01
In einer Entscheidung vom 08.05.2015, die noch nicht rechtskräftig ist und im Wege der Berufung angegriffen werden kann, verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Vertrieb zur Rückzahlung einer Softwarepauschale.
Der Kläger war für die Beklagte, einem Vertrieb, als Handelsvertreter tätig. Im Vermögensberatervertrag war geregelt, dass der Vertrieb das EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung stellt und der Handelsvertreter zur Nutzung verpflichtet war. Für zwei Jahre wurde dem Kläger ein Softwarenutzungsentgelt in Rechnung gestellt und von den Provisionen abgezogen.
Das Gericht meinte, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1, erste Alternative BGB. Die einbehaltene Softwarepauschale erfolgt ohne Rechtsgrund.
Das Gericht hatte sich mit der Frage der Verjährung auseinanderzusetzen. Die Frage war, ob die Klage rechtzeitig eingereicht wurde und bei Einreichen bereits entsprechend individualisiert war. Die Klage wurde 2013 eingereicht, im Jahre 2014 konkretisiert. Forderungen aus dem Jahre 2010 waren nach Auffassung des Gerichtes bereits verjährt.
21
Das Landgericht Frankfurt schmeißt Tippgebung und Vermittlung in einen Topf.
Am 18.03.2015 hatte das Landgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob Vermittlung und Tippgebung identisch ist. Hintergrund war, dass einem Handelsvertreter Fremdvermittlung vorgeworfen wurde. Die Klägerin verlangte Auskunft über die Vermittlung, die Beklagte sagt, nicht anderweitig tätig gewesen zu sein.
Dem Gericht wurde deutlich gemacht, dass sich die Auskunft der Klägerin nur auf die Vermittlung beziehe, nicht auf die Tippgebung.
Nun soll sie die Auskunft eidesstattlich versichern, weil an der Auskunft Zweifel bestehen.
„Bereits ausgehend vom natürlichen Sprachgebraucht stellt sich die im Tippgeber Vertrag beschriebene Tätigkeit der Klägerin als eine Vermittlung dar, worauf sich auch das Auskunftsbegehren bezogen hat. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch ist nämlich unter einer Vermittlung allgemein lediglich die Herstellung einer Verbindung zu verstehen. Eine Vermittlung muss daher nicht – und darauf scheint es die Klägerin abzustellen – stets unmittelbar erfolgen, sondern eine Vermittlung kann auch mittelbar der Gestalt erfolgen, dass die Klägerin Kontakte zischen einen potentiellen Versicherungsnehmer und einen Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmer herstellt und sodann im Falle – so der original Wortlaut des Tippgeber Vertrages „für die Vermittlung von Kunden an die Gesellschaft“ eine Provision erhält. Entscheidend ist nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin nach dem Inhalt des Tippgeber Vertrages eine Verbindung zwischen einen Versicherungsvermittler oder einen Versicherungsunternehmen und einen Kunden herstellt, und im Fall des Abschlusses einen Vertrages eine Provision erhält, was nach Auffassung der Kammer als Vermittlung anzusehen ist… Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften und insbesondere nach der Auffassung der BAFIN eine Tippgeber Vereinbarung keine Vermittlung im Sinne des $ 34 d Gewerbeordnung darstelle, ist dies für das streitgegenständliche Auskunftsbegehren der Beklagten ohne Belang. Die Kammer legt den Begriff des Vermittelns nicht an ausschließlich rechtliches Verständnis, sondern den üblichen Sprachgebrauch zu Grunde.“
09
Das Oberlandesgericht OLG Frankfurt erwägt, die Berufung der DVAG zurückzuweisen. Die DVAG hatte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V., kurz IHD, erwirkt. Dagegen legte die IHD Rechtsmittel ein. Nach einer mündlichen Verhandlung wurde der Beschluss aufgehoben. Dagegen legte die DVAG Rechtsmittel beim Oberlandesgericht Frankfurt ein.
Das OLG Frankfurt erwägt nun, die Berufung zurückzuweisen, unter anderem mit dem Hinweis, die DVAG sei der Behauptung, dass sich auch aktive Vermögensberater der IHD angeschlossen hatten, nicht substantiiert entgegengetreten.
