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Die ganz frisch hinzugekommenen Vermögensberater kennen die DVAG, richtigerweise die Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG), unter ihrem Unternehmenssitz Wilhelm-Leuschner-Straße 24, 60329 Frankfurt am Main.
Andere werden sich noch an den Sitz Münchener Str. 1 in 60329 Frankfurt am Main erinnern, der seit 2017 aufgegeben wurde.
Einige Vermögensberater sind bei der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG beschäftigt. Auch diese hat ihren Firmensitz in der Wilhelm-Leuschner-Straße 24 in 60329 Frankfurt am Main (früher in Aachen).
Diejenigen, die von der Generali zur DVAG wechselten, schlossen zumeist mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG, Adenauerring 7 in 81737 München ihren Vermögensberatervertrag. Da der Begriff „Allfinanz“ in zwei Unternehmen auftauchte, führte dies mitunter zu Missverständnissen, wenn rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden sollten, wie z.B. bei der Kündigung des Vertrages.
Bereits seit 2018 hat die Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG (und nur diese) ihren Sitz in der Windmühlstraße 14 in 60329 Frankfurt am Main. Das ist zwar direkt um die Ecke zur Wilhelm-Leuschner-Str., aber trotzdem einer anderer Sitz.
Bei Anschreiben genügt deshalb der Blick in den Vermögensberatervertrag oft nicht, da sich die richtige Adresse geändert haben könnte. Um sich sicher zu sein, sollte das Impressum aufgerufen werden oder ein Handelsregisterauszug angefordert werden.
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Doppelt rechtshängig
Im Jahre 2019 entschied das Landgericht Frankfurt, dass einem Vermögensberater Provisionsrückforderungen nicht zustehen. Die Begründung überrascht.
Ein ehemaliger Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung DVAG monierte, dass in seiner Provisionsabrechnung Provisionen abgezogen wurden, nachdem es zu Vertragsstornierungen kam. Der Vermögensberatervertrag war zu diesem Zeitpunkt längst zu Ende.
Der Berater wollte nunmehr wissen, ob sich denn die DVAG genügend um die Stornobekämpfung gekümmert hatte. Deshalb beantragte er die Erteilung eines Buchauszuges, den er auch bekam. Im Rahmen des Buchauszuges gab die DVAG Auskunft darüber, welche Stornobekämpfungsmaßnahmen im Einzelnen im Hinblick auf § 87 a), Abs. 3, Satz 2 BGB getroffen wurden. Sollten diese Stornobekämpfungsmaßnahmen nicht genügen, würde schließlich nach dieser Norm der Provisionsanspruch erhalten bleiben.
Anschließend erstellte der Berater eine Tabelle über all die Fälle, von denen er meinte, dass hier eine Stornobekämpfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Diesen Betrag machte er dann vor Gericht geltend.
Allerdings war der Berater zuvor in einem anderen Verfahren an dem Gericht seines Wohnsitzes zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt worden. Dort wurde er auch entsprechend verurteilt. Nunmehr meinte die DVAG in dem Frankfurter Verfahren, es bestünde sog. doppelte Rechtshängigkeit und die Klage sei unzulässig. Schließlich sei ja schon über die Provisionen gerichtlich entschieden worden. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Frankfurt an und wies die Klage gegen die DVAG auf Zahlung von – zuvor stornierten – Provisionen ab. Das Landgericht Frankfurt sah hier einen Fall der doppelten Rechtshängigkeit. Das damalige Urteil des Amtsgerichts habe sog. materielle Rechtskraftwirkung im Sinne von § 322 Abs. 1 ZPO. Der Rechtsstreit sei mit umgekehrten Parteirollen bereits entschieden worden. Die Klage sei deshalb unzulässig.
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt.
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Versicherungswirtschaft-heute.de hatte am 7.10.19 eine Dikussion ausgelöst, in deren Mittelpunkt die DVAG steht.
Ralf Scheffner war Vermögensberater und hatte bei der DVAG aufgehört. Er behauptet, man habe ihn mundtot machen wollen. Näheres verrät er allerdings nicht. Von einem Geschäftsgebaren ist die Rede, ohne zu erklären, was damit gemeint sein soll. Näheres soll man nach Erwerb der Ausgabe 10/2019 der Zeitschrift Versicherungswirtschaft erfahren.
