Provisionen

Grundsätze des BGH zur Rückforderung von Provisionen

Wie ein Lauffeuer verbreitete sich das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 01.12.2010.

Beschränkt sich ein Versicherer darauf, säumigen Kunden eine Mahnung zu schicken, in welcher auf die Vorteile des Vertrages hingewiesen wird, so reicht das in der Regel nicht dazu aus, die dem Vermittler gezahlte Provision zurückfordern zu können.

Ein Rückzahlungsanspruch kann allerdings dann bestehen, wenn der Versicherer dem Vermittler Stornogefahrmitteilungen überlassen hat. Dafür genügt der einfache Postweg.

Der BGH hatte über einen Anspruch in Höhe von 22.000,00 € zu entscheiden. Der Versicherer behauptete, per Brief so genannte Stornogefahrmitteilungen an den Versicherungsvertreter gesandt zu haben. Dieser bestritt, die Post bekommen zu haben.

Der BGH meint, dass der Versicherer gegen säumige Versicherungsnehmer nicht auf dem Klagewege vorgehen müsse. Er ist dazu verpflichtet, notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachzubearbeiten.

Was er genau tun muss, ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Der Versicherer kann entweder eigene Maßnahmen ergreifen oder dem Vermittler die Gelegenheit geben, die Verträge selbst nachzubearbeiten.

Wie sich aus den bisherigen BLOG-Eintragungen bisher ergab, war das, was der BGH im Grundsatz entschieden hatte, bisher auch gängige Praxis.

Bei vielen Strukturvertrieben wird darauf verzichtet, dem Vermittler selbst die Gelegenheit zur Nachbearbeitung zu geben, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist. Sogenannte Besuchsaufträge werden dem vermittler allerdings während des laufenden Vertrages übersandt. Nach Vertragsende verlässt man sich dann entweder auf den Versicherer, oder aber auf andere Mitarbeiter, denen man die Nachbearbeitungspflichten übertragen hat.

Der BGH hat entschieden, dass derart Mischformen grundsätzlich zulässig sind.

Schwerpunkt vieler Streitigkeiten ist dann jedoch, ob die Mitarbeiter des jeweiligen Vertriebes tatsächlich die Nachbearbeitungsmaßnahmen getroffen haben. Teilweise wird in diesem Rahmen sogar der Vorwurf erhoben, die Mitarbeiter würden die Nachbearbeitung nicht dafür nutzen, alte Verträge zu retten, sondern neu zu platzieren.

Urteil des BGH vom 01.12.2010 Aktenzeichen VIII ZR 301/09

Neuestes aus dem Gerichtssaal

Hinweis- und Beweisbeschluss Amtsgericht Helmstedt 3 C 41/10 vom 01.09.2010

„Ferner dürfte für den hiesigen Rechtsstreit entscheidend sein, ob die Klägerin (hier ein Strukturvertrieb) die obliegenden Nachbearbeitungspflichten in Bezug auf die … beendeten Versicherungsverträge erfüllt hat.

Die Frage, ob im Stornofall aus vermittelten Verträgen ungeachtet der Tatsache, dass Prämien nicht oder nicht mehr gezahlt wurden, Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters entstanden sind, ist nach § 87 a Abs. 3 HGB zu beantworten (Vergleiche BGH NJW-RR 1988,546). Hierbei schließt die Nichtzahlung der Prämie den Anspruch nicht ohne weiteres aus. Vielmehr hat der Versicherungsvertreter auch dann nach § 87 a Abs. 3 HGB einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft nicht ausführt. Dieser Anspruch entfällt erst dann, wenn dem Versicherer die Ausführungen des Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar werden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Versicherer. Ihm obliegt es, vor Ablehnung von Provisionsansprüchen Not leidende Verträge nachzuarbeiten. Art und Umfang der Nachbearbeitung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH VersR 1983,371).“

