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Nun streitet sich ein Vertrieb vor dem Frankfurter Gericht mit einem ehemalgen Mitarbeiter darum , ob dieser noch Dynamikprovisionen zu bekommen habe. Dazu ein paar Eckpunkte der Entscheidung des Amtsgerichts in seiner relativ aktuellen Entscheidung:
Der Kläger kann danach als Versicherungsvertreter (i.S.d § 92 HGB) von der Beklagten nach §§ 92 Abs. 2,3, 87c Abs.1 HGB die Abrechnung der Dynamikprovisionen verlangen, die auf nach Beendigung des Beratervertrages aufgrund der Dynamik eingetretenen Lebensversicherungsverträgen beruht.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung dieser Dynamikprovisionen aus §§ 92 Abs. 2, 3; 87 Abs.1 S.1 HGB i.V.m dem Beratervertrag.
Die Höhe der Provision hängt von der sogenannten Bewertungssumme ab. Diese ist die Summer der Beiträge, die der Versicherungsnehmer zu zahlen hat. Infolge der unstreitig vereinbarten Dynamikklauseln erhöhen sich die Beiträge für diese Lebensversicherung automatisch regelmäßig um einen bestimmten Prozentsatz. Diese dynamische Erhöhung führt auch zu einer Erhöhung der für die Provision maßgeblichen Bewertungssumme.
Diese Erhöhung der Beiträge aufgrund der Dynamikklauseln gehen auch auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers bei Abschluss der streitgegenständlichen Lebenversicherungsverträge zurück. Demnach sind dieser grundsätzlich auch gem. §§ 92 Abs. 2,3 S.1, 87 Abs. 1 S.1 HGB provisionspflichtig.
Dynamische Lebensversicherungen verpflichten den Versicherer selbst zur Vornahme der Erhöhung. Nur dem Versicherungsnehmer steht hinsichtlich der Erhöhung ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist eine auflösende Bedingung, bei deren Eintritt die von Anfang an vertraglich vorgesehene Erhöhung wieder entfällt.
Die Dynamikprovision ist somit eine verzögerte ausgezahlte Abschlussprovision, die – wenn auch widerruflich- schon in dem Erstabschluss ihren Grund findet und als vereinbart anzusehen ist (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.03.2018 – 16 U 109/17, Rn. 33, BGH, Urteil vom 20.12.2018 – VII ZR 69/18, Rn. 15ff).
Dem Kläger wurden während der Laufzeit des zwischen den Parteien geschlossenen Beratervertrages unstreitig Dynamikprovisionen von der Beklagten gezahlt.
Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der streitgegenständlichen Dynamikprovisionen steht auch nicht entgegen, dass eine nachhaltige Kundenbetreuung durch den Kläger nach der Beendigung des Beratervertrages nicht mehr erfolgt ist.
Man habe keine wirksame Vereinbarung dahingehend getroffen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Dynamikprovisionen nur besteht, wenn zum jeweiligen Zeitpunkt der Erhöhung noch eine nachhaltige Kundenbetreuung durch den Kläger folgt.
Bei den Dynamikprovisionen handelt es sich um Abschlussprovisionen i.S.d Beratervertrages. Danach wird für jeden vermittelten Vertrag als Gegenleistung dieser Vermittlungstätigkeit eine einmalige Abschlussprovision gewährt. Bei weiteren aus diesem Abschluss folgenden Provisionen wird eine nachhaltige Kundenbetreuung vorausgesetzt.
Es kann der Begründung nicht gefolgt werden, dass Dynamikprovisonen Folgeprovisionen seien und lediglich einmalig gezahlt werden müssten.
Die Erhöhung der Beiträge gehen auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers bei Abschluss der streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge zurück.
Die Erhöhung der Versicherungssumme und damit auch die Dynamikklauseln setzen keine nachhaltige Kundenbetreuung voraus, da sie gem. den Vereinbarungen aus den Versicherungsverträgen eintreten und somit keiner neuen Verhandlung bedürfen.
Die Angelegenheit ist nicht rechtskräftig ausgeurteilt, da sie sich noch im Beriufungsverfahren befindet.
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Verstößt ein Handelsvertreter nur geringfügig gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot, ist eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags ohne vorherige Abmahnung regelmäßig unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung benannt ist.
Der Kläger vermittelte für die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren als selbständiger Handelsvertreter Versicherungsverträge. Es war ihm vertraglich verboten, während der Vertragslaufzeit unmittelbar oder mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften tätig zu sein.
Im Vertrag war ausdrücklich vorgesehen, dass ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Der Kläger hatte über mehrere Jahre in wenigen Fällen gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen, ohne jedoch die Beklagte wirtschaftlich schädigen zu wollen. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie den Handelsvertretervertrag fristlos. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Vertrag nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde.
Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach Auffassung der Richter stellten sich die Wettbewerbsverstöße bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen als so geringfügig dar, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust und damit ein fristloses Kündigungsrecht des Beklagten ohne vorherige Abmahnung nicht begründeten. Eine solche Interessenabwägung im Einzelfall war auch nicht durch die vertragliche Regelung ausgeschlossen, wonach ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellte. Der BGH räumte zwar ein, dass die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die grundsätzlich gebotene Einzelfallabwägung und Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder (fast) ganz ausschließen könne (eine Prüfung der Grundsätze von Treu und Glauben erfolgt immer). Ein solcher Parteiwille müsse sich aber deutlich aus der vertraglichen Kündigungsregelung ergeben. Hier ergebe die Vertragsauslegung jedoch, dass geringfügige Wettbewerbsverstöße, durch die das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht grundlegend beschädigt werde, nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen sollten. Zumindest sei in diesen Fällen eine vorherige Abmahnung erforderlich.
BGH, Urteil v. 10.11.2010, VIII ZR 327/09
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Seit 2016 hat es für Versicherungsmakler ein paar interessante Urteile gegeben. Der Makler ist der Sachverwalter des Kunden. Dies ist bekannt seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1985.
