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Ein Strukturvertrieb verfolgte die Feststellung der Unwirksamkeit zweier von einem Handelsvertreter ausgesprochener fristloser Kündigungen. Er forderte die Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens und verlangte Auskunft und Schadenersatz sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Ein Landgericht entschied im August 2010, dass dem Handelsvertreter ein Recht zur fristlosen Kündigung zustand.
Ein wichtiger Grund war gegeben. Ein solcher liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Der Handelsvertreter begründete die Kündigung mit der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Vorgesetzten. Das Landgericht kam zu der Auffassung, dass sich der Vertrieb das Verhalten ihres vorgesetzten Mitarbeiters zurechnen lassen muss, nachdem diese unstreitig in einem hierarchischen Verhältnis stehen und die übergeordneten Handelsvertreter insoweit betreuende Aufgaben für den Vertrieb ausüben.
Der Vorwurf des Vorgesetzten sollte nach Ansicht des Gerichts für die Kündigung genügen.
Im Übrigen erkannte das Gericht, dass die zwei-Wochen-Fristen des § 626 Abs. 2 BGB keine Anwendung finden würde. Diese könnte auch überschritten werden, solange sie kürzer als zwei Monate ist.
Folglich war der Vertrag mit Ausspruch der Kündigung beendet.
Auskunftsansprüche, Schadenersatzansprüche waren somit ausgeschlossen.
Aufgrund des beendeten Vertrages durfte der Handelsvertreter selbstverständlich dann auch für die Konkurrenz tätig werden.
Auch Ansprüche wegen der Vertragsstrafe konnte der Vertrieb nicht durchsetzen. Das Gericht hielt nämlich die vertragliche Vereinbarung für unwirksam wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparentgebot verlangt, dass eine Regelung möglichst klar und durchschaubar dargestellt wird. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeit des aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartners abzustellen.
Die streitgegenständliche Klausel aus dem Handelsvertretervertrag sieht eine Vertragsstrafe pauschal von 25.000,00 € beschränkt auf einen Betrag, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des Handelsvertreters entspricht. Gerade nach dem es sich hier um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe und der Höhe handelt, muss die Folge eines Verstoßes konkret absehbar sein. Die Regelung stellt auf Provisionsbezüge ab, ohne dass klar ist, welche Provisionsbezüge hier Einklang finden. Die Klägerin trägt selbst vor, dass Provisionen unter Umständen auch nach längerer Zeit ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn ein Kunde das vermittelte Produkt storniert. Somit ist aus der Regelung nicht ersichtlich, ob solche Provisionen, die nachträglich zurückgefordert werden, in die Höhe der Vertragsstrafe einfließen.
Eine klarere Fassung der Vertragsstrafenhöhe wäre ohne weiteres möglich.
Im Übrigen fehle es hier an einem konkreten Abwerbeversuch. Die Zeugen konnten einen Abwerbeversuch nicht konkret darlegen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
21
Am 10.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass sich ein Makler schadenersatzpflichtig macht, wenn er seinen Kunden rät, einen bestehenden Krankenversicherungsvertrag zu kündigen, obwohl der neue Vertrag noch nicht zustande gekommen ist.
Der Makler empfahl dem Kunden, eine für dessen Sohn abgeschlossene private Krankenversicherung zu kündigen und einen günstigeren Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen.
Aufgrund des Gesundheitszustandes konnte ein neuer Versicherungsvertrag jedoch nicht vermittelt werden. Der alte Versicherer bot jedoch an, den Sohn zu einem deutlich höheren Monatsbeitrag erneut zu versichern.
Der Makler wandte vor Gericht ein, ihm sei der Gesundheitszustand des Sohnes nicht vollständig bekannt gewesen.
Der Makler wurde nun verurteilt, die Mehrkosten von monatlich 174,00 € auch für die Zukunft zu begleichen.
Der Makler habe aufgrund der knappen Angaben zum Gesundheitszustand des Sohnes wissen müssen, dass der neue Versicherer den Vertrag nicht unbedingt annehmen werde.
