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Gemäß § 86 Abs. 2 HGB ist jeder Handelsvertreter verpflichtet, über jede Geschäftsvermittlung bzw. jeden Geschäftsabschluss Nachricht zu erteilen.
Der Berichtsinhalt hängt vom Einzelfall, beispielsweise von der Struktur des Unternehmens, dessen jeweiliger konkreter wirtschaftliche Lage, Art und Umfang des Geschäftes sowie dem Kunden ab.
Abgesehen vom konkreten Einzelgeschäft hat der Handelsvertreter den Markt zu beobachten und dem Unternehmen sich abzuzeichnende Änderungen rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. Wegen seiner Markt- und Kundennähe vermag der Handelsvertreter auf diese Art und Weise die Produktions- und Absatzpolitik des vertretenden Unternehmens maßgeblich zu beeinflussen.
Die Mitteilungen sind unverzüglich zu beachten, bei größeren Geschäften kann ein Zwischenbericht erforderlich sein.
In welcher Art und Weise (z. B. schriftlich, per E-Mail oder telefonisch) der Handelsvertreter Bericht zu erstatten hat, bleibt ihm überlassen. Vertragliche Regelungen sind zulässig. Gibt es keine vertraglichen Regelungen, kann bei berechtigtem Interesse ein Weisungsrecht des Unternehmens bestehen, wobei die Grenze im Kernbereich der Selbstständigkeit des Handelsvertreters liegt. Abzuwägen ist immer das Informationsbedürfnis des Unternehmens. Auf der einen Seite und auf der anderen Seite eine unzumutbare Tätigkeitskontrolle des Handelsvertreters.
Ein Weisungsrecht, Berichte in einer bestimmten Form zu erfassen, kann sich nicht zuletzt daraus rechtfertigen, dass gerade im Gebiet des betroffenen Handelsvertreters ein Umsatzrückgang festzustellen ist.
So entschied auch der Bundesgerichtshof.
Die Intervalle der Berichte können vertraglich geregelt sein. Fehlt eine vertragliche Regelung, kann der Unternehmer eine regelmäßige Berichterstattung verlangen, auch sogar wöchentlich, wenn dies sachlich begründet ist, z. B. bei Umsatzrückgang.
Ob der Handelsvertreter darüber – freiwillig – informieren muss, wenn er beabsichtigt, nach Vertragsende ein Konkurrenzunternehmen zu gründen, ist streitig. In der Praxis dürfte diese Frage jedoch keine Rolle spielen, da eine gerichtliche Entscheidung darüber ohnehin erst dann erweitert werden kann, wenn das Handelsvertreterverhältnis bereits beendet wurde.
Ein Verstoß gegen diese Fristen könnte sich allenfalls auf den Ausgleichsanspruch gemäß § 89b auswirken. Eine Verletzung gegen bestehende Offenbarungspflichten könnte sogar zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 2 Nr. 2 HGB führen.
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Am 19.05.2014 fällte das Landgericht München II ein Urteil in einem Verfahren, in dem es hauptsächlich um die Frage der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung ging.
Ein Vertrieb beschäftigte aufgrund eines Handelsvertretervertrages aus dem Jahre 2007 einen Berater. Dieser kündigte sein Vertragsverhältnis zunächst ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Anschließend kündigte er das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung.
Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung war das Onlinesystem nur noch eingeschränkt zugänglich. Die Stornoreserve wurde im Übrigen auf 100 % hochgefahren.
Der Vertrieb wollte festgestellt haben, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist und er wollte Auskunft darüber, welche Verträge der Berater in dem Zeitraum nach der fristlosen Kündigung für andere Unternehmen, insbesondere für die Firma Finanzprofi AG, vermittelt hatte.
Ob eine Abmahnung zwischenzeitig ausgesprochen wurde, war zwischen den Parteien streitig.
Die Klage des Vertriebes wurde abgewiesen.
Die Klägerin hat nach Auffassung des Gerichtes keinen Anspruch auf Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung und Auskunft. Schließlich konnte der Beklagte aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, da das Vertrauensverhältnis zu der Klägerin so gestört war, dass dem Beklagten ein Weiterarbeiten bis zum Fristablauf der ordentlichen Kündigung unzumutbar war.
Durch das Einschränken des EDV-Systems und Hochfahren der Provisionsrückstellung auf 100 % bei dem Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Abwarten bis zum Fristablauf der ordentlichen Kündigung unzumutbar.
