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Carsten Maschmeyer ist wieder in aller Munde. In der TV-Show auf VOX erklärt er Jungunternehmen, wie man Geld mit einer neuen Geschäftsidee verdienen kann. Dass jeder Millionär werden könnte, hatte er zuvor bereits in einem Buch geschrieben.
Sein persönlicher Weg, Geld zu verdienen, war fragwürdig. Ob er als „gutes Vorbild“ für start-ups geeignet ist, mögen andere entscheiden.
Maschmeyer gründete seinerzeit den AWD, heute Swiss Life Select. AWD wurde vielfach wegen Falschberatung verklagt. In Österreich hatte man damit Erfolg. In Deutschland wurden zumindest einige Klagen wegen Verfristung abgewiesen.
Ausgerechnet Maschmeyer, der umstrittene Investor, soll nun vor einem Untersuchungsausschuss des Bundestages über krumme Geschäfte berichten. Dabei geht es um den Handel von Aktien mit (cum) und ohne (ex) Dividende. Bei solchen Geschäften haben Banken und Kapitalanlagefonds nach Erkenntnissen von Steuerfahndern den deutschen Fiskus um mehr als zehn Milliarden Euro betrogen. Eine einmal gezahlte Kapitalertragssteuer ließ man sich von Finanzämtern gleich mehrmals erstatten.
Maschmeyer hatte ebenfalls in einen solchen Fond investiert und sieht sich ebenfalls als Opfer. Dieser Fond wurde von der Hausbank Sarasin aus der Schweiz vermittelt.
Das Schweizer Bankhaus J. Safra Sarasin hat Maschmeyer und seiner Frau Veronica Ferres nunmehr rund die Hälfte des Schadens von 19 Millionen Euro erstattet. Damit soll auch Maschmeyer einen Schlussstrich unter diese Geldanlage gezogen haben.
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Nicht nur Vertriebe, auch Tankstellen dürfen keine Softwaregebühren erheben
Immer wieder wird darüber gestritten, ob eine sogenannte Softwarepauschale bei der Anmietung einer Software erhoben werden darf. Vor Jahren hatte bereits der Bundesgerichtshof grundlegende Entscheidungen gefällt. Dies betrafen den AWD, heute SwissLife Select. Frankfurter Gerichte haben inzwischen wiederholt in dieselbe Kerbe geschlagen, als es um die Erstattung von Softwaregebühren durch die DVAG ging.
Auch Tankstellenbetreiber sind oftmals Handelsvertreter. Das Oberlandesgericht Hamm hatte unter dem Aktenzeichen 12 U 165/15 am 17.06.2015 die Rechtsprechung zur Erstattung von Softwarepauschalen bestätigt.
Der Tankstellenbetreiber hatte sich in einem Tankstellenvertrag verpflichtet, zur bargeldlosen Abwicklung des Agentur- und Eigengeschäftes bestimmte Kreditkarten zu akzeptieren, für welche die Beklagte mit dem betreffenden Kreditkartenunternehmen Rahmenverträge abgeschlossen hatte. Dabei sollte sich der Betreiber an den von dem Kreditkartenunternehmen erhobenen Servicegebühren bzw. den entstehenden Kosten pauschal mit 0,55 % zuzüglich Umsatzsteuer der Rechnungsendbeträge beteiligen.
Weiterhin sollte der Betreiber ein Stationscomputersystem der Beklagten Tankstellenkette bezahlen. Dieses Stationscomputersystem bestand aus mehreren Hardwarekomponenten nebst aufgespielter Software für einen Büroarbeitsplatz und einen Kassenarbeitsplatz als Grundausstattung und einem MDI-Gerät (Barcode-Leser) als Zusatzausstattung. Die Miete für die Grundausstattung nebst Serviceleistungen betrug monatlich 311,00 €, für die Zusatzausstattung monatlich 22,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied wie das Vorgericht, das Landgericht Essen. Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers bestehe aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Vereinbarung, eine Software zu bezahlen, verstoße gegen § 86a Abs. 1, Abs. 3 HGB und ist deshalb unwirksam. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Gemäß Vertrag zwischen den Parteien war nicht ganz klar klar, wofür nunmehr die Gebühren gezahlt werden. Der Vertrag unterschied nicht zwischen Hardware und Software. Aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung ergab sich doch, dass zwischen Software und Hardware eine Einheit zu sehen ist. Die Hardware diente dem Betrieb der Standardsoftware. Dabei verwies das Oberlandesgericht Hamm auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 24.02.2015 unter dem Aktenzeichen 5 O 46/14. Wenn zwischen Software und Hardware eine Einheit besteht, greife § 86 a HGB und es dürfe keine Pauschale erhoben werden.
