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Als ich gestern über Sky das Bundesligaspiel zwischen dem HSV und Werder Bremen ansah, habe ich die eine und andere langweilige Minuten dafür genutzt, um ein bisschen zu googeln.
Gerade der mir bis dahin völlig unbekannte HSV-Trainer, Josef Zinnbauer, fiel dabei auf. Millionär soll er sein, obgleich er fast nur in der 2. Liga kickte. Um den armen Mitspielern zu vertuschen, dass ihm ein Ferrari und ein teurer Benz gehört, ließ er sich von anderen zu den Trainingseinheiten fahren. Das große Geld verdiente er mit Finanzdienstleistungen.
Josef Zinnbauer machte Ausbildungen zum Zerspanungsmechaniker und zum Versicherungsfachmann begann als Außendienstmitarbeiter einer großen Versicherungsgesellschaft. Er gründete eigene Firmen und vertickerte in der Kabine und nach dem Training an seine Mitspieler Finanzdienstgeschäfte. Wenn also manch HSV-Profi noch bei Spielbeginn den Kugelschreiber in der Hand hat, weiß man jetzt warum.
Ein anderer Ex-HSVler, nämlich der 69-fache Nationalspieler Manfred Kaltz, der Urvater der Bananenflanke, ist übrigens jetzt Vermögensberater der DVAG. Auch er fährt zweigleisig, denn er soll seit Januar 2014 Trainer der Fußballschule Bochum sein.
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Ein Vermögensberater wurde kürzlich erstinstanzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt – obgleich er in dieser Zeit gar keine Einnahmen hatte.
Was war geschehen?
Der Vermögensberater hatte gekündigt. Er hatte eine längere Kündigungsfrist in seinem Vertrag vereinbart. Ab Ausspruch der Kündigung hatte er jedoch keine Provisionen mehr bekommen. Die Auszahlung der Provisionen wurde ihm verweigert.
Der Vertrieb erlaubte ihm einen kleinen Nebenjob. Damit konnte er zumindest seinen eigenen Lebensunterhalt decken. Zur Zahlung von Kindesunterhalt war er jedoch nicht in der Lage.
Das Familiengericht wollte ihm dies nicht abnehmen und unterstellt ihm, er müsse als Selbständiger dafür sorgen, dass Kindesunterhalt gezahlt wird. Er müsse auch dafür sorgen, dass er über entsprechende Einkünfte verfüge.
Wie dies der Vermögensberater jedoch anstellen sollte, hatte das Familiengericht nicht geschrieben.
Unterhalt und manch Vertrag vertragen sich eben nicht.
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In einem Rechtsstreit eines ehemaligen Vermögensberaters mit der AachenMünchener Lebensversicherungs AG darf sich jetzt das Landgericht Aachen mit den Hinterrgünden des Versorgungswerkes auseinandersetzen.
Der Kläger war als Vermögensberater bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG AG tätig. Zwischen der AachenMünchener und der DVAG besteht ein Kollektivvertrag, nach dessen Maßgabe die für die DVAG tätigen Vermittler Versicherungsschutz im Rahmen persönlicher Vorsorgepolicen nach Sondertarif erlangen können. Den Versicherungsschein erhielt zunächst der Vermögensberater. Einen weiteren hat es nach Änderung der Versicherungsbedingungen gegebene. Diesen soll die DVAG erhalten haben, was jedoch streitig ist.
Gegenstand der Hauptversicherung war eine Lebensversicherung, daneben war eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vereinbart mit einer monatlichen Rente für den Fall der Berufsunfähigkeit. Dem Versicherungsvertrag liegen Bedingungen des Versorgungswerkes AG 96 zugrunde. Darin heißt es:
„Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 9 der Bedingungen Grundversorgung werden sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60sten Lebensjahres des Versicherungsnhemers an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten hat“.
Nachdem der Vermögensberater erkrankt war und Leistungen bezogen hat, erklärte die AachenMünchener ein bedingungsgemäßes Anerkenntnis hinsichtlich der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung dem Vermögensberater gegenüber. Die DVAG kündigte dann den Lebensversicherungsvertrag, weil der Berater angeblich aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sei. Dies ist allerdings zwischen den Parteien streitig.
Mit der Kündigung soll der Original-Versicherungsschein beigefügt worden sein. Auch dies ist streitig. Das Gericht ging in einem Beschluss zunächst davon aus, dass die Kollektivversicherung tatsächlich beendet wurde. Es habe schließlich eine Kündigung gemäß § 168 VVG gegeben. Die Kündigungsberechtigung der DVAG ergebe sich aus der Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche des Klägers aus dem Lebensversicherungsvertrag an die DVAG. Eine Abtretung war gemäß § 18 AVB KLV möglich. Diese ist auch im Rahmen des Kollektivversicherungsvertrages erfolgt.