Das Kündigungsprofil der Klägerin schränkte die Tätigkeit des Beklagten in nicht hinnehmbarer Weise ein, er stellt für das Gericht eine schwere Störung des Vertragsverhältnisses zwischen den Streitparteien dar.
Ein Arbeiten ohne den Zugriff auf das EDV-System der Klägerin und ohne die Möglichkeit Emails zu beantworten war größtenteils nicht möglich. Nach Auffassung des Gerichtes war das Vertrauensverhältnis so gestört, dass der Beklagte auch ohne Abmahnung hätte fristlos kündigen können. Der Beklagte aber hatte sogar nach Auffassung des Gerichtes wirksam abgemahnt.
Er hat einen Sendebericht vorgelegt aus dem ersichtlich ist, dass die Abmahnung an die Klägerin versandt wurde. Soweit die Klägerin den Zugang weiter bestreitet, muss sie konkrete Anhaltspunkte für die Nichtzustellung darlegen, was sie nicht getan hat.
Urteil des Landgerichtes München vom 15.05.2014, nicht rechtskräftig.
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Das Amtsgericht Ahaus beschloss am 18.07.2014, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit der Firma SwissLife Select Deutschland GmbH gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen wird.
Die Parteien streiten um Provisionen. Dabei war streitig, ob das Arbeitsgericht oder das Amtsgericht zuständig ist. Das Amtsgericht wird nunmehr darüber entscheiden.
Die Frage war, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Das wäre er dann, wenn er kraft Vertrages nur für ein Unternehmen tätig sein dürfte.
Das Amtsgericht qualifizierte den Handelsvertreter nicht als Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG. Nach Ziffer 7.2 des Handelsvertretervertrages war bei dem Beklagten lediglich die Tätigkeit für Wettbewerber und die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen untersagt, nicht hingegen die Tätigkeit für branchenfremde Unternehmen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass es in Ziffer 7.2 heißt, dass es dem Beklagten nur gestattet sei, Produkte zu vermitteln, welche von der Klägerin frei gegeben werden. Diese Klausel sei nicht so zu verstehen, dass dem Beklagten schlechthin die Vermittlung anderer Produkte untersagt würde. Sie ist vielmehr im systematischen Zusammenhang der gesamten Klausel von Ziffer 7.2 des Vertrages zu sehen. Nach dieser systematischen Auslegung der Klausel ist damit lediglich gemeint, dass dem Beklagten verboten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin keine vergleichbaren Produkte anderer Unternehmen zu vermitteln bzw. zu vertreiben.
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Handelsvertreter haben einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges. Dieser dient dazu, dass durch diese Auskunft Provisionsansprüche nachgerechnet und ermittelt werden können. Anspruchsgrundlage ist § 87 c Abs.2 HGB.
Gemäß Entscheidungen des Bundesgerichtshofes muss der Buchauszug bei Versicherungsvertretern folgenden Inhalt haben :
Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners
zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Die normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Frist verjähren auch Provisionsansprüche. Wer also einen Anspruch auf Provisionen hat , muss diese innerhalb von drei Jahren bei Gericht geltend machen.
Beispiel: entsteht der Provisionsanspruch im Jahre 2010 , beginnt die Verjährungfrist am 1.1.2011. Ende der Verjährungsfrist ist nach drei Jahren ,also am 31.12.2013.
Dies gilt grundsätzlich auch für den Buchauszug.
Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der Finanzdienstleistungsbranche die Provisionen grundsätzlich als Vorschuss gezahlt werden und – zumindest teilweise – zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge eine bestimmte Haftungsrechtlaufzeit nicht überleben.
Da der Handelsvertreter nur einen Teil als Vorschuss erhält (beispielhaft erhält der Vermögensberater nur 80 oder 90 % vorschussweise ausgezahlt ), erwirbt der Vermögensberater dann einen weiteren Provisionsanspruch, wenn der von ihm vermittelten Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.
Die Verjährung des Anspruches auf den Buchauszug beginnt damit erst nach Ende der Haftungslaufzeit !
Folglich müsste der Versicherungsvertreter den Buchauszug auch noch verlangen können, wenn er den Vertrag schon vor 4 oder 5 Jahren vermittelt hat.
Über diese brisante Frage hat nunmehr ein Landgericht zu entscheiden. das Ergebnis ist noch offen.
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Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 25.10.2012, dass einem Makler ein Anspruch auf einen Buchauszug zusteht.
