Handelsvertreter

LG Koblenz wies Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab

Das Landgericht Koblenz hatte kürzlich in einem nicht rechtskräftigem Urteil eine Klage der DVAG auf eine Provisionsrückforderung abgewiesen.

Der Beklagte war seit 1999 bei der DVAG als Handelsvertreter beschäftigt. Wie vertraglich vereinbart wurden dem Beklagten immer 90% der zu erwartenden Provision gutgeschrieben und 10% in ein Provisionsrückstellungskonto gestellt. Im Falle von Stornierungen im Rahmen der Haftungszeit sollte eine Rückbelastung der vorausbezahlten Provisionen unter vorheriger Verrechnung mit dem Stornoreservekonto erfolgen.

Ende Dezember 2013 kündigte die DVAG außerordentlich das Vertragsverhältnis. Das Provisionskonto wies hier einen Sollsaldo von fast 60.000,00 € auf. Diesen sollte der Beklagte der DVAG zurück erstatten.

Dies lehnte das Landgericht ab.

Ein Anspruch gem. § 92 Abs. 2, Abs. 4 HGB i.V.m. § 87a Abs. 3 HGB sei nicht ersichtlich.

Voraussetzung dieses Anspruchs sei nämlich, dass der Unternehmer die Kündigung nicht zu vertreten habe. Diesbezüglich müsse der Unternehmer, hier die DVAG, die Nachbearbeitung des Vertrages veranlassen oder selbst vorzunehmen, um den Versicherungsnehmer zur Fortführung zu bewegen.

Insoweit sei der Unternehmer beweis- und darlegungspflichtig.

Diese Beweis- und Darlegungspflicht entfällt nur bei einem Saldoanerkenntnis. Ein solches kann jedoch nicht in dem bloßen Zusenden der Abrechnung gesehen werden.

Laut dem Landgericht wurden demnach die Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 2, Abs. 4 HGB i.V.m. § 87a Abs. 3 HGB nicht erfüllt bzw. jedenfalls von der DVAG nicht schlüssig dargelegt.

Diese träfe im Falle von Provisionsrückforderungen die Pflicht zu jedem einzelnen betroffenen Vertrag Stellung zu Art, Prämie etc. zu nehmen und darzulegen, welche Stornobekämpfungsmaßnahmen getroffen bzw. veranlasst wurden. Ein solches war hier nicht geschehen.

Das Vorlegen von Provisionsabrechnungen und Kontokorrentverläufen könne hier keinesfalls ausreichen. Es sei nicht die Aufgabe des Gerichts sich aus den „Anlagen einen schlüssigen Vortrag herauszusuchen“.

Im Übrigen seien die Abrechnungen hierfür nicht einmal ausreichend. Aus den zahlreichen Abkürzungen lassen sich, so das Gericht, nicht alle relevanten Informationen ohne weiteres ziehen.

Vorträge bezüglich der Haftungszeiten und der stornierten Verträge, welche die DVAG nach der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil folgte gehalten hatte, könnten nicht berücksichtigt werden (§ 296 a ZPO).

Abschließend merkte das Gericht noch an, dass die allgemein gehaltenen Vorträge zu Stornobekämpfungsmaßnahmen nicht genügen könnten. Insbesondere bei Verträgen mit hohen Provisionserwartungen sei eine persönliche Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer nötig. Eine solche war hier nicht ersichtlich.

Dieses Urteil wurde mit der Berufung angegriffen. Es soll darüber neu verhandelt werden.

Landgericht Detmold: Vermögensberater ist kein Einfirmenvertreter

Das Landgericht Detmold hat beschlossen, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit zwischen DVAG und einem ehemligen Vermögensberater zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.

Die Parteien streiten sich um Provisionen. Der Beklagte ist bei der DVAG als Handelsvertreter tätig.

In dem Vertrag zwischen den beiden Parteien heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter gegenüber der DVAG anzeigen muss, wenn er eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt und diese Anzeige mindestens 21 Tage vor der Aufnahme der Zweittätigkeit eingehen muss. Es muss der gesamte Umfang der Tätigkeit dargelegt werden (Ziffer I Abs. 5 des Vermögensberatervertrages).