Das Oberlandesgericht Hamm verwies auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig mit Urteil vom 03.12.2015 unter dem Aktenzeichen 16 U 39/15. Danach durfte grundsätzlich eine Beteiligung des Handelsvertreters an den Kosten eines Kassensystems durchgeführt werden. Schließlich habe dieses Kassensystem ihm wesentliche Vorteile bei der Abwicklung seines Eigengeschäftes gegeben.
Dies ist jedoch mit dem von dem Oberlandesgericht Hamm zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. „Dass dieses teilweise auch der vom Kläger gemäß §87d HGB grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden kann, führt deshalb nicht dazu, dass der Kläger einen Teil des Nutzungsentgeltes schuldet“ so die Begründung des OLG.
Das Unternehmen, welches die Softwarepauschalen erhob, muss nunmehr die erhobenen Kosten dem Tankstellenbetreiber erstatten.
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In der neuen TV-Show, die heute startet, sieht er sich als ideale Besetzung. Ab heute ist der mehr als umstrittene Carsten Maschmeyer als Jury-Mitglied in der TV-Show „In der Höhle der Löwen“ zu sehen.
Carsten Maschmeyer kam von der OVB und baute die AWD Holding AG auf. Seine Anteile verkaufte er Swiss Life. AWD heißt seit 2013 Swiss Life Select.
In einem Interview gegenüber der Welt gibt sich Maschmeyer fast reumütig. Er habe kein gutes Exit-Management betrieben, hätte sich Profis von außen holen sollen, er habe auch provoziert, für sein schlechtes Image sei auch die Finanzkrise verantwortlich und er werde als „Fußabtreter für die gesamte Branche“ benutzt. So liest man es in der Welt.
Vorzuwerfen habe er sich jedoch nichts. „Von 1300 Klagen, die Kunden gegen AWD anstrengten, habe sein Unternehmen 1300 Klagen gewonnen“, heißt es weiter.
Maschmeyer ist um Politur seines Ansehens bemüht. Dabei wärmt er alte Vorhaltungen auf. Warum berichtet er über „1300 von 1300 Klagen“, die gewonnen wurden? n-tv sprach damals von 34.000 Beteiligungen an „Dreiländer-Fonds“, die AWD verkauft hat – Gesamtwert über eine Milliarde Euro und von dem Vorwurf systematischer Falschberatung. Zehntausende sollen cash-online zufolge falsch beraten worden sein.
„Mit den Urteilen des Landgerichts Braunschweig und des Oberlandesgerichts Naumburg steigen die Chancen der geschädigten Kapitalanleger, vom AWD ihr Geld zurückzuerhalten“, kommentiert Rechtsanwalt Holm Hartwig von der Kanzlei PWB Rechtsanwälte vor Jahren zwei Entscheidungen in Verfahren gegen AWD um Falschberatung. Tatsächlich jedoch hatte der BGH im Juni 2015 Klagen von Anlegern wegen Verfristung abgewiesen. Die Kunden hatten vorprozessual ein zu pauschales Aufforderungsschreiben benutzt, so der BGH. Von dem Vorwurf der Falschberatung befreite der BGH nicht. Waren dies die 1300 Klagen, die Maschmeyer als Erfolg verbuchte?
Maschmeyer erwähnte nicht, dass der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in Österreich gegen AWD fünf Sammelklagen für 2500 Anleger mit einem Streitwert von rund 40 Millionen Euro einreichte. Mit dem inzwischen rechtskräftigem Urteil 5 R 229/11z vor dem Oberlandesgericht (OLG) Wien wurde AWD zum Schadenersatz verurteilt.
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Unchlüssig ist, wenn der Richter mit dem Taschenrechner und den vier Grundrechenarten die Klagehöhe nicht nachrechnen kann
Ein Urteil des Amtsgerichts Hanau mit Klartext: Es geht wieder einmal um die Rückforderung von Provisionsvorschüssen, dem Streitthema Nr. 1 in der Welt der Handelsvertreter. Und es geht um die Verständlichkeit von Provisionsabrechnungen.
Viele Vertriebe haben da ein erhebliches Manko. Viele Abrechnungen stellen sich eher als ein zufälliges Aneinanderreihen von Zahlen dar. Etwas unsachlich beschrieb das Amtsgericht Warendorf eine DVAG-Abrechnung als Abrechnungskauderwelsch (obgleich die DVAG-Abrechnungen diese Bezeichnung sicher nicht verdient haben, weil man doch einige Dinge nachvollziehbar berechnen kann). Provisionsabrechnungen von Swiss Life Select und OVB sind dagegen in sich nicht schlüssig. Ein Mitarbeiter aus der OVB-Verwaltung sagte kürzlich als Zeuge aus. Auch er konnte anhand der Abrechnung nicht einen einzigen Vorgang erklären.