Auf dem Versicherungsschein wurde ausgeführt: „Dieser Versicherung liegen die Bedingungen des Versorgungswerkes der Deutschen Vermögensberatung AG gemäß Vordruck AG96 zugrunde. Zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 9 der Bedingungen zur Grundversorgung werden sämtliche Recht und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60sten Lebensjahres des Versicherungsnehmers, an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten.“
Auf dem Antrag Aufnahme des Versorgungswerkes hatte der Kläger unterschrieben, dass dem Antrag die Bedingungen zugrunde liegen. Wenn er darauf hinweist, er habe keine Abtretungserklärung unterzeichnet, so sei nach Ansicht des Gerichtes ein solcher Vortrag nicht ausreichend. Schließlich sei aus den Vertragsunterlagen ersichtlich, dass auf die Bedingungen des Versorgungswerkes Bezug genommen wird.
Das Gericht weiter:
„Die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag gemäß § 18 AVB KLV in Verbindung mit §§ 398 ff. BGB ist auch in wirksamer Weise erfolgt, obwohl die Abtretung nicht nur auf Ansprüche und Rechte aus der Lebensversicherung beschränkt war und Rechte und Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gemäß § 13 Abs. 2 BUZVB nicht abgetreten werden konnten. Ein diesbezügliches Abtretungsverbotergibt sich außerdem aus § 400 BGB, da Renten aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gemäß § 850 B Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sind. Dies berührt jedoch nicht die Wirksamkeit der Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag, so das Gericht. Es kann im vorliegenden Fall angenommen werden, dass die Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag auch ohne diejenigen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorgenommen wäre, so dass bloß eine erfolgte Abtretung der Rechte aus der Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung nichtig wäre, § 139 BGB.“
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Auskunft für beide
Am 18.07.2014 verurteilte das Landgericht Limburg an der Lahn einen Vermögensberater dazu, der DVAG Auskunft zu leisten.
Gleichzeitig wurde ausgeurteilt, dem Vermögensberater stehe ein Buchauszug zu über sämtliche eingereichte Geschäfte aus den Jahren 2010 – 2013.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte die in entschuldbare Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. …
Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig, er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist. Die Auskunft kann als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen.
Es besteht zu Lasten des Beklagten nicht nur der begründete Verdacht einer Vertragsverletzung, er ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen. Der Zeuge hat glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte vor dem Ende seiner vertraglichen Bindung bei ihm vorstellig geworden ist und veranlasste ihn, eine Lebensversicherung bei der Aachener und Münchner sowie einen Bausparvertag auszusetzen und auf ihre Vermittlung eine neue Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung sowie einen neuen Bausparvertrag abzuschließen. …
Hinsichtlich der beanspruchten Angaben hat das Gericht im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshof vom 26.09.2013 durch Herausnahme des „Namen des Kunden“ als Beispiel für ein individuelles Kennzeichen klargestellt, dass ein Anspruch auf Namensnennung nicht besteht.
Der Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 78 c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen zustehen. Dieser Anspruch steht neben den Anspruch auf Abrechnung. …
Der Beklagte kann jedoch einen Buchauszug als Hilfsanspruch zur Berechnung von Provisionsansprüchen nicht verlangen, soweit Provisionsansprüche verjährt werden. Für Provisionsansprüche gilt die Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 BGB.“
Nicht rechtskräftiges Urteil Landgericht Limburg vom 18.07.2014
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Nun wurde kürzlich hier im Blog darüber berichtet, dass drei Vermögensberater aus Berlin und Freiburg ein Schreiben verfasst hatten mit dem Ziel, eine Interessensvertretung zu gründen.
Bei zumindest einem der Verfasser soll das Vertragsverhältnis nunmehr beendet oder beendet worden sein. Zumindest einer wird also wohl die „Gewerkschaft“-Ideen nicht weiterverfolgen können, zumindest nicht als Aktiver.
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Die Vermögensberater wurden sofort informiert.
Prof. Dr. Reinfried Pohl ist am Donnerstagabend im Alter von 86 Jahren gestorben. Sein Herz hatte versagt.
1970 hatte er die Vermögensberatungsgesellschaft gegründet. Die Deutsche Vermögensberatungsgesellschaft hat nach eigenen Angaben 6 Millionen Kunden und ist der größte deutsche eigenständige Finanzvertrieb. Sie vermittelt Versicherungen, Geldanlageprodukte und Bausparverträge.
Sie arbeitet eng mit dem Generali-Konzern zusammen. Dazu gehören die AachenMünchener (als Ausschließlichkeitsvertrieb), die Central und die AdvoCard.
Das Managermagazin schätzte das Vermögen der Familie Pohl zuletzt auf 2,85 Milliarden Euro. Damit war er in der Liste der reichsten Deutschen auf Platz 31 angekommen.
