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Gleich im Doppelpack stellte ein Gericht fest, dass die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters und auch die im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe von bis 25.000€ unwirksam ist.
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Am 19.07.2012 musste das Landgericht Bautzen über Kündigungen zweier Handelsvertreter im Finanzdienstleistungsbereich sowie deren Rechtsfolgen entscheiden.
Beide waren langfristig an einen Strukturvertrieb gebunden. Der eine schied mit Aufhebungsvertrag aus und unterwarf sich der Verpflichtung, weder Mitarbeiter noch Kunden abzuwerben und im Falle des Verstoßes pauschal eine Vertragsstrafe von 15.000,00 € zu zahlen.
Diesem warf man vor, er habe Mitarbeiter abgeworben.
Der andere Handelsvertreter soll vor Ablauf der Kündigungsfrist bereits für die Konkurrenz vermittelnd tätig geworden sein.
Das Landgericht Bautzen verkündete am 19.07.2012, dass es tatsächlich von einer vermittelnden Tätigkeit des einen Handelsvertreters ausgeht und deshalb müsse dieser es noch bis Ende 09/2012 es unterlassen, für den Konkurrenten zu arbeiten.
Der Strukturvertrieb beantragte auch die Erteilung einer Auskunft darüber, welche Anlagen oder Versicherungen der Handelsvertreter für die Konkurrenz vermittelt hatte. Einen Beweis für den verbotenen Wettbewerbs konnte das Gericht jedoch nicht erkennen, so dass dieser Antrag scheiterte.
Von dem anderen Handelsvertreter, der im Rahmen des Aufhebungsvertrages ausgeschieden war, verlangte der Vertrieb die Zahlung der Vertragsstrafe. Auch damit ist der Vertrieb vor dem Landgericht Bautzen gescheitert.
Dazu das Landgericht Bautzen:
Die nachvertragliche Vereinbarung des Wettbewerbsverbotes und der Vertragsstrafe mit dem Beklagten zu 1) ist jeweils unwirksam (§§ 138, 242, 307 Abs. 2 Nr. 1BGB).
a)
Die Bestimmungen des Aufhebungsvertrages stellen allgemeine Geschäftsbedingungen dar …
b)
… vertragliche Wettbewerbsverbote zu Lasten von Berufsausübenden die ihren bisherigen Tätigkeitsbereich aufgeben, sind unter Berücksichtigung der durch Artikel 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Berufsfreiheut nur dann mit den guten Sitten zu vereinbaren, wenn und soweit für den Schutz eines berechtigten Interesses des aus der Wettbewerbsabrede berechtigten dienen und die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des verpflichteten nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht unbillig beschränken …
Da das Verbot der Eigennutzung geworbener Kunden schwerwiegend in die Berufsausübung des Handelsvertreters eingreift, dessen Kundenstamm die Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit ist, muss dieser Eingriff durch schutzwürdige Interessen des aus der Wettbewerbsabrede berechtigten gerechtfertigt sein (Vergleiche Oberlandesgericht Naumburg vom 17.02.2005 4 U 171/04). Hier besteht bereits keine zeitliche Einschränkung. Dies ist ohne weitere Prüfung den Beklagten auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht zumutbar. Selbst das gesetzliche Leitbild geht – während der höhere Beschränkungen zulassenden vertraglichen Bindung – von einer allenfalls zulässigen Dauer von zwei Jahren aus …
c)
… denn das Wettbewerbsverbot ist auch sachlich oder räumlich nicht eingegrenzt. Insoweit ist die bedeutende Marktposition der Klägerin zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hätte mit einer eigenständigen Tätigkeit – vor allem in einer gewissen Entfernung zum alten Vertrag – damit kaum eine Chance.
Bei der hier gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist die Klausel damit zeitlich, räumlich und gegenständlich denkbar umfassend. Insoweit gibt es kein anerkennenswertes Schutzbedürfnis der Klägerin (Vergleiche zutreffend Oberlandesgericht München vom 01.10.2009 Aktenzeichen 23 U 2947/09).
Mit der Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes entfallen auch die weiteren Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) …
d)
Die Höhe der Vertragsstrafe stellt bereits für sich eine unangemessene Benachteiligung dar.
