgehalten hat. Aussetzen im Sinne des Gesetzes soll jedoch etwas anderes sein.
01
Bereits mehrmals habe ich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kritisiert, bzw, um genauer zu sagen die Uneinheitlichkeit.
In einem Verfahren der Deutsche Vermögensberatung DVAG gegen einen Vermögensberater klagte dieser in Frankfurt beim Landgericht einen Buchauszug ein mit dem Argument, die Provisionsabrechnungen seien falsch und er müsste jetzt alles noch einmal nachrechnen. Ihm fehlen bei vielen Verträgen mindestens 2 Promille der Provisionen.
An anderem Ort klagte die DVAG gegen denselben Vermögensberater auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die sich aus der Provisionsabrechnung ergeben. In diesem Verfahren trug der Vermögensberater u.a. vor, die Abrechnungen seien ja falsch und er wolle alles nachrechnen. Deshalb habe er ja in Frankfurt geklagt.
Es drängt sich auf, dass das eine Verfahren etwas mit dem anderen zu tun hat. Nicht sehr geschickt wäre das mögliche Ergebnis, dass in dem einen Verfahren die Abrechnung als richtig, in dem anderen als falsch ausgeurteilt würde.
Eine Richterin aus Nürnberg, mit exakt der gleichen Fragestellung konfrontiert, meinte, sie wolle das Provisionsrückzahlungsverfahren erst einmal einstellen, um abzuwarten, was aus dem anderen Verfahren wird. So wird’s gemacht….
aber nicht in Frankfurt. Dort vertrat der Richter die Auffassung, er sei „kein Freund der Einstellung“ (eine etwas undurchsichtige Erklärung) und er wolle nicht aussetzen. Auf die bestehende Gefahr unterschiedlicher, sich widersprechender Urteile wollte er nicht erwidern. Auch lehnte er es ab, bei seinem Richterkollegen einmal anzurufen, um zu verhindern, dass möglicherweise zwei sich widersprechende Urteile in der Welt sind.
In Frankfurt gibt es zwar eine klare Tendenz zu einheitlichen Urteilen, z.B. zu Fragen der Softwarepauschale und zu Fragen des Buchauszuges, dennoch gibt es auch die eine oder andere Überraschung. So wurde einem Vermögensberater fristlos gekündigt. Das Landgericht Frankfurt entschied zunächst -relativ flott -, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Die DVAG legte dagegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht meinte, das Urteil ginge zu schnell, man müsse vielleicht Zeugen hören und schickte die Akte kurzerhand wieder zurück zum Landgericht.
Dort sah man sich veranlasst, eine ganze Reihe von Zeugen zu hören, allerdings mit der Option, dass die Vernehmung bis spätestens 18:00 Uhr zu Ende ist. Denn dann schließe ja das Gericht. Außerdem klagte der Richter, ein treusorgender Vater, über Kopfschmerzen, wie es bei treusorgenden Vätern sicher häufiger vorkommt.
Ab 17:00 zog der Richter es dann vor, desweilen nicht nur sms (oder whats up) seinen Kindern zu schreiben, sondern dann auch gleich während der Vernehmung mit einem Kind zu telefonieren. Wenn die Fürsorge es erfordert, warum auch nicht? Um 18:00 Uhr waren noch gar nicht alle Zeugen gehört, die Verhandlung jedoch wegen der genannten Umstände beendet. Die Zeit drängte schließlich, und wohl nicht nur die Zeit.
Anschließend gab es ein Urteil, in dem die Kündigung nun doch für rechtmäßig erachtet wurde. Wie man sich denken kann, liegt die Sache jetzt wieder beim Oberlandesgericht. Diesmal war der Vermögensberater mit einigen Dingen, die während des Prozesses passierten, verständlicherweise nicht zufrieden.
04
Vor dem Oberlandesgericht ging es am vergangenen Freitag um einen Buchauszug, um Provisionen und um die Frage der Verjährung. Dabei vertrat das Oberlandesgericht eine Auffassung, die überraschte.
Provisionen z.B. auf Lebensversicherungen unterliegen Haftungszeiten. § 92 Abs.4 HGB regelt: Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
Also immer dann, wenn der Kunde zahlt, entsteht nach dem Gesetz der Provisionsanspruch.
Wenn die Haftungszeit 5 Jahre läuft, entsteht der Provisionsanspruch Monat für Monat, wenn der Kunde den Beitrag zahlt. Die DVAG rechnet auch so ab. Damit beginnen auch die Verjährungsfristen immer dann, wenn die Provision fällig wird. Die ersten beginnen also gleich nach der erfolgreichen Vermittlung, die letzten mit Ende der Haftungszeit.
