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Die Branchenführer „be“werben sich gerne mit Stars und Sternchen. Ganz oben auf der Beliebtheitsskala stehen die Fußballer.
Die DVAG wirbt schon seit einiger Zeit zum Frühstück und auch bei Sky mit you`ll-never-walk-alone-Coach Jürgen Klopp.
Besonders werbewirksam dürfte aber aber die Fondsfinanz im Münchner MOC Uli Hoeneß in Szene gesetzt haben. Nicht nur, dass er am 19.3.19 da war, sondern auch, dass er gleich aus dem Nähkästchen geplaudert hat, hat für Schlagzeilen von der Welt bis zur Bildzeitung gesorgt. Mehr geht wohl nicht.
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Provisionrückzahlungsklage der DVAG zurückgewiesen
Am 19.12.2018 hatte das Landgericht Krefeld eine Klage der DVAG auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.
Die DVAG hatte auf Grund von Stornierungen ein erhebliches Minus in einer Provisionsabrechnung aufgeführt. Sie vertrat die Ansicht, dieses habe der ausgeschiedene Vermögensberater auszugleichen. Außerdem sei er verpflichtet gewesen, die Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge zu prüfen. Dies habe er allerdings nicht getan, warf die DVAG vor.
Zuvor hatte der ehemalige Vermögensberater die DVAG auf Erteilung eines Buchauszuges verklagt. Dieses Verfahren läuft vor einem anderen Landgericht und ist noch nicht beendet. Eine doppelte Rechtshängigkeit wollte das Landgericht darin nicht erkennen. Zwar könnten innerhalb eines Prozesses Widersprüche entstehen im Hinblick auf eine Rechtsprechung zu Factoring-Verträgen, die auf diese Fälle übertragbar sein soll, ist eine doppelte Rechtshängigkeit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.
Dennoch sei die Klage in Hinblick auf eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unbegründet. Des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied am 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 u.a.:
„Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87 a) Abs. 3, Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dem Versicherer obliegt es, nachdem er aus freien Stücken den ihm angetragenen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, dass er sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung deswegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handelt. Gleiches gilt bei sonstigen sich abzeichnenden. provisionsrelevanten Gefährdungen des Versicherungsvertrages (…). Er hat dabei die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).
Unterlässt der Versicherer aber in beider Hinsicht ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, muss er sich entsprechend dem Rechtsgedanken des „ 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs. 1 BGB sowie wegen der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden (…).
Übernimmt der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich zwar nach dem Einzelfall (…). Im Interesse des Vertreters ist der Versicherer aber in jedem Fall gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Einfache Mahnungen an den Kunden genügen demgegenüber nicht (…). Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird (…).
Dementsprechend behält der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch…, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge (…) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Dies gilt auch in Bezug auf geleistete Vorschüsse. (…)
Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen (…). Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1982, AZ: I ZR 125/80 mit weiteren Nachweisen). “
Deshalb gehört nach Ansicht des Landgerichts die konkrete Darlegung und Beweisführung dazu, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, diese jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).
Das Landgericht sah, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt wurden. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat auch nicht dargelegt, wann welche Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt wurden und welche Stornobekämpfungsmaßnahmen sie selbst vorgenommen hat.
Es genüge auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Vermögensberater periodisch erteilte Provisionsabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters nicht gefolgert werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004, AZ: …..O 406/03).
Das Landgericht ließ es deshalb offen, ob überhaupt die Grundsätze eines Kontokorrents nach Vertragsende heranzuziehen sind. Dabei hat das Landgericht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017, AZ: 15 U 7/17, zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.
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Dass Unternehmen für Fehler ihrer Handelsvertreter haften können, ist nicht erst seit der Entscheidung des BGH vom 15.3.2012 unter dem Az. III ZR 148/11 bekannt. Dort hatte ein für die DVAG tätiger Vermögensberater die Fondanlage eines Kunden aufgelöst und die Gelder veruntreut. Schließlich komme zwischen Vermittler und Kunde zumindest ein Beratungsvertrag zustande, so der BGH damals. Dies begründe nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB. Die Einstandspflicht des Unternehemens für eigenmächtiges Verhalten seines Handelsvertreters sei nach Ansicht des BGH nur dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. da es sich hier um einen Kunden handelte, wurde der Zusammenhang bejaht.
