Handelsvertreter

Die Insolvenz und der Handelsvertreter

Corona löst mitunter Insolvenzen aus. Schon zuvor angeschlagene Unternehmen können jetzt endgültig Schiffbruch erleiden.

Was ist aber, wenn das Unternehmen, das Handelsvertreter beschäftigt, in die Insolvenz geht? Was ist mit dem Vertrag, den Provisionen und dem Ausgleichsanspruch?

Dazu erst mal etwas Ernüchterndes: Forderungen, die vor der Insolvenz entstanden sind, können im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden. Dazu gehören grundsätzlich auch mögliche Provions- und Ausgleichsansprüche. Ob und in welcher die angemeldten Forderungen Erfolg bringen, prüft letztendlich der Insolvenzverwalter.

Wird ein Anspruch, z.B. nach § 89 b HGB, bereits vor der Insolvenzeröffnung geltend gemacht, stellt auch er eine Insolvenzforderung dar (§ 38 InsO). Damit darf der Anspruch nach § 89 b HGB nur nach Maßgabe der InsO erfüllt werden (§ 87 InsO). Auch dann gibt es üblicherweise eine „quotale Befriedigung im Wege der Schlussverteilung“.

Einige Verträge enden automatisch mit Eröffnung der Insolvenz. Dazu gehören auch Geschäftsbesorgungsverträge gem. §§ 115 Abs. 1, 116 Satz 1 InsO . Weil ein Handelsvertretervertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag ist, könnte er dann auch automatisch zu Ende sein.

Insolvenz des Unternehmers

Jedenfalls gilt: Wenn das Unternehmen in die Insolvenz gerät, geht auch der Handelsvertretervertrag zu Ende.

Insolvenz des Handelsvertreters

Wenn jedoch der Handelsvertreter in die Insolvenz geht, greift §§ 115, 116 InsO nicht. So sagt es das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.2009 unter dem Az I-16 U 160/09.

Der Erlöschungstatbestand des § 115 Abs. 1 InsO sei nach Ansicht des OLG nicht einschlägig. Hiernach erlöschen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur vom Schuldner erteilte Aufträge, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen und eine unentgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Der Handelsverteter als Insolvenzschuldner erteilt keine Aufträge.

Auch erlösche der Handelsvertretervertrag nicht gemäß § 116 Satz 1 InsO, so das Gericht. Zwar wird dabei auch auf Dienst- und Werkverträge abgestellt, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben. Anwendbar ist § 116 InsO seinem Wortlaut nach aber nur im Falle der Insolvenz des Geschäftsherrn/Unternehmers. Die Insolvenz des zur Geschäftsbesorgung Verpflichteten führt jedoch nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses nach dieser Vorschrift.

Fristlose Kündigung

Ob die Insolvenz des Handelsvertreters zur fristlosen Kündigung berechtgt, ist umstritten. Zu dem Thema allgemein wurde hier im Blog schon öfter geschrieben, z.B. über eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam und des Landgerichts Frankfurt.

Ausgleichsanspruch

Die Insolvenz des Unternehmers führt übrigens nicht dazu, dass plötzlich der Ausgleichsanspruch erlischt. Der BGH entschied am 06.10.2010 unter dem Az. VIII ZR 209/07 ,dass es bei dem Ausgleichsanspruch nicht auf die Gründe der Vertragsbeendigung ankommt. Egal ist es auch, ob ein Handelsvertreter bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses überhaupt in der Lage gewesen wäre, Geschäfte zu vermitteln. Es ist also – rechtlich – auch egal, ob der Geschäftsbetrieb wegen Insolvenz eingestellt wird.

Wieviel man im Insolvenzverfahren letztendlich erhält, steht auf einem anderen Stern.

Dem Handelsvertreter ist zu empfehlen, umgehend den Ausgleichsanspruch geltend zu machen und auch als Insolvenzforderung anzumelden. In der Praxis geschieht es oft, dass der Handelsvertreter trotz der Eröffnung der Insolvenz seiner Tätigkeit weiter nachgeht und der Insolvenzverwalter damit einverstanden ist. Hierbei handelt es sich um ein neues Vertragsverhältnis, weil das alte Vertragsverhältnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden ist.

Ausgleichsanspruch im Rotationsvertrieb

In einem Rotationsvertrieb arbeitet ein Handelsvertreter, der ständig in seinem Bezirk wechselt und dessen Kunden oft kurze Jahresverträge abschließen. Typisches Beispiel dafür sind Anoncen in Katalogen, wie den gelben Seiten, rechts und links der Autobahn oder anderen Serviceheften.

