17
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies am 26.05.2017 die Klage eines Versicherungsvertreters auf einen Ausgleichsanspruch ab. Unter dem Aktenzeichen 16 U 61/16 hob es eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf.
Das OLG meinte, der Versicherungsvertreter sei nebenberuflich tätig, weshalb der Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB nach § 92 b) Abs. 2, Satz 1, Abs. 5 HGB entfalle. Der klagende Versicherungsvertreter war eben nicht nur als Versicherungsvertreter tätig. Das Gericht meinte deshalb, dass er nur nebenberuflich arbeitete. Es komme grundsätzlich auf den Einzelfall an. Wenn ein Handelsvertreter nur nebenberuflich beschäftigt ist, und tatsächlich hauptberuflich tätig war, trägt er die volle Beweislast für die Hauptberuflichkeit.
Hier gab es einen schriftlichen Vertrag, wonach der Kläger haupt beruflich tätig sein sollte. Dennoch sah ihn das Gericht als Nebenberufler an.
Ein Vermittler nur dann hauptberuflich tätig sein, wenn er überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit auch den überwiegenden Teil seines Arbeitseinkommen bezieht (Übergewichtstheorie). Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, ist er Hauptberufler. Abgrenzungsmerkmale sind die Zeit und das Entgelt, wobei das Zeitelement mehr wiegt. Ein Handelsvertreter kann ja theorezisch auch ohne Einkommen Handelsvertreter sein.
Der Student, die Hausfrau, der Beamte oder der Rentner, der nach Feierabend noch etwas vermittelt, um noch eine kleine Nebeneinnahme zu erzielen, macht dies im Nebenberuf, so das OLG.
Nach diesen Abgrenzungskriterien hatte das OLG den klagenden Versicherungsvertreter als Nebenberufler angesehen. Er hatte angeblich nicht ansatzweise vorgetragen, in welchem zeitlichen Rahmen er für die Beklagte tätig war.
Des Bundesgerichtshofs hatte in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 04.11.1998, Aktenzeichen VIII ZR 248/97, einen Ausgleichsanspruch zugesprochen. Dort hatte der Kläger jedoch ein Kundendienstbüro mit festen Bürozeiten und einer festgelegten Erreichbarkeit für seine Kunden betrieben. Allein aus diesem Zeitumfang ergab sich der Hauptberuf.
Der Ausgleichsasnpruch wäre auch ausgeschlossen, weil eine fristlose Kündigung des Versicherungsunternehmens gem § 89 a HGB wirksam war. Das hatte auch schon das Landgericht so gesehen. Der Versicherungsvertreter hatte einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer Lebensversicherung eingereicht, welcher von dem Bruder des versicherungsnehmers, nicht jedoch von dem Versicherungsnehmer persönlich unterschrieben war. Der Versicherungsvertreter soll dies gewusst haben, er handelte nach der Auffassung des OLG mit Vorsatz.
09
Gemäß § 87 c Abs. 2 steht dem Handelsvertreter ein Buchauszug zu. Ein Anwaltskollege hatte jüngst in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Münster erhebliche Verständnisprobleme. Er meinte, das Unternehmen könne den Buchauszug verweigern und sofort verlangen, dass der Handelsvertreter im Büro des Unternehmens nach geeigneten Unterlagen sucht. Auch dem Anwalt stellte sich der Buchauszug als Buch der sieben Geheimnisse dar.
In § 87 c Abs. 4 steht:
Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges erforderlich ist.
Nun wurde tatsächlich in der mündlichen Verhandlung die anwaltliche Auffassung vertreten, dass das Unternehmen den Buchauszug verweigern kann und das Unternehmen dann die Wahl hätte, dass entweder dem Handelsvertreter selbst oder ein von ihm zu bestimmender Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht gewährt wird.
Nach dem Motto „wünsch Dir was“ hat sich dann das Unternehmen dazu entschieden, nicht den Buchauszug anzufertigen, sondern dass sich der Handelsvertreter selbst sich in das Büro des Unternehmens setzt, um sich dort die Unterlagen anzusehen. Natürlich kommt man mit der Auffassung nicht durch.
Denn wer so denkt, dem sei gesagt: Wer lesen kann, ist klar im Vorteil!
