Provisionen

Provisionsverzichtsklausel unwirksam

Die bekannte Klausel in Handelsvertreterverträgen:

„Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist jeder Anspruch des Vertreters gegen die Gesellschaft auf Provisionen und sonstige Vergütungen erloschen. Ausgenommen hiervon seien Ansprüche gemäß § 87 Abs. 3 HGB und § 89b HGB.“ … ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf für unwirksam erklärt worden.

Stattdessen gilt die gesetzliche Regelung.

Angefangen hat alles mit einem einfachen Buchauszug, den der Handelsvertreter verlangt. Der Vertrieb wollte sich nicht die Arbeit machen und ließ sich auf Erteilung des Buchauszuges verklagen.

Der Vertrieb wandte ein, der Handelsvertreter (eigentlich war es eine Handelsvertreterin) bräuchte den Buchauszug nicht. Schließlich sei ja gemäß der oben genannten Formulierung ausgeschlossen, dass es noch Provisionen gibt.

Der Anspruch auf einen Buchauszug setzt gemäß § 87c Abs. 2 HGB voraus, dass er nur für die Geschäfte einen Buchauszug verlangen kann, für die ihm Provisionen zu stehen.

Das Landgericht Düsseldorf musste nunmehr in seinem Urteil vom 21.04.2020 unter dem Aktenzeichen 6O 43/18 darüber entscheiden, ob die Provisionsverzichtsklausel überhaupt wirksam ist. Die Provisionsverzichtsklausel soll musterhaft durch den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK), dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und dem Bundesverband der Assekuranzführungskräfte (VGA) vorgeschlagen worden sein. Das Landgericht Düsseldorf erklärte die Klausel kurzer Hand für unwirksam. Die genannte Klausel stehe im Widerspruch zu § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Handelsvertreter nach der gesetzlichen Rezeption auch für die in der Vertragszeit Vermittelten und für die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB abgeschlossenen Verträge Provisionen auch über das Ende des Vertretervertrages hinaus verlangen kann.  Dem steht die Provisionsverzichtsklausel entgegen.

Wegen fehlendem Provisionsverzichts wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt.

Dagegen wehrte man sich im Rahmen der Berufung. Auch das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 07.05.2021 unter dem Aktenzeichen 16U 215/20, dass die Klausel unwirksam ist. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

§ 87a Abs. 3 HGB sei zwingend. Dennoch hätten rein klarstellende Klauseln durchaus eventuell Wirksamkeit. Hier handelt es sich jedoch nicht um eine klarstellende Klausel.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab. Der Vertrieb musste den Buchauszug erteilen.

Arbeitnehmer ging leer aus

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte am 27.06.2023 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 237/22 über unklare Provisionsregelungen zu entscheiden.

Ein Arbeitnehmer, der weitgehend von Provisionen lebt, machte vor Gericht klageweise Provisionen geltend.

Die Auftragsvergabe durch Kunden die der Arbeitnehmer aquirierte, erfolgte dergestalt, dass nach einem Erstkontakt ein erster Termin stattfindet. Anschließend wird eine Maschine nach Kundenwunsch konfiguriert und ein Richtpreis festgesetzt, ein Angebot für den Kunden gestellt, der Auftrag nach Prüfung freigegeben. Ganz zum Schluss erfolgt die Einbuchung per Knopfdruck in das interne Bestellsystem.

Der Kläger war erkrankt. Vor der Erkrankung habe er viele Vorarbeiten geleistet. Er habe Maschinen angeboten. Den letztendlichen Knopfdruck konnte er jedoch nicht tätigen, weil er erkrankt war.

Der Arbeitnehmer machte dann einen Teil seiner Provisionen geltend. Er verlangte die Provision nicht zu 100 %, sondern lediglich zu einem Teil.

Doch damit scheiterte er sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz.

Das Landesarbeitsgericht begründete dies damit, dass die Einbuchung der finalisierten Maschinenaufträge für die Entstehung des Provisionsanspruchs Voraussetzung sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel.

Nach der Vertragsklausel soll der Arbeitnehmer eine Provisionszahlung in Höhe von 3 % des Nettowarenwertes aller von ihm eingebuchten Maschinenaufträge erhalten. Dieser Wortlaut würde dafürsprechen, dass es ausschließlich auf die Einbuchung per Knopfdruck ankommt.