Außerdem heißt es, dass der Handelsvertreter nicht für Konkurrenzunternehmen tätig sein darf, keine Vermögensanlagen vermitteln darf, die nicht zur Produktpalette der DVAG gehören, keine anderen Vermögensberater, Mitarbeiter oder Kunden abwerben darf und dies alles auch nicht versuchen darf (Ziffer V Abs. 1 des Vermögensberatervertrages).

Vor die ordentlichen Gerichte gehören nach §13 GVG alle Streitigkeiten, für die keine besondere Gerichtsbarkeit festgelegt ist.  Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte lehnt das Landgericht ab.

Das Arbeitsgericht ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.

Angestellter (und damit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) ist gem. §84 Abs. 2 HGB, wer ohne, im Sinne des §84 Abs. 1 HGB, selbstständig zu sein ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Handelsvertreter gelten gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie vertraglich nicht für weitere Firmen tätig werden dürfen oder, wenn ihnen dies nicht möglich ist (§§ 92, 84 Abs. 1 HGB i.V.m. § 92a HGB).

Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sei bei Handelsvertretern vorrangig.

Daraus schließt das Landgericht, dass der Beklagte nicht als Arbeitnehmer zu behandeln ist.  Ihm sei durch den Vermögensberatervertrag nicht verboten, für andere Firmen tätig zu werden. Er wäre damit kein Einfirmenvertreter. Ein solches Verbot bestehe nur dann, wenn die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit von einer Einwilligung oder Genehmigung des Unternehmens abhänge.

Zwar dürfe er nicht für Konkurrenzunternehmen tätig werden, in anderen Wirtschaftszweigen jedoch könne er uneingeschränkt tätig sein.

Die Anzeigepflicht allein begründe noch kein Verbot. Auch die Wartefrist von 21 Tagen stelle noch kein Tätigkeitsverbot dar.

Einfirmenvertreter sei nur, wer seine volle Arbeitskraft und –Zeit für einen Unternehmer einsetzen muss und von diesem wirtschaftlich völlig abhängig ist.

Da die DVAG kein Vetorecht im Vertrag vereinbart hat, könne dies hier nicht nur aufgrund der Wartefrist von 21 Tagen angenommen werden.

Auch das Konkurrenzverbot könne nicht ausreichen. Wie oben dargestellt, könne der Beklagte noch in anderen Zweigen tätig sein. Lediglich Konkurrenzunternehmen würden durch den Vermögensberatervertrag ausgeschlossen.

Auch die vorgelegten BGH-Urteile ließen das Landgericht Detmold zu keinem anderen Ergebnis kommen.

In einem dieser Fälle wäre die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung anders ausgerichtet gewesen. In den Vereinbarungen wäre, anders als in der hier zugrunde liegenden, eine „hauptberufliche“ Tätigkeit vereinbart gewesen. Dies begründe, anders als hier, eine Einfirmenvertreter-Position.

In der anderen Entscheidung des BGH war vertraglich vereinbart gewesen, dass die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit von der schriftlichen Einwilligung des Unternehmers abhänge. Anders als in der hier in Rede stehenden Vereinbarung könne daraus ein Tätigkeitsverbot abgeleitet werden.

Auch eine Unmöglichkeit für den Beklagten eine weitere Tätigkeit aufzunehmen und damit ein faktisches Verbot konnte das Landgericht Detmold nicht feststellen. Aus dem Vermögensberatervertrag war nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit bei der DVAG nach Art und Umfang keine weitere Tätigkeit zulasse.

Beschluss des Landgerichtes Detmold vom 13.03.2017

Und wieder uneinheitlich

Kürzlich entschied ein Gericht, dass einRechtsstreit zwischen DVAG und einem Vermögensberater vor dem Arbeitsgericht auszutragen wäre. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und wird es auch nicht, zumindest nicht mit dieser Begründung.