Das Landgericht zuvor hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Makler schon deshalb kein Buchauszug zustehen könnte, weil er keinen Provisionsanspruch mehr habe. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Makler überhaupt Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB ist.
Das Oberlandesgericht sah dies anders. Auch ein Makler und Mehrfachagent habe einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB, nämlich auf Erteilung eines Buchauszuges.
Aufgrund des Maklerbetreuer Vertrages sei er Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB. Schließlich sei er damit vertraut gewesen, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln.
Dabei kann Gegenstand des Handelsvertretervertrages auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein.
Das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege und Kundenbetreuung ohne Vermittlung von Einzelgeschäften erfülle zwar nicht die Voraussetzungen von § 84 Abs. 1. Solche Tätigkeiten würden nur dem Dienstvertragsrecht unterfallen.
Dazu das Gericht: Der Kläger leitet seine Provisionsansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung mittelbar aus den Vertragsabschlüssen her, die die ihm zugeordneten Vermittler erzielt haben, sollen unmittelbar aus der vertraglichen Beziehung der Beklagten zu den Maklern und Mehrfachagenten, die er angeworben hat. Deren Geschäftsabschlüsse sind nicht für das Entstehen des Provisionsanspruchs von Belang, sondern nach den Provisionsbestimmungen der Beklagten lediglich für die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen maßgeblich. Der Kläger sei damit nur Mittelelement der Akquise und Betreuung bifunktional ausgestattet gewesen. Allein der Aspekt der Zuführung neuer Vermittler unterfällt jedenfalls dem Regime der §§ 84 5 f. HGB, ohne dass es darauf ankommt, worauf nach der vertraglichen Konzeption der gelebten Vertragspraxis der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt gelegen hat.
Demnach kann der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges für sämtliche Geschäfte verlangen, die die von ihm während der Vertragslaufzeit angeworbenen Makler und Mehrfachagenten vermittelt haben.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.10.2012 Aktenzeichen I -18 U 193/11.
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Die Ergo hat tatsächlich einem Mitarbeiter zeitgleich zwei Verträge zur Unterschrift vorgelegt – einen Arbeitsvertrag und einen Handelsvertretervertrag.
Beide wurden unterschrieben. Wie es weitergeht und welcher nun gilt, wird sich noch zeigen müssen.
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Was gibt es Neues für Handelsvertreter aus dem Gerichtssaal?
Nachdem der Bundesgerichtshof die Grundsätze als Maßstab für die Berechnung des Ausgleichsanspruches bestätig hat, jedoch Abzüge für etwaig eingezahlte Altersvorsorge zugelassen hat, gibt es in diesem Verfahren mehr Rechtssicherheit. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte einen Vertrieb zwischenzeitig zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Währenddessen gab es in der letzten Zeit einige Anerkenntnisurteile. Vermögens- und finanzberatende Handelsvertreter hatten ihre Ansprüche auf Rückzahlung von einbehaltenen Softwaregebühren geltend gemacht. Hier gab es einige Erstattungen.
Währenddessen sind die Abrechnungssysteme großer Vertrieben auf dem Prüfstand. Hier tun sich einige Vertriebe damit schwer, dem Gericht verständlich zu machen, dass ordnungsgemäß über das Rückstellungskonto abgerechnet wurde.
Leider tun sich auch einige Richter damit schwer, die Systematik der Abrechnungen zu verstehen.
Zu guter Letzt bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Handelsvertreter dann fristlos kündigen dürfe, wenn der Zugang zum Intranet eingeschränkt wurde und er zuvor den Vertrieb abgemahnt hatte, und dieser der Abmahnung nicht nachkam. Damit bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main die Rechtsprechung einiger anderer Land- und Oberlandesgerichte. Das Landgericht München scheint aktuell in einem laufenden Verfahren nicht abgeneigt, sich dem ebenfalls anzuschließen, will darüber aber erst im September entscheiden.
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Immer wieder gibt es Streit zwischen Unternehmen und deren Handelsvertretern über die Dauer von Kündigungsfristen. Oft wird auch darüber gestritten, ob ein Handelsvertreter im Falle eines Vertragsbruchs eine Vertragsstrafe zahlen muss.
Zu beiden Fragen hat der Bundesgerichtshof am 21.3. 2013 unter dem Aktenzeichen VII ZR 224/12 ein sehr interessantes Grundsatzurteil gefällt.