Der Kläger wünschte entsprechend des § 87 Abs. 1 HGB behandelt zu werden. Danach hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provisionen für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Nach § 87 HGB kommt sogar eine Teilung der Provisionen durch verschiedene Handelsvertreter in Betracht, wenn der Handelsvertretervertrag beendet ist.

Das Landesarbeitsgericht unterzog die vertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer keine Provisionen bekommen sollte, einer Prüfung im Sinne des § 307 BGB, weil es sich bei dem Vertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde.

Dabei meinte das Gericht jedoch, dass die Klauseln nicht intransparent seien. Schließlich würde sich darauf klar entnehmen lassen, dass nur durch die Einbuchung Provisionen verdient werden.

Der Kläger würde auch nicht unangemessen benachteiligt werden gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der Kläger könne sich jedoch nicht auf § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB berufen. Schließlich sei eine vertragliche Abweichung von dieser Norm möglich. § 87 sei „dispositiv“ (BAG 22.01.2015 – VII ZR 87/14). Danach würde die vertragliche Regelung den Vorzug finden.

Außerdem regele § 87 HGB nicht die Verteilung der Provisionen, wenn mehrere Handelsvertreter an einem während des Bestehens ihres Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäftes mitgewirkt hätten. Gemäß Abs. 3 ist von einer Teilung die Rede, wenn ein Geschäft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist.

Der Arbeitnehmer hatte dann noch eine Klage auf Rechnungslegung und Auskunft im Wege einer sogenannten Stufenklage eingereicht. Grundsätzlich darf das Gericht eine solche Klage nicht schon vollständig auf der ersten Stufe abweisen. Ausnahmsweise kommt aber eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Klageanträge in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BAG 09.11.2021 – 1 AZR 206/20; BGH 16.06.2010 Az.: VIII ZR 62/09).

Der Arbeitnehmer ging danach insgesamt leer aus.

Wann ist jemand Arbeitnehmer und wann Handelsvertreter

Mit Urteil vom 14.3.2017 hatte das Sozialgericht Karlsruhe einige Grundlagen aufgestellt, woran man einen freien Handelsvertreter von einem Arbeitnehmer unterscheiden kann. Die Abgrenzung ist in der Praxis schwierig und die Grenzen fließend.

das Sozialgericht hatte sich über einen Vermittler von Hard- und Software Gedanken machen müssen, ob dieser denn nun eher selbständig oder abhängig tätig war.

Mit Blogeintrag vom 11.6.18 wurde auf die erheblichen Folgen hingewiesen, die sich aus der Einstufung ergeben.

Das Urteil in seinen Kernsätzen:

„Bei der Abgrenzung eines selbstständigen Handelsvertreters von einem abhängigen Handlungsgehilfen ist zu berücksichtigen, dass die persönliche Gestaltungsfreiheit nur in ihrem Kerngehalt frei zu sein braucht.

Entscheidend ist bei der Abgrenzung, ob das Weisungsrecht des Unternehmers so stark ausgeprägt ist, dass der Beauftragte seine Tätigkeitszeit wie ein Angestellter einrichten muss.

Ein Unternehmensrisiko liegt nicht vor, wenn ein Anspruch auf ein monatliches Festgehalt besteht und der daneben stehende Provisionsanspruch nur in geringer Höhe anfallen kann sowie nur teilweise von dem tatsächlichen Umsatz des Beauftragten abhängt.“

Im Verfahrensverlauf wurden dem Gericht folgende Angaben mitgeteilt:

„Nach eigenem Ermessen trete er in Kontakt mit potentiellen Kunden des Auftraggebers, um Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Er habe in dessen Namen und für seine Rechnung den Verkauf von Software, Hardware und Dienstleistungen zu vermitteln. Hierbei handele es sich um Angebote für die Automobilindustrie im Bereich der Netzwerktechnologien. Die Vermittlung werde anhand von Emails, Telefonaten und Kundenbesuche gestaltet. Bisher seien noch keine Rechnungen gestellt worden. Der Grund hierfür sei, dass ihm bisher noch keine Steuernummer zugewiesen worden sei. Ein zeitlicher Rahmen sei zwar festgelegt worden. Dieser sehe jedoch keine festen Anwesenheitszeiten vor, sondern regele lediglich grob die durchschnittliche Anzahl von Stunden, in denen er für die Klägerin tätig werden soll. Die Einteilung der Arbeitszeit und die Auswahl der potentiellen Kunden stehe ihm selbst zu. Die Klägerin bestimme weder Ort noch Zeit der Tätigkeitsausübung. Es bestehe für ihn keine Pflicht, die Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit zu melden oder im Rahmen einer Selbstaufschreibung festzuhalten. Es existiere kein standardisiertes Verfahren für Tätigkeitsberichte. Er informiere die Klägerin in Form von Besuchsberichten per Email. Es bestünden keine Tätigkeitsanweisungen oder Richtlinien für freie Mitarbeiter, die er zu beachten habe. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung bestehe nicht. Ihm seien keine Arbeitsmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Er führe alle Tätigkeiten selbst aus. Es bestehe keine Pflicht zur Befolgung jeglicher Weisungen. Die Tätigkeit werde inhaltlich frei geplant und gestaltet und in eigenen Räumen bzw. bei potentiellen Kunden ausgeführt.“

Der Vermittler beschrieb sich so, dass er „in der Regel einmal wöchentlich in ihren Geschäftsräumen zum Informationsaustausch und für Projektbesprechungen anwesend sei. Die restliche Zeit teile er sich selbst ein. Es bestünde eine Berichtspflicht über Kundenbesuche per Email. Ansonsten sei kein besonderer Nachweis über den Arbeitseinsatz zu führen. Er führe alle Tätigkeiten selbst aus.“

Der gesamte Vortrag nützte nichts.

Das Gericht wertete ihn als Arbeistnehmer!

„Beurteilungsmaßstab ist das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R <juris>) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.“

„Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, das sich wiederum nach den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, a.a.O.).“

Die Kammer konnte in der Person des Beigeladenen zu 2) kein wesentliches Unternehmensrisiko erkennen. Ein Unternehmensrisiko eines Selbstständigen liegt vor, wenn die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R <juris).

Vertriebler und Unternehmen vereinbarten eine Entgeltleistung in Höhe von 4.000,- EUR monatlich bei einer von ihm angegebenen Teilzeittätigkeit von etwa 20 Stunden wöchentlich. Aus den vertraglichen Regelungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch im Krankheitsfalle nicht zustande kam, so dass von einer Fortzahlung auch bei Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.

Außerdem war der Provisionsanteil im Verhältnis zur regelmäßigen Zahlung gering, was auch gegen ein Handelsvertreterverhältnis sprach.

Aufrechnung mit verjährten Forderungen teilweise möglich

In einem Urteil vom 19.04.2016 sprach das Amtsgericht Dresden einer ehemaligen Vermögensberaterin der DVAG einen Rückzahlungsanspruch der Softwarepauschalbeträge zu.

Das Gericht bezog sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.05.2011, in welchem entschieden wurde, dass die Einbehaltung einer überlassenen Software kostenlos zu erfolgen hat, sofern sie für den Handelsvertreter unverzichtbar ist. Die Einbehaltung von Pauschalen für eine solche Software wäre gesetzeswidrig und verstieße gegen §86a HGB.

Dieses Urteil war seinerzeit bezüglich des AWD ergangen.

Der Einwand der DVAG, man könne die zu Unrecht einbehaltene Softwarepauschale wegen der Kontokorrentabrede nicht als einzelne Forderung geltend machen, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Hier schloss sich das Gericht einer Ansicht des Landgerichts Düsseldorf aus 2013 an. Eines Rückgriffs auf Einzelposten aus dem Kontokorrent bedürfe es hier nicht einmal. Dies träfe insbesondere deshalb zu, weil die DVAG die Softwarepauschale aus dem Kontokorrent herausrechnete, obwohl sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wusste.

Vorliegend ging es um die Softwarepauschalen von 2007 bis 2011. Diese seien nach Ansicht des Gerichts zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung 2014 jedoch auch nicht verjährt. Maßgebend sei der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses, weil zu diese, Zeitpunkt das Kontokorrentkonto abzurechnen war. Die Vermögensberaterin hatte zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass das Kontokorrent aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Softwarepauschale unrichtig war. Somit seien die Ansprüche nicht verjährt.

Nach einem Berufungsverfahren wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren ist bis heute nicht beendet.