Schließlich hätte der Makler über die Risiken informieren müssen. Der Makler hat „als der in Anspruch genommene Experte überlegendes Wissen“ und kann dem Kunden nicht entgegen halten, dass dieser eigene Erkenntnisse hat und mit einbringt.
Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 10.06.2010, AZ 18 U 154/09
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Am 19.08.2010 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass einem Antragsteller die Zulassung als Versicherungsmakler verweigert werden darf, wenn dieser zuvor wegen unerlaubten Anbaus von Canabis in Tateinheit mit dem Verkauf des Betäubungsmittels in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.
Gemäß § 34 d Abs. 1 GewO darf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Gemäß Nr. 1 darf die Gewerbezulassung verweigert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.
Der Antragsteller wandte ein, er habe sämtliche Verfehlungen seinerzeit zugegeben, und die Strafzeiten hätten nichts mit Delikten aus dem Bereich der Eigentums- oder Finanzkriminalität zu tun. Deshalb sei die Versagung für ihn ungerechtfertigt.
Das Gericht verwies jedoch auf die strenge Regelung des § 34 d Abs. 2 Nr.1 GewO. Die dort genannten Gründe habe der Gesetzgeber für so gewichtig befunden, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Verletzung eines der dort genannten Tatbestände besteht und dies rechtfertigt, die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.08.2010, Aktenzeichen 1 M 73/10
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Nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2010 wurde die Allianz verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, bei Abschluss von Verträgen über kapitale Lebensversicherungen bestimmte Klauseln über die Beitragsfreiheit, Kündigungsvorschriften bzw. Verrechnungssätzen mit Abschlusskosten zu verwenden.
Klägerin war die Verbraucherzentrale Hamburg.
Streitgegenständlich waren die allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Baustein zur Altersvorsorge, die jedenfalls bis zum 31.12.2007 beim Abschluss von Kapitallebensversicherungen zur Anwendung kamen.
Die Verbraucherzentrale klagte, weil sie der Auffassung ist, die Klauseln seien intransparent und daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Sie genügten den Anforderungen an die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.05.2001 nicht.
Das Landgericht schloss sich der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale an. Der Verbraucher kann auch bei Wahrung der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt nicht klar erkennen, welche wirtschaftlichen Folgen eine Kündigung der Versicherung bzw. der Wunsch nach einer Beitragsfreistellung hat. Die Klauseln sind teilweise bereits durch ihre nicht eindeutige Begrifflichkeit unverständlich. Die Beklagte hat zudem ohne nachvollziehbaren Grund sachlich zusammengehörende Regelungen auseinander gerissen. Insbesondere kann der Verbraucher die wirtschaftlichen Folgen der Regelungen nicht sachgerecht einschätzen.
Urteil Landgericht Stuttgart vom 05.10.2010 Aktenzeichen 20 O 87/10
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Das Landgericht Ansbach hat entschieden, dass der Handelsvertreter einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung hatte.
Dazu führte das Landgericht wie folgt aus:
Der Beklagte zu 1) begründet seine Kündigung mit der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Vorgesetzten, dem Zeugen ….. Grundsätzlich kommt ein nachhaltiges Zerwürfnis bei dem Unternehmer als wichtiger Grund in Betracht, nämlich dann, wenn ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr zu erwarten ist, nicht jedoch schon bei harten geschäftlichen Diskussionen…Insoweit muss sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch das Verhalten ihrer Vermögensberater zurechnen lassen, nachdem diese unstreitig in einem hierarchischen Verhältnis stehen und die übergeordneten Vermögensberater insoweit betreuender Aufgaben für die Klägerin gegenüber den nachgeordneten Vermögensberatern ausüben. Anderenfalls hätten die Vermögensberater keine Möglichkeit, auf das Verhalten der selbständigen Betreuer mit einer Kündigung zu reagieren. Nachdem diese aber offensichtlich direkte Ansprechpartner sind und relativ engen Kontakt pflegen, ist gerade dieses Verhältnis für ein fruchtbares Arbeitsklima von besonderer Bedeutung.