Pohl unterstützte mit Spenden die CDU. Helmut Kohl war nicht nur einer seiner wichtigsten Freunde, sondern auch später in der DVAG tätig. Friedrich Bohl, Kohls ehemaliger Kanzleramtsminister, leitet noch heute den DVAG-Aufsichtsrat. Zum Aufsichtsrat gehört auch der Ex-Bundesfinanzminister Theo Weigl von der CSU.
Reinfried Pohl war nach Spiegel-online umstritten. Sein politischer Einfluss wurde kritisiert. Lange Zeit hatte die Deutsche Vermögensberatung damit dem Negativ-Image „Drückerkolonne“ zu kämpfen, so der Spiegel-online am 13.06.2014.
Prof. Dr. Reinfried Pohl war lange erkrankt. Eine Jubiläumsfahrt seiner Vermögensberater, die auf vier AIDA-Schiffen im September diesen Jahres das Mittelmeer durchkreuzen sollen, wurde bereits auf dieses Jahr vorgezogen.
Pohl studierte Rechtswissenschaften. Hier wurde er im Jahr 1953 zum Dr. jur. ernannt. Im Jahre 2007 wurde ihm vom damaligen hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst, Udo Corts, der Ehrentitel Professor verliehen. Corts ist seit dem 01.04.2008 Vorstand bei der DVAG.
Pohls Erfolg bestand nicht nur darin, Kunden zu gewinnen, sondern auch Mitarbeiter in „Strukturen“ einzugliedern. Den Begriff Strukturvertrieb wollte er aber nicht gern für die DVAG gelten lassen. Mittlerweile sind für die DVAG 37.000 Vermögensberater aktiv.
Strukturvertrieb bedeutet, dass jeder Vermögensberater einem anderen Vermögensberater zunächst unterstrukturiert wird. Der betreuende Vermögensberater ist gleichsam teilweise für die Schulung und Eingliederung des Angeworbenen verantwortlich. Jeder Vermögensberater soll nicht nur Kunden gewinnen, sondern auch weitere Vermögensberater anwerben. Bei erfolgreicher Anwerbung eines anderen Vermögensberaters steigt der „alte“ Vermögensberater auf. Die höchste Struktur, die erreicht werden kann, ist die des Direktionsleiters. Jeder Vermögensberater auf höherer Stufe profitiert von den Umsätzen der unteren Strukturen.
Damit wird ein Verhältnis eines besonderen „Miteinanders“ der Vermögensberater untereinander geschaffen, ohne dass diese gegenseitig tatsächlich in einem rechtlichen Verhältnis stehen. Ein Vermögensberater ist schließlich Handelsvertreter.
Die mit den Vermögensberatern geschlossenen Verträge wurden teilweise in der Presse kritisiert. Die Vermögensberaterverträge haben – je nach Struktur – oftmals lange Kündigungsfristen, so dass ein schnelles Ausscheiden schon deshalb erschwert ist.
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Rechts rum oder links rum heißt es normalerweise vor Gericht. Heute nicht. 2 Revisionen lagen dem 7. Senat vor, beide könnten Erfolg haben und grundsätzlich keine große Bedeutung haben. Bestätigt wurde jedoch, dass die Grundsätze als Schätzungsgrundlage dienen, auch wenn die vereinbart wurden.
Der BGH sah zwar die Möglichkeit gegeben, dass Zahlungen in die Altersvorsorge der Vermögensberater auf den Ausgleichsanspruch anwendbar sein könnten, sah sich jedoch außerstande, dies für den konkreten Fall zu beurteilen. Auf meinen Einwand, die Ansprüche seien doch abgetreten und ständen nach Vertragsende oftmals nicht zur Verfügung, meinte das Gericht, dass es sich damit nicht befassen dürfe, weil dies nicht Gegenstand des zu prüfenden Urteils war. Dies müsse nunmehr das OLG erneut beurteilen.
Wer den Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, muss sich auch die Nachteile entgegenhalten lassen, so der Bundesgerichtshof. Grundsätzlich bestätigte der Bundesgerichtshof damit seine Entscheidung des 8. Senats vom 23.11.2011 (Urteil VIII 203/10), dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters nach den Grundsätzen abgerechnet und geschätzt werden darf.
Wie der Satz „man müsse dann auch die Nachteile in Kauf nehmen“ juristisch zu rechtfertigen sei, zumal die Grundsätze nur Schätzungsgrundlage seien, sagte der BGH – noch – nicht.
Erst im Laufe des Tages sollen Entscheidungen fallen.
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Ich hatte ja schon einige Dinge über das Versorgungswerk erklärt. Nun hat ein Gericht nähere Fragen zu beantworten. Insbesondere wird das Gericht zu klären haben, wer kündigen darf und wie eine solche Kündigung auszusehen hat.