Der Bundesgerichtshof durfte vor vielen Jahren entscheiden, ob einem Vertreter, der auf Grund jährlich neu gezeichneter Verträge zwischen Bezirken pendelt , ein Ausgleichsanspruch zustehe. Der BGH bejahte dies auch bei sog. Rotationsverträgen (BGH, Urt. V. 19.05.1999, Az. VIII ZR 354/97).

Der Kläger warb damals als Handelsvertreter Kunden für Eintragungen unter anderem in Telefonbücher, Branchen- und Firmenhandbücher. Sein Handelsvertretervertrag hatte stets eine Laufzeit von einem Jahr und wurde jeweils verlängert.

Außerdem ergaben sich für den Kläger jeweils wechselnde Arbeitsbereiche im Rahmen eines sog. Rotationssystems.

Die vertragliche Konstellation sah der BGH als Kettenvertrag an. Die Nichtunterzeichnung des neuen Handelsvertretervertrages (mit dem auch noch eine Provisionskürzung verbunden war) sei nach Ansicht des BGH keine Eigenkündigung, die zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führen könne. Es handele sich um Kettenverträge, die als einheitlicher Handelsvertretervertrag mit unbestimmter Laufzeit anzusehen seien.

Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs stellte der BGH fest, der Unternehmer habe auch im Falle der Rotation Vorteile aus der Arbeit des Handelsvertreters gezogen, die ausgleichspflichtig seien. Der Bundesgerichtshof errechnete den Ausgleichsanspruch des Klägers aber nur anhand der letzten 12 Monate des Vertragsverhältnisses.

Das Oberlandesgericht Celle hatte in einer Entscheidung vom 1.2.2001 unter dem Az 11 U 110/00, einen Rotationsvertrieb betreffend, eigene Regeln für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs aufgemacht.

Es hatte zunächst eine Abwanderungsquote der Kunden von 20 % angenommen. Das Oberlandesgericht Celle hatte im Übrigen auch nur einen Prognosezeitraum von vier Jahren angenommen, statt wie üblich fünf.

Außerdem hatte – wie der BGH – das Oberlandesgericht als Ausgangszahl den Umsatz mit Neukunden aus dem letzten Vertragsjahr genommen. Neukunden früherer Vertragsjahre wurden nicht mit einbezogen.

Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Handelsvertreter jährlich in einem anderen Bezirk eingesetzt wurde. Das Gericht hatte den Handelsvertreter so behandelt ist, als hätte er bei Vertragsende in dem zuletzt bearbeiteten Bezirk verbleiben können.

Ob diese alten Entscheidungen heute noch Bestand hätten, ist fraglich.

Allianz und das Landgericht München

Es ist eigentlich ganz einfach. Primär hat ein Handelsvertreter Anspruch auf einen Buchauszug ( § 87 c Abs. 2 HGB ). Gem. Abs 4 kann der Handelsvertreter verlangen, dass ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchsachverständiger Einsicht in die Geschäftsbücher bekommt, wenn der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen.

Der Unternehmer muss also aufpassen.

Versicherungswirtschaft.heute berichtet davon, dass die Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG sich nunmehr nach einem Urteil des Landgerichts München in die Bücher gucken lassen muss. Rechtskräftig ist das aber alles wohl noch nicht.

Es geht wohl auch darum, ob Versorgungsanwartschaften von der Allianz richtig berechnet wurden. Daran bestehen in diesem Fall wohl Zweifel. Die Versorgungsanwartschaften sind von vielen Faktoren abhängig, auch von den Provisionsumsätzen. Dass die Berechnung des Allianz-Vertreter-Versorgungswerk (VVW) schwierig oder kaum zu prüfen ist, wurde Rechtsanwalt Behrens schon von einigen Vertrieblern berichtet. Vorstandschef Oliver Bäte soll sich auf einer Jahreshauptversammlung der Allianz SE sogar für die Fehlbuchungen im Fall der Klägerin entschuldigt haben.

Das Landgericht München erklärte übrigens vor Kurzem eine von der Allianz gegenüber einem Handelsvertreter ausgesprochene fristlose Kündigung für unwirksam. Die Gründe würden eine Kündigung nicht rechtfertigen. Diese Entscheidung ist auch noch nicht rechtskräftig, zeigt aber, dass es wohl nur in der Allianzarena Heimspiele gibt.

Umwirksame Verjährungsklauseln

Im Rahmen einer erfolgreichen Schlichtung stand vor wenigen Tagen in einem Handelsvertretervertrag eine Verjährungsregelung auf dem Prüfstand.

Es ging um eine Regelung, in der die Verjährung jeglicher vertraglicher Ansprüche nach einem Jahr geregelt war, abhängig von der Kenntnis dieser Ansprüche. Der Schlichter orientierte sich dazu an mehreren Entscheidungen, um die Wirksamkeit der Verjährungsregelung zu prüfen.