1. Ein Handelsvertreter im Nebenberuf muss danach keine in AGB vereinbarte lange Kündigungsfrist hinnehmen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2013 eine 12-monatige Kündigungsfrist für unwirksam erachtet.
2. Im selben Urteil wurde eine Vertragsstrafe, die unabhängig von einem Verschulden anfallen soll, verworfen.
Der Bundesgerichtshof bewertete die Klausel im Handelsvertretervertrag als unangemessene Benachteiligung. Gegenstand der Überprüfung war insbesondere folgende Regelung:
„Nach einer Vertragslaufzeit von drei Jahren ist die Kündigung nur noch unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig.“
Das Gericht dazu: Durch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres wird die Kündigungsfrist für einen nebenberuflichen Handelsvertreter jedoch unter Umständen auf bis zu 23 Monate verlängert. Entsprechenden Formularbestimmungen sind in der Rechtsprechung und im Schrifttum zu Recht als unangemessene Benachteiligung des eines Vertreters angesehen worden (OLG Celle, OLGR 2005,650).
Eine auf bis zu 23 Monate verlängerte Kündigungsfrist kann die Flexibilität und Mobilität des Handelsvertreters unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Hinsichtlich der Vertragsstrafe ging es um folgende Klausel: „Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für dritte, verpflichtet er sich für jedes einzelne vermittelte Geschäfts zur Zahlung einer Vertragsstrafe an die … Die Vertragsstrafe beläuft sich auf das dreifache der erstjährigen Abschlussprovisionen, die der Finanzdienstleister aus dem Geschäft von der ….. zu beanspruchen hätte, wenn er es vertragsgemäß bei der …. eingereicht hätte.“
Dazu das Gericht: Die Vertragsstrafenvereinbarung der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht stand. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig von dem Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen (BGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 – VII ZR 28/07…, VII ZR 318/95…). Die Vertragsbedingungen der Klägerin sieht ein Verschuldenserfordernis nicht vor.
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Am 20.03.2013 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung eines Handelsvertreters das Vertragsverhältnis beendet hat.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Hechingen auf.
Neben der Wirksamkeit der Kündigung stritten die Parteien darum, ob eine Wettbewerbsabrede und eine im Vertrag enthaltene Vertragsstrafen Regelung wirksam sei.
Der fristlosen Kündigung ging voraus, dass der Strukturvertrieb (die Klägerin) den Zugang zum Internet eingeschränkt hatte.
Ihm wurde der Zugang zu seiner Kundendatei abgeschnitten. Er konnte auch keine auch keine Vertragsangebote mit Hilfe des EDV internen Netzes mehr erstellen und keine Neukunden seiner Kundendatei hinzufügen.
Die Klägerin hatte auch die Dienstemailadresse des Beklagten gesperrt.
Das Gericht erkannte darin eine wesentliche Vertragsverletzung.
Es führte aus, dass dies das Auftreten des Beklagten im Geschäftsverkehr nicht unerheblich erschwert hatte. Die Sperrung hat es dem Beklagten auch unmöglich gemacht, Storno gefährdete Kunden vor der Mitteilung der monatlichen Provisionsabrechnung zu kontaktieren.
Auf andere Gründe wurde das Gericht nicht mehr abstellen, weil diese Gründe bereits für eine fristlose Kündigung genügten.
Diesem voraus gingen mehrere Aufforderungen, und zwar mit E-Mail, mit weiterer Abmahnung und weiterer Aufforderung.
Der Strukturvertrieb wandte ein, dass hier bereits ein Wettbewerbs- bzw. Vertragsverstoß des Handelsvertreters vorlege. Sein Fahrzeug sei häufig vor dem Gebäude eines Kollegen gesehen worden, so trugen es die Anwälte des Strukturvertriebs vor.
Der Senat des Oberlandesgericht war hier der Auffassung, dass dies zwar schon den Anschein erwecken könnte, dass durch den Handelsvertreter ein Erfahrungsaustausch oder auch evtl. eine später angestrebte Zusammenarbeit angestrebt wird. Dieser Umstand genügt aber nicht, einer Vertragsuntreue des Beklagten zu belegen, so das Gericht.
Der Strukturvertrieb wies darauf hin, dass der Handelsvertreter doch einen Gastzugang im Netzwerk hätte haben können. Bedauerlicherweise, so das Oberlandesgericht, hatte selbst der Vorgesetzte des Beklagten von einem Gastzugang nichts gewusst und den Beklagten auf eine solche Möglichkeit nicht verweisen können.