05
Am 30.03.2015 ging es vor dem Landgericht Frankfurt um die Frage, ob sich ein Vertrieb schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Hintergrund ist, dass sich ein Kunde der Finanzprofi AG Anteile der Deutsche Sachwert Emissionshaus (DSH) vermitteln ließ.
Es ging um einen Darlehensbetrag in Höhe von 15.000 € mit einer versprochenen Verzinsung von 5,5 %. Im April 2013 wurde der Kunde darüber informiert, dass die DSH insolvent sei. Gleichzeitig waren auch die Emissionshäuser United Investors, Asset Trust AG insolvent.
Die Emissionshäuser haben eng mit der S & K – Gruppe zusammengearbeitet. Die Immobiliengruppe S & K, genannt nach ihren Inhabern Stephan S. und Jonas K., steht seit etwa 2 Jahren in den Schlagzeilen. Nach einer Großrazzia gegen S & K befinden sich die Herren S & K in Untersuchungshaft.
Tausende von Anlegern sollen geschädigt sein, viele Millionen Euro würde der Schaden betragen. Das Manager Magazin schieb am 20.01.2015 über teure Uhren, Maseratis, Muckis, Coctails, bezahlte Frauen, Elefanten und Promis. Kurzum: Die Deutsche Antwort auf „The Wolf of Wall Street“.
Es sollen 140 Verdächtige, 150 Unternehmen und 2.200 von S & K gehaltene Bankkonten gegeben haben.
Da von DSH und von S & K nichts mehr zu holen ist, ist nun die Frage, in wie fern der vermittelnde Vertrieb herangezogen werdenden kann. Im Juli 2014 neigte das Landgericht Cottbus dazu, einen Anspruch zu erkennen, weil die Finanzprofi AG in einem Interessenskonflikt stehen würde. Schließlich sei seinerzeit der Aufsichtsratssitz bei der Finanzprofi AG von Herrn Jonas K. eingenommen.
22
Ein Streit um Namens- und Markenrechte, der die Instanzen noch lange beschäftigen kann: Ein Verein, der sich für die Interessen von Vermögensberatern einsetzen will und „DVAG“ in seinem Vereinsnamen enthält, kämpft um seine Existenzberechtigung.
Die DVAG hatte per einstweiliger Verfügung beim Landgericht Frankfurt (Kammer für Handelssachen) zunächst bewirkt, dass der Verein den Zusatz DVAG nicht tragen darf. Die Kammer für Handelssachen hatte jetzt nach einer mündlichen Verhandlung die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Ob gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt wird, ist noch unklar.
Es hatte schon überrascht, dass der Antrag an die Kammer für Handelssachen gestellt wurde. Diese hatte nunmehr in der mündlichen Verhandlung keinen Markenverstoß und insbesondere keine Verwechselungsgefahr des Vereins mit der DVAG erkannt.
Wenn Berufung eingelegt wird, geht es danach möglicherweise noch weiter: Denn nach der Berufung wäre vielleicht noch die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.
Und außerdem droht ja noch das Hauptsacheverfahren (bisher ist man ja nur im „einstweiligen“ Verfahren). Auch dieses beginnt beim Landgericht und könnte über das Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof gehen. Aber vielleicht ist es ja gar nicht nötig.
Die Kollegiale Vereinigung der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung e.V. wurde auch anfänglich misstrauisch geliebäugelt und nachher akzeptiert. Im Zuge des Wechsels der Außendienstmitarbeiterschaft von der AachenMünchener zur Allfinanz DVAG konnte auch der Vereinsname geändert werden. Es fragt sich also, warum die Vermögensberater der DVAG diese Möglichkeiten nicht auch bekommen sollten.
05
Am letzten Mittwoch im Landgericht Frankfurt zeigte eine Richterin, aus welchem Zimmer einer der Gebrüder S&K, nämlich Stephan Schäfer, sprang, um sich den juristischen Folgen seiner Betrügereien zu entziehen. Das war vor etwa einem Jahr. Mittlerweile dürfte er genesen sein. Er hatte die Höhe falsch kalkuliert und trug schwere Verletzungen davon.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte nun darüber zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft aufgehoben wird. Es entschied: Beide bleiben drin.