Zunächst erwähnte er eine Entscheidung des BGH vom 03.12.2015 zu dem AZ VII ZR 100/15. In dieser Entscheidung hatte der BGH unter anderem entschieden, dass Vertragsklauseln einer AGB- Kontrolle unterliegen können. Sie wären dann z.B. an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen und es wäre zu hinterfragen, ob es sich dabei um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners handelt. In dem Fall des BGH von 2015 ging es jedoch nicht um eine Verjährungsregelung, sondern um eine Wettbewerbsklausel in einem älteren Vermögensberatervertrag der DVAG.

In diesem Zusammenhang hinterfragte der Schlichter, ob es sich hier denn überhaupt um eine Klausel handelt, die vom Unternehmer zur Verfügung gestellt wurde. Zu seiner Überraschung musste er in diesem Fall feststellen, dass dieser Handelsvertretervertrag von dem Handelsvertreter selbst gestellt wurde und nicht von dem Unternehmen. Der Schlichter meinte, dass dann keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen würden. Insofern hatte dann diese BGH- Entscheidung keine Bedeutung.

Der Schlichter verwies dann auf eine weitere BGH- Entscheidung mit Urteil vom 12.02.2003 unter dem AZ VII ZR 284/01. In dieser Entscheidung urteilte der BGH über folgende Klausel.

Alle Ansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertragsverhältnis verjähren zwölf Monate nach Fälligkeit.

Die Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung von Provisionen und Provisionsvorschüssen verjähren in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von den die Rückzahlung rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt hat.

Damals gab es noch einen § 88 HGB, wonach Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis nach vier Jahren verjähren. Dem BGH war es egal, ob es sich bei der eben genannten Verjährungsklausel um AGB handelt oder nicht. Jedenfalls erkannte es einen Verstoß gegen § 88 HGB a.F. und erklärte die Verjährungsregelung kurzerhand für unwirksam.

Da es keinen § 88 HGB mehr gibt, war auch diese Entscheidung nicht hilfreich.

Ähnlich wie der BGH urteilte übrigens auch das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil aus dem Jahr 2016. Das LG Frankfurt schrieb dazu in etwa: § 88 HGB wurde im Jahre 1953 eingeführt, um die Stellung der Handelsvertreters zu stärken, da zuvor für den Handelsvertreter und den Unternehmer unterschiedliche Verjährungsvorschriften galten.

Im Jahre 2004 wurde dann das Verjährungsanpassungsgesetz eingeführt und § 88 HGB wird gestrichen. Von nun an wurde auch die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre verkürzt. Damit war auch der Schutz des Handelsvertreters gewährleistet. Das Landgericht Frankfurt meinte, dass auch nach Wegfall des § 88 HGB jedenfalls und für alle die dreijährige Verjährungsfrist gelten muss, egal, ob der Handelsvertretervertrag eine verkürzte Verjährungsfrist im Rahmen einer AGB- Klausel oder Individualvereinbahrung zur Verjährung enthalte.

Der Schlichter verwies darauf hin, dass es aktuell zu diesem Thema wenig höchstrichterliche Rechtsprechungen, von Oberlandesgerichten z.B., gäbe.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 17.08.2015 unter dem AZ 18 U 182/18 über eine Klausel in allgmeinen Geschäftsbedingungen zu entscheiden, die eine verkürzte Verjährungsfrist für Ansprüche vorsieht und deren Beginn die Kenntnis von der Entstehung der Ansprüche verknüpft. Diese sei nach Ansicht des OLG Hamm unwirksam.

Eine Klausel, die von gesetzlichen Regelung des §199 Abs. 1 BGB von drei Jahren abweicht, ist unwirksam. Das OLG Hamm führte aus, die Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 202 Abs.1 BGB unwirksam. § 202 BGB trat übrigens am 01.01.2002 in Kraft. § 202 Abs. 1 BGB verbiete eine verkürzte Verjährung gegen Vorsatzes. Wenn eine Klausel nicht differenziert, würde sie auch dafür gelten, dass etwas vorsätzlich begangen wird. Damit würde die Klausel unwirksam sein.

In die gleiche Kerbe stieß eine weitere Entscheidung des OLG Hamm vom 14.05.2018 unter dem AZ 18 U 85/17. Auch hier wurde die vereinbarte Verjährungsfrist – unabhängig davon, ob es sich um eine Klausel oder eine individuelle Vereinbahrung handelt – wegen Verstoßes gegen §202 BGB für unwirksam erklärt.

Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass auch in Zukunft von anderen Gerichten vertragliche Klauseln, die ohne Berücksichtigung des § 202 BGB allesamt unwirksam sind.

Salomon lässt grüßen

Das Landgericht Siegen hat es verstanden, ein ausgesprochen ausgleichendes, fast salomonisches Urteil zu sprechen. Die Beweisaufnahme hatte dazu nicht allzu viel Hoffnung gegeben.