In § 87 c Abs. 4 steht, dass der Handelsvertreter die Einsichtnahme in die Bücher verlangen kann.
Dort steht nicht, dass der Unternehmer das verlangen kann. Dort steht auch nicht, dass der Handelsvertreter das verlangen muss.
Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter den Buchauszug verlangen. Dies hat er schließlich getan und dazu wird der Unternehmer in der Regel dann auch verurteilt, auch in Münster.
Nur dann, wenn sich der Handelsvertreter mit dem Unternehmer bereits über die Abrechnungen der Provisionen geeinigt hat, verliert er den Anspruch auf den Buchauszug (Bundesgerichtshof Urteil vom 29.11.1995, Aktenzeichen VIII ZR 293/94). In der Regel sind vollständige Angaben zu etwaigen Stornierungsgründen und zur Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen sowie die Aufnahme schwebender Geschäfte oder solcher, aus denen sich möglicherweise ein Provisionsanspruch ergeben kann, erforderlich; der Umstand, dass ein Buchauszug unter einem sehr großen Aufwand zu leisten ist, führt übrigens nicht dazu, dass der Anspruch auf den Buchauszug verloren geht (Urteil Bundesgerichtshof 21.03.2001, Aktenzeichen VIII ZR 149/99).
24
Gem § 84 f HGB ist der Handelsvertreter verpflichtet, sich „ständig“ um die Vermittlung von Geschäften zu bemühen. Folgt daraus, dass er keinen Urlaub hat?
Ein Handelsvertreter machte in den Jahren aufgesparten Resturlaub geltend. Eine vertragliche Urlaubsregelung gab es im Handelsvertretervertrag nicht. Der Außendienstler bekam, nach Einreichen eines Urlaubsantrags, den oben erwähnten Satz zusammen mit einer Abmahnung zu lesen. Der Urlaub wurde ihm nicht gewährt, weil er sich ständig zu bemühen habe.
Das Bundesarbeitsgericht sah das im Jahre 2003 anders. Es erlaubte einem Handelsvertreter auch ohne formalem Antrag Urlaub mit der Begründung : „Denn ein selbständiger Handelsvertreter kann seinen Urlaub unter Berücksichtigung der ihm nach § 86 I HGB obliegenden Interessenwahrnehmungspflicht grundsätzlich nach seinem Belieben nehmen. Eines förmlichen, die freie Gestaltung der Arbeitszeit einschränkenden Urlaubsgesuchs nach § 7 I BUrlG, der gem. § 2 II BUrlG auf arbeitnehmerähnliche Personen Anwendung findet, bedarf ein Selbständiger nicht. „
Fazit: Normaler Urlaubsumfang ist kein Verstoß, ein dreiviertel Jahr vielleicht hingegen schon.
21
Dass Unternehmen für Fehler ihrer Handelsvertreter haften können, ist nicht erst seit der Entscheidung des BGH vom 15.3.2012 unter dem Az. III ZR 148/11 bekannt. Dort hatte ein für die DVAG tätiger Vermögensberater die Fondanlage eines Kunden aufgelöst und die Gelder veruntreut. Schließlich komme zwischen Vermittler und Kunde zumindest ein Beratungsvertrag zustande, so der BGH damals. Dies begründe nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB. Die Einstandspflicht des Unternehemens für eigenmächtiges Verhalten seines Handelsvertreters sei nach Ansicht des BGH nur dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. da es sich hier um einen Kunden handelte, wurde der Zusammenhang bejaht.
Am 9.11.2018 hatte das Landgericht Frankfurt unter dem Az 3-10 O 40/18 wieder über die Haftung einer Handelsvertreterin zu entscheiden. Eine Maklerin hatte eine Anzeige geschaltet und dabei vorgeschriebene Pflichtangaben unterlassen. Ein Mitbewerber hatte das Unternehmen, für das die Maklerin tätig ist, abgemahnt und diesem Anwaltskosten Rechnung gestellt. Darüber stritt man.
Das Gericht sah einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 8 I, II, III Nr. 3, § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher … Informationen. Auch das Fehlverhalten der Maklerin musste sich das Unternehmen nach dem UWG zurechnen lassen.
Beauftragter im Sinne vom § 8 II UWG kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat. Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle.
Die nötige Eingliederung der Maklerin hatte das Landgericht bejaht.
