Landgericht München

Der Arzt und der Heilpraktiker in einer Person

Am 27.02.2014 hatte das Landgericht München über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden. Ein Berater ließ sich als Patient von einem Heilpraktiker behandeln. Jedenfalls hatte dieser die Zulassung als Heilpraktiker.

Dieser Heilpraktiker (er ist Ausländer) hatte jedoch auch eine medizinische Ausbildung in seinem Heimatland und besaß eine medizinische Zulassung für eine Tätigkeit in einem bestimmten Krankenhaus in Deutschland.

Der Berater und andere Patienten nahmen dann die Hilfe als Heilpraktiker in Anspruch, schickten diese an die Central, die – zumindest in unserem Fall – die Rechnungen auch bezahlte.

Die Abrechnungen als Heilpraktiker wurden also zunächst beglichen und nunmehr vor Gericht zurückverlangt, weil die Central der Auffassung ist, der Heilpraktiker dürfe nicht als Heilpraktiker praktizieren, weil er Arzt ist.

Beides zusammen schließe sich aus.

Ohne konkrete Gesetze zu benennen, berief sich die Central auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München, wonach ein Arzt eine Zulassung zum Heilpraktiker beantragt hatte und diese ihm zu Recht verwehrt wurde mit dem Hinweis, ein Arzt könne kein Heilpraktiker sein.

Das Landgericht München sah dies völlig anders. Es vertrat die Auffassung, die ärztliche Zulassung sei ja nur auf die Tätigkeit im Krankenhaus zeitlich und örtlich begrenzt. Da der Heilpraktiker außerhalb dieser Zeit als Heilpraktiker tätig war, sei dies kein Widerspruch zu dem genannten Urteil. Außerdem fehle es an jeglicher Norm, die eine solche Doppeltätigkeit verbieten würde. Im Übrigen  verwies das Gericht auf die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit.

Bedauerlicherweise hatte dieser Umstand dazu geführt, dass auch der Arbeitgeber des Beraters sogar Betrug annahm und das Vertragsverhältnis kündigte.

Ausgeschiedener Vertreter kann sich gegen konkurrierende Bestandsnachfolge wehren

Urteil des Landgerichts München: Versicherungsunternehmen dürfen eigenen Vertriebe nicht bevorzugen!

Ein Versicherungsmakler hatte seinen alten Vertrieb verlassen und sich dann als Makler angemeldet.

Der von ihm vormals betreute Bestand wurde auf einen Bestandsnachfolger übertragen. Dennoch sind zahlreiche Kunden mit dem Makler mitgezogen und haben bei ihm eine Maklervollmacht unterzeichnet.

Der Makler zeigte nunmehr mit der Maklervollmacht die neue Betreuung gegenüber dem Versicherungsunternehmen an.

Mit der Vollmacht wurde angezeigt, dass die Betreuung außerhalb der Bestandsagentur erfolgen soll. Diesem kam das Versicherungsunternehmen nicht nach.

Die Kunden erhielten weiterhin ein Schreiben der Versicherung mit dem Hinweis auf den eigenen Betreuer mit dem Zusatz: „Es betreut Sie…“.

Daraufhin mahnte der Makler das Versicherungsunternehmen ab. Die Versicherung weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Sodann beantragte der Makler, eine einstweilige Verfügung gegen das Versicherungsunternehmen zu erlassen. Das Landgericht München gab dem Makler Recht und verbot dem Versicherungsunternehmen, weiterhin auf die eigene Bestandsagentur hinzuweisen.

Das Versicherungsunternehmen legte nun gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. Mit der Folge, dass das Landgericht München nunmehr noch einmal im Rahmen eines Urteils über den Antrag zu entscheiden hatte.

Das Landgericht München ist der Auffassung, die Versicherung sei nicht gemäß § 6 Abs. 4 VVG verpflichtet, die Bestandsagentur zu nennen (in § 6 Abs. 4 ist geregelt, dass der Versicherer verpflichtet ist, auch nach Vertragsschluss den Kunden nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu beraten).