Kunden einer Bausparkasse interessierten sich für den Erwerb und Finanzierung eines Feriendomizils. Um die Finanzierung in die Wege zu leiten wurden sie von zwei Handelsvertretern der Bausparkasse begleitet.

Es wurden Gespräche geführt, Unterlagen geordnet und eingeholt und Gespräche geführt.

Die Klägerseite, ein Ehepaar, die die Finanzierung wünchten, besaß bereits eine Immobilie, hatte Mieteinnahmen und hatte sich zudem noch für weitere Immobilien interessiert.

Nun behauptet das Ehepaar, einer der beiden Handelsvertreter hätte mehrmals zugesagt, die Finanzierung stehe. Währenddessen hatte aber der andere Handelsvertreter noch weiterhin fleißig Unterlagen gesammelt. Ein Finanzierungsantrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal abgegeben.

Das Ehepaar begab sich zum Notar, nach angeblicher mündlicher Zusage und bevor alle Unterlagen eingereicht waren. Auf dem Weg dorthin soll es nach den Angaben eines Handelsvertreters, der als Zeuge aussagte, ein Telefonat gegeben haben. Dieser Handelsvertreter warnte das Ehepaar ausdrücklich davor, den Notarvertrag zu unterschreiben. „Die Finanzierung stehe nicht“ waren seine Aussagen. Man solle umdrehen und nicht zum Notar fahren.

Im Notartermin, der dann doch wahregenommen wurde, trat dann der Vermittler des Feriendomizils in Erscheinung. Er war dort zugegen. Auch er sagte als Zeuge aus und meinte, es habe zwischen ihm und dem einen Handelsvertreter einen Kontakt per WhatsApp gegeben, in dem dieser dann noch einmal das Bestehen der Finanzierung zusagte.

Einzelheiten zu dem Chatverlauf konnten nicht mehr angegeben werden, die WhatsApp und das Handy gab es nicht mehr. Das Gericht war demnach auf Zeugenaussagen angewiesen. Den genauen Inhalt kannte er auch nicht mehr.

Die Ehefrau des betroffenen Ehepaares trat übrigens ihre Ansprüche an Ihren Mann ab. Formal geklagt hatte nur der Mann. Die Ehefrau konnte so als Zeugin auftreten und bestätigte, dass sie während des Notartermins eine solche WhatsApp mit der Zusage gelesen habe.

Irgendwie hatte man nach der Zeugenvernehmung den Eindruck, dass sich sämtliche Aussagen widersprechen würden. Kaum zu glauben war, dass das Ehepaar trotz der ausdrücklichen Warnung noch zum Notartermin fuhr. Dabei klangen die Warnungen, die von dem einen Handelsvertreter auf dem Weg dorthin ausgesprochen wurden, durchaus nachvollziehbar. Die Zeugin war äußerst glaubwürdig.

Zu der Geschichte mit den WhatsApp während des Notartermins gab es mitunter einige Widersprüchlichkeiten. Mal wurde gesagt, das Ehepaar und der Vermittler hätten miteinander gesprochen, mal soll nur per Handzeichen kommuniziert worden sein. Und dass die WhatsApp, die doch eine ganz besondere Bedeutung haben könnte – insbesondere deswegen, weil man vorher ausdrücklich vor der Unterschrift gewarnt wurde – plötzlich verschwand, war auch nicht zu erklären. Nun war eventuell damit zu rechnen, dass das Gericht zugunsten der einen oder der anderen Partei ein Urteil fällen würde. Dies wiederum hätte zur Folge, dass das Gericht von teilweise falschen Aussagen vor Gericht ausging.

Salomon zieht weite Kreise. Das Gericht glaubte nämlich allen Zeugen. Das Gericht glaubte, dass es schon früher eine Zusage gegeben hatte. Das Gericht glaubte auch an die WhatsApp. Und das Gericht glaubte auch daran, dass auf der Fahrt zum Notartermin der Anruf des anderen Handelsvertreters kam, in dem vor Abschluss des Notarvertrages gewarnt wurde. In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts soll nun in die Bausparkasse statt eingeklagter fast 38.000 Euro lediglich etwa 11.000 Euro zahlen.

Das Gericht ging davon aus, dass zwischen dem Ehepaar und der Bausparkasse ein Finanzierungs- und Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Dafür spreche, so das Gericht, dass mehrere Termine und Gespräche stattgefunden haben und ein Handelsvertreter nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts als Stellvertreter für eine Bausparkasse handeln würde. Für ein unternehmensbezogenes Geschäft spricht etwa der Ort eines Vertragsschlusses, die Verwendung einer bestimmten Firma bzw. eines Firmenbriefpapiers oder -stempels, der Vertragsinhalt oder die Stellung bzw. das Auftreten eines Handelnden. Dabei hatte das Gericht gewürdigt, dass der Handelsvertreter bereits zum ersten Gespräch als Mitarbeiter der Bausparkasse aufgetreten ist und eine Visitenkarte überreichte, die ihn als Verkaufsleiter auswies.