19
Der Handelsvertreter ist endlich raus. Nach vielem Ärger bekam er endlich den Aufhebungsvertrag. In der Hoffnung, endlich Ruhe zu haben, wurde der Vertrag kurzerhand unterschrieben und zurückgeschickt.
Gelesen wurde der Vertrag nur oberflächlich. Der erste Ärger kam schnell, als ein Kollege sagte, der Aufhebungsvertrag sei einseitig. Er habe jetzt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, eine Vertragsstrafe im Falle des Verstoßes, Geld bekomme er für die Zukunft keines mehr, aber dafür dürfe er noch lange haften, für Provisionsvorschüsse und Beratungsfehler. Außerdem habe er ja auf Ansprüche aus einem Versorgungswerk verzichtet. Schnell wird er Beratungstermin mit dem Anwalt gemacht, in dem bestätigt wird, dass der Vertrag – außer das schnelle Ende – nur Nachteile für den Handelsvertreter enthalte. Und ein Ausgleichsanspruch sei aufhebungsvertraglich auch noch ausgeschlossen.
Aber anfechten wolle er dann, woraufhin der Anwalt entgegenete, das ginge nur bei Irrtum, Drohung oder Täuschung und all das lege nicht vor. Aber er habe sich doch geirrt, meinte der Handelsvertreter, weil er die Rechtsfolgen nicht überblicken konnte. Der Irrtum über die Rechtsfolgen sei schon seit einer Rechsgerichtsentscheidung als Motivirrtum zu werten, so der Anwalt, der normalerweise unbeachtlich ist und keinen Raum für eine Anfechtung gibt.
Dann jedoch könne er widerrufen, glaubte bis dato der Handelsvertreter. Seit das Haustürwiderrufgesetz gegolten hat und nunmehr die Regelungen in §§ 312 ff BGB zu finden sind, gibt es die Möglichkeit des Widerrufs.
Jedoch auch hier geht der Handelsvertreter wohl rechtlos aus. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 7.2.2019 unter dem Az 6 AZR 75/18, dass ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag nicht widerrufen könne.
Das „Haustürwiderrufsrecht“ nach den §§ 312 ff. BGB a.F. stelle vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht dar und würde nur auf „besondere Vertriebsformen“ Anwendung finden, nicht jedoch auf Verträge, die wie der Arbeitsvertrag und der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag keine Vertriebsgeschäfte sind. Daran soll sich auch durch den neu gefassten § 312 g BGB nichts ändern, wonach Verbrauchern nunmehr „bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“ ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zustehe. Die vom BAG zur bisherigen Rechtslage aufgestellten Grundsätze sind nach Auffassung des BAG auch auf Aufhebungsverträge und den neuen § 312 g BGB übertragbar. Ein Arbeitsnehmer könne danach nicht widerrufen.
Wenn schon bereits Arbeitnehmer nicht widerrufen können, steht den Handelsvertretern wohl erst recht keine Widerrufsrecht zu. Schließlich ist der Handelsvertreter selbständig und vom Gesetz weniger geschützt.
Dennoch gibt es nach der Entscheidung des BAG zumindest für Arbeitnehmer eine zarte Hoffnung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen müsse noch prüfen, ob das Gebot des fairen Verhandelns beachtet worden sei. Dieses Gebot stelle eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Wenn z.B. der Arbeitgeber eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und überlegte Entscheidung des Arbeitnehmers über den Abschluss des Aufhebungsvertrages erheblich erschwert, würde er dagegen verstoßen. Das könnte dann der Fall sein, wenn jemand krankheitsbedingt den Aufhebungsvertrag, wie in dem Fall des BAG, unterschreibt.
Der Arbeitgeber müsse für den Fall des Verstoßes Schadensersatz leisten und den Arbeitnehmer so stellen, als wäre der Aufhebungsvertrag nie unterschrieben worden.
Dieser Grundsatz des Gebotes des fairen Verhandelns hat in dieser Form im Handelsvertreterrecht bisher keine Berücksichtigung gefunden. Da jedoch der BGH in neueren Entscheidungen eine gewisse Schutzbedürftigkeit für abhängige Handelsvertreter betont hat, und zumindest bei der Frage von Kündigungsfristen die Abhängigkeit eines Handelsvertreters mit dem eines Arbeitnehmers verglichen hat, könnte auch dieser Grundsatz hier bald mal eine Rolle spielen.