Ein solches nachhaltiges Zerwürfnis ist zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
Das Landgericht Ansbach lässt damit eine Kündigung zu, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Handelsvertreter und einem Strukturvertrieb nachhaltig durch hierarchisch übergeordnete Handelsvertreter belastet wird.
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
Landgerichts Ansbach unter dem Aktenzeichen 2 O 266/10
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Ein immer wieder gerne zitiertes Urteil dazu, dass ein Kapitalanlagevermittler bei fehlerhafter Beratung haftet.
Der Vollständigkeit halber gehört es in unseren Blog, wenn es auch nur am Rande ein Problem des Handelsverteterrechts darstellen dürfte.
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Eigentlich hätte dieses Kapitel auch die Überschrift :
„Sportwagenfahren stellt noch keine illegale Konkurrenztätigkeit dar“
oder
„Erkrankter Vermögensberater wegen Untätigkeit verklagt, obgleich Erkrankung seit einem Jahr bekannt“
verdient. Aber nun ist es schlicht ein Fortsetzungsbericht.
Der Vertrieb wusste, dass der Vermögensberater bereits seit Jahren erkrankt ist. Dennoch reichte sie ein Jahr später Klage gegen den Vermögensberater ein mit den Anträgen,
1.
den Vermögensberater zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzende Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, … zu unterlassen, eine Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit für andere als die Klägerin auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen auszuüben,
2.
festzustellen, dass der Vermögensberater verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entsteht,
dass der Beklagte vor der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Vermittlungstätigkeit für die Klägerin eingestellt und/oder eine Konkurrenztätigkeit entwickelt hat.
3.
Den Vermögensberater zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung … Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe. Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäftes, beispielsweise Namen des Kunden, zu benennen.
4.
festzustellen, dass das Handelsvertreterverhältnis der Parteien nicht aufgrund … des Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorzeitig beendet worden ist…
5.
festzustellen, dass die nachvertraglichen Beschränkungen im Handelsvertretervertrag nicht … entfallen sind,
6.
festzustellen, dass das Handelsvertretervertragsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund der mit Schreiben … des Rechtsanwalts Kai Behrens, Münster, namens des Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorzeitig beendet worden ist, sondern bis zum Ablauf… fortbesteht.
Streitwert : 100.000,00 €
Der Vertrieb verlor mit allen ihren Klageanträgen.
Dazu die Entscheidungsgründe in Zusammenfassung:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus einer Vertragsverletzung des Handelsvertretervertrages. Für die Zeit bis zur außerordentlichen Kündigung … ist der Vermögensberater nicht verpflichtet zu arbeiten, weil er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und ist. Der Vermögensberater konnte in Folge seiner Erkrankung nicht als Handelsvertreter für den Vertrieb tätig werden. Ab dem … war der Vermögensberater dann nicht verpflichtet, für die Klägerin zu arbeiten, weil der Vertrag wirksam fristlos gemäß § 89 a Abs. 1 HGB aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann.
Im Übrigen hielt das Gericht dem Vertrieb vor, dass sie bereits etwa seit einem halben Jahr, bevor die außerordentliche Kündigung erklärt wurde, wusste, dass der Vermögensberater an der Erkrankung litt und bereits im Krankenhaus versorgt wurde.
Dem Vermögensberater war es nicht länger zuzumuten, für die Klägerin zu arbeiten, die trotz Kenntnis von der Erkrankung des Vermögensberaters jenem gekündigt hatte.
Es war dem Vermögensberater insbesondere nicht zuzumuten, im Zustand der Erkrankung den Vertrag noch bis zum … zu erfüllen.
Der Vertrieb warf dem Vermögensberater vor, dass er trotz Erkrankung einer Konkurrenztätigkeit nachgehen würde. Das Gericht meinte jedoch, dass die Klägerin trotz Hinweises des Gerichts eine unlautere geschäftliche Handlung des Vermögensberaters nicht ausreichend dargetan habe.