Der Strukturvertrieb stellte zwar nach Abmahnung die Stornomitteilung wieder zur Verfügung. Dieser Umstand reiche aber nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass durch die Klägerin erschütterte Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wieder herzustellen.
Ferner wies das Gericht darauf hin, dass die Weigerung des Beklagten, sich nicht auf einen mit einem Wettbewerbsverbot und erhöhte Vertragsstrafe verbundenen vorzeitigen Aufhebungsvertrag einzulassen, als rechtsmißbräuchlich eingestuft werden kann schließlich bestehe Vertragsfreiheit.
Bereits das Landgericht Hechingen hatte die Vertragsstrafen Regelung für unwirksam erklärt. Diesem hatte sich das Oberlandesgericht angeschlossen.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.03.2013 Aktenzeichen: 3 U 177/12
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Hier eine interessante Broschüre von der Deutschen Rentenversicherung. Ich habe mir erlaubt, die im folgenden einmal kopiert einzustellen:
Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern
1 Einleitung
Im Sozialversicherungsrecht orientiert sich die Abgrenzung der selbständig tätigen Handels-vertreter von den gem. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig Beschäftigten an der Definition von Handelsvertretern nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unter-nehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschlie-ßen (Abschlussvertreter). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).
Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB hingegen als Angestellter (abhängig Beschäftigter).
Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren Un-ternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerich-tet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Ge-schäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbu-ches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen, sind nach § 92 HGB Hand
Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbständiger Unternehmer ist, tritt demnach seinem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber. Die Tatsache, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Handels-vertreter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei selbständigen Unternehmern handelt, von denen jeder sein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung der gegen-seitigen Pflichten und Rechte zu berücksichtigen
2 Grundzüge der Rechtsprechung
Nach Auffassung der höchstinstanzlichen Gerichte, sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit (Bun-desarbeitsgericht – BAG) als auch der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht – BSG), enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für die Ab-grenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu beachten ist. Ausgehend davon haben sowohl das BAG als auch das BSG in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungs-verhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ermöglichen.
Eine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
2.1 Beschäftigungsverhältnis
Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhän-gig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Be-schäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Aus-führung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsge-bundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt zur “funktions-gerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.
2.2 Selbständige Tätigkeit
Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber vornehmlich das eigene Unterneh-merrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
Schwierigkeiten bereitet in der Praxis immer wieder die Frage, wann ein Unternehmerrisiko als Indiz für die Selbständigkeit vorliegt und welche Bedeutung diesem Kriterium bei der Würdigung des Gesamtbildes zukommt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlus-tes verbunden sein kann.
Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist jedoch nicht schlechthin entscheidend. Die Be-lastung mit Risiken kann vielmehr nur dann für Selbständigkeit sprechen, wenn dem Unter-nehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer ein-zustufen wäre, mit zusätzlichen Risiken, vermag keine Selbständigkeit zu begründen. Die Aufbürdung weiterer Risiken kann also nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sie mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergeht.
3 Entscheidungsfindung
Für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt es auf die Ge-samtumstände des Einzelfalles an, d.h. es ist festzustellen, ob die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen. Maßge-bend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige Stellung als Un-ternehmer eines eigenen Gewerbes innehat. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten von den vertraglichen Vereinbarungen ab, haben die tatsächlichen Verhältnisse ausschlagge-bende Bedeutung.
Auch mit einem als Handelsvertretervertrag o.ä. bezeichneten Vertragsverhältnis kann dem-entsprechend durchaus ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhält-nis begründet werden.
Selbst wenn die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem Han-delsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters vereinbar sind, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn zu viele Einschränkungen der handelsver-tretertypischen Selbständigkeit zusammenkommen und dem Vertragspartner gleichsam sämtliche Vorteile genommen sind, welche mit der Stellung eines selbständigen Handelsver-treters verbunden sind; ihm letztlich nur die Nachteile bleiben, nämlich die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos
Der Beauftragte ist Angestellter und damit abhängig Beschäftigter, wenn er sich nach den Gesamtumständen in einer persönlichen Abhängigkeit zum auftraggebenden Unternehmer befindet.
3.1 Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses
Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die An-nahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen, die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.
Dazu gehören:
– die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
– die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen (vgl. aber 3.3)
– die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten
– die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbe-sondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.
Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglich-keiten, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.