In der Auskunft, die Finanzierung stehe, wäre der Beratervertrag verletzt worden. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Zusage sogar mehrfach abgegeben wurde.

Das Gericht ging auch davon aus, dass es die WhatsApp gegeben habe.

Und deshalb hafte die Bausparkasse für den Fehler des Vermittlers gemäß §278 BGB.

Das Gericht sah jedoch, dass ein erhebliches Mitverschulden vorliegen würde. Dieser Einwand kommt jedoch nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf.

Eine Ausnahme erkannte das Gericht deshalb, weil anzunehmen war, dass das Ehepaar über eigene Sachkunde oder über Information von dritter Seite verfügt. Das Gericht verwies dabei auf eine Entscheidung der BGH mit Urteil vom 19.02.2015 Aktenzeichen III ZR 90/14.

Ein Mitverschulden liegt vor, weil das Ehepaar Warnungen Dritter nicht beachtet hatte (Der Begriff des „Dritten“ überrascht hier etwas, weil die Warnung von dem Handelsvertreter kam). Dabei hatte das Gericht das Telefonat auf dem Weg zum Notartermin und den deutlichen Hinweis, der Kaufvertrag dürfe nicht ohne schriftliche Finanzierungszusage unterschrieben werden, entsprechend gewertet.

Insofern hatte das Gericht auch den als Zeugen herangezogenen zweiten Handelsvertreter für glaubwürdig gehalten.

Das Gericht meinte, dass bei dem Ehepaar erhebliche Zweifel hätten verbleiben müssen. Insgesamt erkannte das Gericht einen Mitverschuldungsanteil von 70 % für die Eheleute. Man bekam also nur 30% von dem, was man sich erhofft hatte.

Keine Karenzentschädigung beim Aufhebungsvertrag

Einem Handelsvertreter, der sich vertraglich einem Wettbewerbsverbot unterwirft, steht eine Karenzentschädigung zu ( §90 a HGB).

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte am 26. Januar 2011 entschieden, dass einem Handelsvertreter dieser Anspruch nicht zusteht, wenn er sich im Aufhebungsvertrag für die Zeit nach Vertragsbedingung einer Wettbewerbsbeschränkung unterwirft.

Der Karenzanspruch sei nach der Auffassung des Gerichts kein Schadensersatz, sondern Entgelt für die Abrede der Wettbewerbsenthaltung. Der Anspruch ergebe sich aus § 90 a HGB. Der Unternehmer schulde die Entschädigung sogar dann, wenn er angenommen habe, dass ihn die Abrede nichts koste. Wenngleich das Gesetz von einer „Entschädigung“ spreche, handele es sich um ein den Umständen nach angemessenes Entgelt für die vereinbarte Wettbewerbshaltung. Dieses solle den Lebensbedarf des Vertreters für die Dauer der ihm auferlegten Wettbewerbsbeschränkung sichern.

Die Karenzentschädigung sei eine vertragliche Gegenleistung für das im Vertrag versprochene Unterlassen des Wettbewerbs.

Schließt der Handelsvertreter die nachvertragliche Wettbewerbsabrede aber in einem sofort wirksam werdenden Aufhebungsvertrag, steht nach Auffassung des Nürnberger Gerichts dem Vertreter eine Karenzentschädigung nicht zu. Aus § 90 a HGB ergibt sich nämlich, dass die Vorschrift nur auf solche Vereinbarungen Anwendung finde, die vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses getroffen werden. Wettbewerbsverbote, die in einer Vereinbarung über die Beendigung des Handelsvertretervertrag enthalten sind, und die den Vertretervertrag sofort (oder rückwirkend) beendeten, seien von der Schutzvorschrift des § 90 a HGB nicht erfasst. Nur dann, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einer Vereinbarung geregelt wird, die den Vertretervertrag zu einem späteren Zeitpunkt beendet, kann der eine Karenzentschädigung verlangt werden.

Da vom Bundesverfassungsgericht lediglich eine uneingeschränkte gesetzliche Gestattung eines entschädigungslosen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots als verfassungswidrig angesehen worden, wäre diese Betrachtung auch nicht verfassungswidrig, so das Gericht.

Corona, Quarantäne und die Handelsvertretung

Verbreiteter als Corona ist die Angst davor. Nicht nur im Fall positiv festgestellter Corona droht die Quarantäne. Teilweise werden ganz Betriebe geschlossen. Was ist, wenn der Gewerbetreibende bzw. die Handelsvertretung oder Agentur plötzlich von einer staatlich angeordneten Schließung betroffen ist?