Am 9.11.2018 hatte das Landgericht Frankfurt unter dem Az 3-10 O 40/18 wieder über die Haftung einer Handelsvertreterin zu entscheiden. Eine Maklerin hatte eine Anzeige geschaltet und dabei vorgeschriebene Pflichtangaben unterlassen. Ein Mitbewerber hatte das Unternehmen, für das die Maklerin tätig ist, abgemahnt und diesem Anwaltskosten Rechnung gestellt. Darüber stritt man.
Das Gericht sah einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 8 I, II, III Nr. 3, § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher … Informationen. Auch das Fehlverhalten der Maklerin musste sich das Unternehmen nach dem UWG zurechnen lassen.
Beauftragter im Sinne vom § 8 II UWG kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat. Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle.
Die nötige Eingliederung der Maklerin hatte das Landgericht bejaht.
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Der Versicherungsbote schreibt am 30.1.2019, die DVAG habe in ihren Unternehmensblog die Makler zur aussterbenden Spezies erklärt. Makler würden zwar Vielfalt anbieten, dies sei aber „nicht mehr gewinnbringend beherrschbar“, soll laut Versicherungsbote im Blog gestanden haben.
„Knapp 40 Prozent der deutschen Versicherungsmakler erzielten 2018 einen Gewinn von weniger als 25.000 Euro“, soll es in dem Blogbeitrag laut Versicherungsbote zu lesen gewesen sein. Grund für schlechte Ergebnisse sollen „unterschiedliche Produkte, Serviceprozesse und IT-Systeme“ sein.
Der Versicherungsbote weist darauf hin, diese Ausgangssituation begründe, „weshalb der Makler eine möglichst große Palette an Anbietern und Produkten bereithalten muss: um bedarfsgerecht beraten zu können.“ Und dies sei in dem Blogbericht nicht berücksichtigt.
Der Blogbeitrag soll gelöscht worden sein. Warum der Blogbeitrag gelöscht wurde, ist dem Bericht des Versicherungsboten nicht zu entnehmen.
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Das Urteil ist der Hammer! Der BGH hat endlich einen Umstand geklärt, um den man lange gestritten hat.
Vermittelt der Versicherungsvertreter dynamische Lebensversicherungen, bei denen sich die Versicherungssumme nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags in regelmäßigen Zeitabständen erhöht, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspricht, gehen die Erhöhungen auf die Vermittlungstätigkeit bei Abschluss des Versicherungsvertrags zurück und sind gemäß § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB im Zweifel provisionspflichtig (im Anschluss an BAG, VersR 1984, 897; VersR 1986, 251)
ist der Kernsatz einer BGH-Entscheidung vom 20.12.2018. Diese neue Entscheidung stellt nunmehr eindeutig klar, dass es grundsätzlich einen Anspruch auf Dynamikprovision gibt, auch nach Vertragsende.
Das Urteil ist nicht überraschend, aber in seiner Form ein Hammer. Die Versicherung, die sich bis zum BGH verklagen ließ und bereits in den Vorinstanzen in Frankfurt unterlag (wir berichteten), hat der Branche keinen Gefallen getan. Gerade die Vertriebe, die nach Vertragsende die Dynamikprovisionen nicht mehr abrechnen und auszahlen, müssen sich jetzt warm anziehen.
Beispielsweise die DVAG stellte sich immer noch auf den Standpunkt, dass eine Betreuung notwendig ist, um die Dynamikprovision zu erzielen. Die Betreuung kann nach Vertragsende nicht mehr geleistet werden, so dass dann der Provisionsanspruch entfalle.
Damit dürfte aber nach der eindeutigen Entscheidung des BGH Schluss sein.
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Asscompact.de setzt sich mit der Frage auseinander, warum denn so viele Versicherungsvermittler veschwinden. 19.182 „Eintragungen blieben im Laufe des Jahres 2018 auf der Strecke“, heißt es da und weiter: “ Im Vergleich zum Höchststand im Jahr 2011 (05.01.2011: 263.452 registrierte Vermittler) sind es knapp 62.000 Vermittler weniger.“ Das sind 23,5 %.
Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter -und makler. Asscompact führt das große Sterben auf die Versicherungsvertreter zurück. 18.895 gab es 2018 weniger, dagegen gab es nur 241 geringere Maklerzahlen.
Das Sterben des Versicherungsvertreters, des sog. gebundenen Vermittlers, ist zwangsläufig. Es gibt dafür viele Gründe.
