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Das Oberlandesgericht München hatte sich am 24.03.2009 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreters berechtigt war. Hintergrund war der Vorwurf, ein Handelsvertreter sei bereits für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden und habe für dieses Verträge vermittelt.
Das OLG München : Dies widerspricht gegen die vertragliche Verbotsklausel gemäß § 11 des Distributions-Vertrages, der zwischen den Parteien geschlossen wurde.
Diese Regelung sei, so das gericht weiter, im Übrigen wirksam. Ohne die Zustimmung des Untennehmens durfte der Handelsvertreter eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen nicht aufnehmen.
Die Frage war dann, ob es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte. Das Oberlandesgericht München vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung durch die Aufnahme der Tätigkeit für einen direkten Konkurrenten und unter Berücksichtigung der individuellen Vertragsumstände es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurft hatte.
Das Oberlandesgericht München schloss sich mithin der Entscheidung der ersten Instanz, dem Urteil des Landgerichts München vom 06.11.2008, an.
Das Oberlandesgericht München erkannte jedoch auch, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme.
Oberlandesgericht München vom 24.03.2009, Aktenzeichen 7 U 5575/08
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Welche Nachweise muss ein Vermögensberater liefern, um bei einer eventuell rechtswidrigen Kündigung eines Vertriebes Schadensersatz verlangen zu können?
Darüber wird in Kürze das Arbeitsgericht Frankfurt zu entscheiden haben. Vorab wies es am 15.01.2010 darauf hin, dass es genüge, wenn der Vermögensberater die Provisionen aufzähle, die er in der letzten Zeit verdient hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass es dann schätzen könne, dass der Vermögensberater in dem Zeitraum nach der rechtswidrigen Kündigung die gleichen Provisionen hätte verdienen können. Dies genügt. Davon abzuziehen seien allenfalls die beruflichen Aufwendungen des Vermögensberaters.
Das Gericht folgt dabei übrigens der Rechtsprechung des BGH, welches erst kürzlich erst wieder entschied, dass die Messlatte für einen solchen Anspruch nicht allzu hoch liegen darf.
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Am 22.01.2009 gab es vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 30 O 168/08 eine interessante Entscheidung:
Ein Unternehmen wollte einem Handelsvertreter kündigen (offensichtlich nichts ungewöhnliches in dieser Zeit!).
Das erste Kündigungsschreiben wurde von dem Leiter/Personal der Gesellschaft unterschrieben. Der Handelsvertreter wies die Kündigung zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Daraufhin wurde erneut gekündigt, mit Unterschrift des Prokuristen, jedoch auch wieder ohne Vollmachtsurkunde. Auch diese Kündigung wurde mit den gleichen Argumenten zurückgewiesen. Dann wurde erneut gekündigt mit Vorlage einer Original-Vollmacht.
Nach dem Handelsregister waren die Prokuristen der Gesellschaft entweder nur zu zweit oder einer allein zusammen mit dem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Grundsätzliches:
Gemäß § 174 Satz 2 BGB kann eine Kündigung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Diese Regelung gilt dann, wenn jemand unterschreibt, der normalerweise bestimmte Vollmachten innehat. Wenn z.B. ein Personalchef oder ein Handlungsbevollmächtigter eines Unternehmens unterschreibt, so kann man davon ausgehen, dass er bevollmächtigt ist.
Grundsätzlich darf auch jemand gemäß § 49 Abs. 1 HGB vertreten, wenn er Prokura besitzt. Dies ist nämlich die Vollmacht für alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt.
Problematisch ist hier nur, dass den Prokuristen eine so genannte Gesamtprokura im Sinne des § 48 Abs. 2 HGB erteilt wurde, wonach er nur mit einem weiteren Prokuristen oder einem Vorstand die Gesellschaft vertreten darf. So stand es im Handelsregister.
Nun gibt es noch eine weitere Regelung, die hier zum Nachdenken anregt:
§ 15 HGB regelt grundsätzlich, dass für Außenstehende alles das gilt, was im Handelsregister steht (Vertrauensschutz). Da der Leiter/Personal in dem Fall nicht als Bevollmächtigter im Handelsregister eingetragen war, durfte er auch nicht allein unterschreiben, so das Landgericht.
Etwas anderes gilt im Übrigen im Arbeitsrecht:
Das Bundesarbeitsgericht entschied nämlich, dass ein Personalchef eine Kündigung aussprechen darf und diese nicht wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden kann. Da es jedoch hier nicht um Arbeitnehmer geht, sondern um Handelsvertreter, konnten diese Grundsätze nicht angewendet werden.
Das Landgericht entschied:
Die ersten beiden Kündigungen waren unwirksam. Erst die letzte Kündigung konnte das Vertragsverhältnis beenden.
Merke:
Personalchefs mit Gesamtprokura können Handelsvertreterverträge nur kündigen, wenn eine Original-Vollmacht beigefügt wird. Eine, wie wir finden, interessante und richtungsweisende Entscheidung.
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Gibt es ein neues bahnbrechendes Urteil?