LG Zwickau : Vermögensberater muss Provisionen zurück zahlen

Vermögensberater muss an die DVAG 11.129,47 € zzgl. Zinsen zahlen.
Das Landgericht Chemnitz verurteilte am 18.12.2009 einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionen. Der Vermögensberater hatte Provisionen in Form von Vorschüssen erhalten.
In dem Verfahren wurden die geltend gemachten Ansprüche und der Vortrag der … pauschal bestritten.
Dies reichte dem Landgericht Zwickau nicht. Das Landgericht Zwickau dazu:
„Dem Beklagten hätte es daher oblegen, die einzelnen Ansätze der Klägerin in der vorgenannten Provisionsabrechnung substantiiert zu bestreiten; mithin hätte der Beklagte vortragen müssen, welche Rechnungsposten aus welchen Gründen von der Klägerin unzutreffend in Ansatz gebracht wurden.
In soweit bliebt der Beklagte jedoch darlegungsfällig.“
Urteil Landgericht Chemnitz Aktenzeichen 1 O 1029/09
Nach unseren Informationen wurde gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.

LG München : MLP gegen Consultant

Am 29.02.2008 entschied das Landgericht München in einem Rechtsstreit des MLP gegen Consultant, dass dieser verpflichtet sei, an MLP einen Betrag von knapp 16.000,00 € zu zahlen.

MLP verlangte die Rückzahlung von Vorschüssen auf Handelsvertreterprovisionen.

Der Consultant  wendete ein, er sei Arbeitnehmer gewesen, er habe eine Anwesenheitspflicht gehabt, an einer so genannten Montagsrunde unter Sanktionsandrohung teilnehmen müssen, im ersten Jahr keinen Urlaub nehmen dürfen, ansonsten jeden Urlaub hat genehmigen lassen müssen, Seminare absolvieren müssen, regelmäßig Bericht erstatten müssen usw.

Zunächst entschied sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München, dass es – und nicht das Arbeitsgericht – zuständig sei.

Im Übrigen meinte das Landgericht, dass selbst dann, wenn der Consultant  Arbeitnehmer sei, er die Provisionen zurückzahlen müsse. Schließlich könne auch ein Arbeitnehmer anstatt einer Festvergütung Provisionen erhalten. Dabei nimmt das Landgericht München Bezug auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 21.21.2006 unter dem Aktenzeichen 11 Sa 686/06.

Das Gericht rügte im Übrigen, dass der Consultant  keinen hinreichenden substantiierten Sachvertrag zu den Sanktionsregelungen, Anwesenheitsverpflichtungen und den Genehmigungsbedürftigkeiten abgegeben hatte. Insofern könnten die Einwendungen des Consultant nicht berücksichtigt werden.

Der Consultant hätte zumindest versuchen müssen, seine Rechte durchzusetzen. Er hatte jedoch nicht vorgetragen, jemals abgemahnt worden zu sein. Im Übrigen rügte der Beklagte auch, dass es sich bei der Provisionsregelung um ein erlaubnispflichtiges Geschäft im Sinne des § 32 KWG handeln würde. Das Landgericht München sagte hierzu, auch wenn es ein Geschäft nach § 32 KWG wäre und die BaFin dieses Geschäft hätte erlauben müssen, wäre das Rechtsgeschäft zwischen MLP und Consultant trotzdem wirksam. Denn § 32 KWG wendet sich nicht gegen die privatrechtliche Wirksamkeit von Kreditverträgen (BGH WM 66,1101;78,1268).

Der Consultant hatte zudem die Einwendung erhoben, die Kosten seien nicht belegt und würden deshalb bestritten werden. Das Landgericht München verwies jedoch auf den Vertrag und meinte, der monatliche Saldo würde anerkannt werden, wenn nicht spätestens bis zum 30. des darauf folgenden Monats Widerspruch erhoben wird – dies ergebe sich aus dem Vertrag.

(Anmerkung: Mit der Auffassung, ein fehlender Widerspruch würde ein  Anerkenntnis darstellen, entspricht das Landgericht München meines Erachtens nicht der herrschenden Meinung und nicht der Rechtsprechung des BGH!)