Die Vollbeschäftigung ist ein wichtiger Grund. Während früher der arbeitslose Handwerker mit dem Versprechen auf das schnelle Geld von Strukturvertrieben angelockt wurden, ist die Tendenz aktuell eher andersrum. Viele „Strukkis“ überlegen sich aus wirtschaftlichen Gründen, in den alten Beruf zurückzukehren.
Der größte Strukturvertrieb, die DVAG, hatte mal etwa 37.000 Vermögensberater. Das war 2011. Aktuelle Zahlen werden im Geschäftsbericht, wie hier 2017, schon nicht mehr bekannt gegeben. Auch die anderen großen Strukturvertriebe, wie OVB, Swiss Life us.w. haben Mitarbeiterrückgänge zu beklagen. 2012 hatte die OVB noch 5097 Handelsvertreter, 2017 waren es nur noch 4049 europaweit einschl. Deutschland.
Die Vermittler sind heute wesentlich besser beraten. Vermittler wissen heute ganz genau, wo sie besser verdienen können und mehr Provisionen erhalten. Vermittlern ist längst bekannt, dass Makler mitunter fast die doppelten Provisionen erhalten und ihren gebundenen Vermittlern damit weit überlegen sind. Dies erklärt wohl auch, warum der Rückgang bei den Maklern viel geringer ausfällt.
Überlegen ist der Makler auch in puncto Angebotspalette. Während der Makler alles vermitteln dürfte, hat der gebundene Vertreter eben nur eine Versicherung anzubieten. Im Zeitalter der Internetangebote und Check24 ist das einfach zu wenig. Dieser Konkurrenz ist man oft nicht mehr gewachsen.
BVK-Präsident Michael H. Heinz spricht Belastungen aus den zahlreichen Regulierungen und die Last der zunehmenden gesetzlichen Vorgaben als Grund an. Dies ist sicher ein Nachteil, der sich auf den meist frei arbeitenden Makler auswirken kann. Dem gebundenen Vermittler werden die Vorgaben, die er einzuhalten hat, ja meist von dem Unternehmen abgenommen. Das Argument von Michael Heinz dürfte daher kaum greifen.
Die Versicherungen reduzieren oft die Provisionen. Dafür sind nicht einmal gesetzliche Vorgaben nötig. Die Allianz z.B. hat Ende 2018 ihren Vermittlern die Bestandssicherungsprovsion gestrichen. Dies hat zu erheblichen Einbußen bei den Agenturen geführt. Diese Einsparungen sind als weiterer wichtiger Grund zu nennen.
Einer der Hauptgründe für das Vermittlersterben liegt aber hier: Insgesamt hat die Branche versäumt, die Arbeits- und Vertragsbedingungen besser zu gestalten. Noch immer muss der als gebundene Vermittler tätige Handelsvertreter oft schlechte Bedingungen hinnehmen. Bei bescheidener Bezahlung und einer großen Wochenarbeitsstundenbelastung sind schon die Bedingungen während der Vertragslaufzeit erschwert. Vertriebe weigern sich zuweilen, einen Ausgleich – oder jedenfalls einen angemessenen – nach Vertragsende zu zahlen. Wenn das Ausscheiden dann doch gelingt, schließlich gibt es für den Vermittler oft lange Kündigungsfristen, ist der Kundenstamm weg und dem Ausgleich muss er lange hinterherlaufen.
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Charmant, ehrlich, rhetorisch begabt, intelligent, humorvoll – Das waren einige Gründe, warum Stephan Peters bei der letzten DKM den OMGV-Award gewonnen hatte.
Auf youtube unterhält er einen eigenen Kanal mit bemerkenswerten Klickzahlen.
Peters war 11 Jahre als Vermögensberater bei der DVAG, zuletzt als Regionalgeschäftsstelle. Aber so ganz passte es wohl doch nicht. Peters und die DVAG trennten sich per Aufhebungsvertrag. Hier erklärt Peters mehr:
https://www.youtube.com/watch?v=gWrCAYenRbE
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2018 ist zu Ende. Trotz vielfacher gesetzlicher Mühen ist in der Branche der Finanzdienstleistungen jedoch vieles beim „Alten“ geblieben.
Die Qualität der Beratung soll verbessert werden. Ausbildung und Weitberbildung sollen die Berater nachweisen. Der Kunde soll gleich von vornherein wissen, was die Beratung kostet, mit wem er es zu tun, vor allem aber auch, ob man einen Versicherungsmakler – oder vertreter vor sich hat.