Der Makler hat nicht nur zu beraten, er hat auch den Schaden ordentlich zu bearbeiten. Die Schadensbearbeitung gehört zu seinen primären Pflichten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 30.11.2017 unter dem Aktenzeichen I ZR 143/16. Die Schadensbearbeitung gehört auch dann zu seinen Pflichten, wenn dies nicht gesondert im Vertrag mit den Kunden vereinbart wurde.
Dort hatte die Maklerin nicht auf bestimmte Fristen zur Feststellung einer Invalidität bei einer Unfallversicherung hingewiesen. Dadurch gingen der Kundin, die im Übrigen selbst in der Branche gearbeitet hatte, Ansprüche verloren. Die Maklerin hatte gem. des Urteils des Bundesgerichtshofs dafür einzustehen.
Mit einer weiteren Entscheidung vom 07.02.2017 unter dem Aktenzeichen 7 O 175/15 hat das Landgericht Bielefeld ebenso überraschend entschieden. Ein Makler sollte eine Hausratversicherung vermitteln. Die Versicherung meinte, ein Vertragsschluss sei kein Problem, policierte den Vertrag jedoch nicht.
Das Landgericht Bielefeld meinte, dass auch der Vertragsschluss von den Maklern zu überwachen ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die vorgesehene Police in den Händen hält, hat der Makler seine Verpflichtung erfüllt. Er muss also die Reaktion des Versicherers überwachen. Ebenfalls muss er dort nachhaken und darf sich nicht „blind“ auf den Vertragsschluss verlassen.
Am 10.03.2016 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 147/14 sich über die rechtlichen Folgen Gedanken gemacht, wenn ein Versicherungsvertrag umgedeckt wird. Der Makler hatte mit einer Firmengruppe einen Maklervertrag zur Überprüfung des Versicherungsschutzes getroffen. Dann kam es infolge von Betriebsunterbrechungen zu einem Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Da das Risiko einer Sprinkleranlage von der hier streitigen Betriebsunterbrechungsversicherung nicht umfasst war, zahlte die Versicherung nicht. Der Makler wurde in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof sah es als Pflicht des Versicherungsmaklers an, den Kunden an seinem konkreten Bedarf orientiert zu beraten und ihm eine Sach- und Interessenorientierte Versicherung mit Informationen über die dafür aufzuwendenden Kosten anzuraten. Wenn der Versicherungsnehmer sachwidrige Weisungen erhält, darf der Makler diese nicht ohne weiteres akzeptieren, wenn der Versicherungsnehmer noch nicht vollständig aufgeklärt wurde.
Insofern hatte der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Maklers weit gefasst.
Über weitere interessante und aktuelle Maklerurteile berichtete der Handelsvertreterblog hier.
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Die Glückseligkeit des Kontokorrents
Das Kontokorrent ist die große Unbekannte, die im Gerichtssaal selten angetroffen wird. Ein Kontokorrent ist beispielsweise das Girokonto bei der Hausbank, auf dem regelmäßige Ein- und Ausgänge verbucht werden.
Versicherungen und auch Vertriebe, wie die DVAG oder die OVB, rechnen etwaige Provisionen auf einer Provisionsabrechnung ab. Während der Vertragslaufzeit mit dem Vermittler geschieht dies regelmäßig, meist monatlich. Ist der Vertrag zu Ende gegangen, wird nur noch dann abgerechnet, wenn sich auf dem Konto etwas getan hat. Nach Vertragsende sind dies zumeist Stornierungen.
Die Vertriebe nennen in ihren Handelsvertreterverträgen zwar den Begriff des Kontokorrents. Dies heißt aber nicht automatisch, dass es wirksam vereinbart ist. Und es heißt vor allem nicht, dass es auch nachvertraglich gilt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Konto ins Minus abzusacken droht. Stornierungen treten vor allem dann gehäuft auf, wenn ein Berater das Unternehmen verlässt.
Die alten Kollegen, die sich um drohende Stornierungen kümmern sollen, haben finanziell kein Interesse, sich um fremde Geschäfte zu kümmern. Dies hat auch der BGH erkannt. Die Kunden haben oft keinen Ansprechpartner mehr und kündigen selbst. Oder aber sie gehen mit dem Berater mit, wenn dieser in der Branche als Versicherungsmakler oder -vermittler geblieben ist.
Einige Versicherungen provozieren geradezu eine Kündigung, da sie nicht bereit sind, bei einem Wechsel Bestandsprovisionen an den Berater zu zahlen, der gewechselt hat. Teilweise werden ihm sogar Auskünfte vorenthalten, so dass er gar nicht beraten kann und allenfalls empfehlen kann, die Versicherung zu wechseln.
Gemäß § 87 a Abs.3 HGB erhält ein Unternehmen nur dann Provisonsvorschüsse zurück, wenn es die Stornierung nicht zu vertreten hat. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich die Versicherung/ oder der Vertrieb um die Rettung des stornobedrohten Vertrages kümmern muss. Bei Kleinststorni entfällt manchmal diese Pflicht.
Kümmern kann man sich durch Anschreiben/Mahungen an den Kunden, bis hin zu einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Kunden. Dem Berater wird dann ein sog. Besuchsauftrag zugeschickt. Ist der Berater ausgeschieden, wird entweder der Bestandsnachfolger oder der Ausgeschiedene selbst beauftragt. Die Versicherung hat ein Wahlrecht.
Die DVAG sendet den Besuchsauftrag regelmäßig an den Bestandsnachfolger, die OVB an den ausgeschiedenen Mitarbeiter. Hier gibt es Konfliktpotential. Vorgeworfen wird, dass der Bestandsnachfolger untätig blieb (oder selbst umdeckt) und im anderen Fall die Post bei dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nicht angekommen ist. Auch genügt der bloße Besuchsauftrag nicht, da man den Kunden mit nur dieser Information nicht beraten kann.
All diese Probleme hat man nicht, wenn man den Stand des Provisionskontos einfach einklagen könnte. Banken und Sparkassen müssen die Richtigkeit jeder einzelnen Buchung auch nicht belegen.