FondsOnline : „Das Gericht sieht eine Fluchtgefahr. Die Haft wurde auch für vier weitere Beschuldigte in dem S&K-Skandal verlängert. Ein weiterer Beschuldigter wurde gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 100.000 Euro auf freien Fuß gesetzt. Es handelt sich um einen 50-jährigen Rechtsanwalt.“
Offensichtlich hat sich Schäfer mit seinem Sprung gleich zweimal verkalkuliert: Er hatte die Fallhöhe falsch eingeschätzt und er hatte die Folgen, dass man ihm in Zukunft Fluchtgefahr unterstellen wird, ebenso „übersehen“.
Das Verfahren soll bald beginnen. 10.000 Anleger sollen um 200 Mio € geprellt worden sein.
30
Am 27.05.2014 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass eine Klage eines Vertriebes auf Schadensersatz abgewiesen wird.
Die Parteien streiten über Auskunfts- bzw. Unterlassungsansprüche aus einem gekündigten Handelsvertreterverhältnis. Der Beklagte war bei der Klägerin als Regionaldirektionsleiter tätig. Zunächst kündigte er seinen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Noch im selben Tag erhöhte der Vertrieb die Stornorückstellung des Beklagten auf 100 %, sperrte seine Intranetplattform und E-Mail Konto. Der Beklagte rügte dieses Vorgehen und setzte dem Vertrieb eine Frist von 24 Stunden zur Behebung dieser Umstände. Die Sperrungen, bis auf den Intranetzugang, wurden von der Klägerin beseitigt. Anschließend wurde das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, um deren Wirksamkeit nunmehr gestritten wird.
Der Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, so das Gericht. Mit Zugang der fristlosen Kündigung wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet.
Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen tätigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, also abwarten unzumutbar ist. Bei der Abwägung muss auch die lange Frist für die im Vertrag ordentlich lange Kündigungsfrist von 24 Monaten zum 31.03. einfließen.
Die Kündigung wurde auch zugelassen, weil eine online Pauschale erhoben wurde. Die von der Klägerin erhobene online Pauschale verstoße nämlich gegen § 86 a Abs. 1 und 3 HGB. Zu dem gemäß § 86 a Abs. 1 HGB vom Prinzipal unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören auch die vom Handelsvertreter für seine Tätigkeit benötigte Software. Die Unzulässigkeit einer Entgeltvereinbarung erstreckt sich bei Pauschalen auch auf denjenigen Teil, der auf nicht für die Tätigkeit erforderliche Softwarekomponenten entfällt (Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII. ZR 11/10). Dies umfasst auch die Softwarenutzung durch einen Zugriff über Onlinesysteme. Für die Einordnung als Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB komme es lediglich auf den von der Unterlage erfüllten Nutzen an. Hervorzuheben ist, dass die Berechnung der Pauschale erfolgsabhängig erfolgt. Sie knüpft damit unmittelbar an die vom Beklagten als Handelsvertreter generierten Umsätze an. Es besteht da einen engen Zusammenhang zwischen vermitteltem Geschäft und dem Einsatz des Onlinesystems. Entsprechend ist die Nutzung des Onlinesystems als wesentlich zu charakterisieren.
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 27.05.2014, nicht rechtskräftig.
10
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 19.10.2012 die Klage eines Vertriebes abgewiesen. Dieser hatte vor Gericht beantragt, der Handelsvertreter möge es bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlassen, für andere Unternehmen als die Klägerin im Finanzdienstleistungsbereich tätig zu sein und beantragte, dass festgestellt wurde, dass der Handelsvertreter Schadensersatz leisten müsste.
Der Beklagte machte geltend, er habe nach seiner ordentlichen Kündigung nur noch beschränkten Zugang zum Intranet System der Klägerin und außerdem seien ihm Provisionen nicht mehr ausgezahlt worden.
Außerdem habe die Klägerin zahlreiche Kunden des Beklagten telefonisch kontaktiert und mitteilen lassen, dass der Beklagte nicht mehr zuständig sei.