Online hat bereits die Ankündigung in den Kommentaren einigen Wirbel ausgelöst.
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Das AG Lahr hatte am 02.08.2019 eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen gegen einen ehemaligen Vermögensberater abgewiesen.
Die DVAG errechnete ein negatives Saldo auf dem Provisionskonto. Der Betrag wurde eingeklagt.
Mitentscheidend war, dass die DVAG aus einem Parallelverfahren die Korrektur der Provisionsabrechnung vornehmen musste. Der Vermögensberater verklagte nämlich die DVAG zuvor und bekam Recht. Daraus ergab sich ein Anspruch auf Korrektur des Provisionskontos. Dies hatte die DVAG bei Klageeinreichung noch nicht berücksichtigt. Nach erfolgter Korrektur zahlte der Vermögenberater den Restbetrag. Das Provisionskonto befand sich plötzlich auf Null. Den Restbetrag, den der Vermögensberater zahlte, hätte nach Ansicht des Amtsgerichts die DVAG noch nicht hätte beanspruchen können.
Die DVAG begründete ihre Klage mit einem ermittelten Saldo aus der Provisionsabrechnung. Eine darauf beruhende Klagebegründung hielt das Gericht noch nicht für genügend. Insofern verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13.09.2017 unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17. Danach könne sich die Klägerin auf eine Kontokorrentabrede nicht berufen, weil es an bindenden Vereinbarungen zur Saldofeststellung und Kontokorrendperioden fehle. Zur schlüssigen Begründung des Rückforderungsanspruchs bedürfe es daher der Darlegung der ordnungsgemäßen Nachbearbeitung jedes einzelnen notleidenden Versicherungsvertrages.
Hier hätte die DVAG als Klägerin im Laufe des Verfahrens jedoch nacharbeiten können, so dass nach Ansicht des AG der Ausgang des Verfahrens offen war.
Da der Restbetrag inzwischen ausgeglichen war, wurde die Klage abgewiesen und das Gericht musste nur noch über die Kosten entscheiden.
Das Gericht meinte, die Chance, dass die DVAG die Klage hätte schlüssig machen können, wäre völlig offen und hat daher die Chance mit 50% bewertet. Insofern hatten beide Parteien im Hinblick auf den Restbetrag 50% der Kosten zu übernehmen, die DVAG im Hinblick auf den ohnehin zu viel eingeklagten Betrag komplett.
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Im April 2017 hatte das Landgericht Frankfurt am Main über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden, die die DVAG einem Vermögensberater ausgesprochen hatte.
Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Vermögensberater viele Jahre für die DVAG tätig. Er erhielt einen Eintrag in das Schuldnerverzeichnis aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Zulassung wurde entzogen. Die DVAG bat schriftlich um Klärung der Situation. Dann erfolgte nach einigem Schriftwechsel die fristlose Kündigung.
Das Landgericht Frankfurt am Main sah diese fristlose Kündigung nicht als begründet an.
Ein Kündigungsgrund im Sinne des § 89 a HGB liege nur dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann. Dafür sei nach Ansicht des Gerichtes eine Abmahnung erforderlich. Dies resultiere aus der gegenseitigen Treueverpflichtung und aus der Tatsache, dass die fristlose Kündigung nur ultima ratio der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist.
Gerade bei langjährigen Vertragsverhältnissen ist eine Abmahnung erforderlich. Nur dann, wenn die Vertragsverletzung so schwerwiegend ist, dass sie das Vertrauensverhältnis nicht wieder herstellen kann, ist die Abmahung entbehrlich.
An einer solchen Abmahnung hatte es hier nach Ansicht des Gerichtes gefehlt. Die geführte Korrespondenz reiche dazu nicht.
Dem Vermögensberater wurde nicht vor Augen gehalten, dass ein weiteres Andauern der wirtschaftlichen Lage und die fehlende Beantragung der Gewerbeerlaubnis zu einer Kündigung führen würden. In Anbetracht der langjährigen Vertragsbeziehung war eine Abmahnung nicht entbehrlich. Zwar stelle der Wegfall der Erlaubnis gemäß § 34 F Abs. 4 GewO zwar einen erheblichen Vertragsverstoß dar. Wenn eine entsprechende Abmahnung erfolgt wäre, hätte diese jedoch beantragt werden können.