Dazu hatte der Vertrieb vorgetragen, dass der Vermögensberater mit seinem Sportwagen in der Gegend herumfahrend gesehen wurde.
Das Gericht wies darauf hin, dass dies keine geschäftliche Handlung begründe.
Rechtsmittel legte der Vertrieb gegen dieses Urteil, welches im August 2010 verkündet wurde, nicht ein.
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Spannendes Urteil des LG Münster
Am 16.09.2010 entschied das Landgericht Münster in einem bemerkenswerten Urteil, dass ein Handelsvertreter ( des AWD) eine Sondervergütung bzw. ein Handgeld, das er ohne vorherige Billigung des Unternehmers von einem Dritten erhält, dem Unternehmen zu erstatten hat.
Darüber hinaus hat der Handelsvertreter Auskunft zu leisten. Er muss Auskunft darüber erteilen, welche weiteren Gelder durch die Konkurrenztätigkeit ihm zugewendet wurden.
Der AWD ist jedoch mit einem weiteren Anspruch in Höhe von 18.810,19 € gescheitert. In Höhe von 18.316,30 € ist der Betrag wegen der Sonderzuwendungen EAS/WZW und weiteren 837,28 € im Hinblick auf die Zeitschrift „AWD Finanzplaner“ ausgeschlossen.
Sachverhalt :
Der Handelsvertreter war in Funktion eines Teammanagers tätig. Mit Schreiben vom 23.07.2007 erklärt er die sofortige Kündigung des Vertrages. Der AWD widersprach der Kündigung und bestätigte die Kündigung zum 31.10.2007.
Danach wechselte der Teammanager zur Konkurrenz und erhielt 39.700,00 € in monatlichen Schritten von einem Konkurrenzunternehmen – als Anreiz für einen erwünschten Wechsel in das neue Vertriebssystem des Konkurrenten.
Entscheidungsgründe (kurz gefasst) :
I.
Die Klägerin war nicht berechtigt, wie mit der Provisionsabrechnung Nr. … geschehen, die als EAS-Sonderbonus und WZW-Wertzuwachswettbewerb gutgeschriebenen Beträge zurück zu buchen. Aus Vereinbarungen, nach welchen entsprechende Leistungen freiwillig und im Falle einer Kündigung innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar sein sollen, kann die Klägerin Rechte nicht herleiten.
Die entsprechenden Vereinbarungen sind unwirksam. Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit aus § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt (Vergleiche Urteil Oberlandesgericht Celle vom 29.10.2009 Aktenzeichen 11 U 36/09).
Jedenfalls ist die Abrede gemäß § 307 Abs. 1 BGB aufgrund einer darin enthaltenen unangemessenen Benachteiligung des Handelsvertreters unwirksam.
Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgericht Naumburg in dessen Beschluss vom 16.02.2010 Aktenzeichen 6 U 164/09 und auch vom Landgericht Rostock Urteil vom 25.09.2009 Aktenzeichen 8 O 11/09.
„Wie insbesondere das Oberlandesgericht Naumburg überzeugend ausgeführt hat, ist im Lichte der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG zu bedenken, dass Rückzahlungsklauseln bezüglich gewährter Sonderzahlungen nicht zu einer Behinderung in der grundsätzlich garantierten Berufsfreiheit führen dürfen. Vor diesem Hintergrund schränkt die seitens der Klägerin vorgesehene 12monatgige Bindungsfrist, wie das Oberlandesgericht Naumburg im Einzelnen ausführlich dargelegt hat, die Entschließungsfreiheit der Handelsvertreters in einem Ausmaß ein, dass durch den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck nicht mehr gerechtfertigt ist….. Die Regelung, wonach im Falle einer Kündigung für den 12Monatszeitraum die gesamte Sondergratifikation zurück zu zahlen ist, wird dem Zweck, neben künftiger Betriebstreue auch den Erfolg der Tätigkeit im zurückliegenden Bezugszeitraum zu belohnen, nicht mehr gerecht…Diese Konsequenz erscheint unverhältnismäßig und angesichts der mit der Vertragsregelung verfolgten Zweckrichtungen nicht mehr zu rechtfertigen.“
II.