Dies soll nach der in der Verhandlung geäußerten Ansicht des OLG aber nicht gelten.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung heißt es im Vermögensberatervertrag auf Seite 4 unten nämlich: „…. Provisionsansprüche entstehen … erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehen Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den entsprechenden Produktpartner entrichtet hat.“
Dort wird zwar auf § 92 HGB verwiesen. Da aber der Wortlaut ein anderer ist, gelte das, was im Vertrag steht. Und dann, so das Gericht, entstehe der komplette Provisionsanspruch erst dann, wenn der Kunde über die Haftungszeit hinweg alle Beiträge gezahlt hat.
Und erst dann würde auch für diese Provisionen die Verjährung beginnen. Diese Rechtsauffassung führt zwar zu einer aus Vermögensberatersicht guten Verjährungsregelung, auf der anderen Seite jedoch auch dazu, dass der Vorschuss in voller Höhe zurück zu gewähren wäre, wenn der Kunde vor Ende der Haftungszeit die Beiträge nicht mehr zahlt.
27
Das Versorgungswerk der Deutsche Vermögensberatung DVAG ist Thema eines Rechtsstreits zwischen einem Vermögensberater und der AachenMünchener. Die DVAG hatte den Versorgungsvertrag gekündigt. Dies geschah, nachdem ein Aufhebungsvertrag unterschrieben war. Die Parteien streiten sich darum, ob der Aufhebungsvertrag wirksam zustande kam.
Der seit Jahren inaktive Vermögensberater verlangt vor Gericht die Feststellung, dass der Vertrag mit der AachenMünchener ungekündigt wäre und bis heute fortbesteht.
Vor dem Landgericht Aachen hatte der Vermögensberater keinen Erfolg. Unabhängig vom Aufhebungsvertrag hätte die DVAG das Versorgungswerk kündigen dürfen. Schließlich habe ja der Versicherungsschein vorgelegen. Außerdem seien ja sie Ansprüche aus dem Versorgungswerk bis zum 60. Lebensjahr an die DVAG abgetreten.
Gegen die Entscheidung legte der Vermögensberater Berufung ein. Er begründete dies mit den Hintergründen des Aufhebungsvertrages und einem sittenwidrigen Verhalten ihm gegenüber. Schließlich war er bereits schwer erkrankt, als er zur Unterschrift gebracht wurde.
In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln bekam der Fall dann eine ganz neue Entwicklung. Da der Versicherungsvertrag zwischen AachenMünchener und dem Vermögensberater auf die Regelungen über das Versorgungswerk (Vertrag zwischen Vermögensberater und DVAG) Bezug nimmt, müsse sich die AachenMünchener wohl den Inhalt aus dem Versorgungswerkvertrag zurechnen lassen.
Dort jedoch ist – nach Auslegung des Vertrages – geregelt, ob und wann das Versorgungswerk gekündigt werden kann. Wäre der -streitige – Vortrag des Vermögensberaters zutreffend, käme man dann zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Versorgungswerkes unwirksam ist.
Hätte die AachenMünchener dann noch über die Hintergründe des umstrittenen Aufhebungsvertrages Bescheid gewusst, käme es auch nicht mehr darauf an, wo sich der Versicherungsschein befunden hat. Mit dieser Rechtsansicht war der Vermögensberater zufrieden. Schließlich habe er, wie er sagt, die AachenMünchner rechtzeitig vor der Kündigung über die Hintergründe informieren lassen. Im weiteren wird eine Beweisaufnahme erwartet.
27
Am 26.4.16 wurde DVAG-Vorstandsmitglied Hans Theo Franken von Das Investment.com interviewt. Gefragt wurde er zu dem zunehmenden Druck auf die Finanzvertriebe. Franken gab sich optimistisch.
Er entgegnete, die DVAG sei erfolgreich wie noch nie. (Anm.: Tatsächlich hatte die DVAG den Rekordumsatz aus dem Jahre 2008 im letzten Jahr erhöhen können, nachdem man jahrelang diese Zahlen zuvor lange nicht mehr erreichen konnte.)
Franken meinte auch, die DVAG habe im letzten Jahr 1300 hauptberufliche Vermögensberater hinzubekommen, worauf man sehr stolz sei. (Anm.: Wie viel Vermögensberater noch tätig sind, sagt Franken nicht. Er sagt auch nicht, ob es insgesamt einen Personalzuwachs gab. Früher soll es mal 37.000 Vermögensberater gegeben haben. Das Handelsblatt berichtete im März 2016 davon, es gäbe zur Zeit 14.000 Vermögensberater.)
Die DVAG habe insbesondere in den Bereichen Investment (plus 11,9 %) und Baufinanzierung (plus 22,9%) große Erfolge erzielt, so Franken. In Zukunft werde die digitale Unterschrift für die Kunden eingeführt und man setze weiterhin auf die Gewinnung neuer Vermögensberater.