…
Gemessen an diesen Kriterien stellt die hier vorgesehen Vertragsstrafe von 15.000,00 € für jede Begehungsform und jede denkbare Art eines Wettbewerbsverstoßes eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Klausel lässt jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes vermissen. Selbst für leichteste Verstöße sieht sie eine Vertragsstrafe von 15.000,00 € vor. Diese steht auch zu den zu erwartenden Schäden in keiner Relation. So geht es um – eher geringe – Prämienverluste. Selbst unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgetragenen Kaskadeneffekts, wonach mit Abwerbungen auch weitere Hierarchieebenen Nachteile erleiden, handelt es sich ebenfalls um Beträge im untersten vierstelligen Bereich. Dies steht – auch unter Berücksichtigung eines gewissen Abschreckungseffekts – zu der Höhe von 15.000,00 € je Verstoß außer Verhältnis.
Eine Herabsetzung der formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe kommt nicht in Betracht (Vergleiche Bundesgerichtshof vom 17.05.1991 Aktenzeichen V ZR 140/90, Oberlandesgericht München vom 29.07.2010 Aktenzeichen 23 O 5643/09, jeweils zitiert nach Juris.
e)
Gleiches gilt für den Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges. Damit können exorbitante Vertragsstrafen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro für mehrere – nach den vorherigen Ausführungen verhältnismäßig geringfügige – Verstöße entstehen.
Urteil des Landgerichts Bautzen vom 19.07.2012, Aktenzeichen 3 O 227/11 (noch nicht rechtskräftig)
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Den bisher höchsten Schadenersatz in Sachen Lehman gab es jetzt vor dem OLG Hamburg.
Ganze 7.446.831,75 Euro (in Worten mehr als sieben Millionen Euro) muss die Hamburger Privatbank Bethmann an einen Anleger zahlen, weil man ihm nicht sagte, wie riskant die Anlage sei.
Bethmann ist eine Privatbank mit Sitz in Frankfurt und auf Vermögensverwaltung, Vermögensberatung und Vermögensplanung spezialisiert.
Mehr dazu hier im Hamburger Abendblatt.
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Der BGH hat frische und für Versicherungsvertreter ermutigende, neue Grundsätze aufgestellt (jedoch auch alte Prinzipien bestätigt).
Neu ist:
1. Der Versicherer hat nur 2 Wochen nach Kenntnis der tatsächtlichen Stornogefahr Zeit, Stornobekämpfungsmaßnahmen duchzuführen!
2. Wenn er die Stornobekämpfung durch den Bestandsnachfolger durchführen lässt, genügt es nicht, sich darauf zu verlassen, dass dieser das auch tatsächlich macht.
Mehr dazu bald hier im Blog.
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Klausel, dass Schweigen nach Abrechnung ein Anerkenntnis darstellt, ist unwirksam
Viele Handelsvertreter finden eine Klausel in ihren Verträgen, wonach eine Provisionsabrechnung als anerkannt gilt, wenn ihr nicht binnen kurzer Zeit widersprochen wird.
Oft gibt es Streit, ob diese Klausel wirksam ist.
Dazu der BGH in einer grundlegenden Entscheidung am 20.9.2001 unter dem Az. VIII ZR 100/05 :
„Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen der Beklagten durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungsvertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat a.a.O. unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 – VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 – I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom 29. November 1995 a.a.O. unter II 2 b; ebenso OLG München VersR 04, 470, 471; OLG Koblenz VersR 80, 623; OLG Karlsruhe BB 80, 226; OLG Hamm BB 79, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87c Rdnr. 83, Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abweichender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, DB 85, 2399, OLG Naumburg VersR 99, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 98, 1238) und Literatur (Müller-Stein, VersR 01, 830, 831; Segger, VersR 04, 781, 782; Scherer, BB 96, 2205, 2209) fest. „
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Am 25.05.2012 entschied das Landgericht Tübingen, dass ein Handelsvertreter eines Strukturvertriebes einen Betrag in Höhe von über 10.000,00 € zurückzahlen muss.
In einem kurzgehaltenen Urteil meint das Gericht zwar, dass der Rechtsstreit von beiden Seiten intensiv geführt war. Dabei sei es der Klägerin gelungen, ihr Vorbringen im Zuge des Rechtsstreites so anzupassen, dass es in seiner letzten Form den Anforderungen an einen schlüssigen und hinreichend substantiierten Vortrag entspricht.