25
Wann ein Handelsvertreter hauptberuflich arbeitet
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach am 26.05.2017 einem Versicherungsvertreter einen Ausgleichsanspruch ab. Unter dem Aktenzeichen 16 U 61/16 hob es damit eine Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf auf. Das Oberlandesgericht meinte, der Versicherungsvertreter sei nebenberuflich tätig, wonach der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB nach § 92 b Abs. 2 Satz 1 Abs. 5 HGB ausgeschlossen ist.
Entscheidend war, dass der Kläger nicht nur als Versicherungsvertreter tätig war. Das Oberlandesgericht nahm an, dass er nur nebenberuflich arbeitete. Bei dieser Bewertung kommt es auf den Einzelfall an. Ein nebenberuflich betrauter Handelsvertreter, der tatsächlich hauptberuflich täötig war, trägt die Beweislast für die Hauptberuflichkeit.
Entgegen des schriftlichen Vertrages bewertete das Oberlandesgericht den Kläger als Nebenberufler. Gemäß der so genannten Übergewichtstheorie kann ein Vermitter nur dann im Hauptberuf sein, wenn er überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit auf den überwiegenden Teil seines Arbeitseinkommens bezieht. Liegen beide Kriterien vor, handelt er hauptberuflich, fehlt nur eines der beiden Kriterien, handelt es sich um einen nebenberuflichen Handelsvertreter. Die bedeutensten Abgrenzungsmerkmale liegen im Zweifel im Zeit- und Entgeltmoment, wobei die Bedeutung des Zeitelementes überwiegt. Schließlich braucht ein Handelsvertreter ja nicht einmal Einkommen generieren, auch dann nicht, wenn er hauptberuflich tätig ist.
Das Gericht nannte auch ein Beispiel: Übernimmt ein Student, eine Hausfrau, ein Beamter oder ein Rentner eine Vertretung, um sich zu den sonstigen verfügbaren Mitteln oder nach Dienstschluss noch eine kleine Nebeneinnahme hinzuzuverdienen, dann soll eine Vetretung im Nebenberuf vorliegen. Nach diesen Abgrenzungskriterien hatte das Oberlandesgericht den Versicherungsvertreter als Nebenberufler eingestuft. Schließlich war er darlegungs- und beweisbelastet und hatte nicht ansatzweise vorgetragen, in welchem zeitlichen Rahmen er für die Beklagte tätig war. In einem ähnlichen Fall des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 04.11.1998, Aktenzeichen VIII ZR 248/97) hatte der Kläger immerhin ein Kundendienstbüro mit festen Bürozeiten und einer festgelegten Erreichbarkeit für seine Kunden betrieben. Dies lag hier nicht vor.
Abschließend hatte das Gericht dann noch entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Versicherungsunternehmens gemäß § 89 a HGB wirksam ist. Dabei schloss sich das Oberlandesgericht dem Landgericht an. Schließlich hatte der Versicherungsvertreter einen Versicherungsantrag auf Abschluss einer Lebensversicherung eingereicht, welche jedoch nicht von dem Versicherungsnehmer selbst unterschrieben war, sondern von dessen Bruder. Dies war dem Versicherungsvertreter bekannt. Das Austauschen der Unterschriften fiel auf, weil man diese Unterschrift mit alten Unterschriften verglich. Das Oberlandesgericht unterstellt dem Versicherungsvertreter Vorsatz. Eine darauf beruhende Kündigung war deshalb wirksam.
14
Oberlandesgericht Hamm spricht Buchauszug zu
Es überrascht nicht, wenn das Oberlandesgericht Hamm in einem neuen Urteil vom 14.5.2018 unter dem Az 18 U 85 /17 einem Handelsvertreter das Recht auf einen Buchauszug zugesprochen hat.
Überraschender war vielmehr, dass überhaupt noch Berufung eingelegt wurde, nachdem bereits das Landgericht Münster zuvor den Buchauszug ausgeurteilt hatte.
