07
Das Oberlandesgericht Karlsruhe zu der Frage, ob einem Handelsvertreter Bezirksschutz zugewiesen wurde:
Wird dem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet „exklusiv“ zugewiesen, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksschutz im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB.
Ein Wettbewerbsverbot für den Unternehmer ist möglich, bedarf aber einer eindeutigen vertraglichen Vereinbarung. Die Interessenlage des Handelsvertreters mit Bezirksschutz lässt eine solche Vereinbarung nicht naheliegend erscheinen, anders als beispielsweise bei einem Vertragshändler, der nicht selten darauf angewiesen ist, dass der Unternehmer einen Wettbewerb durch einen Parallelvertrieb unterlässt.
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OLG Frankfurt gab noch einen drauf
Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Erteilung eines Buchauszugs, das Oberlandesgericht setzte noch einen drauf:
Auf die Berufung des Klägers zu 1 hat das Berufungsgericht die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Teilurteils entsprechend dem Klageantrag verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger zu 1 oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen nach näherer Maßgabe Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren.
Was war geschehen?
Die Kläger waren für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und auch für die Streithelferin der Beklagten als Handelsver-treter tätig. Die Handelsvertreterverträge beider Kläger sind mittlerweile been-det. Über das Vermögen des Klägers zu 2 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit für den Kläger zu 2 gegen die Beklagte aufgenommen.
Die Kläger haben von der Beklagten zunächst im Wege der Stufenklage jeweils die Erteilung eines Buchauszugs sowie noch zu beziffernde Provisions-zahlungen verlangt.
Gegen das verheerende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher konnte die Beklagte durch einen Vergleich abwenden.
Der BGH hatte nur noch über Kosten zu entscheiden.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Berufungsverfahrens (OLG Frankfurt, 16 U 124/13) werden im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten ge-geneinander aufgehoben. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im Beru-fungsverfahren (16 U 124/13) entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
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In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Münster ging es um die Frage, ob ein Makler vorschussweise gezahlte Provisionen erstatten muss. Hierbei ging es auch um die Frage, ob der Makler wie ein Handelsvertreter zu behandeln ist, wer die Umstände der Stornierung zu beweisen hat und ob das Unternehmen verpflichtet war, Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.
Das Landgericht Münster vertrat die Auffassung, dass Makler nicht wie Handelsvertreter zu behandeln seien. Wenn das Unternehmen behauptet, dass ein Vertrag ins Storno geraten ist, müsse der Makler darlegen und beweisen, dass dies nicht so ist. In diesem Fall würde sich dann die Beweislast umdrehen.
Eine Stornobekämpfungspflicht des Unternehmens, das den Makler bezahle, gebe es ebenfalls nicht. Für die Stornobekämpfung müsse der Makler Sorge tragen.
Ein Urteil erging nicht. Die Parteien einigten sich in einem Vergleich.
17
Über die praktischen Auswirkungen der Provisionskürzung kann man verschiedene Ansätze vertreten.
Wird der pauschale Standpunkt vertreten, man müsse ja nur die Provisionen zusammenrechnen, die für die Lebensversicherungen der letzten Jahre ausgezahlt wurden und diesen 2 Promille hinzu setzen, würde der Einwand der Ungenauigkeit entgegengehalten werden.
Schließlich wäre es nicht auszuschließen, dass z. B. Provisionsabrechnungen aus dem Jahre 2008 Lebensversicherungen Provisionen enthalten würden, die aus Vorgängen aus dem Jahre 2007 oder früher stammen, und die überhaupt nichts mit einer Provisionsänderung zu tun haben. Die Provisionssummen enthalten ja nicht nur Vorschusszahlungen aus aktuell vermittelten Provisionen sondern auch Provisionen, aus Umstellungen, die ausgezahlt werden, weil Verträge sicher geworden sind.
Von daher ist zu empfehlen, das Thema detailliert zu betrachten, sollte eine Provisionsänderung zu Unrecht erfolgt sein, müsste im Einzelfall geprüft werden, bei welchem Vertrag welche Provision hätte ausgezahlt werden müssen. Hier ist dann ein Abgleich zu erfolgen, mit den jeweiligen Abrechnungen. Eine Übersicht über alle vermittelten Verträge und über die Chronologie der einzelnen Vertragsabläufe bekommt der Handelsvertreter über den sogenannten Buchauszug.
29
Die Vollstreckung aus dem Buchauszug: OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.11.2014, 9 W 37/14
Vollstreckung des Handelsvertreters aus einem Urteil auf Buchauszug: Ersatzvornahme durch Erstellung eines neuen Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer; Ergänzung eines vorgelegten Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer bei vorhandenen Mängeln
Leitsätze
1. Wird der Unternehmer verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, erfolgt die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO). Auf Antrag ist der Handelsvertreter zu ermächtigen, den Buchauszug auf Kosten des Unternehmers durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen.