Die Versicherungen und Vertriebe haben diesen Vorteil nur dann, wenn – wie beim Girokonto – das Kontokorrent wirksam vereinbart worden wäre. Dann könnten sogar Stornierungen im Rahmen des Kontokorrent eingeklagt werden, die sogar schon verjährt sind.
Die Rechtsprechung ist zu dieser Frage völlig uneinheitlich. Nur selten will sich ein Gericht mit der „Schwere des Kontokorrents“ herumschlagen. Deshalb werden unabhängig davon immer wieder neue, sich teilweise widersprechende Beweislastregeln aufgestellt.
Einfach wäre es doch, wenn man vereinbaren könnte, dass eine Provisionsabrechnung als anerkennt gilt, wenn dieser nicht binnen 2 Wochen widersprochen wird. Dies steht zwar z.B. auch so in etwa im Vermögensberatervertrag. Der BGH hat jedoch schon ähnliche Klauseln für unwirksam erklärt, so dass die „automatisch“ anerkannte Provisionsabrechnung von den Gerichten meist abgelehnt wird.
Das Landgericht Braunschweig hatte dazu in einem Rechtsstreit Vermögensberater/DVAG eine einfallsreiche Entscheidung gefällt. Es hatte zwar gesagt, das Schweigen nach Erhalt der Provisionsabrechnung wäre kein Anerkenntnis, sich darauf zu berufen, wäre aber ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Dieser Gedanke hat sich bisher glücklicherweise nicht fortgesetzt.
So bleiben eine Fülle von Rechtsfragen offen. Auch der BGH hat bisher lediglich ein paar Grundregeln aufgestellt, die oft nicht weiterhelfen.
Die wichtige Frage, ob denn eine Kontokorrentvereinbarung im Einzelfall vorliegt und ob diese nach Ende des Handelsvertretervertrages fortbesteht, hat der BGH bisher unbeantwortet gelassen.
Ganz anders sind dagegen zwei aktuelle Entscheidungen, die eine des Oberlandesgerichts Karlsruhe, das Ansprüche der DVAG kürzlich zurückwies und – unter Hinweis auf eine fehlende oder zu Ende gegangene Kontokorrentvereinbarung – einer ausgeschiedenen Vermögensberaterin Ansprüche zusprach,
und die andere des OLG München, welches strenge Anforderungen an eine Kontokorrentvereinbarung stellt.
Das OLG München urteilte, dass kein Rückforderungsanspruch aus einem behaupteten Saldo aus der Provisionsabrechnung bestehe. Schließlich könne sich das Unternehmen nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Es fehle nämlich eine Vereinbarung über „die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung“…. „Eine Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit genüge nicht. Man muss sich auf konkrete Kontokorrentperioden, das heißt, regelmäßige Zeitabstände zur Saldierung der aufgenommenenUnsicherheit herrscht auch bei Rückforderungsklagen der OVB, ob diese nun im Wege eines Kontokorrents oder Posten, geeinigt haben“.
Die OVB stützt sich meist auf das Kontokorrent und macht den genauen Betrag aus einer Provisionsabrechnung geltend. Fraglich ist, ob eine nachvertragliche Kontokorrentabrede besteht. Ansonsten müsse jede Stornierung einzeln abgerechnet und jede Stornierung und Stornobekämpfung bewiesen werden, wenn der Handelsvertreter dies in Abrede stellt.
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In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln aus dem Jahre 1999 stritt ein Handelsvertreter mit seinem Arbeitgeber, der Global-Finanz-Gesellschaft.
Der Handelsvertreter wollte sich aus dem Vertragsverhältnis lösen. Die Kündigungsfrist war vertraglich auf das Ende des jeweils folgenden Jahres festgelegt. Dies war dem Vermögensberater zu lang, weshalb er außerordentlich, fristlos kündigte.
1.
Das Gericht beurteilte am 27.08.1999 die fristlose, außerordentliche Kündigung als unwirksam.
Zunächst wurde geprüft, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des §89a HGB vorlag. Dies wurde vom Gericht nicht angenommen. Ein wichtiger Grund läge nur dann vor, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. Die Tatsachen seien immer nach den Gesamtumständen zu bewerten und könnten auch im Zusammenspiel einen wichtigen Grund darstellen.
Zunächst wurde angeführt, dass eine zwischen den Parteien getroffene Vorfälligkeitsregelung zur Provisionsauszahlung weggefallen war. Danach sollte der Vermögensberater seine Provisionen schon vor Ablauf der Haftungszeit erhalten bzw. auf ein Konto eingezahlt bekommen. Diese Regelung wurde vom Unternehmen gestrichen.
Nach Ansicht des Gerichts konnte dies jedoch keinen wichtigen Grund darstellen. Die Regelung sei eine abweichende Regelung zu §92 Abs. 4 HGB. Wenn durch den Wegfall der Zusatzregelung nun die gesetzliche Regelung eintrete, könne dies nicht zu beanstanden sein. Dies sei nicht unzumutbar.
Das Unternehmen gehe durch die Vorfälligkeitsregelung ein gewisses wirtschaftliches Risiko ein, was dadurch gerechtfertigt werde, dass ein vertraglich an sie gebundener Handelsvertreter weiterhin provisionspflichtige Geschäfte tätigt und aus den Stornorücklagen eventuelle Ausfälle ausgeglichen werden könnten.
Der Handelsvertreter hatte vorgetragen, dass 90% seiner Geschäfte von dieser Regelung betroffen sein und daraus für ihn ein großes wirtschaftliches Problem entstehe. Auch dies konnte das Oberlandesgericht nicht überzeugen. Zum einen habe der Vermögensberater nicht im Einzelnen dargelegt, welche seiner Geschäfte von der Regelung umfasst waren. Außerdem konnte das Unternehmen darlegen, dass „umfangreiche, umsatzträchtige Geschäfte durch den Beklagten getätigt wurden, die der Vorfälligkeitsregelung nicht unterfallen“.