Interessant ist das Urteil und der Sachverhalt allenfalls deshalb, weil der Buchauszug nur über einen überschaubaren Zeitraum (ab 1.6.2013) beantragt wurde und der Buchauszug sich auch wohl auf Untervermittler erstrecken sollte. Diese wurden aber namentlich von dem Kläger nicht benannt, die Information begehrte er über den Buchauszug, kam damit aber nicht durch. „Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass der Kläger im Rahmen des Buchauszugs keine Angaben über die Person des von ihm verschiedenen Vermittlers verlangen kann. Es ist unstreitig, dass der Kläger Mitarbeiter als „Untervermittler“ beschäftigte, jedoch eine Provisionsberechtigung gegenüber dem Beklagten (auch) aus diesen Geschäften allein in seiner Person bestand. Der Beklagte hat unstreitig gestellt, Unterkonten für die vom Kläger gemeldeten Untervermittler geführt zu haben, doch sei dies gleichsam unter „Service-Aspekten“ für den Kläger geschehen. Dem tritt der Kläger nur insoweit entgegen, als er ausführt, der Beklagte habe diese Konten mit Akribie geführt, um Einblicke in den Agenturablauf zu gewinnen und Anreize für die Mitarbeiter (Untervertreter) zu setzen. Auch wenn dies zutrifft, ergibt sich daraus keine Provisionsrelevanz der Namen der (Unter-)Vermittler“, sagte das OLG.
Entscheidend war, dass die Untervermittler wohl direkt von dem Handelsvertreter angestellt sind und es sich wohl nicht um einen Strukturvertrieb handelt. Agenturen, die z.B. für die Provinzial tätig sind. Um die internen Abrechnungen muss sich der Handelsvertreter dann wohl selbst kümmern.
21
Die Glückseligkeit des Kontokorrents
Das Kontokorrent ist die große Unbekannte, die im Gerichtssaal selten angetroffen wird. Ein Kontokorrent ist beispielsweise das Girokonto bei der Hausbank, auf dem regelmäßige Ein- und Ausgänge verbucht werden.
Versicherungen und auch Vertriebe, wie die DVAG oder die OVB, rechnen etwaige Provisionen auf einer Provisionsabrechnung ab. Während der Vertragslaufzeit mit dem Vermittler geschieht dies regelmäßig, meist monatlich. Ist der Vertrag zu Ende gegangen, wird nur noch dann abgerechnet, wenn sich auf dem Konto etwas getan hat. Nach Vertragsende sind dies zumeist Stornierungen.
Die Vertriebe nennen in ihren Handelsvertreterverträgen zwar den Begriff des Kontokorrents. Dies heißt aber nicht automatisch, dass es wirksam vereinbart ist. Und es heißt vor allem nicht, dass es auch nachvertraglich gilt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem das Konto ins Minus abzusacken droht. Stornierungen treten vor allem dann gehäuft auf, wenn ein Berater das Unternehmen verlässt.
Die alten Kollegen, die sich um drohende Stornierungen kümmern sollen, haben finanziell kein Interesse, sich um fremde Geschäfte zu kümmern. Dies hat auch der BGH erkannt. Die Kunden haben oft keinen Ansprechpartner mehr und kündigen selbst. Oder aber sie gehen mit dem Berater mit, wenn dieser in der Branche als Versicherungsmakler oder -vermittler geblieben ist.
Einige Versicherungen provozieren geradezu eine Kündigung, da sie nicht bereit sind, bei einem Wechsel Bestandsprovisionen an den Berater zu zahlen, der gewechselt hat. Teilweise werden ihm sogar Auskünfte vorenthalten, so dass er gar nicht beraten kann und allenfalls empfehlen kann, die Versicherung zu wechseln.
Gemäß § 87 a Abs.3 HGB erhält ein Unternehmen nur dann Provisonsvorschüsse zurück, wenn es die Stornierung nicht zu vertreten hat. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich die Versicherung/ oder der Vertrieb um die Rettung des stornobedrohten Vertrages kümmern muss. Bei Kleinststorni entfällt manchmal diese Pflicht.
Kümmern kann man sich durch Anschreiben/Mahungen an den Kunden, bis hin zu einer persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Kunden. Dem Berater wird dann ein sog. Besuchsauftrag zugeschickt. Ist der Berater ausgeschieden, wird entweder der Bestandsnachfolger oder der Ausgeschiedene selbst beauftragt. Die Versicherung hat ein Wahlrecht.
