24
Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung : Angeworbene Kunden bleiben der Gesellschaft und „gehören“ nicht dem Handelsvertreter.
Der BGH :
„Ein Versicherungsvertreter darf Daten, die ein Geschäftsgeheimnis (hier Kundendaten) seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.“
Urteil des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: I ZR 28/06
NJW 2009, 1420
09
Das OLG München soll eine Entscheidungs getroffen haben, die viele Betroffene freuen wird.
Conultants, also Mitarbeiter des MLP, sollen nach einer jüngsten Entscheidung als Arbeitnehmer eingestuft worden sein. Das Verfahren wurde an das Arbeitsgericht abgegeben.
OLG München Az. 7 W 904/10
Das Urteil ist angefordert. Wir werden darüber berichten.
29
Am 19.01.2009 fällte das Landgericht Arnsberg unter dem Aktenzeichen 8 O 178/09 eine fast unglaubliche Entscheidung:
Am 10.09.2009 wurde von einem Büro eines Strukturvertriebes eine Anzeige geschaltet mit der Bewerbung: Leistungen als Allfinanzdienstleister mit einer kompetenten …, … umfassenden Beratung für alle Lebensabschnitte“, genannt wurden sechs Ansprechpartner.
Von diesen Ansprechpartnern sind einige freie Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Abs. 1 und 2 GewO und einige gebundene Vermittler.
Ein Konkurrent machte Ansprüche wegen Verstoßes gegen §§ 4 Ziff. 11 UWG in Verbindung mit § 34 d GewO geltend.
Das Gericht entschied:
„Dem Büro wird es nunmehr verboten, in Zukunft die Behauptung aufzustellen, oder zu verbreiten, für sie tätige Mitarbeiter, die nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO verfügen, seien zur umfassenden und/oder qualifizierten Finanzberatung im Versicherungsbereich berechtigt und/oder in der Lage“.
Es droht ein Ordnungsgeld von 250.000,00 €.
Das Gericht weiter:
„Für einen Interessenten bedeutet das, dass er sich auch im Versicherungsbereich an die Verfügungsbeklagte wenden kann und dass ihm dabei jeder der genannten Ansprechpartner als qualifizierter Berater zur Verfügung steht. Dabei erwartet der Interessent grundsätzlich, insbesondere aber wenn ihm eine qualifizierte Beratung angekündigt wird, dass der jeweilige Berater den dafür erforderlichen Anforderungen genügt. Das schließt auch ohne entsprechende einschlägige Kenntnis des Interessenten auch solche Anforderungen ein, die auf Gesetz und Recht zurückgehen und gerade den Schutz von Leistungsnachfragern bezweckten. Mit dem Erlaubnisvorbehalt nach § 34 d Abs. 1, 2 GewO für freie Versicherungsvermittler soll bei derartigen Vermittlern in dem Bereich der Versicherungsleistungen, zudem sie die gebundenen Versicherungsvermittler nach § 34 d Abs. 4 GewO nicht zugelassen sind, eine bestimmte geprüfte Qualifikation gewährleistet werden. Das erfolgt ersichtlich aus dem persönlichen und fachlichen Anforderungen, die nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu prüfen sind, bevor diese die fragliche Erlaubnis erteilt. Das und ob eine gebundener Versicherungsvermittler tatsächlich auch den Anforderungen des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 – 4 GewO genügt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht allein erheblich. Bei besonders geprüfter und zugelassener Qualifikation kommt es dem Verkehr leider auch darauf als aussagekräftigem Qualitätskriterium an.
Die Anzeige der Verfügungsbeklagten ist damit irreführend…
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
11
Urteil des OLG München vom 23.12.2009 :
Die Parteien, ein Versicherungsbüro und ein ehemaliger Handelsvertreter, stritten darum, ob Provisionen zurück zu zahlen sind.
Im Vertrag heißt es, der Handelsvertreter erhalte Provisionsgarantien von 2200€ mtl.. Der Inhaber eines Versicherungsbüros wollte nun etwas mehr als 36.000,00 € zurückbekommen.
Das Landgericht München hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht meinte nämlich, dass dem Beklagten sowohl umsatzabhängige Provisionen und auch die Garantiezahlung von mtl. 2200€ zuständen.
Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger jetzt statt der geforderten 36.000,00 € dennoch einen Betrag in Höhe von 22.000,00 € zu.