12
Vor ein paar Tagen war in einer mündlichen Verhandlung vor einem Landgericht abermals davon die Rede, ob ein Vermögensberater Makler sein darf und ob dies vermögensberatervertraglich ausgeschlossen ist.
Die Richterin sagte, sie wolle sich mit dieser Frage gar nicht beschäftigen. Es ginge ihr nur darum, ob ein Vertragsverstoß in Hinblick auf einen Wettbewerbsverstoß vorliege. Dann wäre es völlig egal, ob dieser als Makler oder Ausschließlichkeitsvermittler begangen wurde.
Die DVAG vertrat die Auffassung, als Vermögensberater dürfe man nicht Makler sein, sondern müsse Ausschließlichkeitsvermittler gem. § 34 d Abs.4 GewO sein.
Der Vertrag, um den man hier streitet, stammt aus dem Jahr 2007. Er enthält eine Verpflichtung, eine Erlaubnis gem. § 34 c GewO einzuholen. Dort aber ist der Makler ausdrücklich erwähnt. Außerdem enthalte ja § 34 d Abs. 4 GewO die Regelung:
Keiner Erlaubnis bedarf ein Versicherungsvermittler nach Absatz 1 Satz 1, wenn
- 1.
-
er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und
- 2.
-
durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird.
Damit würde der Ausschließliche ja nicht einmal einer Erlaubnis bedürfen. Die Richterin wird sich glücklich schätzen, wenn sie die Frage, ob ein Vermögensberater Makler sein darf, weiträumig umkurven kann.
24
Das Handelsblatt berichtet heute von Umsatzzahlen der DVAG in 2015: Der Umsatz der Deutschen Vermögensberatung AG ist danach im vergangenen Jahr um 5,5 Prozent auf 1,26 Milliarden Euro gestiegen. Der Jahresüberschuss wuchs um 21 Prozent auf 186 Millionen Euro.
Im Jahre 2014 verzeichnete man übrigens einen Zuwachs gegenüber dem Vorjahr um 5,3 Prozent auf 1,2 Milliarden,
2013 waren es 1.130,4
2012 waren es 1,18
2011 … 1,1
2010 … 1,07
2009 …. 1,1
2008 …. 1,22 Mrd. Euro Umsatz.
Das Handelsblatt berichtet, dass bei der DVAG 14.000 Vermögensberater tätig seien. Auf der Website von Paul Biedermann ist noch von 37.000 „asset managers“ die Rede.
27
Am 06.01.2016 hatte das Landgericht Aachen über einen Rechtsstreit zu entscheiden, indem es darum ging, dass das sogenannte Versorgungswerk von der DVAG gekündigt wurde.
Ein Vermögensberater erkrankte und wurde berufsunfähig. Anschließend erklärte die DVAG die Kündigung sämtlicher Ansprüche aus dem sogenannten Versorgungswerk, indem zugunsten des jeweiligen Vermögensberaters Kranken- Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeitsansprüche gesichert werden.
Der Vermögensberater musste seine Berufsunfähigkeit gerichtlich einklagen, weil sich die Versicherung auf den Standpunkt stellte, das Versorgungswerkt sei ja gekündigt. Nachdem gerichtsgutachterlich festgestellt wurde, dass die Berufsunfähigkeit vor der Kündigung eintrat, hatte die Versicherung gezahlt.
Die DVAG berief sich im Rahmen der von ihr ausgesprochenen Kündigung auf einen Aufhebungsvertrag. Die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages ist streitig.
Unabhängig von der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages stellte sich das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 06.01.2016 auf den Standpunkt, die DVAG dürfe die Kündigung aussprechen. Schließlich seien die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an die DVAG abgetreten worden und der Originalversicherungsschein an die DVAG versandt worden. Dies würde auch das Recht umfassen, den Vertrag gänzlich zu kündigen. Ob sich die DVAG gegenüber dem Vermögensberater richtig verhalten hatte, wollte das Gericht nicht beurteilen.
Ob die Kündigung formell auch ordnungsgemäß erfolgt ist, wurde im Rahmen einer Beweisaufnahme geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass die Kündigung nicht von einem Mitarbeiter der DVAG ausgesprochen wurde, sondern von einem Mitarbeiter eines Dienstleistungsunternehmens, welche für die DVAG tätig wäre, der Atlas. Dennoch sah das Landgericht Aachen diesen Mitarbeiter als bevollmächtigt an und schob die formellen Bedenken des Klägers gegen die Kündigung zur Seite.
Mithin hatte das Landgericht Aachen entschieden, dass die Kündigung des Versorgungswerkes wirksam ist. Ob gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, wird noch geprüft.
Die Auflösung des Versorgungswerkes hat für den Vermögensberater erhebliche Auswirkungen. Er bezieht zwar die gerichtlich festgesetzte Rente, verliert aber sämtliche weitere Ansprüche für die Zukunft, die sich aus dem Versorgungswerk ergeben.