Das Landgericht Oldenburg entschied am 18.09.2008, dass ein Handelsvertreter der Bonn-Finanz den Handelsvertretervertrag wirksam gekündigt hatte.
Dies ist an sich nichts Überraschendes! Die Hintergründe dürften jedoch zum Nachdenken anregen:
Hintergrund ist, dass die Bonn-Finanz nach Ausspruch der Kündigung die Provisionen nicht – wie gewohnt – auszahlte, sondern nur 50 % des Endbetrages der Abrechnung. Der Handelsvertreter forderte die Bonn-Finanz unter Fristsetzung zur Nachzahlung auf.
Gleichzeitig verlangte er die Übersendung eines Buchauszuges.
Er meinte, nur mit dem Buchauszug könne er die Abrechnungen überprüfen.
Nachdem die Fristen abgelaufen waren, kündigte er. Das Gericht sah die komplette Provisionsregelung in dem Vertrag als unwirksam an und als Verstoß gegen die Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bonn-Finanz berief sich nämlich auf den Vertrag, wonach sie 50% der grundsätzlich an den Berater auszuzahlenden Provision als zusätzliche Provisionsrückstellung einbehalten dürfe. Diese Regelung wurde vom Gericht außer Kraft gesetzt und die Bonnfinanz zu Recht zur Zahlung aufgefordert.
Deshalb sah das Gericht die Kündigung als wirksam an.
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Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.
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Ich werde immer wieder gefragt, ob es für einen ausstiegswilligen Vermögensberater sinnvoll ist, sich um einen Aufhebungsvertrag zu bemühen und ob dieser gegenüber den allgemeinen Kündigungsfristen nachteilig ist.
Dies ist nicht einfach zu beantworten. Zunächst ist es aus unserer Sicht dem Zufall überlassen, ob dem Berater überhaupt ein Entgegenkommen zeigt und diesen kurzfristig gehen lässt. Unter der Hand hat man uns von offizieller Seite mitgeteilt, dass man den „treuen“ Beratern die Möglichkeit einer kurzfristigen Aufhebung anbietet. Denen, die eh schon in Ungnade gefallen sind, wird man diese Möglichkeit nicht gewähren.
Der Aufhebungsvertrag ist im übrigen ein Muster, welches oftmals gleichlautend immer wieder verwendet wird. Hier wird das Vertragsende geregelt, der Stand der Provisionen wird anerkannt (vielleicht wird noch eine Vereinbarung aufgenommen, dass ein Rückstand zurück zu zahlen ist), und es werden Wettbewerbsverbote aufgenommen.
Bei diesen Wettbewerbsverboten handelt es sich um die genau dieselben, die sich schon in den Vermögensberaterverträgen wiederfinden. Genau der gleiche Wortlaut!
Warum sollten diese Klauseln wiederholt werde, wenn sie ohnehin schon gelten? Dies ist einfach zu beantworten.
1. Der Berater kann sich auf den Standpunkt stellen, die im Vertrag enthaltenen Wettbewerbsklauseln seien unwirksam, weil der Berater kein unterschriebenes Vertragsexemplar in den Händen hält (dies ist nämlich gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung).
Dieser Nachweis wird bei einem Aufhebungsvertrag nicht verlangt. Es ist also einfacher, sich auf das Wettbewerbsverbot in einem Aufhebungsvertrag zu berufen.
2. Der Berater könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass ihm wegen des Wettbewerbverbotes eine Entschädigung zusteht. So steht es nämlich im Gesetz. Das Arbeitsgericht Frankfurt sagte kürzlich, dass dem Berater grundsätzlich eine solche Entschädigung zusteht (auch, wenn im Vertrag weit und breit davon nichts zu finden ist).
Diese Chance auf eine Entschädigung entfällt allerdings, wenn das Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde!
Dies sind die Gründe, warum das Wettbewerbsverbot noch einmal im Aufhebungsvertrag aufgenommen wird. Andere -weitere – Nachteile hat das nicht. Für viele ist das ein Umstand, mit dem man leben kann.
Es gibt gute Gründe, sich für den Aufhebungsverttag zu entscheiden:
1. Man hat den langen Kündigungszeitraum nicht zu überbrücken, insbesonere vor dem Hintergrund, dass die Vorfinanzierung der Provisionen mit Ausspruch der Kündigung wegfällt und man die Kündigungsfrist ohne laufende Einnahmen überbrücken müsste.
2. Man schafft klare Verhältnisse. Die Motivation eines aussteigewilligen Beraters – gerade auch wegen des Wegfalls der Vorfinanzierung – ist oft gering. Viele schaden dem Vertrieb in diesem Zeitraum mehr, als sie Nutzen bringen. Viele andere Unternehmen stellen ihre Angestellten auch oftmals während des Kündigungszeitraumes frei, um vielleicht negative Einflüsse fernzuhalten.
Dennoch ist es immer wieder auch eine Frage des persönlichen Schicksals, ob man diese Gespräche suchen sollte und ob man tatsächlich den schnellen Ausstieg wählen sollte.