Die Parteien in dem genannten Verfahren streiten darüber, ob nunmehr eine Kündigung der DVAG dieses Versicherungsverhältnis beendet hatte.
Schon allein dadurch, dass man hier eine Lebensversicherung kündigen wollte, könnte dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Dem Gericht kam es jedoch insbesondere darauf an, wer denn die Rechte besaß, den Versicherungsvertrag zu gestalten. Sprich: Durfte die DVAG aufgrund der Abtretung den Vertrag einseitig kündigen?
Wenn es richtig ist, so das Gericht, dass der Vermögensberater nicht nur die Forderungen aus der Versicherung abgetreten hat, sondern auch die Rechte, durfte die DVAG die Kündigung aussprechen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der AachenMünchener Lebensversicherung AG sehen dagegen das alleinige Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer. Von einer Abtretung, gar von einem Kündigungsrecht der DVAG ist dort nicht die Rede. Das Gleiche gilt für die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Bedingungen sehen sogar ein Abtretungsverbot vor.
Der Rechtsstreit wird mithin noch einige Verhandlungen zu klären haben.
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Fraglich ist, ob einem Vermögensberater, der bei der DVAG beschäftigt ist, Anspruch auf einen Büroorganisationszuschuss (BOZ) hat.
Während ich kürzlich darüber berichtet hatte, dass ein Büroorganisationszuschuss gewährt werden müsse, weil der Ausschluss dieser Leistung nicht bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten geltend gemacht wurde, soll es nunmehr eine anderslautende Entscheidung geben.
Dies wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Der dort zuständige Richter kannte diese Entscheidung jedoch auch nicht. Dieser Senat hatte diese Entscheidung offensichtlich nicht getroffen.
Die Entscheidung, einen Anspruch auf den BOZ gebe es nicht, soll jedoch auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main stammen. Sollte ich mehr erfahren, werde ich darüber in Kürze berichten. In den Richtlinien über den BOZ ist geregelt, dass dieser auf freiwilliger Grundlage gezahlt wird.
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In dieser Woche soll sich ein Verein gründen, der sich für die Rechte und Unterstützung beruflicher Fragen von Vermögensberatern einsetzt.
Er soll sich als unabhängige Anlauf- und Auskunftsstelle verstehen. Es sollen dabei Fragen der persönlichen und beruflichen Veränderung, aber auch juristische Unterstützung angeboten werden. Der Verein steht sowohl aktiven als auch ExVermögensberatern offen. Ob diese der DVAG zugehörig sein müssen oder sollen, ist nicht bekannt.
Die Gründung ist für Mittwoch geplant.
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Am 14.10.2010 entschied das Landgericht Mannheim, dass die Klage eines Vertriebes wegen Unterlassung und Auskunft abgewiesen wird.
Ein Vertrieb machte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend. Der Handelsvertreter war als sogenannter Vermögensberater tätig.
Der Vermögensberater kündigte und bat um eine frühzeitige Vertragsbeendigung. Dem kam der Vertrieb nach.
In der Folgezeit begann der Vermögensberater bei der Konkurrenz. Nach Kundenbesuchen kam es zur Kündigung von Verträgen, die über den Vertrieb abgeschlossen waren. Der Vertrieb verlangte dann eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diesem kam der Vermögensberater nicht nach.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes habe, weil dies Derzeit wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Das Wettbewerbsverbot sei nicht schon wegen der fehlenden Karenzentschädigung unwirksam. Die Karenzentschädigung werde bereits kraft Gesetzes geschuldet, und nicht nur wegen einer vertraglichen Regelung.
Der Vertrieb macht der Klage eine Verletzung gemäß § 90 HGB geltend. Dass der Beklagte Kunden des Vertriebes angesprochen und im Rahmen seiner neuen Tätigkeit betreut hat, steht nach den Feststellungen des Gerichtes fest.
Das Landgericht Mannheim folgte einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972. Danach darf der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Nach Auffassung des Gerichts war dies auch hier gegeben.
Schließlich schweige der Handelsvertretervertrag zum Thema Karenzentschädigung vollständig. Auch ein Antwortschreiben des Vertriebes weist den Beklagten nur einseitig auf seine Verpflichtungen zum Unterlassen nach vertraglichem Wettbewerb hin. Auch in dem Anwaltsschreiben sei von einer angemessenen Entschädigung nicht die Rede. Auch im Prozess sei die Klägerin auf den Einwand fehlende Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen.
Dieses Gesamtverhalten komme einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe.
In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe meinte auch das Landgericht Mannheim, dass der Vertrieb spätestens nach der Kündigung seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung mitteilen müsse.
Auf ein Leistungsverweigerungsrecht komme es nicht mehr an und auch nicht, ob dies eine unzulässige Rechtsausübung sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.