Von daher hätte, so das Gericht, der Vermögensberater von der DVAG zunächst freigestellt werden können, um Gelegenheit zu geben, wegen der finanziellen Probleme Regelungen zu schaffen. Die fristlose Kündigung war demnach unwirksam. Sie wurde in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. Gegen dieses Urteil legte die DVAG Berufung ein. In der Berufungsverhandlung einigte man sich darauf, dass das Vertragsverhältnis mit gemäß einer fristgemäßen Kündigung endet und dass die DVAG entsprechende Provisionszahlungen bis dahin vornimmt.
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Mit Beschluss vom 17.08.2017 beabsichtigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, eine Berufung der DVAG abzuweisen.
Die DVAG hat einen Betrag in Höhe von fast 30.000,00 € eingeklagt. Der Beklagte war als Vermögensberater etwa 35 Jahre für die DVAG tätig. Nachher geriet das Abrechnungssaldo ins Minus. Der ehemalige Vermögensberater sollte geleistete Provisionsvorschüsse zurückzahlen.
Klagegrund war die Provisionsabrechnung.
Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte die DVAG verloren. Dagegen hatte sie Berufung eingelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main kündigte an, die Berufung abweisen zu wollen.
Es führte aus, dass der Versicherungsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzahlen müsse, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet und dies vom Unternehmer nicht zu vertreten ist.
Die Klägerin vermochte es jedoch nicht, die Berechnung der Klageforderung lückenlos darzulegen. Wenn eine Versicherungsgesellschaft von ihrem Handelsvertreter gezahlte Provisionen zurückverlangt, weil Versicherungsverträge storniert worden sind, hat sie den sich aus jedem Stornierungsfall ergebenen Rückforderungsbetrag substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Dazu gehören auch die konkrete Darlegung des jeweils gezahlten Vorschusses und die Darlegung des jeweiligen Rückforderungstatbestandes. Nicht genügend ist, die Forderung lediglich der Höhe nach zu beziffern und jeweils einem vom Beklagten vermittelten Vertrag zuzuordnen. Dies ist in der Provisionsabrechnung geschehen.
Stattdessen ist Voraussetzung für die Rückforderung, die vorzeitige und wirksame Beendigung des Versicherungsvertrages. Außerdem setzt die Rückforderung von Vorschüssen voraus, dass der Versicherer der Pflicht genügt hat, alles zur Erhaltung des Vertrages mögliche zu tun. Dies ist darzulegen. Die Höhe jeder Stornoforderung ist nachvollziehbar vorzurechnen. Insofern nimmt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Bezug auf eine Entscheidung des bekannten handelsvertreterfreundlichen Senates des Oberlandesgerichtes Hamm, dort mit Beschluss vom 12.03.2004, Aktenzeichen 35 W 2/04.
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Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im September 2018 einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt.
Dieser verlangte zunächst im Wege der Klage, dass so genannte Softwarepauschalen, die zuvor vom Provisionskonto abgezogen wurden, wieder gutgeschrieben werden.
Gleichzeitig verlangte die DVAG im Rahmen einer Wiederklage Provisionsvorschüsse zurück.
Im Ergebnis bekamen beide Recht. Obwohl die DVAG insgesamt 6.400,00 € verlangte, mussten nur 3.000,00 € etwa erstattet werden.
Zu Gunsten der DVAG hatte das Gericht festgestellt, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Provisionen nachvollziehbar in ihrer Abrechnung dargestellt wurde. Die Haftungszeiten seien angegeben worden und insgesamt habe der Berater den Abrechungsmodalitäten nicht entgegentreten können. Auch zu den Stornoabwehrmaßnahmen hatte der Vertrieb genügend vorgetragen. Die entsprechenden Nachbearbeitungsanforderungen wurden erfüllt. Die einzelnen stornierten Verträge konnten aufgezählt werden. Teilweise erfolgten die Stonrierungen sogar noch während der Vertragslaufzeit des Beraters.