Bereits am 18.2.2011 hatte ein Richter des Amtsgerichts Hanau die Sache auf den Punkt gebracht. Er wies eine Klage einer Bank auf Erstattung von Provisionen unter dem Az 33 C 453/10 (13) kurzerhand ab. Dazu führte er zutreffend aus:
„Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung auf der Rechtsgrundlage des § 87 a Abs. 3 HGB nicht zu, da die Klägerin die Höhe des Rückforderungsanspruches nicht in nachvollziehbarer und verständlicher Form vorgenommen hat. Im Falle der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs nach § 87 a Abs. 3 HGB gegenüber dem Handelsvertreter ist es erforderlich jede einzelne Position verständlich und nachvollziehbar darzustellen. Dieser Anforderung ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
Dabei war keine am Verfahren beteiligte Person dazu in der Lage, die von der Klägerin jetzt geltend gemachten Beträge hinsichtlich der einzelnen Berechnungsschritte nachzuvollziehen. Solange für eine Person, die die vier Grundrechenarten beherrscht und einen Taschenrechner sachgerecht bedienen kann, eine rechnerische Nachvollziehbarkeit der Beträge von 1.267,97 EUR und von 300,19 € nicht gegeben ist, kann der Klägerin der jetzt noch geltend gemachte Betrag von 1.567,97 € nicht zugesprochen werden.“
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Während Dieter Bohlen den mehr oder weniger gut singenden Nachwuchs castet (kürzlich sang dort sogar ein Vermögensberater vor), macht Carsten Maschmeyer bald in ähnlicher Rolle auf sich aufmerksam.
Maschmeyer ist nicht unumstrittener Gründer des AWD (AWD Holding AG), heute Swiss Life Select. Während er zunächst für den OVB arbeitete, stieg er 1987 in den AWD ein. 2007 verkaufte er seine Anteile an Swiss Life. 2009 verließ er den Vorstand des AWD.
Maschmeyer gründete mehrere Unternehmen. Verheiratet ist er mit Monika Ferres. Maschmeyer weckt auch jetzt noch ab und zu das Medieninteresse. „Eigentlich hätte das nicht öffentlich werden sollen“, schreibt die Süddeutsche, dass beide zwei Flüchtlingsfamilien aufgenommen haben.
In Kürze startet die Vox-Show „Die Höhle der Löwen“, eine Casting-Show für Start-up-Unternehmen, in der Maschmeyer in der Jury sitzen wird.
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Die DVAG hat das Intranet bzw. die Softwarepauschale umgestellt. Ab dem 01.01.2016 gibt es ein kostenloses Basissystem. Bis zum 31.01.2016 soll die Wahl bestehen, stattdessen eine kostenpflichtige Premiumversion zu erwerben.
Bis zum 31.12.2015 verfügte die DVAG über ein kostenpflichtiges Softwareprogramm.
Mit der Umstellung hat sich die DVAG dem Modell der SwissLife Select angenähert. Dort gibt es ebenfalls ein Basismodell, darüber hinaus ein Professional-Modell und sogar ein Avantgarde-Modell.
Während jedoch das Basismodell bei der DVAG kostenlos ist, soll weiterhin für das Basismodel bei der SwissLife 20,00 € monatlich gezahlt werden.
Wenn ausschließlich eine eine kostenpflichtige Software angeboten werden würde, wäre dies bedenklich. Gemäß § 86 a Abs. 1 HGB ist der Unternehmer verpflichtet, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu könnte auch ein Softwarepaket gehören, mit dem der Handelsvertreter ordnungsgemäß arbeiten kann.
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Schnelllebig ist unsere Zeit. Davon lebt auch das Versicherungsgeschäft und deren Strukturvertriebe.
Wird die öffentliche Kritik zu groß, muss ein Neuanfang her. Wenn man sich juristisch oder sonst nicht zur Wehr setzen kann, muss der alte Name weg. So wird aus AWD schnell mal Swiss Life Select, aus der HamburgMannheimer die Ergo.
Spätestens jetzt kommen die Kritiker nicht mehr hinterher. So ist es zu erklären, dass sie ehemals AWD-kritische Seite noch heute „Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V.“ heißt und, obgleich sie besteht, offensichtlich seit Jahren nicht mehr aktualisiert wird.