Die DVAG sendet den Besuchsauftrag regelmäßig an den Bestandsnachfolger, die OVB an den ausgeschiedenen Mitarbeiter. Hier gibt es Konfliktpotential. Vorgeworfen wird, dass der Bestandsnachfolger untätig blieb (oder selbst umdeckt) und im anderen Fall die Post bei dem ausgeschiedenen Mitarbeiter nicht angekommen ist. Auch genügt der bloße Besuchsauftrag nicht, da man den Kunden mit nur dieser Information nicht beraten kann.
All diese Probleme hat man nicht, wenn man den Stand des Provisionskontos einfach einklagen könnte. Banken und Sparkassen müssen die Richtigkeit jeder einzelnen Buchung auch nicht belegen.
Die Versicherungen und Vertriebe haben diesen Vorteil nur dann, wenn – wie beim Girokonto – das Kontokorrent wirksam vereinbart worden wäre. Dann könnten sogar Stornierungen im Rahmen des Kontokorrent eingeklagt werden, die sogar schon verjährt sind.
Die Rechtsprechung ist zu dieser Frage völlig uneinheitlich. Nur selten will sich ein Gericht mit der „Schwere des Kontokorrents“ herumschlagen. Deshalb werden unabhängig davon immer wieder neue, sich teilweise widersprechende Beweislastregeln aufgestellt.
Einfach wäre es doch, wenn man vereinbaren könnte, dass eine Provisionsabrechnung als anerkennt gilt, wenn dieser nicht binnen 2 Wochen widersprochen wird. Dies steht zwar z.B. auch so in etwa im Vermögensberatervertrag. Der BGH hat jedoch schon ähnliche Klauseln für unwirksam erklärt, so dass die „automatisch“ anerkannte Provisionsabrechnung von den Gerichten meist abgelehnt wird.
Das Landgericht Braunschweig hatte dazu in einem Rechtsstreit Vermögensberater/DVAG eine einfallsreiche Entscheidung gefällt. Es hatte zwar gesagt, das Schweigen nach Erhalt der Provisionsabrechnung wäre kein Anerkenntnis, sich darauf zu berufen, wäre aber ein Verstoß gegen Treu und Glauben. Dieser Gedanke hat sich bisher glücklicherweise nicht fortgesetzt.
So bleiben eine Fülle von Rechtsfragen offen. Auch der BGH hat bisher lediglich ein paar Grundregeln aufgestellt, die oft nicht weiterhelfen.
Die wichtige Frage, ob denn eine Kontokorrentvereinbarung im Einzelfall vorliegt und ob diese nach Ende des Handelsvertretervertrages fortbesteht, hat der BGH bisher unbeantwortet gelassen.
Ganz anders sind dagegen zwei aktuelle Entscheidungen, die eine des Oberlandesgerichts Karlsruhe, das Ansprüche der DVAG kürzlich zurückwies und – unter Hinweis auf eine fehlende oder zu Ende gegangene Kontokorrentvereinbarung – einer ausgeschiedenen Vermögensberaterin Ansprüche zusprach,
und die andere des OLG München, welches strenge Anforderungen an eine Kontokorrentvereinbarung stellt.
Das OLG München urteilte, dass kein Rückforderungsanspruch aus einem behaupteten Saldo aus der Provisionsabrechnung bestehe. Schließlich könne sich das Unternehmen nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Es fehle nämlich eine Vereinbarung über „die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung“…. „Eine Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit genüge nicht. Man muss sich auf konkrete Kontokorrentperioden, das heißt, regelmäßige Zeitabstände zur Saldierung der aufgenommenenUnsicherheit herrscht auch bei Rückforderungsklagen der OVB, ob diese nun im Wege eines Kontokorrents oder Posten, geeinigt haben“.
Die OVB stützt sich meist auf das Kontokorrent und macht den genauen Betrag aus einer Provisionsabrechnung geltend. Fraglich ist, ob eine nachvertragliche Kontokorrentabrede besteht. Ansonsten müsse jede Stornierung einzeln abgerechnet und jede Stornierung und Stornobekämpfung bewiesen werden, wenn der Handelsvertreter dies in Abrede stellt.