Ein fehlender Buchauszug stellt kein Zurückbehaltungsrecht dar

Das Landgericht Halle hatte mit Urteil vom 3.6.2011 in einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem ehemaligen Vermögensberater der DVAG Provisionsrückzahlungen zugesprochen.

Die Parteien hatten das Vertragsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, in welchem unter anderem vereinbart wurde, dass ein zukünftiges Sollsaldo auf eine erste Anforderung seitens der DVAG unverzüglich ausgeglichen werde. Außerdem wurden alle Ansprüche, bis auf die aus der Fortführung des Provisionskontos, ausgeschlossen.

Die DVAG forderte nur vorläufig verdiente Provisionen gem. §92 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Vermögensberatervertrag zurück. Sie bezog sich auf die im Vertrag vereinbarten Haftzeiten.

Der ausgeschiedene Vermögensberater bestritt, dass überhaupt Haftzeiten vertraglich festgelegt worden seien und die Vereinbarung eines Kontokorrents.

Das Gericht entschied zugunsten der DVAG. Der Anspruch folge schon daraus, dass laut dem Aufhebungsvertrag die Fortschreibung des Provisionskontos gelte.

Die Haftzeiten seien in dem Vermögensberatervertrag von Anfang an ersichtlich vereinbart worden. Die DVAG konnte den Erhalt von Vertrag und Anlagen quittiert nachweisen. Soweit die Haftzeiten in diesen nicht ausdrücklich zu finden waren, hätten sie auf Anfrage bekannt gegeben werden können. Dies sei dem Vermögensberater auch bewusst gewesen.

Insbesondere folge dies daraus, dass er viele Jahre bei der DVAG tätig gewesen war und auch mit den Provisionsabrechnungen durchaus vertraut gewesen sei. Insofern könne er sich hier nicht auf Nichtwissen oder Unkenntnis berufen.

Andere vertragliche Inhalte, wie beispielsweise die Kontokorrentabrede, seien von dem ehemaligen Vermögensberater nicht substantiiert bestritten worden.

Die Abrechnung im Sinne des §92 Abs. 4 HGB sei auch zulässig, da die selbstständigen Handelsvertreter gleichermaßen schutzwürdig seien, wie die, die direkt bei dem Versicherungsunternehmen angestellt sind.

Insofern seien die Provisionen jeweils nur als Vorschüsse gezahlt worden und zurückzuzahlen, wenn die Verträge innerhalb der Haftungszeit trotz gebotener Nachbearbeitung storniert würden. Dies sei hier der Fall.

Die DVAG hatte, nach Ansicht des Gerichts, hinreichend dargelegt, wie in den einzelnen Fällen nachbearbeitet wurde, wie, wann und warum Verträge notleidend wurden und in welchem Umfang eine Zuvielzahlung geleistet wurde.

Der Vermögensberater hatte hier nur pauschal bestritten. Dies ließ das Gericht nicht ausreichen.

Es wurde im Verfahren die konkrete Nachbearbeitung zu jedem einzelnen Stornierungsfall erklärt, Kündigungsschreiben etc. wurden vorgelegt. Zudem wurde dargelegt, dass entweder die DVAG oder das jeweilige Versicherungsunternehmen in verschiedener Weise, durch mehrfache Anschreiben, teils auch durch Hausbesuche reagiert hatte. So konnte unter anderem auch bewiesen werden, dass es bei einigen Verträgen durch Hausbesuche zu Vertragsänderungen kam und das Vertragsverhältnis so gerettet werden konnte.

Der Einwand, dass die DVAG die Nachbearbeitung größtenteils auf das Versicherungsunternehmen übertragen hatte, war für das Landgericht nicht relevant. Es erklärte diesbezüglich, dass es darauf ankomme, dass die Verträge nachbearbeitet werden und nicht durch wen. Eine doppelte Nachbearbeitung durch DVAG und Versicherungsunternehmen sei nicht angezeigt.

Der Handelsvertreter bezog sich auf einen Vertrag von sich selbst, bei welchem die Nachbearbeitung nicht ausreichend gewesen wäre. Dies beurteilte das Gericht jedoch anders. Der Vertrag war in Zahlungsrückstand geraten, sodann hatte die DVAG ein Anschrieben übersendet. Auf dieses wurde mit einer Kündigung reagiert. In einem solchen Fall sei keine weitere Nachbearbeitung angezeigt.