Formaljuristisch betrachtet handelt es sich bei einer staatlich auferlegten Quarantäne um eine Ordnungsverfügung, die unmittelbar zwangsweise angeordnet wird. Dieser ist in der Regel dann auch nachzukommen. Wenn die Landesregierungen gleichgelagerte Fälle insgesamt regeln wollen , entscheiden sie per Erlass. Dies ist eine allgemeine Anordnung, der ebenso Folge zu leisten ist.

Weil mit der Schließung dann auch der Gewerbebetrieb nicht mehr weitergeführt werden kann und Verluste drohen, stellt sich z.B. die Frage nach einer Mietminderung. Darf die Gewerbemiete gemindert werden, wenn eine Quarantäne oder ein Erlass ausgesprochen wird und der Pächter Ausfälle hat?

Eine Mietminderung ist dann zulässig, wenn ein Mietmangel vorliegt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte mit Beschluss vom 01.06.2017 unter dem Aktenzeichen 5 U 477/17 entschieden, ob und wann eine öffentlich-rechtliche Einschränkung des Gebrauchs einer Mietsache einen Mietmangel darstellt.

„Zwar können öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen oder – Hindernisse zu einem Mangel der Mietsache …. führen …, das gilt allerdings nur dann, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben.“

Damit ist, diese Entscheidung zu Grunde gelegt, eine Mietminderung wegen einer Quarantäneentscheidung grundsätzlich nicht möglich.

Wer also seine Agentur in einem angemieteten Objekt betreibt, kann den Vermieter nur ausnahmsweise belangen.

Den Handelsvertreter, der eine Filiale betreibt und angemietet hat, trifft die Auswirkung von Corona mit voller Wucht. Schutzrechte, die beispielsweise Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, hat der Handelsvertreter nicht.

Im Rahmen des normal Üblichen darf er Urlaub und Freizeit nehmen.

Sollte ein Handelsvertreter unter Quarantäne gestellt werden, besteht jedoch keine Arbeitsverpflichtung. Ein Grund für eine fristlose Kündigung würde darin sicher nicht zu sehen sein. Da der Handelsvertreter jedoch keinen grundsätzlichen Kündigungsschutz genießt, käme allenfalls eine ordentliche Kündigung in Betracht. Diese könnte jedoch – unabhängig von Corona oder Quarantäne – auch so erklärt werden.

Übrigens gehört Corona nach dem Infektionsschutzgesetz zu den meldepflichtigen Krankheiten.

Wer hat die Provision verdient?

Immer wieder gibt es Streit darum, wem denn – wenn überhaupt – eine Provision zusteht. Teilweise will auch der eine Handelsvertreter mehr als der andere zum Abschluss eines Vertrages beigetragen haben und die komplette provision für sich beanspruchen. Es ist auch die Konstellation möglich, dass der Handelsvertreter den Anstoß zur Vermittlung gab, der Kunde aber anschließend komplett durch das Unternehmen beraten und betreut wurde, und er ausschließlich hier den Vertrag abschloss. Gerade im letzten Fall versuchen Unternhemen zuweilen, die Provision einzusparen.

Es stellt sich also die Frage, wieviel muss ein Handelsvertreter beitragen, um einen Provsionsanspruch zu erhalten.

Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. HGB entsteht ein Provisionsanspruch, wenn der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist. Der Handelsvertreter muss damit zu einen als Geschäftsvermittler tätig gewesen sein, zum anderen müssen seine Vermittlungsbemühungen ursächlich für diesen Geschäftsabschluss gewesen sein. Die Frage der Ursächlichkeit für einen bestimmten Geschäftsabschluss führt in vielen Fällen zu Unstimmigkeiten zwischen Handelsvertreter und Unternehmer.

Bei der Beurteilung der Situation, ob ein Handelsvertreter tatsächlich vermittelt hat, ist auf den Begriff des „Zurückführens“ abzustellen. Zurückzuführen bedeutet nämlich nicht, dass der Handelsvertreter das Geschäft ausschließlich verursacht haben muss. Nach der Rechtsprechung genügt es für das Entstehen der Provisionsanwartschaft, wenn die zum Abschluss führenden Tätigkeiten vom Handelsvertreter veranlasst wurden.

Eine Vermittlungstätigkeit ist dann für den Geschäftsabschluss kausal, wenn der Entschluss des Dritten zum Geschäftsabschluss durch den Handelsvertreter geweckt wurde. Unerheblich ist es, wenn erst zusätzliche Anstrengungen des Unternehmers letztendlich zum Geschäftsabschluss geführt haben. Eine mitursächliche Tätigkeit des Handelsvertreters genügt also für den Erwerb der Provisionsanwartschaft !