Weiter gehören dazu:
– die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen (vgl. aber 3.3); ein “unverbindlicher Erfolgsplan“ (vgl. 3.4) beinhaltet zwar keine solche Vorgabe, wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermit-telten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet;
– das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftragge-bers.
Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Gren-zen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offen stehen.
Nahezu zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses sind diese Merkmale:
– die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten
– die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten
jeweils insbesondere in Verbindung mit dem
– Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.
3.2 Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit
Den Merkmalen kommt bei der Abwägung ein sehr starkes Gewicht zu:
– Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz – AktG – handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber)
– Beschäftigung von “eigenen“ versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht.
3.3 Variable Merkmale
Bei diesen Merkmalen kommt es auf den Umfang der Weisungsbefugnis bzw. den Umfang der Beschränkung durch die einzelne Weisung an. Das Gewicht, mit dem diese Merkmale in die Gesamtabwägung eingehen, hängt von der Ausprägung im Einzelfall ab.
Alle diese Beschränkungen führen zwar nicht zwingend zur Annahme eines Beschäftigungs-verhältnisses. Eine Häufung verschiedener dieser Merkmale kann jedoch die Ablehnung der Selbständigeneigenschaft zur Folge haben.
Zu diesen Merkmalen gehören:
− die zeitliche Beschränkung der Reisetätigkeit
− die Verpflichtung ein bestimmtes Mindestsoll auf niedrigem Niveau zu erreichen (vgl. aber 3.1)
− die Verpflichtung, Bericht über die Tätigkeit zu erstatten (vgl. aber 3.1)
− die Verpflichtung, Untätigkeit (Urlaub, Krankheit) zu melden
− die Verpflichtung, Revisionen des Auftraggebers zu dulden
− die Verpflichtung, Weisungen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (Büro etc.) zu befolgen
− die Verpflichtung, an bestimmten Veranstaltungen (Schulungen etc.) regelmäßig teilzu-nehmen
− die Verpflichtung, regelmäßig bestimmte Tätigkeiten zu verrichten (Bestandspflege, Ver-waltung etc.).
Bei den weiteren Merkmalen kommt es ebenfalls auf den Umfang an, also auf die Höhe der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen, d.h.:
− die Zahlung einer echten Mindestprovisionsgarantie (vgl. aber 3.4)
− die Zahlung von Aufwendungsersatz über das handelsübliche Maß hinaus, insbesondere als monatliches Fixum (vgl. aber 3.4).
3.4 Merkmale ohne oder mit sehr geringem Gewicht
Den folgenden Merkmalen kommt bei der Abwägung überhaupt kein oder nur ein sehr ge-ringes Gewicht zu. Zur Abgrenzung kann nicht allein auf diese Kriterien zurückgegriffen wer-den. Sie können allenfalls Tendenzen aufzeigen bzw. bestätigen.
Dazu gehören:
− die vertragliche Verpflichtung, allgemein die Interessen des Auftragnehmers (mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns) zu wahren
− die Überlassung von für den Auftragnehmer unverbindlichen “Geschäftsanweisungen“ usw.
− die Tatsache, dass der Auftragnehmer seine Arbeitszeit nach den Anwesenheitszeiten der Kunden auszurichten hat
− die Aufstellung eines für den Auftragnehmer unverbindlichen “Erfolgsplans“ o.ä. ohne Sanktionsmöglichkeiten (vgl. aber 3.1)
− die vertragliche Vereinbarung oder die erstmalige Zuweisung eines festen Bezirks
− die fehlende Befugnis, das vermittelte Produkt bzw. die Produktpalette zu gestalten
− das Fehlen eines zur Betreuung o.ä. zugewiesenen Kundenkreises
− die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes
− das Verbot, allgemein für andere Unternehmen bzw. für andere Unternehmen derselben Branche tätig zu sein
− die vertraglich vereinbarte Beschränkung auf bestimmte Sparten
− Verbote, die geeignet sind, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Auftragnehmers zu verhindern
• das Verbot systematischer Telefonwerbung
• das Verbot unzulässiger Kopplung von Versicherungsverträgen mit anderen Produkten
• das Verbot, Veröffentlichungen zu Werbezwecken vorzunehmen, die nicht mit dem Versicherungsunternehmen abgestimmt wurden
− die Zahlung eines Provisionsvorschusses (vgl. aber 3.3)
− die Zahlung von handelsüblichem Aufwendungsersatz (vgl. aber 3.3)
− die formalen Merkmale, wie
• die Anmeldung eines Gewerbes
• die Eintragung ins Handelsregister
• die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommensteuer an Stelle von Lohnsteuer
• die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
• die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Betrof-fenen
• die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis
• keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber
• keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen.