Rechenfehler, auf welche sich der Vermögensberater berief, wurden nicht substantiiert dargelegt und vom Gericht nicht gefunden.

Der Vermögensberater hatte bei der DVAG einen Buchauszug geltend gemacht. Diesbezüglich greife nach Ansicht des Gerichts jedoch kein Zurückbehaltungsrecht gem. §273 BGB. Hier sei maßgeblich, dass im Aufhebungsvertrag vereinbart war, dass über die Provisionen unter Berücksichtigung der fortlaufenden Haftzeiten noch abzurechnen wäre. Da die DVAG alle Unterlagen hierfür vorgelegt hatte, wäre der Sinn und Zweck des Buchauszuganspruchs aus §87c HGB dadurch nicht mehr erfüllt.

Zudem hätte der Vermögensberater im Aufhebungsvertrag auf weitere Ansprüche verzichtet, darunter verstand das Gericht auch den Buchauszug.

Allenfalls könne der Handelsvertreter noch nachvollziehbare Unterlagen über die Fortführung des Provisionskontos verlangen. Diese seien jedoch von der DVAG durch die vorgelegten Unterlagen erbracht worden.

Landgericht Detmold: Vermögensberater ist kein Einfirmenvertreter

Das Landgericht Detmold hat beschlossen, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit zwischen DVAG und einem ehemligen Vermögensberater zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Die Parteien streiten sich um Provisionen. Der Beklagte ist bei der DVAG als Handelsvertreter tätig.

In dem Vertrag zwischen den beiden Parteien heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter gegenüber der DVAG anzeigen muss, wenn er eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt und diese Anzeige mindestens 21 Tage vor der Aufnahme der Zweittätigkeit eingehen muss. Es muss der gesamte Umfang der Tätigkeit dargelegt werden (Ziffer I Abs. 5 des Vermögensberatervertrages).

Außerdem heißt es, dass der Handelsvertreter nicht für Konkurrenzunternehmen tätig sein darf, keine Vermögensanlagen vermitteln darf, die nicht zur Produktpalette der DVAG gehören, keine anderen Vermögensberater, Mitarbeiter oder Kunden abwerben darf und dies alles auch nicht versuchen darf (Ziffer V Abs. 1 des Vermögensberatervertrages).

Vor die ordentlichen Gerichte gehören nach §13 GVG alle Streitigkeiten, für die keine besondere Gerichtsbarkeit festgelegt ist.  Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte lehnt das Landgericht ab.

Das Arbeitsgericht ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Angestellter (und damit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) ist gem. §84 Abs. 2 HGB, wer ohne, im Sinne des §84 Abs. 1 HGB, selbstständig zu sein ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Handelsvertreter gelten gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie vertraglich nicht für weitere Firmen tätig werden dürfen oder, wenn ihnen dies nicht möglich ist (§§ 92, 84 Abs. 1 HGB i.V.m. § 92a HGB).

Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sei bei Handelsvertretern vorrangig.

Daraus schließt das Landgericht, dass der Beklagte nicht als Arbeitnehmer zu behandeln ist.  Ihm sei durch den Vermögensberatervertrag nicht verboten, für andere Firmen tätig zu werden. Er wäre damit kein Einfirmenvertreter. Ein solches Verbot bestehe nur dann, wenn die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit von einer Einwilligung oder Genehmigung des Unternehmens abhänge.

Zwar dürfe er nicht für Konkurrenzunternehmen tätig werden, in anderen Wirtschaftszweigen jedoch könne er uneingeschränkt tätig sein.

Die Anzeigepflicht allein begründe noch kein Verbot. Auch die Wartefrist von 21 Tagen stelle noch kein Tätigkeitsverbot dar.

Einfirmenvertreter sei nur, wer seine volle Arbeitskraft und –Zeit für einen Unternehmer einsetzen muss und von diesem wirtschaftlich völlig abhängig ist.

Da die DVAG kein Vetorecht im Vertrag vereinbart hat, könne dies hier nicht nur aufgrund der Wartefrist von 21 Tagen angenommen werden.