Dabei genügt grundsätzlich jede Mitursächlichkeit, d.h. die Tätigkeit des Handelsvertreters muss bei der Vermittlung auch keinen überwiegenden Anteil haben.

Wichtig ist aber, dass der Handelsvertreter – nach außen erkennbar – als Geschäftsvermittler auftritt.

Beispiel: Ein Werbeschild in der Filiale, die von einem Handelsvertreter betrieben wird, mit dem Angebot eines Versicherers auf ein neues Versicherungsangebot, das der Kunde dann selbst direkt bei dem Versicherer abschließt, ohne mit dem Vertreter in Kontakt zu treten, wird dazu nicht genügen. Wenn zuvor ein konktretes Angebot in der Filiale eingeholt wurde, wäre der Provisionsanspruch entstanden.

LG Hannover zu Vertragsstrafen

Am 18.09.2013 entschied das Landgericht Hannover über die Rechtsmäßigkeit von Vertragsstrafen.

Da das Gericht die Vertragsstrafen für wirksam hielt, wurde ein ehemaliger Handelsvertreter zu einer Zahlung von 60.000 € verurteilt.

Der Handelsvertreter wurde zunächst zur Auskunft verurteilt. Dieser kam er nach.

Danach hatte er 148 Kunden Kredite gewährt.

Daraus schloss die Klägerin, die Swiss Life Select, dass insgesamt für 39 Fälle eine Vertragsstrafe von jeweils 1.500 € zu zahlen sei.

Im Übrigen beantragte sie die Zahlung von 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Der Handelsvertreter wandte zunächst ein, dass der Vertrieb Darlehen nicht vermittle. Deshalb handele es sich nicht um Konkurrenzprodukte.

Außerdem wandte er ein, dass er nur einmal gegen die Verpflichtung verstoßen habe, weil er in einen Fortsetzungszusammenhang tätig war, indem er ausschließlich nur in einem neuen Geschäftsbereich die weiteren Verträge vermittelt hat.

Außerdem wandte er ein, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei.

Ferner verwies er auf die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31.03.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZR 224/12, wonach Bestimmungen über Vertragsstrafen unwirksam seien, wenn nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden werde.

Das Gericht sah dies jedoch anders:

Das Gericht sah in der Tätigkeit des Handelsvertreters für ein anderes Unternehmen ein vertragswidriges Verhalten, da die Kündigungserklärung des Handelsvertreter das Vertragsverhältnis kurzfristig nicht wirksam beendet hat.

Danach dürfe der Handelsvertreter für Wettbewerber der Klägerin nicht tätig sein.

Da auch die Vermittlung von Krediten zu der Produktpaletten der Klägerin gehören, war insoweit auch die hier erwähnte Tätigkeit verboten.

Auf den Einwand des Beklagten, die Kunden hätten mit der Klägerin niemals einen Vertag abgeschlossen, kommt es nicht an.

Auch fand das Gericht die Vertragsstrafe von 1.500 € pro Kunde nicht unangemessen. Nach den vertraglichen Bestimmungen sei die Klägerin berechtigt, die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei sie 7.500 € nicht übersteigen darf. Dies gelte ausdrücklich für jeden Fall der Zuwiderhandlung, also nicht etwa für eine Summe von Einzelverstößen.

Das Gericht hielt auch die  getroffenen Vereinbarungen über das Konkurrenzverbot und die angedrohte Vertragsstrafe für wirksam. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2009 lediglich entschieden, dass eine kumulative Geltendmachung der Ansprüche auf Vertragsstrafe und pauschalierten Schadensersatz unzulässig sei. Darum ginge es ihr jedoch nicht, so das Gericht. Außerdem meinte das Gericht, dass die Bestimmungen über die Vertragsstrafe auch nicht deshalb unwirksam seien, weil sie nicht ausdrücklich klarstellen, dass die Verwirkung der Vertragsstrafe ein Verschulden voraussetze. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.03.2012 habe sich mit der Frage beschäftigt, dass zwischen einem schuldhaften Versuch und einer Veränderung unterschieden wurde, wobei im letzteren Falle die Vertragsstrafe nicht von einem Verschulden abhängig gemacht wurde. Diesen Umstand habe der Bundesgerichtshof zum Anlass genommen, die kundenfeindlichste Auslegung vorzunehmen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden des Vertragspartners habe verlegt werden sollen. Das wäre in der Tat, so das Landgericht Hannover, nicht hinnehmbar.

Hier jedoch gab es, so das Gericht, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden des Handelsvertreters hat versprechen lassen. Es gelte der allgemeingültige Grundsatz, dass ein Pflichtenverstoß, der mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden soll, ein Verschulden erfordere. Ein solches liege beim Beklagten vor.