Das OLG meinte nämlich, dass dem Beklagten die Provisionsgarantie nur dann in voller Höhe zustehen sollte, „wenn er mit den von ihm daneben monatlich verdienten Provisionen durch Vermittlung von Versicherungsverträgen die Provisionsgarantie betragsmäßig nicht erreicht. In den Monaten, in denen die erzielten Provisionen die Garantie der Höhe nach übersteigen, ist die Provisionsgarantie zurück zu bezahlen“.
Deshalb dürfe der Handelsvertreter die Provisionsgarantie für die Monate behalten, in denen er weniger verdient hat, müsse sie aber zurück zahlen für die Zeit, als er mehr verdiente.
OLG München 7 U 3582/09
03
13
OLG Hamm, Urteil v. 08.10.2009, Az. 18 U 26/08:
Der Pseudomakler: Tritt der Versicherungsagent (im allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem VVG n.F. auch Versicherungsvertreter genannt) nach außen als Makler auf, kann er im Verhältnis zum Versicherungsnehmer aus einem Maklervertrag persönlich haften.
Grundsätzlich haftet der Versicherer für Fehler seiner Versicherungsagenten. Unter Umständen ergibt sich aber dann eine persönliche Haftung des Agenten aus einem Maklervertrag, wenn der Versicherungsagent selbst einen solchen Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossen hat.
Die Richter des Oberlandegerichts Hamm erkannten den Abschluss eines Maklervertrages, da der Kläger das Verhalten des Agenten als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages verstehen durfte. Auf die Rechtsbeziehungen des Agenten zu Versicherern komme es nicht an. Der Agent habe maklertypische Pflichten übernommen, indem er den Kläger beraten und betreut habe. Dieses Angebot habe dieser durch die Beantragung des vorgeschlagenen Versicherungsvertrages auch angenommen. Zieht der Agent danach beipielsweise Angebote verschiedener Versicherer in Betracht, vergleicht er Versicherungsangebote mit dem von ihm selbst erstellten Angebot, nutzt er einen Stempel, mit dem er den Eindruck eines umfassend tätigen unabhängigen Beratungsunternehmens erweckt, oder veranlasst er beispielsweise die Einholung eines Wertgutachtens, kann dies für eine Maklertätigkeit sprechen.
Da der Agent den Kläger nicht von der Ablehnung des Versicherungsantrags durch die Versicherung unterrichtet hatte und sich nicht um anderweitigen Versicherungsschutz gekümmert hatte, wurde er im Verfahren zum Schadensersatz verurteilt, den der Kläger aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes erlitten hatte.
14
Urteil des OLG Brandenburg vom 09.07.2009 unter dem Aktenzeichen 12 U 254/08
Ein Versicherer hat gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen, wenn sich herausstellt, dass es für die Zahlung keinen Rechtsgrund gegeben hat (Stornierung der Verträge). Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 812 BGB.
In § 814 BGB steht sinngemäß, dass Leistungen nicht zurückgefordert werden können, wenn man leistet, obgleich man weiß, dass man zur Leistung nicht verpflichtet ist.
Nun meinte das Oberlandesgericht, der Handelsvertreter habe nachweisen müssen, dass die Versicherung freiwillig „in Kenntnis der Nichtschuld“ geleistet hat. Weil er dies nicht könne, könne er sich allerdings auch nicht auf § 814 BGB berufen.
Schließlich hatte das OLG jedoch noch über § 87 a Abs. 2 HGB zu befinden. Ob der Versicherer einen Anspruch auf Rückzahlung hat, hängt davon ab, ob die Vertragsauflösung mit dem Kunden auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind. In diesem Rahmen besteht nämlich eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers, dass heißt bei gefährdeten Verträgen eine Obliegenheit, gegenüber dem säumigen Versicherungsnehmer in zumutbarer Weise aktiv zu werden und diesen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten ernstlich und nachdrücklich anzuhalten, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bestehen bleibt (BGH in VersR 2005, Seite 1078).
Der Umfang und die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Regelung im § 85 a Abs. 3 Satz 3 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, Seite 371).
Dabei hat der Versicherer die Wahl, ob er dem Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilungen übersendet oder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift (BGH VersR 2005).