Dadurch konnte das Gericht überzeugt werden. Dass die wirtschaftliche Existenz des Handelsvertreters gefährdet sei, konnte nicht erkannt werden, er hatte dazu keine Zahlen genannt.
Im Übrigen, so das Gericht, habe der Vermögensberater einen großen Teil des Provisionsausfalls selbst zu vertreten. Er war nämlich zwischenzeitlich für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden und daher praktisch für die Global-Finanz nicht mehr aktiv. Der Wechselwunsch zu dem besagten Konkurrenzunternehmen wurde schon vor der ausgesprochenen fristlosen Kündigung laut.
Nach Feststellung des Gerichts hatte sich der Sachverhalt so zugetragen, dass der Handelsvertreter, nachdem er feststellte, dass eine einvernehmliche Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht in Frage kommt, keine Abschlüsse mehr für die Global-Finanz tätigte.
Dazu komme, dass der Handelsvertreter nicht sofort nach Änderung der Vorfälligkeitsregelung die Kündigung einreichte, sondern dies erst später tat.
Dementsprechend sei die wirtschaftliche Existenz, wenn überhaupt, nicht durch den Wegfall der Vorfälligkeitsregelung, sondern vielmehr durch das eigene Verhalten des Vermögensberaters gefährdet worden. Außerdem konnte festgestellt werden, dass der Handelsvertreter nebenbei über Einkünfte aus seiner Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen verfügte und somit kaum in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wurde. Einkommenseinbußen bei der Global-Finanz habe er „sehenden Auges“ in Kauf genommen.
Eine andere, möglicherweise als wichtiger Grund geltende Tatsache, welche angeführt worden war, war, dass der Handelsvertreter in seinem Tätigkeitsbereich beschränkt wurde. Sein Assistent wurde abgezogen und er wurde nicht mehr zu Tagungen eingeladen bzw. sogar ausgeladen.
Doch auch das hielt das Gericht für gerechtfertigt.
Als wichtiger Grund käme zwar eine Pflichtverletzung des Unternehmens aus den §§86a ff. HGB in Betracht und auch eine mangelhafte Unterstützung des Unternehmens könne im Einzelfall ausreichen, jedoch könne eine solche hier nicht vorgeworfen werden.
Zu allererst hätte der Handelsvertreter bei diesem Vorwurf das Unternehmen zunächst abmahnen müssen. Dies war nicht geschehen und wäre wohl auch ins Leere gegangen, da er sowieso nicht mehr gewillt war, für das Unternehmen zu arbeiten.
Der Global-Finanz sei es darüber hinaus nicht zumutbar, den Handelsvertreter weiterhin vollständig in die Vertriebsstruktur mit einzubinden. Der Wechselwunsch zu einem direkten Konkurrenzunternehmen war bekannt. Somit musste sich das Unternehmen, nach Ansicht des Gerichts, schützen. Dies ergebe sich aus der Offenbarungspflicht des Handelsvertreters aus §86 HGB.
Danach ist der Handelsvertreter während der Kündigungsfrist verpflichtet, dem Unternehmen mitzuteilen, dass er die Absicht hat nach Vertragsbeendigung für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Das Unternehmen könne dann den Einsatz dessen bis zum Vertragsende so gestalten, dass seine Vortätigkeit für das Konkurrenzunternehmen einen möglichst geringen Nutzen hat.
Hier war der Handelsvertreter dieser Offenbarungspflicht nicht nachgekommen, vielmehr war er sogar ausgebrochen und hat trotz bestehenden Vertragsverhältnisses für das Konkurrenzunternehmen gearbeitet.
Der Einwand des Vermögensberaters er hätte doch sein Agenturbüro weiter betrieben, konnte nicht überzeugen. Das Gericht ging hier davon aus, dass er das Büro nur aus formellen Zwecken aufrechterhalten hätte und eventuell sogar für Konkurrenztätigkeiten genutzt hatte.
Daher stellte das Gericht fest, dass es dem Unternehmen gar nicht zumutbar gewesen wäre, den Handelsvertreter weiterhin in die Struktur mit einzugliedern. Es hätte eine Gefahr der Weitergabe von Insiderwissen bestanden.
Einen wichtigen Grund zur Kündigung konnte das Verhalten des Unternehmens daher nicht darstellen.
Die gerügte Unwirksamkeit der Kündigungsklausel aus dem Handelsvertretervertrag wegen eines Verstoßes gegen §9 AGBG stellte das Gericht nicht fest.
Eine Kündigungsregelung könne nur dann als unangemessen angesehen werden, wenn sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben einen Vertragspartner unangemessen benachteilige. Dies sei in der Regel dann der Fall, wenn sie unvereinbar mit der gesetzlichen Regelung wäre, von der sie abweicht.
Nach §89 Abs. 2 HGB kann grundsätzlich eine Abweichung von der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart werden. Eine Unvereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung könne zum Beispiel dann angenommen werden, wenn die Frist für den Unternehmer kürzer ist als für den Handelsvertreter, was hier jedoch nicht der Fall war.
Eine darüber hinausgehende unangemessene Benachteiligung der Interessen einer Partei sah das Gericht hier nicht.
Vielmehr könne eine lange Vertragsdauer für beide Parteien auch günstig sein.
Der Handelsvertreter hätte eine gesicherte Position und könne langfristig planen. Die bloße Einschränkung eines kurzfristigen Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen sei nicht unangemessen. Eine Knebelung könne darin nicht gesehen werden.
Im Übrigen hätte der Vermögensberater bei vertragstreuem Verhalten, wenn er weiterhin Abschlüsse getätigt hätte, bis zum Vertragsende Provisionen erhalten und wäre nicht wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen.
Er hätte seine Kündigung durchaus so aussprechen können, dass er die wirtschaftlichen Folgen hätte kalkulieren und die Belastungen minimieren können.
Seine Probleme, so das harte Urteil des Gerichts, resultierten daher nur aus seinem eigenen vertragswidrigen Verhalten.
2.