Das Landgericht meinte auch, dass es genügen würde, wenn das Unternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich auffordert. Der Umfang und die Art und Weise der erforderlichen Machbearbeitung hänge vom Einzelfall ab, wobei der Unternehmer für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, den Zeitpunkt und die Art der Mahnung sowie die Unterrichtung des Versicherungsvertreters über die Stornogefahr bzw. die von dem Unternehmen durchgeführten Maßnahmen darzulegen hat. Diesen Anforderungen hat der Vortrag des Vertriebes entsprochen. Zu jedem einzelnen Kunden wurde der Vertragsverlauf exakt beschrieben. In Abzug zu bringen war die zu Unrecht einbehaltene Softwarepauschale. Diese wurde von dem Vertrieb auf dem Diskontkonto gutgeschrieben.
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ASSCompact schreibt heute, dass es die AachenMünchener Versicherung in Kürze nicht mehr gibt. Die AachenMünchener Lebensversicherung und die Central Krankenversicherung sollen nachziehen.
Die AachenMünchener soll in die Generali Deutschland Versicherung umbenannt werden. Die Generali Versicherungen sind ein deutsches Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in München. Muttergesellschaft ist der italienische Versicherungskonzern Assicurazioni Generali.
Für die Deutsche Vermögensberatung DVAG und ihren Vermögensberatern soll sich nach AssCompact nichts ändern. Die Generali Gruppe hält 40 % der Aktien der DVAG. 2018 hat die DVAG bereits den Vertrieb der Generali übernommen.
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Am 23.10.2017 hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Verfügung entschieden, dass eine Aufrechnung zwischen einer Provisionsrückforderung und einer zurückzuzahlenden Softwarepauschale nicht möglich sei und der DVAG Rückforderungsansprüche gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht..
Die DVAG hatte eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eingereicht. Die Vergütungsvereinbarung sah vor, dass Provisionsansprüche erst dann entstehen sollen, wenn der durch den Beklagten geworbene Kunde die vorgesehene Anzahl von Beiträgen entrichtet hatte. In Erwartung, dass das vergütete Geschäft sich als bestandskräftig erweist, wurden vorab Vergütungen gezahlt. Es kam jedoch zu Stornierungen oder Kündigungen von vermittelten Verträgen.
Die DVAG stellte einen erheblichen Betrag in Rechnung und verlangte diese im Wege der Klage zurück.
Der Rechtstreit ging in die zweite Instanz zum Oberlandesgericht Nürnberg. Dort hatte sich das Gericht darüber Gedanken zu machen, ob dem Vermögensberater die Möglichkeit zustehe, mit Aufwendungen für die Nutzung von Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten die Aufrechnung zu erklären. Die Aufrechnung setzt Gleichartigkeit der Forderungen voraus.
Die DVAG wies darauf hin, dass eine Aufrechnung dann nicht möglich sei, weil die Aufwendungen (Softwarenutzungspauschale, Werbematerial, Weiterbildungskosten) bereits Bestandteil der Kontokorrentabrede waren. Sie wurden im Provisionskonto abgezogen.
Nachdem der Vermögensberater bereits in der ersten Instanz vollumfänglich verloren hatte, legte er Berufung ein. Diese hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 02.03.1998 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/87, wonach der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass ihm die Ausführung des Geschäftes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist oder ihm nicht zuzumuten ist. Dieser Darlegungslast sei die DVAG nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Nürnberg nachgekommen. Die vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen wurden in Form einer Tabelle vorgetragen.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatte sich dann mit den einzelnen Fällen der Stornobekämpfung beschäftigt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wollte sich auch einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf aus dem Jahre 2017 anschließen, wonach eine Stornobekämpfung gar nicht erst notwendig sei, wenn es sich im einen Bagatellfall handelt. Dieser soll bei einer Grenze von 250,00 € liegen.
Zu guter Letzt hatte das Oberlandesgericht noch über die Hilfsaufrechnung über einen Betrag in Höhe von etwa 7.000,00 € zu entscheiden. Hier waren etwa 4,000,00 € Softwarepauschale, 2.300,00 € Werbematerial und Weiterbildungskosten von etwa 500,00 € enthalten.