2. Im Vollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung zu prüfen. Weist der vom Unternehmer vorgelegte Buchauszug Mängel auf, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen, neuen Buchauszugs. Entscheidend ist, ob der vom Unternehmer erstellte Buchauszug bestimmten formalen Anforderungen im Wesentlichen genügt, und ob er trotz der vorhandenen Mängel (Fehlen bestimmter Angaben und Fehlen eines bestimmten Kreises von Geschäften) prinzipiell als Grundlage für eine eigene Provisionsabrechnung des Handelsvertreters geeignet ist.
3. Wenn im Buchauszug bestimmte Angaben zu den dokumentierten Geschäften fehlen, kann der Handelsvertreter im Vollstreckungsverfahren eine Ergänzung dieser Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmers verlangen (hier: Fehlende Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen).
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin und auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 09.09.2014 – 7 O 66/08 KfH – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, den auf Grundlage des vollstreckbaren Teilurteils des Senats vom 08.12.2011 – 9 U 108/10 – erteilten Buchauszug (Anlagen zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 06.07.2012, Seite 1 – 44 und gesonderte „Stornoliste“, Seite 1 – 3) auf Kosten der Schuldnerin durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen um folgende Angaben ergänzen zu lassen:
a) Datum des jeweiligen Eingangs und Betrag der Kundenzahlungen,
b) Gründe für Stornierungen und Retouren.
2. Die Schuldnerin hat an die Gläubigerin als Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen einen Betrag von 2.000,00 EUR zu zahlen.
3. Die Schuldnerin hat dem von der Gläubigerin beauftragten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen, Einsicht in die Geschäftsbücher und die sonstigen Unterlagen und Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Fertigung der ergänzenden Angaben erforderlich ist.
Der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchsachverständige wird ermächtigt, unter Hinzuziehung des zuständigen Gerichtsvollziehers sämtliche Geschäftsräume der Schuldnerin in…, zu durchsuchen zur Auffindung der für die ergänzenden Angaben gemäß Ziffer 1 benötigten Unterlagen und Schriftstücke, einschließlich der in der EDV gespeicherten Daten.
4. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
5. Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens vor dem Landgericht tragen die Gläubigerin 4/5 und die Schuldnerin 1/5.
6. Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren vor dem Landgericht wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
II. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
III. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin zu 4/5 und die Schuldnerin zu 1/5.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Am 18.09.2014 entschied das Landgericht München, in einem Teilurteil, dass die Klage eines Vertriebes abgewiesen wird. Gleichzeitig wurde der Vertrieb verurteilt, einen Buchauszug über einen Zeitraum von 4 Jahren zu erteilen.
Hintergrund war, dass der Vertrieb Auskunft über eine Geschäftstätigkeit der Beklagten verlangt hatte, weil diese der Beklagten die Verletzung von vertraglichen Pflichten vorwerfe. Damit wollte man einen Schadensersatzanspruch vorbereiten.
Die Beklagte kündigte zunächst das Handelsvertreterverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nach Ausspruch der Kündigung führte der Vertrieb verschiedene einschränkende Maßnahmen im EDV System durch, was seitens der Klägerin unstreitig gestellt wurde. U. a. war der E-Mail Verkehr mit den Kunden aufgrund einer Sperrung des Intranet Systems „VB Web Mail“ nur noch insoweit möglich, als das die Beklagte E-Mails der Kunden nur am PC im Büro lesen konnte, nicht aber auf den mobilen Geräten; verschicken und beantworten konnte sie E-Mails mit dem System überhaupt nicht mehr. Ferner waren die Systeme „VB-D Net und VB DG-Net“ gesperrt, weswegen die Beklagte mittels EDV keine Einsicht auf Termine der Direktion z. B. für Kundeninformationsseminare oder Schulungen zu Produkten mehr hatte und Schulungsunterlagen nicht mehr zugänglich waren. Ferner waren die „PIM“ gesperrt, was dazu führte, dass jedenfalls im unstreitigen Zeitraum E-Mails im Rahmen der Vertragspost nur noch gelesen werden konnten, nicht aber weitergeleitet, beantwortet, gelöscht oder ausgedruckt werden konnte. Ferner war die Funktion im System „KI“ reduziert; infolge dessen konnte insbesondere Kauf- und Verkaufsformulare für Deutsche Bank – die Post der Kunden nicht mehr ausgedruckt werden. Überdies wurde im EDV System die Stornoreserve auf 100 % hochgefahren.