Das Gericht meinte nämlich, der Vermögensberatervertrag (vor 2017) würde den Vermögensberatern verbieten, eine nebenberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Deshalb sei er Einfirmenvertreter. Diese Begründung widerspricht der üblichen Rechtsprechung, ist mithin wieder „uneinheitlich“. Dass bereits der BGH vor einigen Jahren im Grundsatz entschieden hatte, dass aus diesem Grunde die Einfirmeneigenschaft nicht zu begründen wäre,  übersah das Gericht. Der Vermögensberater darf nach dem Vertrag nämlich doch anderweitig tätig sein, wenn er es denn der DVAG anzeige. So sah es eben auch der BGH.

Ein anderer Ansatz bringt jedoch neuen Schwung in die Frage, ob nicht doch eine Einfirmeneigenschaft vorliegt. Der BGH sagte in bereits mehrmals, dass jemand, der hauptberuflich tätig werden müsse, gar keine Möglichkeit mehr hätte, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Ein Vertrag, wonach ein Handelsvertreter hauptberuflich tätig sein müsse, verbiete damit gleichermaßen die Ausübung einer anderen Nebentätigkeit. Ein hauptberuflich tätiger Handelsvertreter ist danach jedenfalls auch ein Einfirmenvertreter.

Dies sah auch das Landgericht Frankfurt in einer kürzlich ergangenen Entscheidung so. Dort wurde der Vermögensberater zum Hauptberufler erklärt. Mit dieser Auffassung bekommt die Frage, ob ein Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zum Arbeitsgericht gehen könnte, wieder frischen Wind.

Gold glänzt nicht immer

Ein Anwaltskollege berichtete kürzlich über ein Urteil des Landgerichts München. Ein Handelsvertreter/Versicherungsvertreter, der 13 Jahre seiner Versicherung treu war, bot er einem Kunden an, seine Rentenversicherung zu kündigen, die bei dieser bei dieser Versicherung unterhielt. Er begründete dies mit der Argumentation, die Police habe sich schlecht entwickelt.

Und dann hatte der Versicherungsvertreter noch einen Flyer über eine fremde Goldanlage parat. Der Kunde sollte dort sein Geld anlegen.

Dieses Verhalten rechtfertigte eine fristlose Kündigung des Handelsvertreters durch das Unternehmen, ohne dass vorher hätte eine Abmahnung erfolgen müssen.

Auch ein Handelsvertreter hat einen Anspruch, keine Werbe-Emails zu bekommen

Der BGH entschied am 14.3.2017, dass einem Handelsvertreter ein Unterlassungsanspruch zusteht. Diese Entscheidung berührt handelsvertretertypische Streitigkeiten nur am Rande, zeigt aber, dass man im gewerblichen Bereich oft keine Werbemails versenden darf.

Der Kläger, ein Handelsvertreter, erhielt auf Veranlassung der Beklagten, einem Verlag, zwei Werbe-E-Mails für Printprodukte. Als der Kläger die Beklagte daraufhin abmahnte, teilte sie ihm mit, dass die die Email berechtigt sei. Der Kläger habe nämlich in die streitgegenständliche Werbung beim Herunterladen eines Freeware-Programms eingewilligt. Auch in der E-Mail mit dem Downloadlink sei der Kläger entsprechend hingewiesen worden.

Der BGH urteilte, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Werbe-E-Mails wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht.

Eine vorherige Einwilligung des Klägers wurde nicht wirksam erteilt. Der allgemeine Hinweis beim Herunterladen eines Freeware-Programms, dass die eingegebene E-Mail-Adresse für den Betreiber der Seite sowie dessen Sponsoren für gewerbliche Zwecke freigegeben werde und dass man in unregelmäßigen Abständen Werbung per E-Mail erhalten werde, war nach Ansicht des BGH nicht ausreichend.

Ausgleichsanspruchsberechnung für Versicherungsvertreter nach dem Gesetz

In einer bahnbrechenden Entscheidung hatte der BGH am 23.11.2011 entschieden, dass ein Vermögensberater/Versicherungsvertreter seinen Ausgleichsanspruch durch die sogenannten Grundsätze als Schätzungsgrundlage geltend machen kann, auch wenn dies vertraglich nicht vereinbart ist.