Das Gericht wollte die Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages nicht erkennen.
„Das dazu gehaltene Vorbringen des Beklagten zeigte zwar die Risiken auf, die sich aus einer eher strengen Eingliederung in den Vertrieb der Klägerin einerseits und die ebenfalls strikten Regeln über die Rückabwicklung vorfinanzierter Provisionen ergibt, zumal die Übersichtlichkeit auch dadurch erschwert wird, dass die Klägerin zwischen dem Versicherungsunternehmen auf der einen Seite und dem Kunden des Beklagten auf der anderen Seite steht, also auch auf Provisionsbasis ihre Einkünfte erzielt“
Mein Kommentar : Dieser sprachlich missglückte Satz ist einer der Kernsätze, der zeigt, welche Schwierigkeiten das Gericht mit der Begründung hatte.
Das Gericht erkannte weiter, dass es sich bei der Forderung des Vertriebes um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt. Der Beklagte hatte danach die empfangenen Beträge zurückzugewähren.
Die Klägerin hatte auch nach Ansicht des Gerichtes das Sollsaldo hinreichend substantiiert dargelegt. Die maßgeblichen Provisionen seien sachlich und zeitlich geordnet und nehmen auf einzelne Kunden und Geschäftsvorfälle Bezug.
„Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass das Rechenwerk nicht nachvollziehbar aufgestellt und erläutert ist. Der Beklagte hat aber trotz der ins Detail eingehenden Erläuterungen zum Aufbau der Kontoauszüge und zu einzelnen Buchungsvorgängen … keine im Einzelfall fehlerhafte Bewertung eines solchen Vorgangs aufzeigen können. Das wäre aber erforderlich gewesen, um das Rechenwerk insgesamt in Frage zu stellen. Allein der Umstand, dass sich die Berechnungsweise ohne genaue Systemkenntnisse für einen außenstehenden Dritten nur schwer erschließt, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Gericht sah auch, dass hinsichtlich der Nachbearbeitung von dem Vertrieb ordentlich vorgetragen wurde. Die Klägerin muss in Verbindung mit der Partnergesellschaft tätig werden, um den Kunden zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachträglich anzuhalten.“
Die Einwendungen des Beklagten waren nicht geeignet, dieses Vorbringen zu erschüttern, so das Gericht. Er hat pauschal und unter Bezugnahme auf die ins Storno gestellten Verträge namentlich aufgeführter Kunden bestritten, dass diese Kunden ihre Beiträge nicht gezahlt hätten. Sie hätten keine Erinnerungs-, Mahn,- und Kündigungsschreiben erhalten.
Das Gericht dazu:
„Es handelt sich insofern letztlich um Behauptungen „ins Blaue“ hinein, die kein erhebliches Bestreiten begründen.“
Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.05.2012, Aktenzeichen 3 O 235/10
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Am 19.04.2012 entschied das Landgericht Hanau, dass ein Handelsvertreter der Wüstenrot Bausparkasse AG eine Erfolgsprämie in voller Höhe zu erstatten habe.
Zuvor hatte er eine Zahlung in Höhe von 8.269,59 € erhalten. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung aus dem Handelsvertretervertrag war er verpflichtet, die Erfolgsprämie zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate nach Prämienzahlung gekündigt wird. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts gegeben.
Die Rückzahlungsverpflichtung war auch nicht nach Ansicht des Landgerichts Hanau gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Es handelt sich zwar bei der Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Rückzahlungsklausel ist jedoch nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Regelung, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ungewöhnlich ist und mit der Beklagten nicht rechnen brauchte (§305 c BGB).
Außerdem verstoße die Klausel auch nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Sie benachteiligen den Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine solche Benachteiligung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sie widerspricht auch nicht wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Es liegt auch keine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften vor. Darin fehlt es im vorliegenden Fall, da im Handelsvertreterrecht zwar die Zahlung der dem Handelsvertreter zustehenden Provision geregelt ist, aber nicht Zahlung und Rückzahlung einer vertraglich versprochene Erfolgsprämie.
Landgericht Hanau vom 19.04.2012 Aktenzeichen 4 O 845/11