Nach Abmahnung kündigte der Handelsvertreter fristlos.
Das Gericht sah einen Grund für die fristlose Kündigung an. Einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung sah das Gericht jedoch noch nicht in der Heraufsetzung der Stornoreserve auf 100 %. Dies könne zwar einen Kündigungsgrund darstellen, da dies für die restliche Vertragslaufzeit eine Auszahlung eines Provisionsguthabens an den Beklagten ganz oder weitgehend verhindert hätte, sodass er aus seiner Tätigkeit während der folgenden 15 Monate keine Einkünfte hätte erzielen können, mit Ausnahme der Beträge, die nicht unter die Stornoreserve fallen. Da dieser Vorgang nach der Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden ist, kann die Kündigung hierauf nicht mehr gestützt werden, so das Gericht.
Einen Kündigungsgrund stellet aber die Einschränkung des Zugangs des Beklagten zu dem EDV-System der Klägerin dar, da dies einen derart erheblichen Eingriff in die selbstständige Ausübung der Handelsvertretertätigkeit des Beklagten darstellt, sodass für einer selbstständigen erfolgreichen Handelsvertretertätigkeit für die restliche Vertragslaufzeit nicht mehr ausgegangen werden kann.
Landgericht Frankfurt vom 19.10.2012
23
Am 19.10.2012 entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Klage eines Vertriebes auf Unterlassung, Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie Schadensersatz abgewiesen wird.
Der Handelsvertreter kündigte zunächst fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt.
Danach rügte er die Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % und die Sperrung zum Zugang des PC-Systems.
Der Vertrieb wandte ein, dass der Beklagte jederzeit Zugriff auf die notwendigen Funktionen und Informationen über das Büro seines Betreuers hat. Nach Ablauf einer gesetzten Frist kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos.
Das Landgericht Frankfurt erkannte, dass es einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben habe. Ein solcher liege dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes zur Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treue und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den die Kündigung Erklärenden am Vertrag festzuhalten.
Das Gericht sah den Grund nicht darin gegeben, dass die Stornoreserve auf 100 % heraufgesetzt wurde. Schließlich sei dieser Vorgang nach Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden, so dass die Kündigung darauf nicht mehr gestützt werden konnte.
Ein Kündigungsgrund sei in der Einschränkung des Zugangs des Beklagten zum EDV-System gegeben. Eine ungebundene, eigenverantwortliche und selbstständige Gestaltung der Tätigkeit des Handelsvertreters sei damit bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.
Das Gericht sah auch schwerwiegende Gründe darin, dass der Geschäftsleiter zu den Kunden Kontakt aufgenommen hat.
Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass sie befürchtet hatte, der Beklagte könne von einem anderen Unternehmen abgeworben worden sein und sich diese Daten für seine neue Tätigkeit zu Nutze machen. Das Gericht erkannte den Vortrag der Klägerin dazu nicht hinreichend substantiiert.
Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens ist hier noch nicht bekannt.
09
Am 19.12.2012 urteilte das Landgericht Frankfurt, dass einem Anleger, welcher über einen Strukturvertrieb Anlagen bei der Immobilienfonds SEB Immoinvest erworben hatte, keine Ansprüche auf Schadensersatz zustehen.
Der Kläger hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau Mitte des Jahres 2008 für 160.000 € Anteile am offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest erworben. Vorab wurden Anteile in Höhe von 10.000 € verkauft. Im Juli 2011 erhielten die Eheleute eine Ausschüttung in Höhe von 5250,07 €. Mitte 2012 erhielten sie eine weitere Auszahlung in Höhe von 27.883,58 €.
Außerdem schloss der Kläger noch weitere Versicherungen ab.
Der Kläger machte geltend, es sei ihm zugesichert worden, er könne jederzeit über die Gelder verfügen. Einen Verkaufsprospekt habe ernicht erhalten. Und er sei nicht darüber informiert worden, dass auch die Schließung des Fonds droht .
Er sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass er in einem hoch spekulativen Fond einzahle.
Der Fond wurde geschlossen.