Daraufhin übersandte die Beklagte eine Abmahnung. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, kündigte sie mit sofortiger Wirkung. Die Klage sei unbegründet, so das Gericht. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 89 a HGB lag vor. Unstreitig hatte die Klägerin nach Erhalt der ordentlichen Kündigung verschiedene einschränkende Maßnahmen im EDV System durchgeführt. Über dies wurde im EDV System die Stornoreserve auf 100 % hochgefahren. Nach Auffassung der Einzelrichterin stellen diese Maßnahmen einen Schwerwiegenden Verstoß gegen die Vertragspflichten der Klägerin dar, die der Beklagte als Kündigender unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen bei der Vertragszeile das Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machte.
Zur sachgerechten Durchführung der Tätigkeit eines Vermögensberaters gehört es nach Überzeugung der Einzelrichterin, dass der Vermögensberater mit seinen Kunden zuverlässig und uneingeschränkt korrespondieren kann. Diese Tätigkeit war durch die Einschränkung des E-Mail Verkehrs, der heutzutage zu einer der wichtigsten Kommunikationsarten gehört, erheblich und in unzumutbarer Weise erschwert. Ferner gehört es zur elementaren Tätigkeit eines Vermögensberaters, sich um Vertragswünsche und Vertragsänderungswünsche hinsichtlich bevorstehender Verträge der Kunden zu kümmern und diese Wünsche zu bearbeiten. Auch dies war nur noch äußerst eingeschränkt möglich. Die Eintragung einer Stornoreserve von 100 % und eine Auszahlungssperre führte dazu, dass Provisionsansprüche zum Zeitpunkt nicht ausgezahlt worden wären. Die Weiterarbeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist wären unter diesen Umständen unzumutbar gewesen.
Der Vertrieb wurde auch wirksam abgemahnt. Die hierhin gesetzte Frist von 24 Stunden war ausreichend und angemessen. Nachdem es der Klägerin möglich war, auf die ordentliche Kündigung der Beklagten hin unverzüglich zu reagieren und die genannten Einschränkungen in der EDV zu veranlassen und durchzuführen, ist umgekehrt auch zu erwarten, dass die gesetzte Sperre innerhalb von 24 Stunden wieder aufgehoben werden kann.
Der Buchauszug steht zu, weil der Handelsvertreter ein Informationsrecht hat. Da die Haftungszeit bestimmter Verträge 5 Jahre beträgt, können Geschäfte, die in den Jahren 2009 und 2010 vermittelt wurden, auch erst nach Ablauf dieser fünfjährigen Haftungszeit vollständig und abfließend abgerechnet werden. Insofern ist auch das geltend gemachte Buchauszugsrecht bezogen auf die Jahre 2009 und 2010 nicht verjährt.
Zudem steht der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von Softwarekosten zu. Die Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin ist gemäß § 86 a Satz 1 HGB verpflichtet, die erforderliche Vertriebssoftware kostenlos zur Verfügung zu stellen. § 86 a Abs. 1 HGB verpflichtet den Unternehmer, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hiervon abweichende Vereinbarungen sind gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Nach allgemeiner Meinung sind die Unterlagen im Sinne des § 86 a HGB kostenlos zu überlassen (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII ZR 10/10).
Der Begriff der Unterlagen ist nach allgemeiner Auffassung weit zu verstehen, denn die im Gesetz vorgesehene Aufzählung von Mustern, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen ist nur beispielhaft und nicht abschließend. Von dem Begriff der Unterlagen wird alles umfass, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vermittlungs- oder Abschlusstätigkeit – insbesondre der Anpreisung der Waren bei dem Kunden – dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt.
Die kostenlos zu überlassenen Unterlagen müssen zur Ausübung der Tätigkeit des Handelsvertreters erforderlich sein. Hierzu zählt auch das Softwarepaket der Klägerin, nachdem hierin Kundendaten, Vertragsinformationen und – Formulare usw. enthalten waren. Bei einem Software handelt es sich nach der Verkehrsauffassung auch um ein einheitliches Produkt, sodass auch keine Aufteilung kostenpflichtige und kostenlose Überlassung vorzunehmen ist. Die Verpflichtung zum kostenlosen zur Verfügung Stellen der Vertriebssoftware ergibt sich zudem aus Ziffer II letzter Absatz des Vertrages, indem sich die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten das EDV-Netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur Zinszahlen von Prozessen ergibt sich aus dem § 291 BGB in Verbindung mit 288 Abs. 2 BGB analog, § 14 BGB.