Dabei hat der Versicherer bzw. die die Rückforderung beanspruchende Seite darzulegen oder nachzuweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen der Nachbearbeitung und in jedem einzelnen Fall einer Provisionsrückforderung ausreichend gewesen sind (BGH VersR 2005).
Säumige Versicherungsnehmer müssen zwar nicht verklagt werden, es reicht aber auch nicht aus, dass der Versicherer sich auf ein einmaliges typisiertes Mahnschreiben beschränkt (so das OLG Brandenburg).
Vielmehr muss der Versicherer alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007).
Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst betreiben würde (OLG Köln in VersR 2006, Seite 71).
Der Versicherer muss die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie erforschen und gemeinsam mit dem Prämienschuldner nach einer Lösung suchen (OLG Düsseldorf, OLG Köln).
Der Versicherer hat ebenfalls zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen (Reduzierung der Versicherungssumme, Aussetzen der Prämienzahlung usw.) aufrechterhalten werden kann.
Bei Provisionsansprüchen in geringer Höhe reichen im Falle eines automatisierten Mahnverfahrens drei aufeinander folgende Mahnschreiben und der Hinweis auf die Rechtsfolgen, schließlich ein Gesprächsangebot und das Signal eines möglichen Entgegenkommens (BGH vom 25.05.2005). Wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Versicherungsnehmer nicht zahlen wird, ist eine Nachbearbeitung entbehrlich.
Vorliegend hat der Versicherer auf viele geltend gemachte Ansprüche verzichten müssen, weil eine hinreichende Nachbearbeitung in einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen ist und teilweise eine hinreichende Nachbearbeitung nicht einmal dargetan wurde.
12
OLG Celle beschert AWDlern Weihnachtsfreuden
Das fantastische Urteil vom 10.12.2009 (Az. 11 U 51/09 und 24 O 40/08)
gegen den AWD hat erhebliche Folgen:
Denn jetzt hat jeder AWDler einen Rückzahlungsanspruch von zumindest 80 € mal 3 Jahre ( danach mögliche Verjährung), insgesamt also 2400 € !
Ob es auf dem weihnachtlichen Gabentisch noch mehr sein darf, werden wir noch erfahren…
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
10
Urteil des Landgerichts Münster vom 02.03.2009 Aktenzeichen 12 O 304/09 :
Die Parteien schlossen eine Bestandsübertragungsvereinbarung. Der Kundenbestand sollte auf einen Übernehmer übertragen werden. Das Gericht musste nun klären, ob der Übernehmer für Rückcourtagen haften muss.
In der Bestandsübertragungsvereinbarung wurde ausdrücklich vereinbart, dass „ab sofort mit allen Rechten und Pflichten die Bestände übertragen werden und dass dies ab sofort für alle möglichen Courtage- und Provisionszahlungen gelte“.
Der Versicherer verlangte noch einmal von beiden eine ausdrückliche Erklärung, dass „die Haftung für vereinnahmte Abschlusscourtagen auf den neuen Makler übergehen sollten“. Die Erklärung wurde abgegeben, der Bestand übertragen.
Vor der Übertragung gerieten weitere Verträge ins Storno. Das bestandsübernehmende Maklerunternehmen erhielt erst etwa einen Monat nach Bestandsübertragung Stornogefahrmitteilungen.
Und nun das Gericht:
Bei der Bestandsübertragung handele es sich um eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB.
Der Bestandsübertragungsvertrag sei so auszulegen, dass die Übernahme der Stornohaftung nicht vereinbart wurde!
Da jedoch die streitenden Parteien dem Versicherer zusicherten, dass der Übernehmer auch für die vereinnahmten Courtagen hafte, gilt die Haftung für diese Courtagen ab Zugang dieses Schreibens bei dem Versicherer.
Der Bestandsübertragungsvertrag hatte mithin für diesen Rechtsstreit keine Bedeutung. Auf ihn kam es wegen der ungenauen Formulierungen nicht an.
Schon Marc Twain sagte : Der Unterschied zwischen dem richtigen Wort und dem beinahe richtigen ist der selbe wie zwischen dem Blitz und dem Glühwürmchen.
20
Am 28.05.2009 entschied der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen V R 7/08, dass auch so genannte Untervermittler, die Zuführungsprovisionen erhalten, von der Umsatzsteuer befreit sind.
Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter gemäß § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen. Der BFH meint dazu, dass diese Voraussetzungen auch dann erfüllt seien, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsvertreter am Versicherungsabschluss interessierte Kunden benennt und für den Fall des Abschlusses eine so genannte Zuführungsprovision erhält (so genannte Tippgeber). Schließlich, so der BFH, genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen steuerpflichtigen – den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.
05
Urteil mit Bestnote: Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Bremen Aktenzeichen 2 Sa 326/06 vom 06.02.2008, BAG 5 AZR 638 + 639/08
Es besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Strukturvertrieb (hier AWD)! Eine unfassbare Entscheidung – richtungwseisend und in allen Punkten richtig.
…dass zwischen den Streitparteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und die Provisionsvereinbarungen wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unwirksam sind , ist der Tenor dieses Urteils.
Endlich einmal eine Entscheidung, die die Struktursysteme verstanden hat!
Wir empfehlen, die nachfolgenden Inhalte des Urteils genüsslich zu lesen (Urteil wurde nur verkürzt wiedergegeben).
In diesem Rechtsstreit ging es um Provisions-Rückzahlungen, die ein Handelsvertreter gegenüber dem Strukturvertrieb leisten sollte.
„Maßgeblich dafür, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist die persönliche Abhängigkeit. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 84 HGB. Unselbständig und deshalb persönlich abhängig ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Insbesondere die Weisung, detaillierte Berichte über die eigene Aktivitäten zu geben, sind mit dem Status eines freien Handelsvertreters nicht vereinbar. Nur dann, wenn ein erheblicher Umsatzrückgang zu verzeichnen ist, sind besondere Berichtspflichten vom BGH akzeptiert.
Eine statusrelevante Einschränkung der selbständigen Bestimmung der Arbeitszeit kann sich auch dann ergeben, wenn ein Verbot jeglicher anderer Tätigkeit dazu führt, dass der Versicherungsvertreter nicht mehr über die Dauer seiner Arbeitszeit bestimmen kann und darauf angewiesen ist, seinen Lebensunterhalt allein aus der geschuldeten Tätigkeit zu bestreiten (BAG Urteil vom 15.02.1999, Aktenzeichen 5 AZR 169/99).
Bereits aus einem weit gefassten und ungewöhnlich einschneidend formulierten Wettbewerbsverbot kann sich ergeben, dass für den Mitarbeiter keine Möglichkeit besteht, seine Arbeitskraft außerhalb der Vertragsbeziehungen einzusetzen. Die von der Klägerin in ihrem Standardvertrag für Handelsvertreter gewählte Formulierung, der Handelsvertreter dürfe Produkte, die nicht in der Provisionsliste der Klägerin stünden, nicht vermitteln, kann vom Handelsvertreter zumindest so verstanden werden, dass ihm eine Tätigkeit als Handelsvertreter – auch wenn sie nicht in Konkurrenz zur Klägerin steht – untersagt werden soll. Auch die ausdrückliche Betonung der Verpflichtung zur ständigen Pflege des vom Handelsvertreter vermittelten Bestandes verstärke die Bindungen des Handelsvertreters an die Klägerin in höherem Maße als dies üblich sei.
Zwar hat der hier zugrunde liegende Vertrag die Berechtigung des Handelsvertreters enthalten, seine Tätigkeit frei zu gestalten. Dennoch hat er auch gleichzeitig eine Weisungsbefugnis der Klägerin über Ort und Zeit der Tätigkeit des Handelsvertreters enthalten, wenn wichtige Gründe dies erforderlich machen. Nach einer Zeugenvernehmung stand für die Berufungskammer fest, dass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien als Arbeitsverhältnis zu werten sind. Es konnte zwar nicht festgestellt werden, dass die Klägerin selbst konkrete auf Ort und Zeit der Tätigkeit und deren inhaltliche Ausgestaltung bezogene Weisungen erteilt hat. Sie hat sich hierzu aber ihrer Handelsvertreter bedient, die als Führungskräfte das Team, dem der Beklagte zugeordnet war, geleitet haben. Die Teamleiter und die weiteren übergeordneten Handelsvertreter handelten im Rahmen der von der Klägerin geschaffenen Organisation. Sie taten dies auch im Geiste des Systems der Klägerin.