12
Mit Urteil vom 14.3.2017 hatte das Sozialgericht Karlsruhe einige Grundlagen aufgestellt, woran man einen freien Handelsvertreter von einem Arbeitnehmer unterscheiden kann. Die Abgrenzung ist in der Praxis schwierig und die Grenzen fließend.
das Sozialgericht hatte sich über einen Vermittler von Hard- und Software Gedanken machen müssen, ob dieser denn nun eher selbständig oder abhängig tätig war.
Mit Blogeintrag vom 11.6.18 wurde auf die erheblichen Folgen hingewiesen, die sich aus der Einstufung ergeben.
Das Urteil in seinen Kernsätzen:
„Bei der Abgrenzung eines selbstständigen Handelsvertreters von einem abhängigen Handlungsgehilfen ist zu berücksichtigen, dass die persönliche Gestaltungsfreiheit nur in ihrem Kerngehalt frei zu sein braucht.
Entscheidend ist bei der Abgrenzung, ob das Weisungsrecht des Unternehmers so stark ausgeprägt ist, dass der Beauftragte seine Tätigkeitszeit wie ein Angestellter einrichten muss.
Ein Unternehmensrisiko liegt nicht vor, wenn ein Anspruch auf ein monatliches Festgehalt besteht und der daneben stehende Provisionsanspruch nur in geringer Höhe anfallen kann sowie nur teilweise von dem tatsächlichen Umsatz des Beauftragten abhängt.“
Im Verfahrensverlauf wurden dem Gericht folgende Angaben mitgeteilt:
„Nach eigenem Ermessen trete er in Kontakt mit potentiellen Kunden des Auftraggebers, um Verkaufsgeschäfte zu vermitteln. Er habe in dessen Namen und für seine Rechnung den Verkauf von Software, Hardware und Dienstleistungen zu vermitteln. Hierbei handele es sich um Angebote für die Automobilindustrie im Bereich der Netzwerktechnologien. Die Vermittlung werde anhand von Emails, Telefonaten und Kundenbesuche gestaltet. Bisher seien noch keine Rechnungen gestellt worden. Der Grund hierfür sei, dass ihm bisher noch keine Steuernummer zugewiesen worden sei. Ein zeitlicher Rahmen sei zwar festgelegt worden. Dieser sehe jedoch keine festen Anwesenheitszeiten vor, sondern regele lediglich grob die durchschnittliche Anzahl von Stunden, in denen er für die Klägerin tätig werden soll. Die Einteilung der Arbeitszeit und die Auswahl der potentiellen Kunden stehe ihm selbst zu. Die Klägerin bestimme weder Ort noch Zeit der Tätigkeitsausübung. Es bestehe für ihn keine Pflicht, die Aufnahme, Unterbrechung und Beendigung der Tätigkeit zu melden oder im Rahmen einer Selbstaufschreibung festzuhalten. Es existiere kein standardisiertes Verfahren für Tätigkeitsberichte. Er informiere die Klägerin in Form von Besuchsberichten per Email. Es bestünden keine Tätigkeitsanweisungen oder Richtlinien für freie Mitarbeiter, die er zu beachten habe. Eine Ausschließlichkeitsvereinbarung bestehe nicht. Ihm seien keine Arbeitsmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Er führe alle Tätigkeiten selbst aus. Es bestehe keine Pflicht zur Befolgung jeglicher Weisungen. Die Tätigkeit werde inhaltlich frei geplant und gestaltet und in eigenen Räumen bzw. bei potentiellen Kunden ausgeführt.“
Der Vermittler beschrieb sich so, dass er „in der Regel einmal wöchentlich in ihren Geschäftsräumen zum Informationsaustausch und für Projektbesprechungen anwesend sei. Die restliche Zeit teile er sich selbst ein. Es bestünde eine Berichtspflicht über Kundenbesuche per Email. Ansonsten sei kein besonderer Nachweis über den Arbeitseinsatz zu führen. Er führe alle Tätigkeiten selbst aus.“
Der gesamte Vortrag nützte nichts.
Das Gericht wertete ihn als Arbeistnehmer!
