Landgericht Frankfurt

Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

Das Landgericht Frankfurt am Main durfte sich jüngst damit befassen, ob eine Gerichtsstandvereinbarung wirksam ist.

Die Parteien einigten sich in einem mehr als 40 Jahre alten Vertrag darauf, dass im Fall eines Streites das Landgericht Frankfurt am Main entscheiden solle. Zu diesem Zeitpunkt betrieb der Versicherer dort noch eine Filialdirektion.

Eine so genannte Gerichtsstandvereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn beide Parteien gemäß § 38 ZPO Kaufleute sind.

Dabei vertrat das Gericht die Ansicht, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift (welche wurde nicht genannt) die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung den vorgenannten Personenkreis angehören müssten, also Kaufleute gemäß des Handelsrechts (§§ 1 – 7 HGB) sein müssen.

Kleingewebetreibende sollen vom Kaufmannsbegriff ausgenommen sein. Eine Heilung durch nachträglichen Erwerb der Kaufmannseigenschaft spielt keine Rolle.

Das Handelsgewerbe (die gewerbliche Tätigkeit) muss bei Abschluss des Vertrages bereits aufgenommen sein, plus der Vorbereitung im Rahmen der Existenzgründung genügt nicht.

Da dazu eine entsprechende Darlegung aus Sicht des Gerichts fehlt, war nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main die Gerichtsstandvereinbarung unwirksam. Der Handelsvertreter war als Versicherungsvertreter zwar selbständiger Gewerbetreibender, sein Gewerbebetrieb musste aber nicht notwendigerweise ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb sein.

Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2012

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens aktuell in einem anderen Verfahren nicht hinterfragt, ob zum Zeitpunkt des Vertragschlusses die Kaufmannseigenschaft gegeben war.

Zur Haftung im Falle einer Falschberatung

Wir hatten schon darüber berichtet, dass das Landgericht Frankfurt kürzlich die Klage eines Kunden eines Strukturvertriebes wegen fehlerhafter Beratung abwies.

Dies ist alles schwer verständlich, zumal sich die eigentliche Frage, ob denn tatsächlich eine Schlechtberatung vorgelegen hat, nicht erörtert wurde. Die Klage scheiterte an der Anspruchsgrundlage. Schließlich, so das Gericht, sei zwischen dem Kunden und dem Vertrieb kein Vertrag und kein Vertrauensverhältnis zustande gekommen.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Gegen den Vertrieb besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Vermögensberatungsvertrages gem. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB.

Dieser Vertrag wurde nicht mit dem vermittelnden Vertrieb geschlossen, sondern mit der Versicherung, für die  vermittelt wurde.

Im Rahmen dieses Vertrages ist der Berater zur fachkundigen Beratung und Beurteilung verpflichtet. Er hat unter Berücksichtigung der Anlageziele, der Risikobereitschaft und der Risikofähigkeit des Kunden positive oder negative sachgerechte Empfehlungen zu geben (LG Frankfurt am Main, 2-21 O 319/99).

Es kommt nicht darauf an, ob dieses Ziel verfehlt wurde, da eine vertragliche Haftung ausscheidet.

Es kommt nicht darauf an, ob das Verschulden des Vertriebes der Versicherung gemäß § 278 Abs. 1 BGB zuzurechnen ist, da hier ausschließlich der Vertrieb in Anspruch genommen wurde. Dieser ist zwar aus Sicht der Versicherung ein sog. Erfüllungsgehilfe, da dieser nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen der Schuldnerin dieser bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als ihre Hilfsperson tätig war.

Eine Haftung ohne Vertrag ist aber nur dann gegeben, wenn der Kunde bei der Beratung in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Dies konnte das Gericht nicht erkennen. Schließlich, so das Gericht in der mündlichen Verhandlung, wisse man doch, auf was man sich einlässt, wenn man einen Vermögensberater bei Versicherungsfragen heranzieht.

Der Vertrieb haftet auch nicht aus § 826 BGB. Eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ist nicht zu erkennen.

Somit ist der entstandene Schaden nicht nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Ansonsten wäre der Geschädigte ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn ihm die richtige Auskunft erteilt worden wäre.