Im Übrigen hatte der Beklagte die Tätigkeit, wie offenbar andere ausgewählte Handelsvertreter auch, ausschließlich im Büro … aufgenommen, bevor man ihm dort den Handelsvertretervertrag zur Unterschrift vorgelegt hat. Direkten kommunikativen Kontakt hatte der Beklagte offenbar nur im Zusammenhang mit von der Klägerin erteilten Abrechnungen und den Schreiben der Klägerin in Vorbereitung Kündigung und der Endabrechnung. Mit der Zuweisung zum Büro … hat die Klägerin auch die Weichen dafür gestellt, dass der Beklagte sich den dort üblichen Gepflogenheiten untergeordnet hat. Hierzu gehört auch der Umstand, dass Tätigkeit überwiegend in diesem Büro durchgeführt wurde.
Die Zeugen … gaben an, jeweils am Montag ab 9.00 Uhr im Büro zur Berichterstattung bereitgestanden zu haben. Sie waren ebenso jeweils dienstags am späten Nachmittag zur telefonischen Bearbeitung ihrer Vermittlungstätigkeit im Büro. Weiter berichten sie, am Freitag zur Fortbildung gekommen zu sein, zur Teilnahme hätten sie sich verpflichtet gefühlt. Weiter berichteten beide vom samstags als Termin, an dem eventuell nachgearbeitet werden sollte. Der Zeuge … spricht weiter von täglichen telefonischen Meldungen über laufende Aktivitäten. Beide berichten, ihnen sei bei freiwilligen Pflichtveranstaltungen Konsequenzen, etwa im Hinblick auf den Vorschuss angedroht worden. Der Zeuge … berichtet, ihm sei gesagt worden, er müsse ins Büro kommen, obwohl er gerne zu Hause in … gearbeitet hätte. Ein weiterer Zeuge führte aus, dass die Mitarbeiter auf unterster Hierarchiestufe im Büro … keinen festen Arbeitsplatz hatten, trotz der Zahlung eines Betrages von 400,00 € monatlich. Der Zeuge … berichtete weiter, dass der Büroleiter eine Gesprächskultur pflegte, die offenbar gefürchtet wurde. Ein Zeuge sagte aus, dass es Pflichttermine gegeben habe und dass in diesem Zusammenhang wohl auch von Sanktionen bei Nichterscheinen die Rede war.
Allen Aussagen der Zeugen war allerdings gemeint, dass konkret keine Angaben darüber gemacht werden konnten, wann unter Androhung von Konsequenzen in welchem Sachzusammenhang Weisungen erteilt wurden. Deutlich ist für die Berufungskammer nur geworden, dass sich Mitarbeiter auf der Ebene, auf der sich der Beklagte befunden hat, gehalten fühlten, sich an die im Büro kursierenden Regeln zu halten.
Deutlich wurde aber, dass der Beklagte befürchten konnte, seine Bereitschaft, seiner Führungskraft zu folgen, habe Auswirkungen auf die Bereitschaft der Klägerin, ihm weiter Vorschüsse zu zahlen. Der Hinweis auf die Möglichkeit des Wegfalls des Vorschusses ist eher deklaratorischer Natur. Gleichwohl ist er aber als Instrument zur Steuerung des Verhaltens des Handelsvertreters geeignet.
Die Aussagen der Zeugen haben die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte sich wie auch andere Handelsvertreter auf seiner Stufe für verpflichtet gehalten hat, Spielregeln, Aufforderungen zu Gesprächen, Teilnahme an freiwilligen Pflichtterminen und Anregungen zur Nacharbeit am Samstag nachzukommen.
Der Umstand, dass eigene Betriebsmittel nicht zur Verfügung standen in Verbindung mit der Beteiligung an einer Bürogemeinschaft, die monatlich mit 400,00 € zu Buche schlug und deshalb ökonomisch sinnvoll war, obwohl damit ein fester Arbeitsplatz nicht verbunden war, verstärkt dies. Bereits das Fehlen eines festen Arbeitsplatzes im gemeinsamen Büro ist ein Indiz dafür, dass der Beklagte in seinen Entscheidungen wann und wo er arbeiten will, nicht frei war… Bei einer Gesamtschau ergibt sich nach Auffassung der Berufungskammer, dass die rechtliche Beurteilung des Beklagten, er sei weisungsabhängig gewesen, zutrifft.