Schließlich arbeite das Versicherungsunternehmen auch mit Maklern zusammen, die diese Arbeit erledigen könnten.

Auch der Umstand, dass der Makler Verträge gekündigt habe, rechtfertige das Verhalten des Versicherers nicht. Schließlich dauere die Kündigungsfrist oftmals noch an und im Falle eines Schadens müssen damit gerechnet werden, dass sich der Kunde irrtümlich an die Bestandsagentur wende und damit Tür und Tor für eine Rückwerbung geöffnet sei. Durch die Nennung der Bestandsagentur könne für den Kunden der Eindruck bestehen, dass der Versicherungsmakler sein Anliegen nicht weiter gegeben habe oder dass der Versicherungsmakler entgegen seiner Ausführungen womöglich gar nicht in der Lage sei, den Vertrag zu betreuen. Damit können Kunden das Vertrauen in den Versicherungsmakler verlieren. Die Wiederum könne Kündigungen nach sich ziehen.

Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung.

Landgericht München I, 17 HK O 14595/10, ebenso Landgericht München I, 11 HK O 8830/10

LG München : MLP gegen Consultant

Am 29.02.2008 entschied das Landgericht München in einem Rechtsstreit des MLP gegen Consultant, dass dieser verpflichtet sei, an MLP einen Betrag von knapp 16.000,00 € zu zahlen.

MLP verlangte die Rückzahlung von Vorschüssen auf Handelsvertreterprovisionen.

Der Consultant  wendete ein, er sei Arbeitnehmer gewesen, er habe eine Anwesenheitspflicht gehabt, an einer so genannten Montagsrunde unter Sanktionsandrohung teilnehmen müssen, im ersten Jahr keinen Urlaub nehmen dürfen, ansonsten jeden Urlaub hat genehmigen lassen müssen, Seminare absolvieren müssen, regelmäßig Bericht erstatten müssen usw.

Zunächst entschied sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht München, dass es – und nicht das Arbeitsgericht – zuständig sei.

Im Übrigen meinte das Landgericht, dass selbst dann, wenn der Consultant  Arbeitnehmer sei, er die Provisionen zurückzahlen müsse. Schließlich könne auch ein Arbeitnehmer anstatt einer Festvergütung Provisionen erhalten. Dabei nimmt das Landgericht München Bezug auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 21.21.2006 unter dem Aktenzeichen 11 Sa 686/06.

Das Gericht rügte im Übrigen, dass der Consultant  keinen hinreichenden substantiierten Sachvertrag zu den Sanktionsregelungen, Anwesenheitsverpflichtungen und den Genehmigungsbedürftigkeiten abgegeben hatte. Insofern könnten die Einwendungen des Consultant nicht berücksichtigt werden.

Der Consultant hätte zumindest versuchen müssen, seine Rechte durchzusetzen. Er hatte jedoch nicht vorgetragen, jemals abgemahnt worden zu sein. Im Übrigen rügte der Beklagte auch, dass es sich bei der Provisionsregelung um ein erlaubnispflichtiges Geschäft im Sinne des § 32 KWG handeln würde. Das Landgericht München sagte hierzu, auch wenn es ein Geschäft nach § 32 KWG wäre und die BaFin dieses Geschäft hätte erlauben müssen, wäre das Rechtsgeschäft zwischen MLP und Consultant trotzdem wirksam. Denn § 32 KWG wendet sich nicht gegen die privatrechtliche Wirksamkeit von Kreditverträgen (BGH WM 66,1101;78,1268).

Der Consultant hatte zudem die Einwendung erhoben, die Kosten seien nicht belegt und würden deshalb bestritten werden. Das Landgericht München verwies jedoch auf den Vertrag und meinte, der monatliche Saldo würde anerkannt werden, wenn nicht spätestens bis zum 30. des darauf folgenden Monats Widerspruch erhoben wird – dies ergebe sich aus dem Vertrag.

(Anmerkung: Mit der Auffassung, ein fehlender Widerspruch würde ein  Anerkenntnis darstellen, entspricht das Landgericht München meines Erachtens nicht der herrschenden Meinung und nicht der Rechtsprechung des BGH!)