Dementsprechend sprach das Gericht dem Unternehmen wegen Vertragsverletzung seitens des Vermögensberaters aus §§90, 90a HGB einen Unterlassungsanspruch zu.
Er habe es zu unterlassen, während der Vertragsdauer für Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.
Dies folge aus §90 HGB, welcher regelt, dass der Handelsvertreter das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis des alten Vertragspartners nach Vertragsende nicht verwerten dürfe. Erst Recht sei es dann verboten, dies zu tun, während der Vertrag noch läuft.
Außerdem ergebe sich aus §90a HGB, dass Wettbewerbsabreden für die Zeit nach Vertragsbeendigung möglich sind. Daraus folgt, dass ein solches für die Vertragsdauer ohnehin gelten muss.
Diese Pflichten hatte der Handelsvertreter, laut Oberlandesgericht Köln, schuldhaft verletzt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass er bei der Konkurrenzfirma keine Abschlüsse getätigt hat, sondern nur als Leiter von Service und Vertrieb tätig war. Hier gehe es um eine generelle Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen.
Insoweit könne die Global-Finanz die strafbewehrte Unterlassung der Konkurrenztätigkeit verlangen.
3.
Zudem habe sie einen Schadensersatzanspruch für den Schaden, welcher sowohl durch die Konkurrenztätigkeit als auch durch das Einstellen der Tätigkeit für die Global-Finanz entstanden ist.
4.
Um diesen Schaden beziffern zu können, wurde dem Unternehmen darüber hinaus ein Auskunftsanspruch gegen den Handelsvertreter zugesprochen. Er müsse zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs Auskünfte darüber erteilen, die es ermöglichen eine Schadensaufstellung zu erstellen. Dazu gehören, dem Klageantrag des Unternehmens entsprechend, Auskünfte über die Geschäfte, welche er im Vertragszeitraum für das Konkurrenzunternehmen vermittelt hat, insbesondere Vertragstyp; Abschlusssumme; provisionspflichtige Summe; Laufzeit; Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäfts, so z.B. Name des Kunden oder Vertragsnummer.
29
LG Frankfurt: Sowohl Vermögensberater als auch DVAG zur Auskunft verpflichtet
In einem nicht rechtskräftigem Teilurteil hat das Landgericht Frankfurt im Juli 2017 sowohl DVAG als auch einen Vermögensberater zur Auskunft verurteilt.
In dem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter, dessen Vermögensberatervertrag noch immer besteht, ging es um folgenden Sachverhalt:
Der Handelsvertreter war an einen Kunden der DVAG herangetreten und hatte diesen überzeugt, einen über die DVAG bei der AachenMünchener abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu kündigen und einen neuen bei der Allianz Versicherung abzuschließen.
Bezüglich dieser Handlung begehrte die DVAG Schadensersatz von dem Handelsvertreter.
Der Handelsvertreter seinerseits warf der DVAG vor, die Provisionen falsch abgerechnet zu haben und Verträge, die er vermittelt hatte, auf andere Berater übertragen zu haben, sodass er keinen Zugriff mehr auf die Vertragsdaten über das firmeninterne Netz hatte.
Daher begehrte er zunächst einen Buchauszug, um dann fehlerhafte Provisionen berechnen zu können.
Das Landgericht entschied:
Die DVAG muss einen Buchauszug mit folgenden Daten erteilen:
– Name des Versicherungsnehmers
– Versicherungsscheinnummer
– Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
– Jahresprämie
– Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
und Laufzeit des Vertrages
– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der
Versicherungsprämie, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Der Kläger hingegen muss Auskunft darüber erteilen:
– welche Versicherungsprodukte, Kapitalanlagen und Finanzierungen, die nicht über die DVAG vermittelt wurden, er selbst oder durch Dritte seit November 2013 vermittelt oder zu vermitteln versucht hat, und dabei Auskunft zu geben über das jeweils vermittelte Produkt, die für die Provisionsberechnung relevanten Daten, wie Versicherungssumme, Jahresbeitrag, Versicherungsart und Name des Versicherungsunternehmens bzw. Kapitalanlageunternehmens;
– welche Kunden der Beklagten er seit dem November 2013 dazu bewegt hat, Versicherungsverträge, die über die DVAG abgeschlossen worden waren, zu kündigen oder dies versucht hat.
Zu den Gründen:
1.
Bezüglich des begehrten Buchauszugs des Handelsvertreters stellt das Landgericht einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB fest.
Dieser Anspruch sei auch nicht schon deshalb erfüllt, weil der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses durch das Online-System der DVAG Zugriff auf Vertragsdaten hatte.
Das Landgericht beruft sich hier auf den Bundesgerichtshof, der schon entschieden hatte, dass diese Art von Datenzugriff lediglich einen aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick darstellt.
Auch der Verweis der DVAG, der Handelsvertreter hätte die Daten selbst fixieren können, genügt nicht den Anforderungen an einen Buchauszug.
Zudem sei das Erstellen des Buchauszuges Sache des Prinzipals, nicht des Handelsvertreters selbst. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung eines von dem Unternehmer zusammengestellten Buchauszugs. Die jederzeit einschränkbare Abrufbarkeit steht dem nicht entgegen.
Es wäre Sache der DVAG die Daten abzuspeichern oder auszudrucken.
Der Anspruch sei auch nicht deshalb zu versagen, weil der Handelsvertreter durch die Einreichung des ihm bekannten Versicherungsantrages schon alle begehrten Informationen kannte.
Anders als beispielsweise bei einem Tankstellenbetreiber, komme es auf die weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters an. Dementsprechend habe er ein berechtigtes Interesse an den Informationen des Buchauszugs.
Auch das Argument der DVAG, der Handelsvertreter habe schon alle relevanten Daten in den Abrechnungen erhalten, wurde vom Landgericht entkräftet.
Der Buchauszug diene gerade der Überprüfung der Abrechnungen, sodass diese allein gar nicht ausreichen könnten.