Die weiteren Anlagen wurden aufgelöst. Aus einer Einzahlung in eine so genannte Wunschpolice Von 10.400 € erhielt der Kläger eine Auszahlung in Höhe von 8815,56 €.
Der Kläger verlangte Schadensersatz in Höhe von etwa 140.000 €.
Die Klage wurde abgewiesen.
In dem Kläger gelang es nach Auffassung des Gerichts nicht, Beratungsfehler darzulegen und zu beweisen. Schließlich handelt es sich bei den Anlagen langfristig angelegte Gelder. Außerdem konnte der Kläger nicht beweisen, dass die Vertreter der Beklagten ihn im Zusammenhang mit der Empfehlung des SEB Immoinvest nicht auf mögliche Verlustrisiken und die Möglichkeit der Schließung des Fonds hingewiesen haben.
Die von dem Kläger genannte Zeugen war ich nach Vorhalt des Prospektes in der Zeugenaussage nicht sicher, ob dieser bei dem Gespräch vorlag. Der Kläger konnte auch nicht beweisen, dass er nicht über die Risiken hingewiesen. Schließlich gab die Zeugin an, dass darüber gesprochen wurde, dass man bei fallenden Kursen mir fürs Geld bekomme und man dann entsprechend mehr Geld habe, wenn die Kurse wieder ansteigen. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass man über die Risiken von Kursschwankungen gesprochen hat.
Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 19.12.2012
Ob das Urteil rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.
30
Am 07.11.2012 verkündete das Landgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren gegen einen Strukturvertrieb ein denkwürdiges Urteil. Die Handelsvertreterin hatte im Jahre 2006 wegen Erkrankung gekündigt. Die Erkrankung wurde von dem Strukturvertrieb nicht akzeptiert. Er klagte auf Schadenersatz und Tätigwerden. Diesen Prozess verlor der Strukturvertrieb vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf.
Anschließend gab es eine Abrechnung, aus der sich ergab, dass die Handelsvertreterin eine Stornoreserve in Höhe von fast 80.000,00 € hatte. Da mittlerweile alle Verträge aus der Haftung sind (Haftungszeit fünf Jahre) klagte sie auf Auszahlung dieses Betrages.
Im Laufe dieses Prozesses rechnete der Strukturvertrieb dann erneut ab. Auf einmal waren die 80.000,00 € weg, in der Stornoreserve waren nur noch etwa 17.000,00 €.
Außerdem wies das Provisionskonto dann ein Minus auf.
Nunmehr wurde der Klageantrag gestellt, dass wegen dieser Ungereimtheiten die Handelsvertreterin einen Anspruch auf einen Buchauszug hätte.
Dieser Anspruch wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen mit der Begründung, dass die neuerliche Abrechnung schließlich ein Minus ausweise. Wenn es keinen Anspruch auf Provision gibt, dann gibt es auch keinen Anspruch auf einen Buchauszug. Denn der Anspruch auf einen Buchauszug setzt voraus, dass man Ansprüche auf Provisionen habe. Zwischenzeitig bemerkte die Handelsvertreterin, dass sich der Strukturvertrieb auch noch an dem Versorgungswerk bediente, welches für die Handelsvertreterin eingerichtet war. Vertragspartner der Gesellschaft dieses Versorgungswerkes war die Handelsvertreterin. Die Handelsvertreterin hatte zur Sicherheit die Ansprüche aus dem Versorgungswerk an den Strukturvertrieb abgetreten.
Es handelte sich um Fondansprüche. Die Fondgesellschaft teilte mit, dass man beabsichtige, den Fond zu schließen. Eine Kündigung des Fondvertrages gab es jedoch nicht. Diese Mitteilung wurde zum – unberechtigten – Anlass genommen, das gesamte Guthaben an den Strukturvertrieb auszuzahlen.
Die Handelsvertreterin stellte sich auf den Standpunkt, dass ihr nun dieses Geld zustehe. Schließlich sei das Vertragsverhältnis mit dem Versorgungswerk ja gar nicht beendet, der Anspruch also noch gegeben.
Auch diesen Anspruch lehnte das Landgericht Frankfurt am Main ab.
Nunmehr wird gegen dieses denkwürdige Urteil Berufung eingelegt.