Die Vergütungen stellen sich zunächst als typische und rechtlich unproblematische Form der Einfußnahme der Klägerin auf ihre Handelsvertreter dar. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass über das Vergütungssystem selbst eine hierarchische Struktur geschaffen wird, in der ein Handelsvertreter, der eine höhere Stufe erklommen hat, in seinen Verdienstmöglichkeiten im hohen Maß vom wirtschaftlichen Erfolg der ihm zugeordneten, einen geringeren Stufe angehörigen Handelsvertreter abhängig. Der Teamleiter erhält für jede Bewertungseinheit bis zu 80 % dessen, was dem Teammitglied zusteht. Dieser Effekt wird über die Vorschussvereinbarung noch verstärkt. Über den so genannten linearen Provisionsvorschuss sahen sich die Neueinsteiger zunächst finanziell abgesichert. Diese finanzielle Absicherung hat aber eine über die Ausbildungsphase hinausgehende Funktion. Sie dient der Stabilisierung der Über- Unterordnungsverhältnisse. Über die Ausbildungsphase hinaus und zwar für den Fall, dass der Handelsvertreter der unteren Stufe hinter dem durch den linearen Provisionsvorschuss markierten Plansoll zurück bleibt. Wir der Plansoll nicht erreicht, ist im Falle des Ausscheidens die Hälfte zurück zu zahlen.
Diese Struktur, die zum Konflikt zwischen den Parteien geführt hat, ist offenbar von der Klägerin bewusst konstruiert worden. Dies zeigen die zahlreichen Verfahren der Klägerin gegen ausgeschiedene Handelsvertreter, deren Ergebnisse sie dem Gericht vorgelegt hat. Ob das Vergütungssystem unter Einbeziehung der Vereinbarungen vom Beklagten zu erstattender Kosten gegen § 138 BGB verstößt, kann dahingestellt bleiben. Die Regelungen sind darüber hinaus in ihrer Gesamtheit nicht transparent und verstoßen deshalb auch gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Auch das für das Arbeitsverhältnis eines Handlungsgehilfen nach §§ 59 ff. HGB gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber das Unternehmerrisiko nicht ohne weiteres vollständig auf den Arbeitnehmer überwälzen kann. Der Arbeitgeber hat auch die durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers entstehenden Kosten zu tragen.
Das Vertragssystem der Klägerin benachteiligt vor allem Mitarbeiter, die in dem Tätigkeitsbereich, in dem sie eingesetzt sind, zum Teil wenig oder keinerlei berufliche Erfahrungen haben. Bei dieser Personengruppe, zu der der Beklagte gehört, ist es Risiko, letztlich erfolglos zu bleiben, hoch. Diese Personengruppe wird aber für den Fall der Erfolglosigkeit und der damit verbundenen Kündigung mit den Kosten, die sie durch ihre Tätigkeit und den notwendigen Erwerb von Branchenkenntnissen und – Techniken verursacht haben, vollständig belastet.
Diese Personengruppe trägt insofern nicht nur das Risiko nichts zu verdienen, sie finanziert auf eigenes Risiko den Versuch, festzustellen, ob sie für die Tätigkeit bei der Klägerin auf Dauer geeignet ist.
Die Berufungskammer sieht nicht, dass bei Unterzeichnung des Handelsvertretervertrages die tatsächliche Belastung für den Beklagten kalkulierbar war.
Da die Vereinbarung über Vergütung und Kosten unwirksam sind, hat der Beklagte Anspruch nach § 59 HGB auf die ortsübliche Vergütung für seine Tätigkeit. Diese übersteigt unter Berücksichtigung des Betrages, der dem Beklagten zugeflossen ist, die in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche der Klägerin.
Nach alledem war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.“
Gegen dieses Urteil wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt ( Az.5 AZR 638 + 639/08) . Die Parteien einigten sich im Oktober 2009 im Rahmen eines Vergleichs.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16.10.09 in einer vorläufigen Vorberatung die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Klägerin (AWD) standen. Sie waren nicht in Sinne des Arbeitsrechts weisungsgebunden und damit nicht von der Klägerin persönlich abhängig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit führe nicht zu einem Arbeitsverhältnis, so das BAG.
Am 20.10.2009 schlossen die Parteien dann einen Vergleich, in dem noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Beklagte in keinem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stand. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (jeder zahlt seinen eigenen Anwalt selbst, die Gerichtskosten werden geteilt).