Die Grundsätze finden sich hier.

Früher musste der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch ausschließlich an den gesetzlichen Grundlagen festmachen, was sich häufig als sehr schwierig erwies.

Der BGH sagte aber auch, dass die Grundsätze nicht im Bereich „Finanzdienstleistung“ als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter heranzuziehen sind.  „Die „Grundsätze Finanzdienstleistungen“ sind vor dem Hintergrund entstanden, dass ein Bausparkassenvertreter neben Bausparverträgen im Namen und auf Rechnung des Bausparunternehmens auch umfangreiche Finanzdienstleistungen und Darlehensverträge sowie Fest- und Tilgungshypotheken …., und hierfür ebenfalls eine einfache Ausgleichsregelung gefunden werden sollte,“ so der BGH. Als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter wären diese Grundsätze daher eventuell ungeeignet.

Der Bereich Finanzdienstleistung muss daher, solange die Geeignetheit der Grundsätze als Schätzungsgrundlage nicht feststeht, anhand der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

Am 31.5.2012 zeigte das OLG Hamm mit Urteil unter dem Az 18 U 148/05, dass dies durchaus möglich ist. In dieser Entscheidung geht das Gericht auch davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet werden kann, auch wenn vereinbart wurde, dass der Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen zu errechnen ist.

Fazit: Es gibt die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für den Versicherungsvertreter nach den „Grundsätzen“ (mit Ausnahme Finanzdienstleistung-dies müsste nach Gesetz berechnet werden), auch wenn das so nicht vereinbart ist

und

es gibt ein Wahlrecht, ob man nach Gesetz oder den “ Grundsätzen“ abrechnet, auch wenn die Grundsätze ausdrücklich als Grundlage im Vertrag genannt wurden.

BGH: Wahl zwischen Altersvorsorge und Ausgleichsanspruch wirksam

Der BGH entschied am 15.12.2016 unter dem Az VII ZR 221/15: Eine Vereinbarung, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf eine unternehmensfinanzierte Altersversorge entfällt, sobald er seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht, ist wirksam. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vorformulierte Klauseln (AGB) handelt.

Wenn ein Vertrieb eine Altersvorsorge bildet und die Einlagen zahlt, darf er den Handelsvertreter am Ende des Vertragsverhältnisses vor die Wahl stellen, ob er lieber die Alterversorgung wählt oder den Ausgleichsanspruch. Beides zusammen gibt es dann nicht. Viele Vertriebe bieten eine Alterversorgung an. Überwiegend wird davon Gebrauch gemacht, dass eine Anrechnung erfolgt, sollte der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch geltend macht.

Der klagende Handelsvertreter war für die Beklagte tätig. Die Parteien hatten zu Gunsten des Handelsvertreters neben der Provision eine unternehmerfinanzierte Altersvorsorge („Treuegeld“ genannt) vereinbart. Nach dem Vertrag entfällt jedoch der Anspruch auf das Treuegeld, sofern der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht. Nach Beendigung seiner Tätigkeit forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Ausgleichs und verlangte daneben sein „Treuegeld“. Denn nach Ansicht des Klägers sei der Ausschluss des Treuegeldes unwirksam. Die Beklagte zahlte jedoch nicht.

Mit der Klage machte der Kläger nur den Anspruch auf das Treuegeld gegenüber der Beklagten geltend und bekam zunächst Recht. Der BGH entschied anders.

Die vorliegende Klausel sei nach ständiger Rechtsprechung wirksam. Dies gelte auch dann, wenn es sich um einen Vertrag mit vorformulierten Klauseln für mehrfachen Einsatz (AGB) handelt. Die Rechtsposition des Handelsvertreters verschlechtere sich nicht, wenn er bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs das Treuegeld des Unternehmens als freiwillig gezahlte Leistung nicht erhält.