Da es bei dem Vertragsstrafenverlangen der Klägerin nicht um eine Entgeltforderung gehe im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, kommt eine weitergehende Zinsforderung als 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz nicht in Betracht.

Fazit: Gerade in Hinblick auf die verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelung eine denkwürdige Entscheidung. Diese steht meines Erachtens nicht mit der Entscheidung des BGH in Einklang.

Urteil des Landgerichts Hannover vom 18.09.2013

BGH: Bei nur geringem Wettbewerbsverstoß fristlose Kündigung ohne Abmahnung unzulässig

Verstößt ein Handelsvertreter nur geringfügig gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot, ist eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags ohne vorherige Abmahnung regelmäßig unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung benannt ist.

Der Kläger vermittelte für die Beklagte über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren als selbständiger Handelsvertreter Versicherungsverträge. Es war ihm vertraglich verboten, während der Vertragslaufzeit unmittelbar oder mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften tätig zu sein.

Im Vertrag war ausdrücklich vorgesehen, dass ein Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellt. Der Kläger hatte über mehrere Jahre in wenigen Fällen gegen dieses Wettbewerbsverbot verstoßen, ohne jedoch die Beklagte wirtschaftlich schädigen zu wollen. Nachdem die Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie den Handelsvertretervertrag fristlos. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass der Vertrag nicht durch die fristlose Kündigung beendet wurde.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Nach Auffassung der Richter stellten sich die Wettbewerbsverstöße bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Parteiinteressen als so geringfügig dar, dass sie einen grundlegenden Vertrauensverlust und damit ein fristloses Kündigungsrecht des Beklagten ohne vorherige Abmahnung nicht begründeten. Eine solche Interessenabwägung im Einzelfall war auch nicht durch die vertragliche Regelung ausgeschlossen, wonach ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellte. Der BGH räumte zwar ein, dass die Benennung von wichtigen Kündigungsgründen im Handelsvertretervertrag die grundsätzlich gebotene Einzelfallabwägung und Zumutbarkeitsprüfung einschränken oder (fast) ganz ausschließen könne (eine Prüfung der Grundsätze von Treu und Glauben erfolgt immer). Ein solcher Parteiwille müsse sich aber deutlich aus der vertraglichen Kündigungsregelung ergeben. Hier ergebe die Vertragsauslegung jedoch, dass geringfügige Wettbewerbsverstöße, durch die das Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nicht grundlegend beschädigt werde, nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen sollten. Zumindest sei in diesen Fällen eine vorherige Abmahnung erforderlich.

BGH, Urteil v. 10.11.2010, VIII ZR 327/09

Nicht jeder ist Handelsvertreter

Ein Softwareentwickler muss nicht zwangsläufig Handelsvertreter beschäftigen.

Eine Entwicklerfirma, die Softwareprogramme für Arztpraxen verkauft, hatte einen freien Mitarbeiter eingestellt, der über diverse geschäftliche Kontakte verfügt. Dieser hatte eine bestimmte Software an Kunden und Geschäftspartner der Entwicklerfirma vermittelt. Er konnte deshalb die Firmenumsätze erheblich steigern. Es wurde sogar vereinbart, dass er erfolgsabhängig vergütet werden sollte. Man führte ein Erfolgskonto, auf das jährlich 5% der Softwarewartungssteigerung gegenüber dem 31.12.2010 verbucht werden.

Der freie Mitarbeiter verlangte nun einen Buchauszug. Er meinte, er sei Handelsvertreter und deshalb hätte er auch die Auskunftsansprüche eines Handelsvertreters gem. § 87 c) Abs. 3 HGB.

Das Landgericht Magdeburg machte am 26.06.2018 unter dem Aktenzeichen 31 O 97/17 dem Mitarbeiter einen dicken Strich durch die Rechnung. Danach sei er kein Handelsvertreter. Ein Handelsvertreter gem. § 84 Abs. 1, Satz 1 HGB ist, wer ständig damit betraut ist, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Der Handelsvertretervertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, und zwar ein spezieller Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung, nachdem der Handelsvertreter zum Tätigwerden verpflichtet ist.

Nach Ansicht des Gerichts genügt es nicht, dass der Verpflichtete nach der Vereinbarung mit dem Unternehmen für dieses nicht nur einmal, sondern immer wieder Geschäfte vermittelt. Nach der Vereinbarung muss der Mitarbeiter verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen. Eine beiderseitige, auf Dauer berechnete Bindung ist entscheidend. Die Umstände des Einzelfalls sind heranzuziehen und das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung zu würdigen.

Unter Würdigung dieser Umstände kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass  der Anspruch auf einen Buchauszug nicht gegeben ist, weil ein Handelsvertreterverhältnis nicht vorliegt.