Auch das Konkurrenzverbot könne nicht ausreichen. Wie oben dargestellt, könne der Beklagte noch in anderen Zweigen tätig sein. Lediglich Konkurrenzunternehmen würden durch den Vermögensberatervertrag ausgeschlossen.

Auch die vorgelegten BGH-Urteile ließen das Landgericht Detmold zu keinem anderen Ergebnis kommen.

In einem dieser Fälle wäre die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung anders ausgerichtet gewesen. In den Vereinbarungen wäre, anders als in der hier zugrunde liegenden, eine „hauptberufliche“ Tätigkeit vereinbart gewesen. Dies begründe, anders als hier, eine Einfirmenvertreter-Position.

In der anderen Entscheidung des BGH war vertraglich vereinbart gewesen, dass die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit von der schriftlichen Einwilligung des Unternehmers abhänge. Anders als in der hier in Rede stehenden Vereinbarung könne daraus ein Tätigkeitsverbot abgeleitet werden.

Auch eine Unmöglichkeit für den Beklagten eine weitere Tätigkeit aufzunehmen und damit ein faktisches Verbot konnte das Landgericht Detmold nicht feststellen. Aus dem Vermögensberatervertrag war nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit bei der DVAG nach Art und Umfang keine weitere Tätigkeit zulasse.

Beschluss des Landgerichtes Detmold vom 13.03.2017

Verbot von Abschlusscourtagen?

Versicherungsvermittlern sollen in Zukunft nur noch 18 Promille für die Vermittlung einer Lebensversicherung erhalten? Oder sollen Provisionen ganz gestrichen werden?

Den Provisionsteufel an die Wand, bzw. „online“ gemalt, hat Pfefferminzia.de, wenn dort die Unternehmensberatung Zeb die Konsequenzen einer Kürzung der Provisionen im LV-Bereich beschreibt.

Die Verbraucherzentrale drängt auf das Provisionsverbot, nach englischen Beispiel, stößt damit aber hier auf große Widerstände. Dass tatsächlich Provisionen auch in Zukunft mehr gedeckelt werden, dürfte jedoch wahrscheinlich sein. Doch auch ohne gesetzliche Regelung hat es praktisch schon weite Einschränkungen gegeben.

Wie sich eine 18-Promille-Regelung in der vertrieblichen Praxis umsetzen lässt, ist unklar. Soll denn der Vertrieb einschließlich des dort tätigen Versicherungsvertreters insgesamt nur 18 Promille erhalten sollen? Dies wäre allerdings ein tiefer Einschnitt.

Beispielsweise haben Vermögensberater der DVAG bis zum Jahre 2007  für die Vermittlung einer Lebensversicherung teilweise bis 24 Promille, ab 2008 (ab Änderung der VVG) bis zu 22 Promille im Mittel erhalten. Im Mittel deshalb, weil die tatsächliche Höhe von der Strukturhöhe abhängig ist. Ein Direktionsleiter beispielsweise würde 140 % erhalten. Andere größere Vertriebe zahlen ähnliche Sätze, die jeweils auch von der Strukturhöhe abhängig sind. Auch die anderen Vertriebe haben ihre Provisionen nach den gesetzlichen Änderungen bereits angepasst. Als Einsteiger erhält man aktuell (2017) bei der OVB z.B. für die Vermittlung einer klass. Riesterrente 2,15 Promille, in der höchsten Stufe 30 Promille.

Eine feste Grenze von max. 18 Promille, sowohl als Provision für den Vertrieb als auch für den Vermittler insgesamt, würde dieses Gefüge stark durcheinander wirbeln. Wenn die Regelung nur für den Vermittler gelten soll, nicht für den Vertrieb, dürften die Auswirkungen für den Versicherungsvertreter im Vertrieb gering sein.

LG Frankfurt hält Nachberechnung mit Excell-Tabelle für verständlich

Die DVAG hatte Provisionslisten im Jahre 2008 gegenüber den aus dem Jahre 2007 modifiziert. Einige Vermögensberater vertreten den Standpunkt, die im Jahre 2007 getroffenen Regelungen seien verbindlich vereinbart.

Seit dem letzten Jahr laufen einige Verfahren, in denen die Nachberechnung thematisiert wird. Hier werden gegensätzliche Auffassungen vertreten. Die DVAG meint, eine Änderung sei zulässig, weil neue Produkte und Regelungen eine Anpassung erforderlich machten. Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass Provisionen teilweise um 2 Promille und bei einem Produkt gar bis zu 10 Promille gekürzt wurden, obgleich es sich um die gleichen Produkte handeln würde.