Denn die Altersversorgung müsse an sich der Handelsvertreter aus seinem laufenden Einkommen (der – hier auch in üblicher Höhe vereinbarten – Provision) bestreiten. Die Berechnung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs falle grundsätzlich in den Risikobereich des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter könne sich innerhalb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 S. 2 HGB entscheiden, welchen der beiden Ansprüche er geltend machen möchte. Dabei müsse der Handelsvertreter klar zum Ausdruck bringen, ob er den Ausgleichsanspruch oder den Anspruch auf das Treuegeld verfolgt.

Der BGH stellte klar, dass gegen die Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, wenn die Versorgung als zusätzliche Leistung gewährt wird.

Wenn die Provisionsansprüche des Handelsvertreters unter dem üblichen Satz liegen und die Differenz allein durch eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung ausgeglichen wird, könnte dies jedoch anders zu bewerten sein. In dem gedachten Fall würde die Altersversorgung keine zusätzliche, freiwillige Leistung des Unternehmens bedeuten.

Dass eine Entscheidung durch den BGH nötig wurde, mag überraschen. Schließlich hatte der BGH unter dem Az VII ZR 282/12 schon zuvor entschieden, dass eine Altersversorgung einen Abzug des Ausgleichsanspruchs rechtfertige. Dort hatte ein ehemaliger Vermögensberater seinen Ausgleichsanspruch gegenüber der DVAG geltend gemacht. Die Höhe hatte er gemäß den zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten“Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und“Grundsätze Bauspar“ berechnet. Der BGH hatte diese Berechnung, auch ohne vertragliche Vereinbarung, als Schätzungsgrundlage zugelassen.

Am 8.5.2015 durften sich die BGH-Richter darüber Gedanken machen, ob die Anrechnung der Versorgungsleistungen, die in den „Grundsätzen“ geregelt sind, auch hier geltend müssten. Die DVAG hatte in einem Versorgungswerk zugunsten des Vermögensberaters Versorgungsleistungen aufgebaut. Der berichtende Richter beim BGH sagte, „wer A sagt muss auch B sagen“ und „man könne sich nicht die Lorbeeren herauspicken“. Wenn man sich auf die Grundsätze beruft, müsse man auch deren Nachteile in Kauf nehmen. So sind Versorgungsleistungen auch dann anrechenbar, wenn dies zwischen Handelsvertreter und Unternehmen nicht mal vereinbart wurde.

Alles zur Freistellung im Handelsvertretervertrag

In vielen Handelsvertreterverträgen ist von der Möglichkeit der Freistellung des Beraters/Vermittlers die Rede. Grundsätzlich kommt eine Freistellung dann in Betracht, wenn der Unternehmer bei gekündigtem Handelsvertretervertrag nicht mehr möchte, dass der Handelsvertreter noch weiter für ihn tätig wird.

Da das Vertragsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist besteht, ist der Handelsvertreter grundsätzlich weiterhin verpflichtet, sich um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen, wenn er nicht freigestellt ist. Macht der Unternehmer von der Möglichkeit der Freistellung Gebrauch, greift dies in den Vertrag ein und wirft erhebliche rechtliche Probleme auf.

Mit der Freistellung erklärt der Unternehmer, dass er vom Handelsvertreter vermittelte Geschäfte nicht mehr annehmen werde. Der Vertreter darf und muss – laienhaft ausgedrückt – zu Hause bleiben. Wenn der Vertrag eine Nebentätigkeit erlaubt – und nur dann – darf er diese ausüben.

Der überwiegende Teil der Rechtsprechung, so auch das Landgericht Frankfurt in einer nicht veröffentlichten Entscheidung, hält eine Freistellung ohne vertragliche Regelung generell für unzulässig. Erklärt der Unternehmer trotz fehlender vertraglicher Regelung die Freistellung für einen langen Zeitraum, kann dies für den Handelsvertreter sogar den Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen.