Unstreitig war es zwischen den Parteien – und darauf stellt das Oberlandesgericht in diesem Fall ab – dass eine Kontokorrentabrede getroffen wurde (gerade das nachvertragliche Kontokorrent ist im Übrigen in einigen anderen Entscheidungen streitig – was streitig ist, entscheidet jedoch der Parteivortrag).
Die jeweiligen Vergütungsansprüche des Vermögensberaters, die er mit der Hilfsaufrechnung geltend macht, sind jedoch bereits Gegenstand des Kontokorrents gewesen. Sie wurden in das Kontokorrent eingestellt.
Das Oberlandesgericht schloss sich dem Landgericht an, welches auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 19.12.1969 unter dem Aktenzeichen I ZR 33/68 verwies, wonach kontokorrentpflichtige Einzelforderungen grundsätzlich nicht selbständig, sondern nur durch Einstellung in das Kontokorrent zur Verrechnung im Rahmen der bei Schluss einer Abrechnungsperiode oder bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses vorzunehmenden Saldofeststellungen geltend gemacht werden können. Die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite ist damit unzulässig.
Nur ausnahmsweise soll nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Geltendmachung von Einzelforderungen trotz ihrer kontokorrentmäßigen Gebundenheit zulässig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
Ferner wies das Oberlandesgericht Nürnberg darauf hin, dass der Vermögensberater die Rückforderungen im Hinblick auf die Softwarenutzungspauschale nicht schlüssig dargelegt habe. Nachdem die DVAG bestritten hatte, dass es vereinbart war, dass das EDV-netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, soll von Beklagtenseite kein weiterer Vortrag erfolgt sein. Im Übrigen hatte der Vermögensberater auch nicht behauptet, dass es sich bei Software um „eine zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Unterlage“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB handele (Vergleiche BGH Urteil vom 17.11.2016, Aktenzeichen VII ZR 6/16).
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies ferner darauf hin, dass Werbeartikel nicht zu den für die Vermittlungstätigkeit notwendigen Unterlagen handelt (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).
Ferner wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auch meinte, dass Kosten für Schulungen und Seminare ebenso wenig als erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB angesehen werden können (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).
Zwar würde vertreten, dass der Unternehmer Veranstaltungen kostenlos anbieten müsse, wenn sie der Übermittlung von Informationen dienen würden, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigen würde (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10). Dies ist jedoch von dem Vermögensberater nicht vorgetragen worden.
Ebenso wenig könne er sich auf Entreicherung gemäß § 814 BGB berufen.
Außerdem könne eine Verjährung nicht vorliegen. Die Verjährung einer in das Kontokorrent einzustellenden Einzelforderung ist (entsprechend § 205 BGB) bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschriften. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht. Die von dem Vermögensberater mit der Aufrechnung geltend gemachten Forderungen seien deshalb unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB verjährt.
Fazit: Es kommt sehr darauf an, dass man nur die Gegenforderungen geltend macht, die Aussicht auf Erfolg bieten und das Wesen des Kontokorrents richtig einordnet.
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AssCompact teilt am 26.03.2019 mit, dass die OVB ihren Umsatz und die Zahl der Vermittler im Jahr 2018 gesteigert habe. Die Gesamtvertriebsprovisionen sollen um 2,7% zugelegt haben und die Anzahl der Vermittler in Deutschland um 2,9% auf 1333 Vermittler. Dagegen soll das operative Ergebnis um 17,6% gesunken sein, das Konzernergebnis um 20,8% auf 9,6 Mio. Euro.
In Deutschland haben die Gesamtvertriebsprovisionen um 0,5% zugelegt auf 59,4 Mio. Euro. Das operative Ergebnis stieg hier um 6% auf 7,1 Mio. Euro.
Im Jahr 2017 habe man 4702 Vermittler gehabt, im Jahr 2018 sollen es 4.715 gewesen sein. In Deutschland stieg die Zahl der Vermittler von 1296 auf 1333 an.
SwissLife hatte sich auch zu den Zahlen der eigenen Finanzberater geäußert. Im Jahr 2018 soll die Anzahl der Finanzberater bei SwissLife gegenüber dem Vorjahr um 7,5% auf 3808 erhöht worden sein. Dies wurde in einem Interview im Versicherungsboten am 27.03.2019 mitgeteilt.