Die als formale Merkmale beschriebenen Umstände betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, andere für den Auftraggeber Tätige, Kunden). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt ge-genüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten
04
Am 26.9.2012 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Berufung eines Strukturvertriebes gegen ein Urteil des Landgerichts Heidelberg zurückgewiesen wird.
Vor dem Landgericht Heidelberg wurde ein Rechtsstreit zwischen einem Strukturvertrieb und einem Handelsvertreter ausgetragen. Der Strukturvertrieb warf dem Handelsvertreter vor, dieser habe eine schädigende E-Mail an die komplette Außendienstorganisation der Klägerin verschickt. In dieser Mail teilte er mit, dass bereits mehr als 30 Berater in seiner Direktion gekündigt hätten, er selbst habe das Gefühl, dass einiges bei uns nicht stimmt und hatte dann eine Reihe von Fragen aufgeworfen. Unter anderem fragte er, ob andere die Erfahrung gesammelt hätten, ob sich die Geschäftsleitung des Strukturvertriebes an getroffene Vereinbarungen hält, ob bei der Vermittlung der Ausschließlichkeit die Chancen, sich gegen Mitbewerber durchzusetzen, immer schlechter würden, und ob der jeweilige Direktionsleiter Dinge verlangen würde, die nicht Gegenstand des Vertrages sind und so weiter…
Der Strukturvertrieb warf dem Handelsvertreter vor, er habe mit dieser E-Mail gegen seine Pflichten aus dem Agenturvertrag verstoßen. Er habe diese E-Mail mehr als 30.000- fach versendet. Dies stelle einen Angriff auf den Geschäftsbetrieb dar, zumal der Briefinhalt im Detail und in seiner Totalität eine grobe Herabsetzung des Strukturvertriebes darstelle.
Der Strukturvertrieb beantragte, dass festgestellt wird, dass der Handelsvertreter allen Schaden ersetzen muss, der daraus entstanden ist, dass er an Handelsvertreter und Mitarbeiter dieses Rundschreiben per E-Mail versendet hat.
Der Handelsvertreter berief sich auf die Meinungsfreiheit und erhielt sowohl vor dem Landgericht Heidelberg als auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe in vollem Umfang Recht.
Vor dem Oberlandesgericht beantragte der Strukturvertrieb zudem hilfsweise, der Handelsvertreter müssen einen Betrag in Höhe von 100.000 € nebst Zinsen an den Strukturvertrieb zahlen.
Dazu das Oberlandesgericht:
“ Die Klägerin stützt ihre Ansprüche in erster Linie auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Interessenwahrungspflicht des Handelsvertreters, § 86 Abs. 1 HGB.… Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es an hinreichend konkreten Vortrag zur Möglichkeit eines Schadenseintritts im Streitfall fehlt. ……Die Möglichkeit bzw. Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts als Voraussetzung des Feststellungsinteresses ist vom Kläger darzulegen und zu beweisen. Entsprechend Vortrag hat die Klägerin Streitfall nicht mit der zu fordernden Substanz gehalten. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin, es können aufgrund der E-Mail zur Kündigung von Handelsvertreterverhältnissen kommen mit der Folge, dass Aufwendungen für Ausbildung et cetera verloren seien, nach der Lebenserfahrung angesichts des Inhalts der E-Mail gänzlich und plausibel ist……
…..Umsatzverluste durch überflüssige Diskussionen und unfruchtbare Besprechungen sind nicht mit der zu fordernden Substanz dargelegt……Entsprechendes gilt für den Hinweis auf einen möglichen Imageverlust der Klägerin…..Entsprechendes geht schließlich für die behaupteten Rückgänge der Grüße in der Direktion, der der Beklagte bis zu seinem Ausscheiden angehört. Tatsachen, die einen Zusammenhang dieser Rückgänge mit der Mailaktion des Beklagten auch nur plausibel erscheinen ließen, hat die Klägerin nicht vorgetragen…..Der zweite, auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag ist zulässig…, aber unbegründet. Denn es kann, wie ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass die beanstandeten E-Mails zurechenbar-kausal zu einem Vermögensschaden der Klägerin geführt haben; die Klage ist insoweit unschlüssig.“