Die Freistellungsbefugnis kann vertraglich geregelt werden. Sie findet sich in einigen vertrieblichen Vertreterverträgen wieder.  Der Bundesgerichtshof hat eine entsprechende pauschale Regelung in einem Handelsvertretervertrag für wirksam gehalten. Der Bundesgerichtshof hatte in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Freistellungsregelung eng mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verwandt ist. Schließlich bleibe der Handelsvertreter auch während der Freistellungsphase grundsätzlich an das während der Vertragslaufzeit geltende Konkurrenzverbot gebunden. Ein freigestellter Handelsvertreter kann also nicht anderweitig im Wettbewerb tätig werden. Deshalb wird im Hinblick auf § 90 a) HGB als Höchstgrenze der Freistellung ein Zeitraum von 2 Jahren erachtet als maximal mögliche Freistellungszeit. Dies wäre dann auch die maximale Kündigungsfrist. Wenn ein Handelsvertreter von der Tätigkeit freigestellt wird, sollte er vorsorglich seine weitere Tätigkeit anbieten.

Ohne konkrete vertragliche Regelung schuldet der Unternehmer in der Freistellungsphase die ursprünglich im Vertretervertrag vereinbarte Vergütung. Dies ergibt sich aus § 615 BGB. Da Provisionen Vorschüsse enthalten, ist die Höhe der Vergütung bisweilen schwierig zu ermitteln. In einem Vertretervertrag, in dem als Ausgleichszahlung der monatliche Durchschnitt der in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung verdienten erstjährigen Provisionen geregelt war, hatte der Bundesgerichtshof nichts beanstanden und dies für rechtmäßig angesehen. Provisionen, die ohne Tätigwerden des Handelsvertreters entstehen, z.B. Folgeprovisionen, müssen während der Freistellungsphase ungemindert gezahlt werden.

Das Unternehmen kann grundsätzlich die Provisionen nicht deshalb kürzen, weil der Handelsvertreter Aufwendungen gem. § 615, Satz 2 BGB erspart hat. Der freigestellte Handelsvertreter betreibe ja keine Arbeit mehr und könne zu Hause bleiben. Damit erspare er sich Büro-, Telefon- und Fahrtkosten. Im Hinblick darauf ist ein Abzug der Provisionen also nicht erlaubt.

Ein freigestellter Handelsvertreter kann keine Geschäfte mehr einreichen. Mitunter geht die Freistellung so weit, dass er dann auch keine Kundenakten mehr braucht und auch keine Kundendaten mehr benötigt. Mit der Freistellung droht, dass der Zugang zu den Kundendaten abgeschaltet wird. Insgesamt ist mit der Freistellung die Gefahr verbunden, die Bindung an die Kunden zu verlieren.

OVB: Welches Gericht ist zuständig?

Zurzeit sind einige Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob Rechtsstreitigkeiten, die die OVB mit einigen Beratern führt, vor dem Arbeitsgericht oder vor dem Amts-/Landgericht ausgetragen werden müssen.

Der BGH sieht nach neuer Rechtsprechung den Weg zu den Arbeitsgerichten dann evtl. für eröffnet, wenn der Handelsvertreter hauptberuflich tätig ist.

In zwei Fällen tendiert sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht dazu, sich für zuständig zu erklären. Das Arbeitsgericht soll darüber nicht urteilen können. Während das Amtsgericht Stuttgart sehr zutreffend die Auffassung vertreten hatte, der OVB Mitarbeiter stünde nicht in einem hauptberuflichen Verhältnis, sondern nur in einem nebenberuflichen und deshalb würden die aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht herangezogen werden können, hat das Landgericht Stuttgart dies völlig anders gesehen. Das Landgericht Stuttgart argumentiert damit, dass evtl. schon eine hauptberufliche Tätigkeit gegeben sein könnte.

Neben der Frage der hauptberuflichen Ausübung kommt als zweite Voraussetzung für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes hinzu, dass der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten weniger als 1000€ Provisionen im Durchschnitt bezogen hat.

Das Landgericht Stuttgart meinte dazu, der Handelsvertreter habe während der letzten 6 Monate des Vertrags im Durchschnitt monatlich mehr als 1.000,00 € auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provisionen verdient und nahm abermals Bezug auf eine aktuelle BGH-Entscheidung.

Danach komme es nicht darauf an, ob diese Provisionen auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Es genügt, wenn er in dieser Höhe Provisionen bezogen hat, die jedoch deshalb nicht zur Auszahlung kamen, weil diese verrechnet wurden.