Der Versicherungsbote berichtet am 26.03.2019 über die DVAG. Diese hatte einen Umsatz in Höhe von 1,57 Milliarden Euro im Jahr 2018 verzeichnet. Dies soll ein Plus 16,4% gegenüber dem Vorjahr bedeuten. Der Jahresüberschuss kletterte um 3,1 % und lag damit bei 202,0 Mio. Euro. Die Zahl der betreuten Kunden soll von 6 Mio. auf 8 Mio. gestiegen sein.
Insgesamt soll die DVAG Ende des Jahres 17.000 selbstständige hauptberufliche Vermittler gehabt haben. Es soll 5.006 Geschäftsstellen gegeben haben. Ende 2017 waren es noch 14.500 Vermögensberater in 3452 Direktionen.
Der Anstieg bei der DVAG ist im Vergleich zur Konkurrenz Branche hoch. Im Jahr 2018 hat die DVAG den Vertrieb der Generali Deutschland übernommen. Dabei sollen 2500 hauptberufliche Vermittler zur Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG mit Sitz in München gewechselt haben. Der Wechsel wurde zum 01.07.2018 vollzogen.
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Provisionrückzahlungsklage der DVAG zurückgewiesen
Am 19.12.2018 hatte das Landgericht Krefeld eine Klage der DVAG auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.
Die DVAG hatte auf Grund von Stornierungen ein erhebliches Minus in einer Provisionsabrechnung aufgeführt. Sie vertrat die Ansicht, dieses habe der ausgeschiedene Vermögensberater auszugleichen. Außerdem sei er verpflichtet gewesen, die Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge zu prüfen. Dies habe er allerdings nicht getan, warf die DVAG vor.
Zuvor hatte der ehemalige Vermögensberater die DVAG auf Erteilung eines Buchauszuges verklagt. Dieses Verfahren läuft vor einem anderen Landgericht und ist noch nicht beendet. Eine doppelte Rechtshängigkeit wollte das Landgericht darin nicht erkennen. Zwar könnten innerhalb eines Prozesses Widersprüche entstehen im Hinblick auf eine Rechtsprechung zu Factoring-Verträgen, die auf diese Fälle übertragbar sein soll, ist eine doppelte Rechtshängigkeit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.
Dennoch sei die Klage in Hinblick auf eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unbegründet. Des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied am 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 u.a.:
„Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87 a) Abs. 3, Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dem Versicherer obliegt es, nachdem er aus freien Stücken den ihm angetragenen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, dass er sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung deswegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handelt. Gleiches gilt bei sonstigen sich abzeichnenden. provisionsrelevanten Gefährdungen des Versicherungsvertrages (…). Er hat dabei die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).
Unterlässt der Versicherer aber in beider Hinsicht ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, muss er sich entsprechend dem Rechtsgedanken des „ 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs. 1 BGB sowie wegen der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden (…).
Übernimmt der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich zwar nach dem Einzelfall (…). Im Interesse des Vertreters ist der Versicherer aber in jedem Fall gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Einfache Mahnungen an den Kunden genügen demgegenüber nicht (…). Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird (…).
Dementsprechend behält der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch…, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge (…) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Dies gilt auch in Bezug auf geleistete Vorschüsse. (…)
Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen (…). Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1982, AZ: I ZR 125/80 mit weiteren Nachweisen). “
Deshalb gehört nach Ansicht des Landgerichts die konkrete Darlegung und Beweisführung dazu, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, diese jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).
Das Landgericht sah, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt wurden. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat auch nicht dargelegt, wann welche Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt wurden und welche Stornobekämpfungsmaßnahmen sie selbst vorgenommen hat.
Es genüge auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Vermögensberater periodisch erteilte Provisionsabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters nicht gefolgert werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004, AZ: …..O 406/03).
Das Landgericht ließ es deshalb offen, ob überhaupt die Grundsätze eines Kontokorrents nach Vertragsende heranzuziehen sind. Dabei hat das Landgericht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017, AZ: 15 U 7/17, zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.