Haftung

Keine Haftung trotz fehlendem Beratungsprotokoll

Wer gedacht hat, mit Einführung der Pflicht zur Beratungsdokumentation im Jahre 2007 sei es einfach, einen Makler in die Haftung zu nehmen, der wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm eines Besseren belehrt.

Ein Rentenversicherungsvertrag wurde Anlass zur Klage in Form eines Rundumschlags. Die Klägerin erklärte den Rücktritt, Widerruf, Anfechtung und mehr. Den Makler verklagten sie auf Schadenersatz. Denn bei so einer Versicherung sah sie sich getäuscht. Eine solche wollte sie angeblich nicht.

Von dem Makler wollte sie die gezahlten Prämien zurück. Dies sei aber nicht ihr Schaden. Einen solchen müsse sie schon konkret darlegen, was sie nach Ansicht des OLG nicht getan habe.

Eine Pflichtverletzung wollte das Gericht auch nicht sehen. Gemäß § 61 Abs. 1 VVG hat der Makler den Versicherungsinteressenten nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu fragen (Pflicht zur Bedarfsermittlung) und sodann den für diesen Bedarf passenden Versicherungsschutz zu empfehlen (Pflicht zur Beratung). Dabei trifft ihn gemäß § 60 Abs. 1 VVG die Pflicht, seine Empfehlung auf eine ausreichende Grundlage zu stützen. Gemäß §§ 61 Abs. 1 S. 2, 62 VVG muss er den Inhalt der Beratung dokumentieren.

Die Beratung war ordentlich, die Dokumentation jedoch nicht.

Das Gericht schrieb dazu:

„Dies kann zwar, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zu Beweiserleichterungen bis hin zu Beweislastumkehr führen. Das betrifft aber lediglich die Frage, ob eine bestimmte – nicht dokumentierte – Beratung erfolgt ist oder nicht. Ergibt sich ein solcher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht aus der Dokumentation oder fehlt eine solche gar völlig, kann der Vermittler für seine Behauptung, er habe in bestimmter Weise beraten, beweisbelastet sein (BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13, VersR 2015, 107).

…..Unabhängig vom Vorhandensein oder Fehlen einer Beratungsdokumentation ist hier deshalb die Klägerin beweisbelastet für diejenigen Tatsachen, aus denen sich eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 2) ableiten ließe, sie – auch – über einzelne Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge zu beraten.“ Dieser Beweislast kam die Klägerin allerdings nicht nach.

Die unglücklich rentenversicherte Klägerin ging damit leer aus.

Salomon lässt grüßen

Das Landgericht Siegen hat es verstanden, ein ausgesprochen ausgleichendes, fast salomonisches Urteil zu sprechen. Die Beweisaufnahme hatte dazu nicht allzu viel Hoffnung gegeben.

Kunden einer Bausparkasse interessierten sich für den Erwerb und Finanzierung eines Feriendomizils. Um die Finanzierung in die Wege zu leiten wurden sie von zwei Handelsvertretern der Bausparkasse begleitet.

Es wurden Gespräche geführt, Unterlagen geordnet und eingeholt und Gespräche geführt.

Die Klägerseite, ein Ehepaar, die die Finanzierung wünchten, besaß bereits eine Immobilie, hatte Mieteinnahmen und hatte sich zudem noch für weitere Immobilien interessiert.

Nun behauptet das Ehepaar, einer der beiden Handelsvertreter hätte mehrmals zugesagt, die Finanzierung stehe. Währenddessen hatte aber der andere Handelsvertreter noch weiterhin fleißig Unterlagen gesammelt. Ein Finanzierungsantrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal abgegeben.

Das Ehepaar begab sich zum Notar, nach angeblicher mündlicher Zusage und bevor alle Unterlagen eingereicht waren. Auf dem Weg dorthin soll es nach den Angaben eines Handelsvertreters, der als Zeuge aussagte, ein Telefonat gegeben haben. Dieser Handelsvertreter warnte das Ehepaar ausdrücklich davor, den Notarvertrag zu unterschreiben. „Die Finanzierung stehe nicht“ waren seine Aussagen. Man solle umdrehen und nicht zum Notar fahren.

Im Notartermin, der dann doch wahregenommen wurde, trat dann der Vermittler des Feriendomizils in Erscheinung. Er war dort zugegen. Auch er sagte als Zeuge aus und meinte, es habe zwischen ihm und dem einen Handelsvertreter einen Kontakt per WhatsApp gegeben, in dem dieser dann noch einmal das Bestehen der Finanzierung zusagte.

Einzelheiten zu dem Chatverlauf konnten nicht mehr angegeben werden, die WhatsApp und das Handy gab es nicht mehr. Das Gericht war demnach auf Zeugenaussagen angewiesen. Den genauen Inhalt kannte er auch nicht mehr.

Die Ehefrau des betroffenen Ehepaares trat übrigens ihre Ansprüche an Ihren Mann ab. Formal geklagt hatte nur der Mann. Die Ehefrau konnte so als Zeugin auftreten und bestätigte, dass sie während des Notartermins eine solche WhatsApp mit der Zusage gelesen habe.

Irgendwie hatte man nach der Zeugenvernehmung den Eindruck, dass sich sämtliche Aussagen widersprechen würden. Kaum zu glauben war, dass das Ehepaar trotz der ausdrücklichen Warnung noch zum Notartermin fuhr. Dabei klangen die Warnungen, die von dem einen Handelsvertreter auf dem Weg dorthin ausgesprochen wurden, durchaus nachvollziehbar. Die Zeugin war äußerst glaubwürdig.

Zu der Geschichte mit den WhatsApp während des Notartermins gab es mitunter einige Widersprüchlichkeiten. Mal wurde gesagt, das Ehepaar und der Vermittler hätten miteinander gesprochen, mal soll nur per Handzeichen kommuniziert worden sein. Und dass die WhatsApp, die doch eine ganz besondere Bedeutung haben könnte – insbesondere deswegen, weil man vorher ausdrücklich vor der Unterschrift gewarnt wurde – plötzlich verschwand, war auch nicht zu erklären. Nun war eventuell damit zu rechnen, dass das Gericht zugunsten der einen oder der anderen Partei ein Urteil fällen würde. Dies wiederum hätte zur Folge, dass das Gericht von teilweise falschen Aussagen vor Gericht ausging.

Salomon zieht weite Kreise. Das Gericht glaubte nämlich allen Zeugen. Das Gericht glaubte, dass es schon früher eine Zusage gegeben hatte. Das Gericht glaubte auch an die WhatsApp. Und das Gericht glaubte auch daran, dass auf der Fahrt zum Notartermin der Anruf des anderen Handelsvertreters kam, in dem vor Abschluss des Notarvertrages gewarnt wurde. In dem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts soll nun in die Bausparkasse statt eingeklagter fast 38.000 Euro lediglich etwa 11.000 Euro zahlen.

Das Gericht ging davon aus, dass zwischen dem Ehepaar und der Bausparkasse ein Finanzierungs- und Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Dafür spreche, so das Gericht, dass mehrere Termine und Gespräche stattgefunden haben und ein Handelsvertreter nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts als Stellvertreter für eine Bausparkasse handeln würde. Für ein unternehmensbezogenes Geschäft spricht etwa der Ort eines Vertragsschlusses, die Verwendung einer bestimmten Firma bzw. eines Firmenbriefpapiers oder -stempels, der Vertragsinhalt oder die Stellung bzw. das Auftreten eines Handelnden. Dabei hatte das Gericht gewürdigt, dass der Handelsvertreter bereits zum ersten Gespräch als Mitarbeiter der Bausparkasse aufgetreten ist und eine Visitenkarte überreichte, die ihn als Verkaufsleiter auswies.

In der Auskunft, die Finanzierung stehe, wäre der Beratervertrag verletzt worden. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Zusage sogar mehrfach abgegeben wurde.

Das Gericht ging auch davon aus, dass es die WhatsApp gegeben habe.

Und deshalb hafte die Bausparkasse für den Fehler des Vermittlers gemäß §278 BGB.

Das Gericht sah jedoch, dass ein erhebliches Mitverschulden vorliegen würde. Dieser Einwand kommt jedoch nur unter besonderen Umständen zum Tragen, weil sich der Anleger regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf.

Eine Ausnahme erkannte das Gericht deshalb, weil anzunehmen war, dass das Ehepaar über eigene Sachkunde oder über Information von dritter Seite verfügt. Das Gericht verwies dabei auf eine Entscheidung der BGH mit Urteil vom 19.02.2015 Aktenzeichen III ZR 90/14.

Ein Mitverschulden liegt vor, weil das Ehepaar Warnungen Dritter nicht beachtet hatte (Der Begriff des „Dritten“ überrascht hier etwas, weil die Warnung von dem Handelsvertreter kam). Dabei hatte das Gericht das Telefonat auf dem Weg zum Notartermin und den deutlichen Hinweis, der Kaufvertrag dürfe nicht ohne schriftliche Finanzierungszusage unterschrieben werden, entsprechend gewertet.

Insofern hatte das Gericht auch den als Zeugen herangezogenen zweiten Handelsvertreter für glaubwürdig gehalten.

Das Gericht meinte, dass bei dem Ehepaar erhebliche Zweifel hätten verbleiben müssen. Insgesamt erkannte das Gericht einen Mitverschuldungsanteil von 70 % für die Eheleute. Man bekam also nur 30% von dem, was man sich erhofft hatte.

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht

Immer gern zitiert, aber dennoch falsch, ist die alte Weisheit „Dummheit schützt vor Strafe nicht“. Im Strafrecht hilft Dummheit und Unwissenheit sehr wohl. Schließlich ist für eine Bestrafung fast immer Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich. Im Strafrecht hilft Unwissenheit oft vor Strafe.

Andere Kriterien spielen beim Vertragsschluss und bei der Haftung eine Rolle. Der Bundesgerichtshof musste kürzlich über einen Fall entscheiden, in dem ein Berater gar nicht beraten wollte, aber er dennoch haften musste.

So ganz überraschend kommt die Entscheidung nicht:

Der BGH hält daran fest, dass es für Finanzdienstleister umfassende Informationspflichten gibt. Dies gelten auch dann, wenn ein Berater lediglich Tipps zur Vermögensanlage gibt, ohne direkt zu vermitteln. Der Bundesgerichtshof hatte am 21.11.2019 unter dem Aktenzeichen III ZR 254/18 darüber zu entscheiden, ob ein Berater auch dann haftet, wenn er eigentlich gar nicht beraten will.

Dieser Berater pflegte seinen Kunden, der nun klagt, schon seit 20 Jahren und vermittelt hauptsächlich Versicherungen. Der Kunde tritt Ende 2005 an den Berater heran mit dem Wunsch, eine Vorsorge für das Alter einzurichten. Ein passendes Produkt, welches eine kurze Laufzeit und eine hohe Rendite verspricht, konnte nicht gefunden werden. Deshalb riet der Berater dem Kunden, er solle sein Geld über einen Rechtsanwalt abschließen, mit einer kurzfristigen Kapitalanlage mit guten und individuell auszuhandelnden Festzinsen. Der Berater meinte, er habe auch selbst dort investiert.

Der Kunde folgt dem Ansinnen des Beraters. Bis zum Jahr 2014 überweist er insgesamt 200.000,00 €. Kurz nach der letzten Zahlung im Jahr 2014 stirbt der Rechtsanwalt. Es wird dann ein Insolvenzverfahren eröffnet. Den Schulden in Höhe von 8 Mio. Euro stehen nur 400.000,00 € Guthaben gegenüber. Der klagende Anleger machte erhebliche Verluste.

Nun macht er Schadensersatz gem. § 280 BGB gegen den Berater geltend. Schließlich soll dieser ihm die Anlage als absolut sicher, geeignet für seine Bedürfnisse, vertrauenswürdig und seriös empfohlen haben mit einer Rendite von 8%. Dem wird entgegnet, dass lediglich auf die Anlagemöglichkeit verwiesen wurde und doch nur eine Kontaktanbahnung zu dem Rechtsanwalt hergestellt werden sollte.

Vom Landgericht Verden ging es dann zum Oberlandesgericht Celle und von dort zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof schlug sich auf die Seite des Verbrauchers. Mit seinem Rat zu einer Vermögensanlage bei dem Rechtsanwalt sei zwischen dem Berater und dem Kunden ein Vertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen. Man hätte die Plausibilität der Anlage und die Bonität des Anbieters prüfen müssen. Dies sei nicht geschehen.

Man habe den Kunden auch nicht darüber informiert, dass man eben nichts geprüft habe. Dazu jedoch sei ein Berater nach Ansicht des Bundesgerichtshofs  verpflichtet. Die Erklärung des Beraters, auch er habe sein Geld dort angelegt, könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht so verstanden werden, dass es sich nur um eine rein private Angelegenheit handeln solle.

Die Erklärung des Beraters hat auch den erforderlichen Rechtsbindungswillen, der bei Abschluss eines Vertrages immer vorliegen muss. Es handele sich auch nicht um eine unverbindliche Empfehlung. Eine Entgeltvereinbarung ist ebenso wenig eine Voraussetzung für einen verbindlichen Vertrag. Unerheblich ist auch, wie lange das Gespräch gedauert hat. Die Kürze des Gesprächs sei allenfalls ein Indiz für die Qualität, jedoch nicht für das Zustandekommen eines Vertrages.

Kurzum sah der BGH den Berater in der Haftung, obgleich dieser sich eigentlich aus allem raus halten wollte.

Das vor dem Bundesgerichtshof angegriffene Urteil wurde aufgehoben und an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen.

Unternehmen haftet auch nach dem UWG für Handelsvertreter

Dass Unternehmen für Fehler ihrer Handelsvertreter haften können, ist nicht erst seit der Entscheidung des BGH vom 15.3.2012 unter dem Az. III ZR 148/11 bekannt. Dort hatte ein für die DVAG tätiger Vermögensberater die Fondanlage eines Kunden aufgelöst und die Gelder veruntreut. Schließlich komme zwischen Vermittler und Kunde zumindest ein Beratungsvertrag zustande, so der BGH damals. Dies begründe nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB. Die Einstandspflicht des Unternehemens für eigenmächtiges Verhalten seines Handelsvertreters sei nach Ansicht des BGH nur dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. da es sich hier um einen Kunden handelte, wurde der Zusammenhang bejaht.

Am 9.11.2018 hatte das Landgericht Frankfurt unter dem Az 3-10 O 40/18 wieder über die Haftung einer Handelsvertreterin zu entscheiden. Eine Maklerin hatte eine Anzeige geschaltet und dabei vorgeschriebene Pflichtangaben unterlassen. Ein Mitbewerber hatte das Unternehmen, für das die Maklerin tätig ist, abgemahnt und diesem Anwaltskosten Rechnung gestellt. Darüber stritt man.

Das Gericht sah einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 8 I, II, III Nr. 3, § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher … Informationen. Auch das Fehlverhalten der Maklerin musste sich das Unternehmen nach dem UWG zurechnen lassen.

Beauftragter im Sinne vom § 8 II UWG kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat. Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle.

Die nötige Eingliederung der Maklerin hatte das Landgericht bejaht.

Makler haftet, wenn er Fristen versäumt

Wenn ein Versicherungsmakler Fristen versäumt und dem Kunden nicht hilft, haftet er gem. § 280 Abs.1 BGB. Das entschied der BGH in einem Urteil vom 30.11.2017 unter dem Az. I ZR 143/16.

Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens, betonte der BGH. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen anderen Schluss zu.
Das gilt auch dann, wenn – wie hier – die zu beratenden Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, und die Frist hätte selbst erkennen können.
Was war geschehen? Nach einem Verkehrsunfall hatten der Klägerin Ansprüche gegen eine Unfallversicherung zugestanden. Der Unfall wurde  dieser Versicherung rechtzeitig gemeldet. Der Versicherer wies die Kundin darauf hin, dass die Versicherungsleistung erst fällig werde, wenn eine unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten eintritt und spätestens 18 Monate nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt wird.

Diese 18 Monats-Frist verstrich und der Versicherer lehnte den verspäteten Antrag auf eine Unfallversicherungsleistung von 37.800 € danach ab.

Nunmehr ging die Kundin gegen den Makler vor. Dieser sollte sich um die Schadenabwicklung kümmern solle.

Eine besondere Note bekam die Sache, weil Kundin selbst geprüfte Versicherungsfachfrau ist und früher einmal als Untervertreterin der Maklerin tätig war. Sie besaß also gewisse Vorkenntnisse. Dies hatte der BGH in der Entscheidung gewürdigt, den Makler aber dennoch voll in die Verantwortung genommen.

Versicherung haftet für Vertrieb

Kürzlich geisterte ein Urteil durch die Medien, wonach die AachenMünchner für den Beratungsfehler eines Vermögensberaters der DVAG haften sollte. Eine Abschrift des Urteils liegt jetzt vor. Bereits in der Kommentierung hier im Blog wurde darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich nicht überrascht, wenn eine Versicherung für den Beratungsfehler seines Versicherungsvertreters haftet.

Für Schäden des Versicherungsnehmers infolge einer trotz erkennbarem Beratungsbedarf unterlassenen, falschen oder unvollständigen Beratung seiner Mitarbeiter oder Versicherungsvertreter haftet grundsätzlich der Versicherer nach § 6 Abs. 5 VVG und § 63 VVG.

Seit dem 22.05.2007 können Untervermittler für eigene Fehler übrigens auch persönlich haften, entschied der Bundesgerichtshof  für Versicherungsvertreter (BGH, Urteil vom 13.11.2014, Az.: III ZR 544/13).

Deshalb hatte es das OLG Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 31.3.2017 unter dem Az. 12 U 112/16 auch nicht besonders schwer, eine Haftung herzustellen. Unter c) wird das deutlich. Das Gericht begründete u.a.:

„….cc) Soweit die Beklagte hingegen meint, sie habe die Rücknahmeaussetzung des — Fonds verschweigen dürfen, da sie nur den spezielle Aufklärungspflichten eines Versicherers unterliege, kann sie sich somit nicht auf die Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt berufen, da deren Entscheidungen zu anderen Konstellationen ergingen. Dort stellte sich die Frage, inwieweit beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung kapitalanlagerechtlich zu beraten ist. Die Argumentation der Beklagten, wonach das von ihr als Rentenversicherer getragene Langlebigkeitsrisiko im Vordergrund stehe und ausschlaggebend für den Umfang der Aufklärungspflichten sei, vermag auch in sich nicht zu überzeugen. Um das Langlebigkeitsrisiko bzw. die potentielle Dauer der Rente ging es im Jahr 2011 nicht, sondern die Klägerin stand allein vor der Frage, wie die – vom Verlauf der Fonds abhängige – Höhe der Rente optimiert werden konnte. Sie stand damit vor einer Kapitalanlageentscheidung, die von der Beklagten vermittelnd begleitet wurde. Ob damit im Jahr 2011 ein stillschweigender Vermittlungsvertrag zustande gekommen ist oder der Beklagten lediglich im Rahmen der bereits bestehenden versicherungsvertraglichen Beziehung eine Aufklärungspflicht vergleichbar derjenigen eines Anlagevermittlers zugewachsen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls bestand eine solche Aufklärungspflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)

c) Das pflichtwidrige Vorgehen des Zeugen — ist der Beklagten gem. § 278 BGB zurechnebar, da sie ihre Produkte seit 2008 ausschließlich über die DVAG, für die der Zeuge auftrat, vertreibt, so dass die DVAG mit Wissen und Wollen der Beklagten in deren Pflichtenkreis tätig wird. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum „Strukturvertrieb“ von Lebensversicherungen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11 = BGHZ 194, 39-60; Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 271/10 – juris) und wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB); ein Gegenbeweis ist nicht angetreten.

d) Die Pflichtverletzung war auch ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin ( = Fondswechsel), den auf ihr beruhenden negativen Verlauf der Versicherungsverträge, sowie die darauf beruhende Kündigung der Klägerin im Jahr 2012.

aa) Dass die Klägerin, wäre sie auf die Rücknahmeaussetzung hingewiesen worden, von der Umschichtung ihrer Investitionen abgesehen hätte, folgt aus der Vermutung „aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Wer seine Aufklärungspflicht verletzt hat, trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er pflichtgemäß aufgeklärt hätte (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92 -, BGHZ 124, 151-163; Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, §252 BGB, Rn. 6 m.w.N.). Richtigerweise hätte der Zeuge — die Klägerin auf die Rücknahmeaussetzung bzgl. des — Fonds hinweisen müssen sowie darauf, dass angesichts der bisherigen positiven Entwicklung der drei — Fonds keinerlei Anlass für einen Fondswechsel bestand. Hätte er dies getan, so wäre der Fondswechsel aufgrund vorgenannter Vermutung unterblieben. Gegenbeweis hat die Beklagte nicht angeboten.

bb) Soweit die Beklagte stattdessen meint, die Klägerin hätte, um den Schaden bzw. die Kausalität schlüssig darzulegen, vortragen müssen, wie der Anlagebetrag anstelle des Wechsels in den — Fonds investiert worden wäre, trifft dies nicht zu.

(1) Ob (und ggfs. wie) die Klägerin, wäre sie 2011 pflichtgemäß aufgeklärt worden, die Anlagesummen umgeschichtet hätte, muss sie schon deshalb nicht vortragen, weil sie sich vom Zeugen — beraten ließ und diesem vertraute, es somit in die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten fällt, ob der Zeuge — eine Alternative (und ggfs. welche) empfohlen hätte. Im Übrigen ist, da sich die drei ursprünglich gewählten Fonds gut entwickelt hätten, kein Grund für einen Fondswechsel und keinerlei Entscheidungskonflikt der Klägerin ersichtlich und auch deshalb davon auszugehen, dass der Fondswechsel bei pflichtgemäßer Aufklärung unterblieben wäre.

(2) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof ohnehin seine frühere Rechtsprechung, wonach die Kausalitätsvermutung nur eingreife, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt und sich in keinem Entscheidungskonflikt befunden habe, im Jahr 2012 aufgegeben hat; nach seitheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes greift die Beweislastumkehr bereits dann, wenn Aufklärungspflichtverletzung feststeht (BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159-183, Rn. 33; Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 318/10 – Rn. 19 – jeweils nach juris).

cc) Festzuhalten ist daher, dass die Klägerin aufgrund mangelhafter Aufklärung durch die Beklagte bzw. den Zeugen — einen Fondswechsel vorgenommen hat.“…….

BGH: Vermittler haftet, wenn er nicht beweisen kann, richtig beraten zu haben

„Wechsel der Lebens­versicherung: Vermittler haftet für schlechten Rat“ schreibt Stiftung Warentest am 15.12.2014 und nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2014.

Später heißt es weiter in dem Bericht von Stiftung Warentest : „So lief das: Versicherungs­vermittler wie die von der Deutsche Vermögens­beratung AG (DVAG) boten an, bestehende Versicherungs­verträge zu prüfen. Das Ergebnis einer solchen Beratung lautete oft: Der bestehende Lebens­versicherungs­vertrag sei ungünstig. Die Vermittler empfahlen zu kündigen und einen neuen Vertrag abzu­schließen.“

Das BGH-Urteil wird nach Stiftung Warentest mit der DVAG in Verbindung gebracht. Es gilt jedoch für die gesamte Branche, also auch für OVB, MLP, Swiss Life Select u.s.w.!

Das Urteil ist vielleicht ein Novum, eine Überraschung jedoch nicht. Wenn sich ein Kunde bei einer Finanzberatung schlecht beraten fühlte und klagte, hatte er nach den üblichen Beweisregeln die Schlechtberatung zu beweisen. So auch kürzlich in einer Entscheidung des Landgerichts Ulm, das die Klage eines Kunden deshalb abwies.

Eine Änderung der Beweisregeln gab es bereits mit den sogenannten Kick-Back-Urteilen. Banken hatten danach ungefragt über Erstattungen (bzw. Provisionen) aufzuklären. Tat man dies nicht, haftete die Bank. Dies wurde später auf die komplette Finanzdienstleistungsbranche ausgeweitet.

Die nunmehr geregelte Dokumentationspflicht des § 61 Abs. 1 VVG würde aber keinen Sinn machen, wenn es nicht stets zu einer Beweiserleichterung führen würde, wenn der Berater gegen gesetzliche Formvorschriften verstößt. Es heißt in § 61:

“ Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren. “

Der BGH dreht das Rad deshalb jetzt noch weiter und meint – nicht nur bei KickBacks – sondern gleich in jeder Hinsicht, dass der Berater hafte, wenn er nicht dokumentieren könne, dass er richtig beraten habe.

Dass die Dokumentation jedoch nicht einmal vom Kunden unterschrieben werden muss, oder gar ihr Zugang bewiesen werden muss, lässt Spielraum für manch Mogelei, um den strengen Anforderungen des BGH- Urteils aus dem Weg zu gehen.

BGH vom 13.11.2014 III ZR 544/13

GbR haftet für Mietvertrag, auch wenn nur einer unterschreibt

Am 23.01.2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Stempel genügt, um anzuzeigen, dass eine ganze GbR verpflichtet ist.

Eine GbR ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Gerichts und besteht z. B. dann, wenn mehrere Personen  einen Mietvertrag abschließen.

In diesem Fall hatte eine GbR Gewerberäume angemietet. Nur einer der Gesellschafter hat unterschrieben.

Dieser hatte nämlich eine Kündigung erklärt. Dazu hatte er sich eines Stempels der GbR bedient und seine Unterschrift zusätzlich geleistet.

Früher ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass nur dann die Schriftform gewahrt ist, wenn auch die übrigen Organmitglieder

unterzeichnen oder die Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Organmitglied auch diejenigen Organmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben. Hier jedoch sollte bereits das Erscheinungsbild der Urkunde für sich allein die Berechtigung zum Abschluss des fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch genommen haben und dies durch ein Zusatz kenntlich gemacht worden sein. Ein solchen Zusatz liegt in der Verwendung des Fimen- oder Betriebsstempels.

Bundesgerichtshof vom 23.01.2013 Aktenzeichen XII ZR 35/11.

Landgericht Hannover : Sparkasse haftet für Fehler bei der Anlageberatung

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hannover muss die Sparkasse Hannover Auskunft geben über Rückvergütungen bei der Vermittlung einer Beteiligung am Geschlossenen Medienfonds „Magical Productions GmbH & Co. KG“. Bei der Anlageberatung war der Kläger seinerzeit nicht ausdrücklich über den von der Sparkasse Hannover vereinnahmten Anteil am Ausgabeaufschlag (Agio) und über die im Verkaufsprospekt ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungsprovisionen der empfohlenen Medienfondsbeteiligung aufgeklärt worden.

Das Landgericht Hannover bezog sich bei seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), konkret auf den Beschluss vom 9. März 2011 unter dem Aktenzeichen XI ZR 191/10. Danach sei die beratende Bank dazu verpflichtet, den Anleger über Rückvergütungen aufzuklären. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn erhobene Ausgabeaufschläge oder Eigenkapitalvermittlungsprovisionen (Rückvergütungen) vom Fondsemittenten hinter dem Rücken des Anlegers zurück an diejenige Bank fließen, die die Anlage vertrieben hat. Im vorliegenden Fall habe der Mitarbeiter der Sparkasse Hannover, so das Landgericht, nicht nachweisen können, dass diese Aufklärung erfolgt sei. Der Kläger hat folglich nachträglich noch Anspruch auf Auskunft.

Bei einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt dürfte es auch für die Commerzbank AG eng werden. Das Landgericht der Hessenmetropole befürwortet nach ersten Hinweisen die Pflicht zur nachträglichen Offenbarung von Vermittlungsprovisionen (LG Frankfurt, Aktenzeichen: 2-10 O 197/11).

(Beschluss vom 23.11.2011, Aktenzeichen: 13 O 64/11).

Landgericht Coburg: Vermittler haftet für geringe Plausibilität

Am 02.11.2010 entschied das Landgericht Coburg:
Unterlässt ein Vermittler von Finanzdienstleistungen bei der Vermittlung die Überprüfung der wirtschaftlichen Plausibilität, so ist er in vollem Umfang haftbar zu machen.
Ein Vermittler hatte einem Kunden im Jahre 2006 eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft angeboten. Dem Kunden wurde eine Rendite von 350 % bei einer Einlagesumme von 100.000,00 € und einer Anlagedauer von 15 bis 16 Monaten zugesagt. Die Gesellschaft betrieb einen Handel mit internen Bankinstrumenten unter strikter Geheimhaltung, wie der Vermittler sagte.
Der Vermittler sagt zu, er habe sich bestens über die Anlage erkundigt. Daraufhin unterzeichnete der Kunde.
Danach war das Geld weg.
Der Vermittler meinte jedoch, dass die Anlage noch vorhanden sei, nur wegen eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens würde sich die Auszahlung verzögern.
Dem wollten die Richter jedoch keinen Glauben schenken. Sie verurteilten den Vermittler und warfen ihm vor, dass er hätte die Beteiligung auf die wirtschaftliche Plausibilität hin überprüfen müssen. Eine solche Überprüfung hat hier jedoch offenkundig nicht stattgefunden.

OLG hatte für einfallsreiches Ehepaar kein Verständnis

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied am 23.03.2011, dass eine Beratung zu einer Wohnungsfinanzierung grotesk sein kann und massiv gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt.

Hintergrund:

Der Ehemann einer Finanzierungsberaterin betreibt eine Liegenschaftsgesellschaft.

Die Beraterin wurde angesprochen, weil ein junges Paar mit zwei Kindern ein Haus erwerben wollte.

Die Beraterin erklärte, dass es für eine Finanzierung besser sei und man dem Stand gegenüber der zu finanzierenden Bank verbessern würde, wenn zuvor eine Eigentumswohnung gekauft würde. Diese hatte die Beraterin dann auch sofort zur Hand – zu einem Preis von 129.000,00 €.

Die Beraterin konnte dann noch Renovierungsarbeiten für ca. 10.000,00 € in der Wohnung akquirieren.

Das Ehepaar hatte dann den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Man geriet in eine finanzielle Schieflage. Das inzwischen ebenfalls erworbene Reihenhaus konnte noch finanziert werden, die Wohnung konnte jedoch nicht genügend Miete abwerfen, so dass man danach vors Gericht zog.

Vor dem Landgericht hatte das Ehepaar noch Schiffbruch erlitten, vor dem Oberlandesgericht Nürnberg war es dann anders.

Das Oberlandesgericht bewertete dies als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, sprach im Urteil von „nur als grotesk“ und dass keine seriös arbeitende Bank in Kenntnis der wahren Verhältnisse der Kläger diesen gleichzeitigen Ankauf zweier Objekte finanziert hätte. Die damit einhergehende Existenzgefährdung der Kläger sei ihr völlig gleichgültig gewesen. Ihr und ihrem Ehemann, mit dem sie arbeitsteilig die Ersteigerung und den sofortigen Weiterverkauf der Eigentumswohnung betrieben habe, sei es ausschließlich um Gewinnmaximierung gegangen.

Es musste etwa 140.000,00 € als Schadenersatz geleistet werden.

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil vom 23.03.2011 Aktenzeichen 2 U 417/10