Generali

Altersversorgung nach Übergang von der Generali zur DVAG

Im Jahre 2018 wurde der Vertrieb der Generali von der DVAG übernommen. Zumindest teilweise gab es dann wegen der Beendigung des Vertrages mit der Generali finanzielle Zusagen, die als Altersversorgung aufgebaut werden sollten. Die Einodrnung bereitet einigen Vermögensberatern noch heute Kopfzerbrechen.

Im Jahre 2018 hatte die Deutsche Vermögensberatung den Vertrieb der Generali Versicherung AG übernommen.

Oft hatten diese ehemals bei der Generali beschäftigten Mitarbeiter zuletzt dort Handelsvertreterverträge abgeschlossen. Zuvor bestanden bei vielen Arbeitsverträge. Eigentlich versprach die Generali eine Zukunft, sodass dieses Projekt, die Mitarbeiter aus dem Angestelltenverhältnis in das Handelsvertreterverhältnis zu locken, Agentur der Zukunft genannt wurde.

Diese Zukunft hielt nicht lange an. Schließlich wurde man von der DVAG übernommen, genauer gesagt von der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in Frankfurt.

Am Ende bzw. zum Zeitpunkt des mit der Generali geschlossenen Handelsvertretervertrages beschäftigte man sich dort auch mit einem Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB.

Für den Fall, dass man den Wechsel zur DVAG mitmachen würde, soll es Leistungen in Form einer Altersversorgung geben.

Danach wurde eine fiktive Abfindung berechnet, die sich aus einem Sozialplan namens CEUS ergeben hätte, wenn das Anstellungsverhältnis ohne Wechsel in die Selbstständigkeit geendet hätte.

Normalerweise wird eine Abfindung, wenn sie denn fällig wird, am Ende eines Angestelltenvertrages ausgezahlt. Ein Ausgleichsanspruch würde ebenso am Ende eines Handelsvertreterverhältnisses gezahlt werden. In diesem Fall sollte jedoch eine Altersversorgung gebildet werden, die abhängig war von einer bestimmten Dauer der Zugehörigkeit bei der DVAG.

Der Betrag soll dann in ein Versicherungsmodell mit Beitragszahlungen über 3,5 bis zu 7 Jahren in eine Pensionszusage eingezahlt werden.

Ferner war vorgesehen, dass diese Anlage mit einem eventuell künftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB verrechnet werden kann.

Neben dieser Anlage wird für Vermögensberater der DVAG, je nachdem, ob die Voraussetzungen gegeben sind, Zahlungen in ein Versorgungswerk durchgeführt. Diese haben grundsätzlich mit diesem Ausgleich der Generali, der oben beschrieben wurde, nichts zu tun und sind rechtlich davon zu trennen.

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Generali muss Buchauszug erteilen

Die Generali muss einen Buchauszug über einen Zeitraum von 8 Jahren erteilen. Dies ist der Tenor einer aktuellen Entscheidung des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 30.9.2022.

Der Kläger war lange Jahre bei der Generali als Angestellter im Außendienst tätig. Nach dem Ende des Arbeitsvertrages entstand auf der Geschäftspartnerabrechnung ein Minus. Dies sollte der ehemalige Mitarbeiter ausgleichen.

Daraufhin verlangte der Kläger einen Buchauszug über den Zeitraum von 8 Jahren, der folgende Bestandteile enthalten sollte:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

Police- und/oder Versicherungsschein Nummer

Art und Inhalt des Vertrages

Jahresprämien

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Anschließend wurde dieser Antrag ergänzt um die Auskunft „Im Fall der Stornierung: Datum, Grund der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen“.

Die Generali erteilte einen Buchauszug, der jedoch die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht berücksichtigt hatte. Sie wandte ein, sie habe ja bereits erfüllt. Dies wurde vom Arbeitsgericht auch entsprechend gewertet.

Letztendlich wurde die Generali im Rahmen des Buchauszuges verurteilt, im Fall der Stornierung weitere Angaben zum Datum und Grund der Stornierung und zur Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen Auskunft zu erteilen.

Gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB ist ein Unternehmen einem Handelsvertreter gegenüber zur Durchführung von Bestandserhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Diese Vorschrift gilt gemäß § 65 HGB auch für Mitarbeiter im Außendienst, wenn sie Provisionen erhalten. Kommt das Unternehmen seinen Pflichten zur Stornobekämpfung nicht nach, bleibt gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB der Provisionsanspruch erhalten.

Das Arbeitsgericht führt aus:“ Nach der Entscheidung des BGH vom 31.3.2001, Aktenzeichen VIII ZR 149/99, muss der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nur dann kann der Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmen erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen zu ermöglichen. Im Stornofall ist der Versicherungsvertreter auf die Information Datum der Stornierung, Stornogrund und ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen angewiesen. Die seitens der Beklagten vorgelegte Anlage … Erfüllt diese strengen Voraussetzungen an einen Buchauszug nicht. Die Beklagte schuldet dem Kläger eine klare und übersichtliche Darstellung der begehrten Informationen. Eine Übersendung eines Anlagekonvoluts genügt dem nicht. Ein solches führt auch nicht zur teilweisen Erfüllung des Buchauszuges mit der Folge, dass lediglich ein Anspruch aus § 87 c Abs. 3 HGB auf Auskunft besteht. Der seitens des Klägers begehrte Buchauszug ist im Hinblick auf die Bestandteile „Datum der Stornierung“, „Grund der Stornierung“ und „Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen „nicht erfüllt.“

Die Beklagte wandte noch den Einwand der Verjährung ein. Das Gericht meinte, dass gemäß der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Provisionen noch nicht verdient seien und deshalb auch keine Verjährung vorliege.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung hat deshalb Bedeutung, weil die Generali bekanntlich ihren eigenen Außendienst aufgab und diesen seit dem Jahre 2018 von der Deutschen Vermögensberatung fortführen ließ. Er stellt sich also die Frage, inwieweit der neue Außendienst, der den Bestand übernommen hat, eine Stornobekämpfungen durchgeführt hat.

Generali und die Betriebsrente

Die Generali Lebensversicherung AG wurde vom Bundesarbeitsgericht verurteilt, an einen ehemaligen angestellten Mitarbeiter rückständige Pensionsergänzungen für die Monate Juli 2015 bis März 2017 nebst Zinsen zu zahlen.

Die Generali wurde schon in voriger Instanz beim Landesarbeitsgericht Hamburg zur Zahlung verurteilt.

Ein Mitarbeiter der Generali klagte und machte Ansprüche aus dem betrieblichen Versorgungswerk (BVW) der Generali geltend. Mittlerweile war er nicht meht tätig und Betriebsrentner. Das Generali- Versorgungswerk gewährt ihren Betriebsrentnern betriebliche Versorgungsbezüge im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems.

Die Parteien streiten um eine Betriebsrentenanpassung im Jahr 2015. Das Arbeitsgericht Hamburg hat der Klage teilweise stattgegeben, das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Berufung der Generali zurückgewiesen. Die Generali hat im ihr durch § 6 Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes  rechtmäßig entschieden, die Renten im Jahr 2015 um 0,5 % anzuheben.

Bundesweit werden Massenverfahrens mit mehr als 800 Klagen geführt.

Umstritten ist die Anwendung einer Ausnahmeregelung bei der Rentenanpassung und auch die Berechnungsmethode bei der parallel durchgeführten gesetzlichen Anpassung.

Das BAG sprach grundsätzlich dem Betriebsrentener eine Rentenerhöhung zu, die dieser gemäß der gesetzlichen Anpassung einforderte. Das BAG machte sich dazu eigene vertiefte Gedanken.

  • Das in diesem System zugesagte Gesamtversorgungsniveau wird grundsätzlich entsprechend der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst (Ausnahme ist § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW).
  • § 6 Ziff. 3 AusfBest BVW ist wirksam.
  • Es muss beachtet werden, dass der vertraglichen Anpassungsregelung in der Betriebsvereinbarung eine freiwillige unternehmerische Entscheidung im Rahmen des Dotierungsrahmens vorausgegangen ist. Die von Gesetz und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die gesetzliche Anpassung des § 16 BetrAVG sind deshalb nicht auf die vertragliche Anpassungsregelung anwendbar.
  • Im Rahmen von vertraglichen, freiwilligen Anpassungsregelungen müssen deshalb andere, weniger strenge Anforderungen an die Prüfungsmaßstäbe und Darlegungslast gestellt werden. Diese grundsätzliche Unterscheidung zwischen gesetzlicher und vertraglicher Anpassungsregelung wurde von der angegriffenen Entscheidung verkannt.
  • Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gewahrt bleiben.

Man muss unterscheiden:

Es gibt Betriebsrentner, die Ansprüche aus einem betrieblichen Versorgungswerk bei der Beklagten haben. Es gibt den Betriebsrentnern eine Gesamtversorgung in einer nach den Bestimmungen des BVW zu errechnenden Höhe. Diese Gesamtversorgung setzt sich aus drei unterschiedlichen Bestandteilen zusammen bzw. sind diese auf den dem einzelnen Betriebsrentner zustehenden Betrag anzurechnen. Auf die Gesamtversorgung sind zuerst der gesetzliche Rentenanspruch sowie der ihr zustehende Anspruch aus der Versorgungskasse (VK-Rente) anzurechnen. Der verbleibende Betrag ist die sogenannte Pensionsergänzung (Vofue-Rente). Dieses Versorgungswerk kam für alle ehemals bei der Generali beschäftigen Arbeitnehmer zur Anwendung, welche vor dem Jahr 1985 in ein Arbeitsverhältnis bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingetreten sind.

Über einen solchen Fall hatte hier das BAG zu urteilen.

Ein anderer Teil der Rentner haben im Rahmen von mit der Generali geschlossenen Aufhebungs- bzw. Frühpensionierungsverträgen von den grundsätzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen. In diesen Fällen wurde den Betriebsrentnern in der Aufhebungsvereinbarung ein bestimmter fester Betrag als betriebliche Versorgungsleistung zu Rentenbeginn zugesagt. Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente oder der Ansprüche aus der Versorgungskasse auf einen Gesamtversorgungsbezug erfolgt in diesen Fällen nicht. Diese abweichenden Vereinbarungen können von mal zu mal unterschiedlich aussehen.

Ehemalige, welche ab 1985 ein Arbeitsverhältnis bei der Generali begonnen haben, haben Anspruch auf eine Betriebsrente nach einem Tarifvertrag, der so genannten VO 85. Dieser spricht den Betriebsrentnern eine Versorgungsleistung in einer zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimmten Höhe zu. Bei den VO85-igern besteht kein Gesamtversorgungssystem mit anrechenbaren Teilbeträgen.

Ehemalige leitende Angestellte haben teilweise Sondervereinbarungen getroffen.

Die Regelungen zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen gelten für alle o.g. Fälle. Zum 01. Juli gibt es regelmäßig jedes Jahr eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Rundschreiben sorgt für Unmut

Ein Rundschreiben an Kunden der Generali brachte Ärger ein. Dieses Schreiben soll nach Procontra-Online auch an Kunden versandt worden sein, die von einem Generali-Betreuer, oder auch von einem Makler betreut werden, obgleich sich das Schreiben ausdrücklich nur an Kunden von Generaliberatern richtet. Procontra-Online führte aus, dass durch einen technischen Fehler der Eindruck erweckt worden sei, die Generali wolle Verträge, die von unabhängigen Vermittlern betreut werden, auf Berater der DVAG übertragen.

In dem Schreiben der Generali heißt es:

„Wir freuen uns, Sie heute persönlich über unsere künftige Aufstellung in der Vor-Ort-Kundenbetreuung zu informieren.

Wichtig für Sie: An Ihrem Versicherungsschutz und bisherigen Ansprechpartner ändert sich nichts. Ebenso bleiben die Vertragsnummern, die Telefon- und Kontaktdaten sowie der vereinbarte Zahlungsweg unverändert. Das bedeutet für Sie, Sie müssen nichts tun!

Ab Mai 2018 wird Ihr Generaliberater in der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG, Adenauerring 7, 81737 München, tätig sein. Dieses Unternehmen haben wir neu gegründet, um im Interesse unserer Kunden die Vor-Ort-Betreuung zu bündeln.“

 

Anschließend erfolgt in dem Schreiben ein Hinweis auf die Datenweitergabe zur Allfinanz und die Möglichkeit, zu der Übermittlung von Daten Fragen zu stellen  und der Datenweitergabe möglicherweise auch zu widersprechen.

Die DVAG weist darauf hin, dass sämtliche Kunden weiterhin unverändert durch den jeweiligen unabhängigen Vertriebspartner betreut werden, und nicht, wie hier der Eindruck erweckt wurde, alle Kunden auf Berater der DVAG übertragen werden. Die DVAG verspricht, dass eine Datenweitergabe an die Allfinanz AG DVAG nicht erfolge, schreibt Procontra-Online.

Ausstiegsklausel

Die Generali hält 40 % der Anteil an der Deutsche Vermögensberatung. Sie erhält jedoch nur 30 % der Gewinne des Finanzvertriebes.

Dies und mehr entnimmt FondsProfessionell.de dem Geschäftsbericht der Generali. Dort wird der Wert der Beteiligung der Generali an der DVAG mit 233,8 Millionen Euro angegeben.

FondsProfessionell.de lobt die erfolgreichen Verhandlungen des im Jahre 2014 verstorbenen Firmengründers Reinfried Pohl beim Einstieg der Generali in die DVAG. Laut Geschäftsbericht soll die Familie Pohl eine „Put-Option“ für ihre 60%-Beteiligung am Unternehmen haben. Bei einem Ausstieg der Familie Pohl wäre die Generali gemäß einer Ausstiegsklausel verpflichtet, diesen Anteil zu übernehmen.

Freistellung erlaubt?

Die Generali hat vielen Handelsvertretern, die nicht mit zur DVAG gewechselt sind, inzwischen die Kündigung ausgesprochen. Gleichzeitig wurden diese von der Arbeit freigestellt.

Wenn die Möglichkeit der Freistellung im Handelsvertretervertrag geregelt ist, ist eine Freistellung erlaubt. So sagt es der Bundesgerichtshof in seinen regelmäßigen Rechtsprechungen, zuletzt in einem Urteil vom 13.08.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZR 90/14.

Die Entscheidung wurde hier im Blog ausführlich besprochen.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich einmal mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Freistellung eines Arbeitnehmers, auch wenn es vertraglich grundsätzlich erlaubt ist, dennoch unzulässig sein könnte. In dem Verfahren ging es um einen bei der Fluggesellschaft Turkish Airlines beschäftigten Kläger, der seine Beschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen wollte.

Das LAG Hamm entschied mit Urteil vom 03.02.2004 unter dem Aktenzeichen 19 Sa 120/04, dass eine Freistellung dann unzulässig ist, wenn die Ausübung des Freistellungsrechtes des Arbeitgebers nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entspreche. Das Gericht hat dabei das Ermessen für den Arbeitgeber großzügig angesetzt.

Nur dann, wenn entweder die Kündigung gerichtlich für unwirksam erklärt worden ist oder sie offensichtlich unwirksam ist oder die Freistellung billigem Ermessen gem §315 BGB widerspricht, wäre nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Hamm die Freistellung unzulässig. Da das LAG dafür keine Anhaltspunkte sehen konnte, wies es die einstweilige Verfügung ab. Der dortige Kläger musste am Boden bleiben.

Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Freistellung sogar vor dem Hintergrund für zulässig, wenn man berücksichtigt, dass ein Arbeitnehmer einen grundsätzlichen Anspruch auf Beschäftigung hat.

Für einen Handelsvertreter gilt das nicht. Bei ihm gibt es im Gegensatz zu dem Arbeitnehmer keine grundsätzliche Beschäftigungspflicht.

Auch wenn der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 29.03.1995 unter dem Aktenzeichen VIII 102/94 die Freistellung als „letztlich nichts anderes“ als ein vorgezogenes Wettbewerbsverbot ansieht, dürfte die Freistellung wirksam sein.

Kann man noch widerrufen?

Kaum haben mehr als 70 % der Generali-Außendienstler ihre unterschriebenen Verträge zur DVAG geschickt, taucht jetzt vereinzelt die Frage auf, ob man „aus dem Angebot“ wieder raus kommt.

Juristisch gesehen liegt ein Vertragsangebot unter Abwesenden vor. Der Vertrag kommt postalisch zustande. Das Angebot ist durch den Berater durch Übersendung seines unterschrieben Vertragsteils abgegeben worden.

§147 Abs.2 BGB:  Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Ist die Zeit vorbei, und wird die Annahme des Vertrages zu spät zurückgeschickt, kommt kein Vertrag zustande.

Wann die Zeit vorbei ist, und der Antragsteller nicht mehr an den Antrag gebunden ist, sagt § 147 Abs. 2 BGB nicht genau. Bei gewerblichen Mietverträgen dürften 2-3 Wochen genügen. Wenn dann der unterschriebene Vertrag nicht zurück ist, ist kein Vertrag zustande gekommen.

Wenn der potentielle Berater ein Verbraucher ist, könnte ihm ein Widerrufsrecht gem. §355 BGB zustehen. Nach §312 g Abs.1 BGB gibt es bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht.

In der Regel ist ein Handelsvertreter jedoch nicht als Verbraucher anzusehen, da er gewerblich handelt. Während Arbeitnehmer nach dem Bundesarbeitsgericht als Verbraucher gelten,  wird einem Handelsvertreter kein Widerrufsrecht zustehen.

Generali macht ernst

Einige Außendienstmitarbeiter der Generali bekommen kurz vor den Feiertagen ihr besonderes Osternest . Die ersten Kündigungen der Generali der Handelsvertreterverträge sind jetzt eingegangen. Was macht man eigentlich, wenn die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt genannt ist, ohne konkretes Kündigungsdatum, mit Aufforderung zur Freistellung, und ohne den Ausgleichsanspruch zu erwähnen?

 

2500 sollen mitgegangen sein

Die Zahl der Vertreter des Exklusiv-Vertriebs der Generali (EVG), die ihren Wechsel in die Deutsche Vermögensberatung Gruppe vertraglich zugesagt haben, soll über 2.500 liegen. Dies ergibt sich aus einer Pressemitteilung der DVAG.

Einige „Generalis“ hatten zunächst geäußert, dass sie den Eindruck hatten, die Zahl wäre geringer.

Die angestellten Außendienstmitarbeiter der Generali, die nicht mitgingen, erhalten einen Aufhebungsvertrag und ggf. eine Abfindung, während die als Handelsvertreter tätigen Außendienstler, die nicht mitgingen, eine Kündigung erwarten.

Währenddessen übt auch der Betriebsrat der Generali Kritik an den Run-off- Plänen und an den eigenen Umstrukturierungen im eigenen Hause.  Die Stimmung sei nicht gut, sagt Konzernbetriebsrats-Vorsitzenden Ulrich Effenberg in dem Interview mit Versicherungswirtschaft-heute.

Unterdessen spricht Deutschland-Generali-Chef Giovanni Liverani dagegen von einem Rekordjahr. Er sei mit dem gesamten Jahr mehr als zufrieden und kündigt an,führender Personenversicherer in Deutschland werden“ zu wollen – „und damit die Allianz vom Thron des Marktführers stoßen“. 

Der Druck auf die Generali steigt

Über steigenden Druck schreibt Versicherungswirtschaft-heute.de. Es geht wieder einmal um den von der Generali geplanten Run-off der Lebensversicherungen. Bei dem umstrittenen Generali-Run-off soll es bereits einen Stichtag mit dem 1.7.18 geben.

Jetzt meldet sich auch die Politik zu Wort. Anja Karliczek, CDU-Finanzexpertin und neue Bildungsministerin, warnte vor einem “Vertrauensbruch gegenüber ihren Kunden”.

„Wir stellen leider fest, dass verstärkt Run-offs diskutiert werden: Was etwa im Bereich Lebensversicherungen nicht mehr genügend Rendite bringt, soll abgestoßen werden“, kritisiert etwa Ralph Brinkhaus, CDU-Finanzexperte und stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Die Ergo hatte sich von dem Run-off- Gedanken als erster verabschiedet.

Mit dem Run-off fängt sich die Generali derzeit viel Kritik ein. Die Generali steht vor großen Veränderungen. Einige Außendienstmitarbeiter haben bereits zur DVAG gewechselt. Die DVAG hatte bis jetzt schon immer AachenMünchner-Lebensversicherungen verkauft. Die AachenMünchner und die Central sollen künftig als Marke verschwinden und in die Kernmarke Generali überführt werden, während die ursprünglichen Generali-Lebensversicherungen in den Run-off gehen könnten.

Glühende Telefonleitungen

Zwei Tage vor der letzten Möglichkeit, das Vertragsangebot der DVAG anzunehmen, gab es auf den letzten Metern noch einen regen Informationsaustausch. Die Drähte liefen heiß. Nach den letzten Telefonaten steht fest, dass viele Generalis nicht mit zur DVAG gehen. Der Bestand derjenigen, die nicht mitgehen, führte wohl zu einer Neuverteilung und zu besseren Angeboten an die, die mitgingen.

Schmallenbachs 100%-Quote dürfte weit verfehlt sein.