Ein ausgeschiedener Vermögensberater bietet bei der Nachberechung der Provisionen Hilfe an. Er hat dafür ein Excelprogramm erstellen lassen, mit deren Hilfe eine Nachberechnung erfolgt.

Die Darstellung dieses Programms wurde von der DVAG angezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar.

Die Gerichte halten sich mit Entscheidungen noch zurück. Für das Oberlandesgericht München kamen die Berechnungen beim Gericht zu spät an. Daher wollte das Gericht diese in einer Entscheidung im letzten Jahr nicht mehr berücksichtigen.

Das Landgericht Frankfurt hatte jetzt in einer mündliche Verhandlung deutlich zu verstehen geben, dass die Tabelle als solches schlüssig und nachvollziehbar sei. In Hinblick auf die Produkte gab es jedoch noch Klärungsbedarf.

Die 2. Stufe ist noch nicht entscheidungsreif

Am 05.09.2016 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt eine interessante Entscheidung zu fällen.

Erstinstanzlich ging es darum, das ein Vermögensberater einen Buchauszug angefordert hatte (auf der ersten Klagestufe), und auf der zweiten Stufe die sich daraus ergebende Provisionszahlung. Er machte geltend, dass er einen Buchauszug benötigen würde, um fehlende Provisionen nachberechnen zu können. Dabei ging es auch um eine Provisionskürzung, von der er seit 2008 betroffen war. Provisionen, die ihm lt. Vermögensberatervertrag aus dem Jahr 2007 zugesagt wurden, kamen teilweise in der vereinbarten Höhe nicht zur Auszahlung, so das Argument des Klägers.

Das Landgericht Frankfurt wischte die Anträge komplett vom Tisch. Zwischenzeitlich gab es einen Buchauszug – während des Klageverfahrens. Das Landgericht Frankfurt urteilte aus, dass ein Anspruch auf einen Buchauszug nun nicht mehr bestehe und entschied auch gleich über die 2. Stufe: der Provisionsanspruch auf der zweiten Stufe sei nicht gegeben, so das Landgericht.

Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Frankfurt auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, dass der Kläger sich zu Recht darauf berufe, dass sich die Entscheidung über die von ihm erhobene Stufenklage zunächst auf den in der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hätte beschränken müssen, und nicht schon eine Entscheidung über die Provisionen hätte vorweg nehmen dürfen.

Im Rahmen einer Stufenklage darf eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen der Stufenklage nur bei Unzulässigkeit der Klage in Betracht kommen oder dann, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Diese Anforderungen sah das Oberlandesgericht nicht als gegeben an.

Das Oberlandesgericht verwies auf den im Jahr 2007 schriftlich geschlossenen Vermögensberatervertrag, nach dessen Inhalt der Kläger Handelsvertreter sei, dessen Vergütung auf Provisionsbasis erfolgt. Zu Gunsten des Klägers würden sich für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 dem Grunde nach die in der zweiten Stufe der Stufenklage zunächst unbeziffert geltend gemachten Provisionsansprüche ergeben.

Das Oberlandesgericht verwies deshalb die Angelegenheit zurück an das Landgericht, ohne selbst für dieses Verfahren Gerichtskosten zu erheben. Ob wegen des „Gerichtsfehlers“ auf die Kosten verzichtet wurde, erschließt sich nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Stornobekämpfung zu kriegerisch

Gestern überraschte das Landgericht Frankfurt mit einer sehr friedensstiftenden Haltung. Es ging um Rückforderungen von Provisionsvorschüssen der DVAG. Bekanntlich gibt es diese ja nur dann zurück, wenn zumindest versucht wurde, ein Storno zu verhindern.

Dieser Versuch wird als Stornobekämpfung bezeichnet, was dem Richter aber zu kriegerisch klang. Er bevorzugte deshalb das Wort Nachbearbeitung. Dies klinge sanfter, so der Richter sinngemäß.

Vor dem OLG Frankfurt brüskierte sich ein Richter mal über das Wort Strukturmitarbeiter und meinte, der Berater würde damit herabgewürdigt. Dieses Wort sollte man deshalb meiden.