Das Landgericht Stuttgart nimmt Bezug auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 36/14.

Bei der Frage, ob Provisionen in den letzten 6 Monaten als bezogen und verdient gelten, hätten Gegenansprüche des Unternehmers grundsätzlich nichts zu suchen. Rückforderungsansprüche des Unternehmers stellen nicht lediglich unselbstständige Rückstellungsposten der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionsansprüche dar, sondern selbstständige Gegenansprüche des Unternehmers. Mit diesen kann er gegenüber den vom Handelsvertreter in einem späteren Zeitraum bedienten Provisionen die Aufrechnung erklären.

Wenn die Zeiträume nicht übereinstimmen (6-Monats-Zeitraum mit den Zeitraum der Entstehung der Rückforderungen), kann dies nicht dazu führen, dass der Handelsvertreter die Provisionen tatsächlich nicht bezogen und verdient hat.

Der Handelsvertreter würde damit auch nicht sozial schlechter gestellt werden.

Geldwäschegesetz für Vertriebe

Was hat das Geldwäschegesetz mit (Struktur)-Vertrieben oder Versicherungen zu tun? Dass Vertriebe daraus Regularien unterworfen ist, liegt auf der Hand.  Ein Vertrieb meint sogar, das Geldwäschegesetz würde vorschreiben, von den Mitarbeitern dann und wann eine Schufaauskunft ziehen zu dürfen.

Dass dies zu weit gedacht ist, macht der Blick ins besagte Gesetz deutlich.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Geldwäschegesetz ist die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter zu prüfen.  Der Begriff der Zuverlässigkeit ist nicht mit dem Begriff der Zuverlässigkeit der Gewerbeordnung identisch.

Zuverlässig gemäß §9 Geldwäschegesetz ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er

– die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz,

– sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und

– die beim Unternehmen eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet.

Bei Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (auch des Handelsvertreterverhältnises) ist die Zuverlässigkeit des Beschäftigten/ Handelsvertreters regelmäßig zu überprüfen. Dabei kommt die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses oder einer Schufa-Eigenauskunft aus datenschutz- und arbeitsrechtlichen Gründen nur in Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel wenn Vermögensverhältnisse für die neue Tätigkeit besonders relevant sind oder die Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Geldwäsche besonders risikoexpandiert ist.

Ansonsten sind Nachforschungen nur erforderlich, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt, wie zum Beispiel bei der Begehung einschlägiger Straftaten, der beharrlichen Verletzung von Pflichten oder internen Anweisungen von Richtlinien, soweit diese Geldwäsche betreffen usw. Die BaFin hat die einzelnen Maßnahmen auf Seite 37 der internen Sicherungsmaßnahmen zum GWG und § 80 d VAG umfassend beschrieben.

Hauptberuflicher OVB-Mitarbeiter ist Einfirmenvertreter

Nach dem das Landgericht Koblenz in einem Beschluss die Auffassung vertreten hatte, ein OVB-Handelsvertreter wäre ein Einfirmenvertreter und der Rechtsstreit müsse deshalb an das Arbeitsgericht abgegeben werden, wurde dagegen Beschwerde eingelegt.

Erst kürzlich hatte der BGH entschieden, dass ein Handelsvertreter, der „ständig damit betraut ist“, bestimmte Anlagen zu verkaufen, einem Einfirmenvertreter gleichgestellt werden muss, wenn er hauptberuflich für den Vertrieb tätig ist. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitsgericht zuständig ist, wenn darüber hinaus der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss weniger als 1000,oo € Provisionen monatlich im Schnitt bezogen hat.

Hier hatten die Parteien pauschal und widersprüchig vorgetragen. Das Oberlandesgericht Koblenz mahnte die Parteien deshalb zur Wahrheitspflicht an, bestätigte aber die Auffassung, der OVB- Handelsvertreter sei ein Einfirmenvertreter. Man darf gespannt sein, wer die prozessuale Wahrheitspflicht erfüllt.