Die Abrechnungen und der Buchauszug sind nicht identisch. Der Buchauszug enthält weitreichendere Informationen und ist deshalb nicht schon durch die Provisionsabrechnungen erfüllt.
In den Regelungen unter IV des Vermögensberatervertrages zwischen der DVAG und dem Handelsvertreter heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen unverzüglich zu prüfen hat und, dass Einigkeit darüber besteht, dass die Abrechnungen alle der Gesellschaft vorliegenden Informationen enthalten und dadurch einen permanenten Buchauszug darstellen.
Nach § 87c Abs. 5 HGB kann der Anspruch des Handelsvertreters auf den Buchauszug nämlich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen unter IV sind daher unwirksam.
Nr. IV des Vermögensberatervertrages enthält zudem eine Beanstandungsfrist. Doch auch diese kann gemäß § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Folge haben, dass eine Beanstandung bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen wäre.
Sofern die DVAG mitteilte, auch ihr lägen die begehrten Daten nicht vor, konnte die Gesellschaft dies nicht beweisen. Daher konnte dieser Einwand vor dem Gericht nicht durchdringen.
Laut dem Landgericht würde ein Anspruch auf den Buchauszug nur dann ausscheiden, wenn sicher festgestellt werden könne, dass keine Provisionsansprüche mehr bestehen.
Da es für den Beginn der Verjährungsfrist gem. §195 BGB nach § 199 Abs. 5 BGB jedoch auf die positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten ankommt, kann hier nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren herangezogen werden, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB.
Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt jedoch nach der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung nach Ansicht des Gerichts darauf an, wann der Handelsvertreter die Abrechnungen bekommen hat. Mit Ablauf des Jahres, indem die Abrechnungen erhalten wurden, beginnt die Verjährungsfrist.
Insofern entschied das Landgericht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Jahre 2015, der Buchauszugsanspruch für die Daten bis einschließlich November 2011 verjährt waren.
Es sei mangels entgegenstehender Beweise davon auszugehen, dass der Handelsvertreter die Abrechnungen immer jeweils im Folgemonat erhalten habe. Demnach hätte er bis zum Ende des Jahres 2011 die Abrechnungen bis einschließlich November 2011 erhalten haben müssen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begänne dann mit Beginn des Jahres 2012 zu laufen und wäre mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.
Abschließend stellte das Gericht jedoch klar, dass es bei der Berechnung nur auf endgültige Abrechnungen ankommen könne.
Sollte der Kläger Abrechnungen über Vorschussprovisionen erhalten haben und diese wären später nochmals endgültig abgerechnet worden, so käme es auf den Zeitpunkt der abschließenden Abrechnung an. Nur die abschließende Abrechnung gem. § 87c Abs. 2 HGB könne den Beginn der Verjährungsfrist begründen.
Bezüglich der Frage, ob es sich bei den vom Handelsvertreter zugrunde gelegten Abrechnungen um Vorschussabrechnungen oder abschließende Abrechnungen handelte, wollte das Landgericht sich im Teilurteil noch nicht festlegen und verwies auf die Kammer.
2.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs der DVAG stellte das Landgericht fest, dass sich der Handelsvertreter einer Verletzung des Konkurrenzverbots des Vermögensberatervertrages schadensersatzpflichtig im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gemacht habe.
Aus § 242 BGB lasse sich demnach hier ein Auskunftsanspruch der DVAG herleiten, damit sie den Schaden gem. § 287 ZPO einschätzen könne.
Lediglich der Antrag der DVAG auch Auskunft darüber zu erlangen, an wen, ohne vorherige Abwerbung von der DVAG, Konkurrenzverträge vermittelt wurden, lehnte das Landgericht ab.
Diese Tatsache sei für die Schadensberechnung nicht relevant.
Außerdem würde die Mitteilung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden verletzen.
Der Name könne nur dann relevant sein, wenn der Kunde zuvor von der DVAG abgeworben wurde.
Auch Versuche in diese Richtung seien für die DVAG von Bedeutung und müssten mitgeteilt werden, da es auch durch Zweifel, die durch einen Abwerbungsversuch entstanden sind, zu späteren Kündigungen und damit zu Schäden bei der DVAG kommen könnte.
16
LG Frankfurt dazu, wann ein Buchauszug verjährt
Am 11.04.2017 urteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Buchauszug wie folgt aus:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf sämtliche ab dem 01.12.2011 als entstandene in Betracht kommende Provisionen des Klägers hinsichtlich der von ihm ab dem 01.01.2008 eingereichten Geschäfte erstreckt und folgende Angaben enthält:
a)
Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum
b)
Police- und/oder Versicherungsscheinnnummer
c)
Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
d)
Jahresprämien
e)
Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
f)
bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
g)
Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
h)
Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Der Kläger war ein ehemaliger Vermögensberater der noch weitere Provisionsansprüche geltend macht. Das Gericht hatte sich vornehmlich mit zwei Fragen zu beschäftigen, und zwar einerseits mit der Frage der Verjährung eines Buchauszuges und andererseits damit, ob möglicherweise die Pfändung des Provisionskontos den Buchauszug vereiteln würde. Das Gericht hatte sich lange Zeit mit der Frage beschäftigt, ob der Anspruch auf den Buchauszug erst mit der Geltendmachung entstehen würde. Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren vertreten. Die Rechtsprechung spricht in dem Zusammenhang von einem so genannten „verhaltenen Anspruch“.
Das Gericht wollte sich dem nicht anschließen und meinte, die Verjährung eines Buchauszuges beginne mit der Abrechnung. Die Besonderheit in der Versicherungsbranche besteht darin, dass zweimal abgerechnet wird. Insofern gibt das Urteil Bedenken auf.
Ferner musste sich das Gericht damit befassen, ob einem Handelsvertreter überhaupt noch ein Buchauszug und mögliche Provisionen zustehen, wenn das Konto gepfändet ist. Das Gericht meinte dazu, dass trotz Kontopfändung der Anspruch besteht und der Buchauszug zu erteilen sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
11
Das Landgericht Ellwangen hatte vor einem Jahr darüber zu entscheiden, ob der DVAG ein Provisionsrückforderungsanspruch gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht. Es kam zu der Entscheidung, der Vermögensberater knappe 40.000,00 € zurückzuzahlen hat.