Auch die DVAG ist nach eigenem Bekunden von kritischen Berichten im Internet betroffen. Neben den üblichen Verdächtigen wie „Welt“, Zeit, Investment.com, ZDF, WDR u.s.w. traten noch weitere online hinzu. In Anlehnung an den AWD-Verein gründete sich gar ein Verein, die Unabhängige Interessensvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V.. Beide Vereine wurden zunächst juristisch von den jeweiligen Vertrieben bekämpft. Bei beiden Vereinen wurde juristisch durchgesetzt, dass sie ihre Namen behalten dürfen.
Dennoch ist auch die Interessensvertretung der Vermögensberater online verschwunden. Verschwunden ist auch eine Seite, die sich geprellte Vermögensberater nannte. In ihrem Facebook-Auftritt ist von einem Cyberangriff die Rede und davon, dass es eine naheliegende Vermutung geben sollte, wer dafür verantwortlich ist.
Wer Böses dabei denkt und stets den jeweiligen Vertrieb für diese Entwicklungen verdächtigt, wird eines besseren belehrt. Oft sind es nämlich interne Probleme in den Vereinen selbst.
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Die FAZ berichtet am 28.4.15 über erhebliche Veränderungen in der Welt der Finanzvertriebe.
„Die MLP-Aktie steht nur noch bei knapp unter 4 Euro, AWD heißt heute Swiss Life Select, die OVB wächst vor allem im Süden und Westen Europas“, so die FAZ. Und die DVAG stehe vor Bewährungsprobe nach dem Tod des Formenpatriarchen.
FAZ weiter: Der Kunde habe sich verändert. Die Kommunikationsmöglichkeiten des Internets verändern ihren Beratungsbedarf. „Sie haben keine Lust mehr auf ein Beratungsgespräch auf dem Sofa“, sagt Christian Mylius, Geschäftsführer der Unternehmensberatung Innovalue und einer der besten Kenner der Branche. „Die Vertriebe müssen sich auf digitale Kommunikation einstellen. Persönliche Beratung heißt nicht: zu Hause.“
Von derzeit 240.000 auf unter 200.000 werde die Zahl der Versicherungsvermittler fallen, erwartet der MLP-Vorstandsvorsitzende Uwe Schroeder-Wildberg. Dort gibt es nur noch 2000 Berater, statt früher 2600. Die Beraterzahl bei Swiss Life Select habe sich sogar schon halbiert.
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Haftung bei Falschberatung eines Fonds durch Verschweigen einer Provision
Am 25.02.2010 entschied das Landgericht München I, dass der AWD (Heute Swiss Life Select) einen Schaden zu zahlen hätte, ein Kunde von der Beteiligung an der Falk Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG von allen Verpflichtungen freizustellen ist, zudem aus allen Verpflichtungen aus einem Darlehen bei der Landesbank Baden Württemberg.
Was war geschehen?
Ein Kunde hatte die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen.
Der Kunde hatte sich mit einem Nennbetrag von 30.000 € an der Falk Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG beteiligt. Dabei handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds.
Die Beteiligung wurde durch Eigenmittel finanziert. Die restliche Anlage wurde über ein Finanzierungsdarlehen bei der Landesbank Baden Württemberg über 25.500 € erbracht.
Der Anteilserwerb erfolgte über einen selbstständigen Handelsvertreter, der für die Beklagte tätig war.
Der Kläger war schon mit mehreren anderen Versicherungen langjährig Kunde bei der Beklagten. Der Falk-Fonds 76 wurde von dem Mitarbeiter nach einer sogenannten Finanzstrategie empfohlen.
Streitig war zwischen den Parteien, ob die Beklagte eine Vertriebsprovision von 15. % des Zeichnungskapitals erhalten hatte.
Das Gericht meinte, dass in der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehe. Schließlich sei zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
„Kapitalanleger ziehen einen Anlageberater hinzu, wenn sie selbst keine ausreichende wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge haben. Sie erwarten dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondre deren fachkundige Bewertung und Beurteilung und häufig auch eine auf ihr persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber den betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger, individueller Beistand, den persönlichen Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten“, führte das Gericht aus.
Ferner meinte das Gericht, dass die Beklagte ihre Pflichten aus den Anlageberatungsvertrags mit der Klagepartei verletzt habe, weil sie die ihr zustehenden Innenprovision nicht offenbart hatte. Das Gericht ging davon aus, dass tatsächlich eine Provision von 15 % geflossen sei.
Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, müsse aber ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeauflegen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhalte, so das Gericht weiter. „Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen ist. Deshalb ist es geboten, dem Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenskonflikt ist in beiden Fällen gleich…. Diese Ausführungen sind aber nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ist lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenskonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels normiert worden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07).“
„Das überhaupt Vertriebskosten anfallen und Vertriebsprovisionen bezahlt werden, dürfte zwar jedem Anlageinteressenten nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar sein. Ausschlaggebend für seine Beurteilung, ob und in wie weit Interessenskonflikte bei seinem Berater vorliegen, ist jedoch erst die konkrete Bezifferung der gerade dorthin fließenden Vergütungen. Stehen mehrere Anlagemöglichkeiten im Raum, kann der Anleger auch nur so ersehen, ob der Berater ihm diejenige empfiehlt, welche die höchste Provision einbringt.“
„Für die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen entscheidend ist demnach, ob die Vertriebsstelle dem Anleger als beratende Instanz gegenübertritt und damit sein Vertrauen auf sachgerechte Art in Anspruch nimmt (dann Ja) oder lediglich ein Finanzprodukt vermittelt (dann Nein). Für die Unterscheidung zwischen Beratung und Vermittlung ist die höchst richterliche Rechtsprechung maßgeblich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob das Vertriebsunternehmen eine Bank ist oder nicht. Die These, nur eine Bank führe Anlageberatung durch, während der freie Vertrieb Kapitalanlagen bloß vermittele, entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage.“
Auch das pauschale Argument, bei einem freuen Anlageberater wisse der Kunde immer, dass dieser von Kickbacks lebe, während eine Bank aus Kundensicht solche Provisionen nicht bedürfe, geht fehl.
Die nachgewiesene Pflichtverletzung war nach der Auffassung des Gerichts auch kausal für den Beitritt der Klagepartei zum Falk-Fonds 76.
Ein Aufklärungsmangel begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Kunde bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Beteiligung abgesehen hätte, der Schaden somit nicht eingetreten wäre (BGHZ, 61, 118).
Urteil vom 25.02.2010 Landgericht München I, Aktenzeichen 22 O 1374/09.
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Das Jahr 2015 begann mit einem Gerichtstermin, indem es um Provisionsrückzahlungen eines ehemaligen AWD- Beraters an SwissLife Select ging.
Der Prozessbevollmächtigte von SwissLife Select wies darauf hin, dass es sich bei den Übergang von AWD zu SwissLife Select lediglich um eine Namensänderung handeln würde. Eine Umformierung oder eine Übernahme liege dagegen nicht vor. Dies werde oft verwechselt.
Sogar die Adresse vom AWD-Platz hin zum Swiss Life Select-Platz wurde umbenannt. Die Richterin hinterfragte, wie das denn möglich sei, ohne wohl eine Antwort zu erwarten.
In der Sache selbst ging es um die üblichen Fragen, ob und wann Vertriebe von den Handelsvertretern Provisionen zurückverlangen können.
Es ging um die Frage der Verständlichkeit der Abrechnung, und auch um die Frage der sogenannten Nachbearbeitung. Scheidet ein Handelsvertreter bei SwissLife Select/ vormals AWD aus, so ist SwissLife Select/ vormals AWD verpflichtet, eine endsprechende Nachbearbeitung zu betreiben.
Dies war hier streitig.
Der Handelsvertreter, der schon seit Jahren bei AWD ausgeschieden war, hatte seinerzeit noch die Rückzahlung einer Softwarepauschale geltend gemacht. SwissLife Select hatte ihn im Jahre 2011 dazu ein Angebot überreicht, dass er dieses Angebot angenommen hatte. Seine Ansprüche auf Rückführung der Softwarepauschalen waren nunmehr verjährt.
In Anbetracht dessen, dass der Handelsvertreter noch eine Menge von Altlasten, die aus dem Handelsvertreterverhältnis stammten, zu stemmen hatte (Zahlungsverpflichtungen der alten Büromiete, Rückstände bei der Krankenversicherung), suchte man vor Gericht nach einer wirtschaftlichen Lösung. An dieser Stelle möchte ich den Prozessbevollmächtigten von SwissLife Select ein Lob aussprechen. Auch er bemühte sich telefonisch um eine wirtschaftliche Lösung. Die Beteiligten einigten sich dann auf eine erträgliche und begrenzte Ratenzahlung.
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Maschmeyer soll Altkanzler Schröder für den Kauf der Rechte an dessen Memoiren 2 Mio € gezahlt haben. Und dies soll auch noch während der Amtszeit von Schröder passiert sein.
Früher war mal von „nur“ einer Million die Rede.
Mehr dazu hier in der FAZ.
Maschmeyer hatte den AWD gegründet, heute Swiss Life Select.