Gestern lagen plötzlich zwei Vertragsversionen vor und keiner wusste, was vereinbart war. Der Vermögensberater stellte sich nämlich auf den Standpunkt, Ende 2007 habe man höhere Promillesätze vereinbart und diese habe er nicht bekommen. Das Saldo sei somit falsch. Da auch eine Vertragsversion mit kleineren Sätzen vorlag, konnte der Richter nicht zu einer Lösung finden, fand dies aber offensichtlich „unseriös“, ohne zu sagen ,wer denn den „unseriösen“ Vertrag vorgelegt hatte.

Zumindest konnte der Richter nachvollziehen, dass ein geänderter Promillesatz sich auf das Saldo auswirken würde. Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt,  dass es sich nicht auswirken würde. Schließlich verlange man ja nicht mehr zurück, als man gezahlt habe.

Der Richter, der einräumte, mathematisch nicht so gut aufgestellt zu sein, meinte aber, dass ja das Saldo falsch wäre. Wer es aber richtig zu rechnen hätte, wollte er nicht abschließend sagen. Er drängte noch auf einen Vergleich. Da die Vorstellungen beider Streitparteien zu weit auseinandergingen, konnte ein solcher nicht erzielt werden.

Landgericht Mannheim weist Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab

Am 15.05.2014 hob das Landgericht Mannheim ein Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 12.06.2013 auf. Das Amtsgericht verurteilte einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen.

Vor dem Amtsgericht Schwetzingen wurden von der DVAG erfolgreich Provisionen eingeklagt, die als Vorschüsse geleistet wurden.

Das Landgericht Mannheim sah das anders:

„Die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung … ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig ist und für die Schlüssigkeit der Klage erforderlich ist, dass in überschaubarer und nachvollziehbarer Weise für jeden einzelnen Vertrag die erforderlichen Daten insbesondere Kunde, Vertragsnummer, Kündigungsgrund, Nachbearbeitungsaufwand, gegebenenfalls unter Beweisantritt vorgetragen werden. Auch die Berechnung müsse nachvollziehbar sein. Trotz des gerichtlichen Hinweises und des auf diesen Hinweis erfolgenden ergänzenden Sachvertrages der Klägerin sind die für die Entscheidung maßgeblichen Daten nach wie vor nicht nachvollziehbar. Zwar hat die Klägerin die einzelnen Kunden nebst Vertragsnummer, Kündigungsgrund und Nachbearbeitungsaufwand hinreichend übersichtlich aufgeführt. Gerade die Herleitung des ursprünglichen Provisionssatzes, die Berechnung des jeweiligen Provisionsvorschusses sowie die konkrete Berechnung der einzelnen Provisionsrückforderungen bezogen auf die einzelnen Verträge sind jedoch weiterhin unverständlich und nicht nachvollziehbar. Dies bezüglich beschränkte sich der Vortrag der Klägerin im Wesentlichen auf den Verweis auf Anlagen, welche bereits in erster Instanz vorgelegt wurden. Wie spätestens durch den gerichtlichen Hinweis in zweiter Instanz deutlich werden musste, reichen diese Anlagen jedoch gerade nicht aus, die Berechnung plausibel zu machen. Die als Anlage 0 vorgelegte Provisionsabrechnung ist nicht aus sich heraus verständlich. Auch der Versuch einer Erläuterung im Schriftsatz vom … trägt nicht zur wesentlichen Erhellung bei. Soweit die Klägerin vorträgt, die Berechnung erfolge anhand eines simplen Dreisatzes, ist selbst innerhalb des herausgegriffenen Beispiels nicht feststellbar, was die Grundlage der einzelnen Berechnungsposten ist. Darüber hinaus lässt dich bloße Nennung des Beispiels keine Übertragung der vorgestellten Berechnungsmethode auf die übrigen Verträge zu, sodass die einzelnen Berechnungen der Provisionen, Vorschüsse und Rückforderungen auch weiterhin nicht zuverlässig nachprüfbar sind“.

Urteil Landgericht Mannheim vom 15.05.2014

In Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit von Provisionsabrechnungen und Nachbearbeitungspflichten hat es in der letzten Zeit sehr viele unterschiedliche Urteile ergeben. Die Rechtsprechung ist leider nicht einheitlich.