DVAG und Vermögensberater waren mit einem Vertrag aus dem Jahre 2007 miteinander verbunden. Sie schlossen zum Ende des Vertrages einen Aufhebungsvertrag, in dem sich der Vermögensberater zu einigen Wettbewerbseinschränkungen verpflichtete.
Mit der Klage verlangte die DVAG die Rückzahlung von Provisionen. Diese seien als Vorschüsse gezahlt worden im Vertrauen darauf, dass bestimmte Verträge bestandskräftig bleiben. Im Falle einer Stornierung sollte der Vorschuss prozentual zurückgezahlt werden.
Der Berater wandte ein, es sei nicht genügend Stornobekämpfung durchgeführt worden. Dabei war im Falle notleidender Verträge von der AachenMünchener ein Mahn- bzw. Erinnerungsschreiben herausgegangen.
Ferner habe der Bestandsnachfolger Besuchsaufträge erhalten, um Verträge zu retten.
Dies war dem Gericht im Rahmen der Stornobekämpfungsmaßnahmen genug. Die Verträge seien ordnungsgemäß nachgearbeitet worden, so dass der Provisionsvorschuss gemäß §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB zurückzuzahlen ist. Ein mehrstufiges Mahn- und Kündigungsverfahren stellte nach Ansicht des Gerichtes eine geeignete Maßnahme zur Stornoabwehr dar.
Im Übrigen genüge es, soweit es um Verträge geht, bei denen kein Beitragsrückstand gegeben ist, dass der Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters durch Besuchsaufträge dazu aufgefordert wird, Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. An dieser Stelle setzt sich das Landgericht Ellwangen in Widersprüche zu aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Dort ist man nämlich der Auffassung, man könne sich nicht darauf verlassen, dass ein Bestandsnachfolger einen Besuchsauftrag einfach so nachkommt.
Der Berater wandte ein, die Provisionsabrechnungen seien nicht nachvollziehbar. Das Landgericht Ellwangen sah dies nicht so.
Ferner wandte der Berater ein, es haben Umdeckungen stattgefunden. Dabei stellte das Landgericht nach einer Beweisaufnahme fest, dass zwar Umdeckungen vorhanden waren, diese jedoch nicht den Zeitraum nach dem Ausscheiden betroffen hatten.
Ferner wandte der Berater ein, er könne mit einer Softwarepauschale hilfsweise eine Aufrechnung erklären. Dazu hatte der Berater jedoch angeblich nicht substantiiert vorgetragen.
Ferner meinte er noch, er könne mit einer so genannten Karenzentschädigung gemäß § 90 a HGB aufrechnen. Schließlich habe er sich mit dem Aufhebungsvertrag zu weiteren Wettbewerbseinschränkungen verpflichtet. Damit stände ihm ein Entschädigungsanspruch zu. Das Gericht meinte jedoch, § 90 a HGB sei von seinem Schutzzweck her nicht einschlägig, weil das Wettbewerbsverbot in einer Vereinbarung über die Beendigung des Vertrages enthalten sei, welche den Vertrag sofort oder sogar zurückwirkend beendet. In dem Fall sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung sind Rechtsmittel eingelegt worden.
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Das Amtsgericht Dresden hatte am 07.04.2016 einen Vertrieb zur Erstattung von Softwarepauschalen verurteilt. Diese Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Sie wurde wegen der Berufung angegriffen. Ein Vertrieb machte zunächst Ansprüche vor dem Amtsgericht Dresden aus deinem Darlehensvertrag geltend, der zwischen den Parteien vereinbart wurde. Beklagte war ein ehemaliger Vermögensberater.
Dieser begehrte die Erstattung einbehaltener Beträge für ein Softwareprogramm. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass zur Tilgung des Darlehens monatliche Raten in Höhe von 300,00 € mit laufenden Provisionsgutschriften verrechnet werden und der noch nicht getilgte Teil des Darlehens fällig werde, wenn der Vermögensberatervertrag zu Ende geht. Das Darlehen wurde eingeklagt. Die diesbezügliche Klage wurde zurückgewiesen. Stattdessen wurde die Klägerin verurteilt, die Softwarepauschale zu erstatten.
Schließlich hatte der Vermögensberater behauptet, die Klägerin habe das Provisionskonto um eine Softwarepauschale und eine Provisionskürzung geschädigt und, wenn die Klägerin ordnungsgemäß abgerechnet hätte und diese Beträge nicht abgezogen hätte, wäre damit das Darlehen in voller Höhe getilgt. Diesem Gedankten folgte das Amtsgericht in Dresden.
Der Anspruch der Klägerin sei durch Aufrechnung erloschen, so das Gericht. Auf die Verjährung der unstreitig einbehaltenen Softwarepauschalen kann sich die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB (Treu und Glauben) nicht berufen, weil der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 entschied, dass die Einbehaltung dieser Pauschale für überlassene Software kostenlos zu erfolgen hat. Im Übrigen folgt das Gericht der Stellungnahme des Vermögensberaters, der angab, dass das Softwareprogramm nicht kostenlos angeboten worden wäre. Damit war die Klageforderung, das Darlehen in voller Höhe, erloschen, da die Klägerin in dieser Höhe bereichert war, nachdem diese Beträge aus dem Kontokorrentverhältnis zu Unrecht herausgerechnet worden waren. Das Gericht hatte sich den Ausführungen eines Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2013 unter dem Aktenzeichen 13 O 334/11 angeschlossen, wonach es eines Rückgriffs auf Einzelposten im Kontokorrent nicht bedarf, wobei im vorliegenden Fall berücksichtigt werden müsse, dass die Klägerin im Wissen, dass sie die Software kostenlos zur Verfügung zu stellen hatte, spätestens nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs diese dennoch in der Folgezeit aus dem Kontokorrentkonto herausrechnete.