Dass dies längst noch nicht klappt, hat kürzlich eine vom Focus veröffentlichte Studie unter Beweis gestellt. Dort wollte man die besten Versicherungsmakler küren und – welch Fauxpas – hatte man dort dann auch gleich die DVAG mitgenannt.
Dass die DVAG kein Makler ist, sondern Versicherungsvertreter, dürfte sich über den Kreis der Leser des Handelsvertreterblogs herumgesprochen haben. Das Analysehaus Statista hatte sich für den Fehler entschudligt.
Dies zeigt deutlich, dass der gesetzlich eingeschlagene Weg hin zur Qualität, Klarheit und Transparenz im Zeitalter der IDD noch längst nicht zu Ende ist.
Noch immer gibt es viele schwarze Schafe. Noch immer werden in Einzelfällen Beratungen von nicht qualifizierten Personen durchgeführt. Noch immer gibt es fragwürdige Strukturen, die ein großes Potential von fehlerhaften Beratungen mit sich bringt.
Einer der großen Strukturvertriebe lehrt seinen Strukturleitern tatsächlich noch immer, dass man neue Handelsvertreter in einen finanzielle Abhängigkeit bringen solle. Von einem Behaltungsprogramm ist dort die Rede, und davon, dass man frisch angeworbene Handelsvertreter hoch versichern soll, sie dazu bringen soll, z.B. ein teures Auto zu leasen. Die Verschuldung soll die Motivation dafür sein, diesen Strukturvertrieb nicht zu verlassen.
Eine der ersten Emails, die mich Anfang des Jahres 2019 erreichte, begann mit den Worten „begeisterter …Aussteiger“. In Zeiten, in denen fragwürige Behaltungsprogramme immer noch gepredigt werden, wird auch künftig das Thema Ausstieg aus der Ausschließlichkeit relevant sein.
Auf ein gutes und spannendes 2019!
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Die Generali kommt nicht zur Ruhe.
Erst gab es lange Diskussionen um den sog. Run-off der Lebensversicherungsprodukte. 2018 wurden viele Außendienstmitarbeiter der Generali zur Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in München überführt. Nun steht die Generali in der Kritik, weil ehemalige Mitarbeiter der Volksfürsorge, die 2009 von der Generali übernommen wurden, sich über eine zu geringe Rente beklagen.
Beklagen ist eigentlich der falsche Begriff. Bis zum Bundesarbeitsgericht soll bereits geklagt und prozessiert worden sein, auch mit Erfolg, wie sich aus dem folgenden Beitrag des NDR ab 35:20 Min ergibt.
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Bereits am 06.09.2018 verstarb Rechtsanwalt Josef Schaaf. Er wurde 83 Jahre alt.
Vielen älteren Vermögensberatern der Deutschen Vermögensberatung AG ist Josef Schaaf noch ein Begriff. Er, bzw. die von ihm gegründete Kanzlei, vertrat die Deutsche Vermögensberatung viele Jahre lang.
In dem Konzernabschlussbericht von 2015 der DVAG wurde Rechtsanwalt Josef Schaaf noch als Aufsichtsratsmitglied geführt (bis 31.07.2015).
Zwischen Rechtsanwalt Josef Schaaf und Reinfried Pohl sen., dem Gründer und langjährigen Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Vermögensberatung AG, soll eine enge und langjährige Freundschaft bestanden haben.
Beiden ist gemein, dass sie bis ins hohe Alter für die DVAG tätig waren. Professor Dr. Reinfried Pohl starb am 12.06.2014 im Alter von 86 Jahren. Nach dem Tod Pohls und dem Ausscheiden Schaafs hat sich viel verändert im Hause der DVAG. Die Unternehmenszentrale zog in die Wilhelm-Leuschner-Straße 24 in Frankfurt. Die DVAG verkauft jetzt neben Versicherungen auch Strom und Gas, und sogar Inkasso. Der ein oder andere spricht von Generationswechsel oder gar von neuer Ära. Ob Strom, Gas und Inkasso auch früher denkbar waren, ist nicht bekannt.