Die Klägerin hat den Beklagte zu Unrecht als Kostenbeteiligung die Zeitschrift „AWD-Finanzplaner“ abgezogen. Das Landgericht Münster folgt damit dem Urteil des Oberlandesgericht Celle.“
III.
Die Klägerin ist berechtigt, ge, §§ 575,667 BGB alles herauszuverlangen , was mit der Geschäftsbesorgung zu tun hat.
Dazu gehören auch Provisionen, Sondervergütungen, Schmiergelder und ähnliche Zuwendungen…….
Urteil Landgericht Münster Az. 024 O 24/09
Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist hier noch nicht bekannt.
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Am 25.2.2010 wurde ein Strukturvertrieb vom OLG Hamm verurteilt, einem Kapitalanleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz zu zahlen
Er hatte die für ihn tätigen Außendienstmitarbeiter dahingehend schult, Risiken einer Kapitalanlage interessierten Anlegern gegenüber zu verharmlosen bzw. gar nicht erst zur Sprache zu bringen.
Hier ist das Urteil in voller Länge.
Die Klägerin hatte sich auf Vermittlung eines Mitarbeiters eines Strukturvertriebes für ein Produkt, der „SecuRente oder J-Rente “, der mittlerweile insolventen Göttinger Gruppe entschieden.
Neben großen Erträgen wurden auch noch steuerliche Vorteile versprochen. Mit dem Finanzamt arbeite man angeblich Hand in Hand.
Das Konzept des Strukturvertriebs beabsichtigt eine Falschberatung, so das OLG Hamm. Über das Risiko eines Totalverlustes sollten die Anleger schließlich erst gar nicht informiert werden sollen.
„Maßgebliches Ziel der vom Beklagten veranstalteten Schulungen war eine Verharmlosung der Risiken der Anlage. Risiken sollten möglichst gar nicht zur Sprache gebracht werden“, so das
OLG Hamm Az.: 28 U 78/09
01
Nun hat es die Deutsche Bank erwischt ! Sie wurde wegen schlechter Beratung verurteilt. Zu riskanten Zinswetten hatte man geraten und sog. Swap-Geschäfte empfohlen. Swap ist der Austausch von Forderungen oder Verbindlichkeiten in gleicher oder fremder Währung mit dem Ziel, einen Finanzierungs- oder Zins- bzw. Renditevorteil zu erlangen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah das als reines Glückkspiel und verurteilte die Bank in dieser Woche zum Schadenersatz. Geschädigt ist eine Kommune. Etliche Millionen sollen auf diese Weise verschwunden sein.
Der Tenor des Urteils könnte lauten : Verbraten statt gut beraten.
05
Wie soll sich ein Handelsvertreter verhalten, wenn er eine Kündigung erhält, die unwirksam ist ?
Der BGH meint, der Handelsvertreter könne sich vertragswidrig verhalten, wenn er nach der Kündigung für die Konkurrenz arbeitet (schließlich bestehe der Handelsvertretervertrag ja noch fort). Es drohe dann eine (weitere) Kündigung aus wichtigem Grund, die dann wirksam sein könnte. Und der Handelsvertreter könne sich schadensersatzpflichtig machen u.s.w….
Dazu das Urteil des BGH vom 12.03.2003
Leitsatz : „Ein Handelsvertreter, der nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung seitens des Unternehmers am Vertrag festhalten und die sich hieraus ergebenden Rechte nach wie vor in Anspruch nehmen will, muss sich grundsätzlich bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages weiterhin jeglichen Wettbewerbs enthalten, der die Interessen des Unternehmers beeinträchtigen könnte.“