Urteil Landgericht München 2014
15
Noch immer gibt es Unterschiede zwischen den Ausgleichsansprüchen,, die das HGB in §89 b regelt und Art. 17 Absatz 2 der „Richtlinie des Rates der EG vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.
Wir erinnern uns: Weil das HGB der Richtlinie widersprach (die alte HGB-Regelung verlangte vor dem 5.8.2009 „Provisionsverluste“ des Handelsvertreters) hatte die Bundesregierung im Handumdrehen § 89 b HGB umgeschrieben.
Damit wurden aber nicht alle ungleichen Regelungen beseitigt. § 89 b Abs. 5 S. 2 HGB sagt: „Der Ausgleich des Versicherungsvertreters beträgt abweichend von Absatz 2 höchstens drei Jahresprovisionen oder Jahresvergütungen.“
Artikel 17 schreibt von fünf Jahresprovisionen. Ist die Ungleichbehandlung des Versicherungsvertreters gerechtfertigt? Die Norm könnte bald wieder auf dem Prüfstand stehen.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß der Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf Ausgleich nach Absatz 2 oder Schadensersatz nach Absatz 3 hat.
(2) a) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit
– er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften mit diesen Kunden noch erhebliche Vorteile zieht und
– die Zahlung eines solchen Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß zu diesen Umständen auch die Anwendung oder Nichtanwendung einer Wettbewerbsabrede im Sinne des Artikels 20 gehört.
b) Der Ausgleich darf einen Betrag nicht überschreiten, der einem jährlichen Ausgleich entspricht, der aus dem Jahresdurchschnittsbetrag der Vergütungen, die der Handelsvertreter während der letzten fünf Jahre erhalten hat, errechnet wird; ist der Vertrag vor weniger als fünf Jahren geschlossen worden, wird der Ausgleich nach dem Durchschnittsbetrag des entsprechenden Zeitraums ermittelt.
c) Die Gewährung dieses Ausgleichs schließt nicht das Recht des Handelsvertreters aus, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
10
EuGH: Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch bei schuldhaftem Verhalten
Mit Urteil vom 28.10.2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechtsposition des Handelsvertreters gestärkt. Ein Ausgleichsanspruch kann danach dem Handelsvertreter auch dann zustehen, wenn der Unternehmer im Nachgang zu einer ordentlichen Kündigung ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters feststellt.
Besteht der Verdacht, dass ein Handelsvertreter seine Pflichten nicht erfüllt, ist der Unternehmer gut beraten, dem nachzugehen und erst dann, wenn sich der Verdacht bestätigt, dem Handelsvertreter (fristlos) zu kündigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass er seinem Vertreter trotz schuldhaften Verhaltens einen Ausgleichsanspruch zahlen muss.
Dies ist die Konsequenz eines EuGH-Urteils vom 28.10.2010, das im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Vorlage durch den Bundesgerichtshofs (BGH) erging.
In der Sache ging es darum, dass ein Autohersteller den Vertrag mit einem Autohändler, auf den die Bestimmungen des Handelsvertreterrechts analog Anwendung finden, ordentlich angekündigt hat. Erst nach Zugang der Kündigung erhielt der Unternehmer Kenntnis von einem schuldhaften Verhalten des Händlers, das auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte.
Der Vertragshändler machte nun den Ausgleichsanspruch geltend, während der Hersteller diese mit der Begründung verweigerte, das Verhalten des Handelsvertreters hätte schließlich auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Die Sache landete vor dem BGH, der die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegte.
In Rede stand u.a., ob gemäß der Handelsvertreterrichtlinie (86/653/EWG) ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist, wenn – wie hier – der Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung Kenntnis von Umständen erhält, die auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.
Der EuGH verneint dies. Art. 18 lit.a der genannten Richtlinie verlange, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers und der Entscheidung des Unternehmers, den Vertrag zu beenden, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dies werde aus dem verwendeten Wort „wegen“ in Art.18 lit.a deutlich. Auch die Entstehungsgeschichte der Richtlinie spreche für diese Interpretation. So hatte die Kommission ursprünglich einmal vorgeschlagen, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Handelsvertreters „gekündigt hat oder hätte kündigen können“. Der Passus „hätte kündigen können“ sei aber eben gerade nicht übernommen worden. Ebenfalls verweist der Gerichtshof in seiner Begründung darauf, dass in allen Sprachfassungen die gleiche Präposition verwendet werde („wegen“) und die Bestimmung (als Ausnahme eines Ausgleichsanspruchs) eng auszulegen sei.
Erfährt der Unternehmer daher erst nach einer ordentlichen Kündigung, dass er auch fristlos hätte kündigen können, geht dies zu seinen Lasten. An dem Ausgleichsanspruch, den er seinem Handelsvertreter zu zahlen hat, ändert dies nichts.
02
Immer wieder werde ich von Vermögensberatern der DVAG gefragt, ob nicht die AdvoCard eine Deckung für eventuelle Streitigkeiten mit der Deutschen Vermögensberatung übernehmen würde.
Einem Vermögensberater, der dort kürzlich eine Anfrage vornahm, wurde folgendes mitgeteilt:
„AdvoCard hilft in vielen Angelegenheiten. In der vorliegenden Situation ist es uns leider nicht möglich, Ihnen zu helfen. Sicher fragen Sie sich, aus welchem Grund.
Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus firmenvertraglichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten ist für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige nicht versichert.
Versicherbar sind ausschließlich Streitigkeiten aus Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im privaten Bereich.“
09
Der Makler ist kein Handelsvertreter.
„Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch den Unternehmer. Betrauung bedeutet Beauftragung im Sinne eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter, aus dem sich für den Vertreter eine Pflicht zum Tätigwerden ergibt. Ständig meint eine auf Dauer angelegte Bindung, die mehr ist als eine bloß langfristige Geschäftsbeziehung.
Diese Pflicht zum Tätigwerden gegenüber einem Unternehmer hat der Makler nicht.“ –
So fasste es einmal das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22.12.2011 unter dem Aktenzeichen I-16 U 133/10 zusammen. Daraus ergeben sich eine Reihe von Konsequenzen:
Dem Makler steht kein Buchauszug gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zu.
Auskunft könnte er dennoch verlangen. Anspruchsgrundlage wäre dann § 242 BGB – Treu und Glauben.
Ein Auskunftsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichtes jedoch nur dann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete unschwer, d.h. ohne billig belastet zu sein, zu geben vermag.
Gemäß § 100 HGB ist der Makler übrigens verpflichtet, ein Tagebuch zu führen.
Sämtliche Informationen, die der Makler zur Berechnung seiner Courtageansprüche benötigt, könnte er sich mit geringem Aufwand beschaffen, auch mit Hilfe der Versicherungsnehmer, da diese seine Kunden sind.
Wenn der Versicherungsnehmer das Informationsinteresse des Versicherungsmaklers vorrangig zu erfüllen hätte, ständen dem Makler keine Auskunftsansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zu.
07
Nachdem der BGH Tür und Tor für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach den sogenannten Grundsätzen geöffnet hat, auch wenn diese nicht vereinbart wurden, ist die Berechnung relativ einfach geworden.
Während für die Ermittlung des Ausgleichs bei den Lebensversicherungen die Versicherungssumme und die Provisionshöhe maßgebliche Faktoren waren, kommt es bei den Sachversicherungen auf die Beitragssummen und die Provisionshöhe an.
Der vom Vermittler betreute Bestand im Sachbereich (SUH) belief sich beispielsweise in den fünf Jahren vor Vertragsende auf folgende Beitragssummen:
Jahr Beitragssumme
2009 111.000 €
2010 120.000€
2011 150.000€
2012 160.000€
2013 110.000€
Summe : 651.000 €
geteilt durch 5 Jahre = 130.200 € durchschnittl.
(Wenn der Vertreter einen Bestand übernommen hätte, gilt : Zu Vertragsbeginn hat der Agenturinhaber dem Untervertreter einen Bestand z.B. mit einer Beitragssumme von 90.000,00 Euro übertragen. Dieser ist nach den „Grundsätzen” nach mehr als zehn Jahren zu einem Drittel berücksichtigungsfähig. Der nicht berücksichtigungsfähige Teil (2/3 von 90.000,00 Euro = 60.000,00 Euro) würden dann bei der Berechnung vom Jahresendbestand abgezogen werden.)
Die auf diesen Bestand von 130.200 € durchschnittlich gezahlten Bestandspflegeprovisionen ergeben sich aus der Multiplikation mit dem (durchschnittlichen) Bestandspflege-Provisionssatz des Untervertreters, im Beispiel 9 Prozent. Somit ergibt sich eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre von 11.718,00 €.
Im SUH-Bereich einschließlich Rechtschutz beträgt der spartenabhängig vorgesehene Prozentsatz für die Ermittlung des Ausgleichswertes 50 Prozent hiervon, also 5859,00 €.
Dieser Wert wird schließlich noch mit dem Faktor für die Laufzeit des Vertretervertrags (hier 12 Jahre: Faktor 3,0) multipliziert. Der nach den „Grundsätzen Sach” ermittelte Ausgleichsanspruch für den Bereich SUH beträgt somit 17.577,00 € (5859,00 € x 3,0).