Von neuer Ära kann auch in Zusammenhang mit dem neuen Vermögensberatervertrag gesprochen werden, der 2017 kam und den „alten“, den aus dem Jahre 2007, ablöste. Der Verfasser dieses Nachrufs durfte Rechtsanwalt Schaaf persönlich kennenlernen, als Rechtsanwalt und als Rheinländer, so wie man sich einen Rheinländer vorstellt. Als man damals – vor Jahren – intensiv um Klauseln aus dem alten Vertrag vor dem Oberlandesgericht Karsruhe stritt und das Gericht im strengen Ton einige Klauseln für unwirksam erklärte, wurde Rechtsanwalt Schaaf gefragt, wer denn den Vermögensberatervertrag verfasst hätte. Daraufhin sagte er, dass er selbst den damals geschrieben habe. Das Gericht zog sich dann zur Beratung zurück. In dieser Pause sagte Herr Kollege Schaaf, dass er die Richter für sehr unfreundlich halte. Diese Richter als „unfreundlich“ zu bezeichnen, entsprach sicher seiner ganz eigene Sicht- und Umgangsweise.
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Einem Handelsvertreter stehen nach Ende des Handelsvertretervertrages noch Ansprüche auf Dynamikprovisionen zu. Dies entschied ausgerechnet das Oberlandesgericht Frankfurt, und zwar m 16.03.2018 unter dem Aktenzeichen 16U 106/17.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in diesem Fall über einen Consultant-Vertrag entscheiden müssen. Der Begriff des MLP Financial Consultant wird üblicherweise für Handelsvertreter der MLP verwendet. Das Oberlandesgericht Frankfurt könnte jedoch auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermögensberatern und der DVAG zuständig sein. Ein Vermögensberater klagte jedoch nicht. Jedenfalls war der Kläger ein Handelsvertreter und auch ein Versicherungsvertreter gem. § 92 Abs. 1 HGB. Deshalb könne er – so argumentiert das Oberlandesgericht – auch von der Beklagten gem. §§ 92 Abs. 2, 87 c), Abs. 1 HGB die Abrechnung der Dynamikprovisionen verlangen. Nach dem Vertrag hat er einen Anspruch auf Auszahlung der Dynamikprovision gem. §§ 92 Abs. 2, Abs. 3, 87 Abs. 1, Satz 1 HGB i.V.m. dem Vertrag.
Das Landgericht Frankfurt stellte in der Vorinstanz bereits darauf ab, dass es sich bei den Dynamiken um Erhöhungen handelt und sich dies nach den Regelungen für Abschlussprovisionen entsprechend den Regelungen für Neuabschlüsse drehe. Die Dynamikprovision ist eine reine Abschlussprovision. Die Erhöhung finde mangels Widerspruchs automatisch statt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich dieser Auffassung im Wesentlichen angeschlossen.
Der Widerspruch bzw. die Zahlung der erhöhten Dynamikprämien stellt lediglich eine auflösende Bedingung dar. Es handelt sich bei der Dynamikprovision um eine verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung, die bereits im Erstabschluss ihren Grund findet. Das Oberlandesgericht hat auch gesehen, dass die Dynamikprovisionen möglicherweise über viele Jahre noch an den Handelsvertreter zu zahlen sind. Dem stehe auch nicht § 87 Abs. 3, Satz 1, Ziff. 1 HGB entgegen, wonach ein nach Beendigung des Handelsvertretervertrages geschlossenes Geschäft darauf abstellt, dass das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden sein muss.
Das Oberlandesgericht Frankfurt meinte auch, dass es nicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg widerspreche, welches im Ergebnis den Anspruch auf Dynamikprovisionen abgeschmettert hatte. Schließlich waren bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg die Lebensversicherungsverträge bereits durch einen Nachfolger des ausgeschiedenen Handelsvertreters betreut worden.
Das Oberlandesgericht wandte sich auch nicht gegen eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.02.1998 unter dem Aktenzeichen 21 U 87/97. Bei dieser älteren Entscheidung soll es eine vertragliche Regelung gegeben haben im Rahmen eines Rahmenagenturvertrages, nachdem mit Ende des Vertrages die Ansprüche auf Vergütungen oder Provisionen erlöschen.
Eine solche vertragliche Regelung erkannte das Oberlandesgericht hier nicht. Die Parteien hatten vertraglich eben nicht vereinbart, dass nach Vertragsende irgendwelche Provisionen wegfallen sollen. Selbst dann, wenn die Parteien im Handelsvertretervertrag einen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b) HGB geregelt haben, ist darin nicht zu erkennen, dass der Handelsvertreter auf bereits verdiente Provisionen verzichten soll.
Anmerkung: Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben, da viele Strukturvertriebe nach Ende des Handelsvertretervertrages Dynamikprovisionen nicht mehr abrechnen. Gem. der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.03.2018 ist jedoch ein solcher Anspruch, auch auf Jahre hinaus, gegeben.