„Beurteilungsmaßstab ist das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R <juris>) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.“
„Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, das sich wiederum nach den tatsächlichen Verhältnissen, d.h. den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (BSG, a.a.O.).“
Die Kammer konnte in der Person des Beigeladenen zu 2) kein wesentliches Unternehmensrisiko erkennen. Ein Unternehmensrisiko eines Selbstständigen liegt vor, wenn die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R <juris).
Vertriebler und Unternehmen vereinbarten eine Entgeltleistung in Höhe von 4.000,- EUR monatlich bei einer von ihm angegebenen Teilzeittätigkeit von etwa 20 Stunden wöchentlich. Aus den vertraglichen Regelungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch im Krankheitsfalle nicht zustande kam, so dass von einer Fortzahlung auch bei Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist.
Außerdem war der Provisionsanteil im Verhältnis zur regelmäßigen Zahlung gering, was auch gegen ein Handelsvertreterverhältnis sprach.
|
|
07
DVAG muss Buchauszug leisten
Am 23.02.2018 wurde die DVAG verurteilt, einen Buchauszug für einen Vermögensberater zu erteilen, für von ihm eingereichte Geschäfte ab dem 01.12.2012, der folgende Angaben enthalten muss:
– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartner
sowie Geburtsdatum
Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämie oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Jahresprämien
Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertra-
ges
-bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
-Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um ein Teilurteil zur Vorbereitung weitergehender Zahlungsansprüche.
Beantragt war im Buchauszug ab dem 01.01.2008.
Problematisch war, dass eine Provisionspfändung vorliegen soll. Da das Gericht nicht ausschließen konnte, dass die Provisionsansprüche die Pfändung übersteigen, und somit die Möglichkeit von Provisionszahlungen besteht, wurde die Auskunft entsprechend ausgeurteilt.
Das Gericht hatte sich mithin um den Inhalt und die Verjährung eines Buchauszuges zu beschäftigen. Es kam zu dem Ergebnis, dass dem Handelsvertreter ein Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zustehe, damit er Klarheit über seine Provisionsansprüche gewinne und die Provisionsabrechnungen nachprüfen kann.
Im vorliegenden Fall ist der Anspruch auch nicht durch Erfüllung erloschen. Provisionsabrechnungen können einen Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten. Diesen Anforderungen entsprach der Buchauszug allerdings nicht. Im Übrigen wäre es nach Ansicht des Gerichtes auch unzumutbar, den Kläger darauf zu verweisen, eine Vielzahl von Provisionsabrechnungen zu überprüfen.
Im Übrigen können Provisionsabrechnungen nur dann den Buchauszug ersetzen, wenn es sich um eine überschaubare Zahl von Geschäftsvorfällen handelt. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München mit Urteil vom 19.12.2012, 7 U 465/12, hatte das Gericht dies für diesen Fall nicht erkannt.
Das Gericht ging jedoch davon aus, dass Ansprüche vor 2012 verjährt sind.
Bei dieser Prüfung nahm das Landgericht Bezug auf die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 03.08.2017, Aktenzeichen VII ZR 32/17. Das Gericht meinte, dass eine abschließende Abrechnung auch dann vorliegt, wenn der Unternehmer mitteilt, dass im Abrechnungszeitraum keine Provisionsforderungen zu Gunsten des Handelsvertreters entstanden sind (Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.08.2017). Der Kläger habe sich nicht darauf berufen können, die Abrechnungen seien so lange nicht abzuschließen, so lange die vermittelten Verträge einer Stornohaftungszeit überlägen. Schließlich weiß der Kläger auch, welche Beträge die DVAG als Stornoreserve einbehalten hat (Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.12.2017, Aktenzeichen 23 U 1488/17).
Das Gericht war der Auffassung, dass deshalb für die Entstehung des Anspruches auf Erteilung eines Buchauszuges auf die vertraglich geschuldeten monatlichen Abrechnungen abzustellen ist, in die sämtliche der Gesellschaft vorliegenden Daten des vermittelten Geschäftes einfließen. Mithin soll nach Ansicht des Gerichtes die dreijährige Verjährungsfrist für bis zum 31.12.2012 erteilten Abrechnungen in diesem Zeitpunkt begonnen haben. Alles andere soll verjährt sein.
Obgleich diese Entscheidung in sich in einigen Punkten nicht nachvollziehbar ist und inhaltliche Fehler enthält, ist sie doch bemerkenswert. Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht.