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Verbreiteter als Corona ist die Angst davor. Nicht nur im Fall positiv festgestellter Corona droht die Quarantäne. Teilweise werden ganz Betriebe geschlossen. Was ist, wenn der Gewerbetreibende bzw. die Handelsvertretung oder Agentur plötzlich von einer staatlich angeordneten Schließung betroffen ist?
Formaljuristisch betrachtet handelt es sich bei einer staatlich auferlegten Quarantäne um eine Ordnungsverfügung, die unmittelbar zwangsweise angeordnet wird. Dieser ist in der Regel dann auch nachzukommen. Wenn die Landesregierungen gleichgelagerte Fälle insgesamt regeln wollen , entscheiden sie per Erlass. Dies ist eine allgemeine Anordnung, der ebenso Folge zu leisten ist.
Weil mit der Schließung dann auch der Gewerbebetrieb nicht mehr weitergeführt werden kann und Verluste drohen, stellt sich z.B. die Frage nach einer Mietminderung. Darf die Gewerbemiete gemindert werden, wenn eine Quarantäne oder ein Erlass ausgesprochen wird und der Pächter Ausfälle hat?
Eine Mietminderung ist dann zulässig, wenn ein Mietmangel vorliegt. Das Oberlandesgericht Dresden hatte mit Beschluss vom 01.06.2017 unter dem Aktenzeichen 5 U 477/17 entschieden, ob und wann eine öffentlich-rechtliche Einschränkung des Gebrauchs einer Mietsache einen Mietmangel darstellt.
„Zwar können öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen oder – Hindernisse zu einem Mangel der Mietsache …. führen …, das gilt allerdings nur dann, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und nicht in den persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben.“
Damit ist, diese Entscheidung zu Grunde gelegt, eine Mietminderung wegen einer Quarantäneentscheidung grundsätzlich nicht möglich.
Wer also seine Agentur in einem angemieteten Objekt betreibt, kann den Vermieter nur ausnahmsweise belangen.
Den Handelsvertreter, der eine Filiale betreibt und angemietet hat, trifft die Auswirkung von Corona mit voller Wucht. Schutzrechte, die beispielsweise Arbeitnehmer in Anspruch nehmen können, hat der Handelsvertreter nicht.
Im Rahmen des normal Üblichen darf er Urlaub und Freizeit nehmen.
Sollte ein Handelsvertreter unter Quarantäne gestellt werden, besteht jedoch keine Arbeitsverpflichtung. Ein Grund für eine fristlose Kündigung würde darin sicher nicht zu sehen sein. Da der Handelsvertreter jedoch keinen grundsätzlichen Kündigungsschutz genießt, käme allenfalls eine ordentliche Kündigung in Betracht. Diese könnte jedoch – unabhängig von Corona oder Quarantäne – auch so erklärt werden.
Übrigens gehört Corona nach dem Infektionsschutzgesetz zu den meldepflichtigen Krankheiten.