Die Aufrechnung war auch nicht verjährt.
Im Übrigen hatte der Vermögensberater einen Anspruch auf Erstattung der Softwarepauschale gem. § 86 a) Abs. 3 HGB. Der Beklagte war auf die Nutzung des Softwareprogramms angewiesen. Demzufolge hätte die Klägerin das Programm kostenlos zur Verfügung stellen müssen, weswegen ein Anspruch auf Erstattung gem. § 812 Abs. 1 BGB bestehe.
Wie der Prozess ausgeht, ist abzuwarten.
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Buchauszug trotz Aufhebungsvertrag und Saldoanerkenntnis
Am 05.02.2016 entschied das das Landgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren, dass ein Vertrieb, hier die DVAG, zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wird, der folgende Angaben erhalten muss:
Name des Versicherungsnehmers
- Versicherungsscheinnummer
- Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
- Jahresprämie
- Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
- Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
- Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
- Im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.
Ansonsten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.
Der Kläger war früher Vermögensberater bei der Beklagten. Das Vertragsverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Dies war im Jahr 2011. Die Klage auf den Buchauszug und die Provisionen wurde im Jahr 2015 eingereicht. Die DVAG berief sich auf Verjährung und das Amtsgericht hatte im Hinblick auf die übliche 3-jährige Verjährungsfrist die Klage abgewiesen.
Das Landgericht meinte jedoch, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die ihm ab dem Jahr 2008 eingereichten Geschäfte einen Buchauszug zu erteilen (§87 c) Abs. 2 HGB). Der Kläger hatte vorgetragen, dass der die volle Provision für die vermittelten Versicherungsverträge erst dann vollständig verdient hat, wenn die Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von 5 Jahren die volle Versicherungsprämie bezahlt haben. Deshalb kann es sein, dass der Kläger für im Jahr 2008 vermittelte Geschäfte auch bereits im Jahr 2008 Anteile der Provision verdient hat und hierüber bereits damals einen Buchauszug hätte verlangen können. Nach Ansicht des Gerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Provision endgültig erst 2013 verdient ist und sich für die Ermittlung des Provisionsanspruchs wesentliche Informationen damit teilweise auch erst dem Buchauszug aus diesem Jahr entnehmen lassen. Da die Provision aber nur einheitlich betrachtet werden kann, die Beklagte diese vor Ablauf der Haftungszeit zu dem teilweise auch auf dem Provisionskonto zurückbehält, kann der Buchauszug für das gesamte Geschäfte ebenfalls erst nach Ablauf der Haftungszeit verlangt werden, weil vorher die endgültige Höhe der Provision gar nicht feststellbar ist.
Das Gericht meinte auch, dass es nicht auf die Regelungen im Aufhebungsvertrag ankomme. Dort sei zwar ein Saldoanerkenntnis abgeschlossen worden, eine endgültige Einigung über die Höhe der dem Kläger zustehenden Provisionen sei jedoch in dem Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden. Deshalb müsse noch ein Buchauszug erteilt werden.
15
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 02.02.2016 über Abmahnkosten zu urteilen gehabt.
Ein ausgeschiedener Vermögensberater der DVAG hatte noch nach Ende des Vermögensberatervertrages sein altes DVAG-Firmenschild am Geschäftslokal hängen gelassen. Dieses hatte auch das Logo der DVAG mit dem Kreis, welches durch ein großes V unterbrochen ist. Der ehemalige Vermögensberater kam einer anwaltlichen Aufforderung nach, dieses Schild zu entfernen, jedoch nicht der Aufforderung, die Anwaltskosten dafür zu begleichen.
Er rechnete jedoch mit einem Schadenersatzanspruch auf und kam erstinstanzlich vor dem Landgericht Frankfurt am Main damit durch.
Das Landgericht meinte, dass die Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadenersatzes gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zu erstatten wäre, dem Vermögensberater jedoch ein Schadenersatzanspruch zustehe, weil er während der Kündigungsphase vom bundesweiten Netzwerk abgeschaltet wurde. Das Gericht rechnete mit verlorenen Provisionsansprüchen hoch, die der Vermögensberater hätte verdienen können, wenn er hätte weiterarbeiten können.
(Nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 02.02.2016).
Dieselben Parteien führten parallel noch einen weiteren Rechtsstreit.
Am 22.02.2016 wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum 01.01.2011 bis Vertragsende verurteilt. Der Buchauszug soll folgenden Inhalt enthalten:
– Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners
– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/ oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
– Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnamen
Eingeklagt wurde jedoch ein Buchauszug ab 01.01.2009. Der Buchauszug über den langen Zeitraum wurde zurückgewiesen.
Der Vertrieb wandte übrigens ein, dass sich bereits aus den Provisionsabrechnungen alles ergeben würde. Dazu das Gericht: Es ist nicht ersichtlich, dass sich sämtliche, den Provisionsanspruch betreffende Umstände dem jeweiligen Abrechnungen entnehmen lassen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Ziffer IV Seite 5 des Handelsvertretervertrages berufen, wonach die Provisionsabrechnungen als „permanenter Buchauszug“ gelten. Eine solche Regelung ist für den Handelsvertreter nachteilig und deshalb nach § 87 c Abs. 5 HGB als Beschränkung unwirksam.
Allerdings, so das Gericht, habe die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges unterliege der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Insbesondere ist er nicht abhängig von dem damit verfolgten Hauptanspruch auf Zahlung der Provisionen, er ist nach allgemeiner Ansicht nicht als Nebenleistung im Sinne des § 217 BGB anzusehen.
Vielmehr beginne der Lauf der Verjährungsfrist selbständig mit Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der Fälligkeit, somit mit vollständiger und abschließender Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum.
Anmerkung: An dieser Stelle macht das Gericht wohl einen Fehler. Es hätte berücksichtigen müssen, dass Provisionen zweimal angerechnet werden, zunächst als Vorschuss und dann anschließend nach Ende des Haftungszeitraumes. Damit würde sich eine Verlängerung der Verjährung ergeben.
(Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 22.02.2016)