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Eine kleine Welle der Kritik rollt im Moment auf die DVAG zu.
Nachdem die Süddeutsche Zeitung zunächst berichtete, folgten fondsprofessionell.de, versicherungsmonitor.de und versicherungsbote.de.
Danach weisen die Wirtschaftsprüfer Elmar Hell und Bertram Doublier von der KPMG darauf hin, dass die DVAG die Vorstandsgehälter nicht preisgebe, wozu sie verpflichtet sei.
Gem § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a) HGB sind im Konzernanhang für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens jeweils für jede Personengruppe die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge anzugeben. Aus dieser Vorschrift ergibt sich also die Pflicht zur Angabe der Gesamtbezüge, nicht der einzelnen Bezüge der Vorstände.
Die Konkurrenz MLP und OVB gebe die Einkünfte an, so die Süddeutsche. So soll MLP-Konzernchef Uwe Schroeder-Wildberg im Jahre 2018 gesamt 1,32 Millionen Euro erhalten haben, OVB-Vertriebschef Mario Freis soll 746 000 Euro erhalten haben.
Die Süddeutsche schreibt auch, dass die DVAG von einer Ausnahmeregelung nach § 286 Abs.4 HGB Gebrauch machen will. In § 286 Abs 4 HGB steht: Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen.
Dass sich „anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen“ würde, bezweifelt die Süddeutsche.
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Mit Beschluss vom 17.08.2017 beabsichtigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, eine Berufung der DVAG abzuweisen.
Die DVAG hat einen Betrag in Höhe von fast 30.000,00 € eingeklagt. Der Beklagte war als Vermögensberater etwa 35 Jahre für die DVAG tätig. Nachher geriet das Abrechnungssaldo ins Minus. Der ehemalige Vermögensberater sollte geleistete Provisionsvorschüsse zurückzahlen.
Klagegrund war die Provisionsabrechnung.
Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Frankfurt am Main hatte die DVAG verloren. Dagegen hatte sie Berufung eingelegt. Das Landgericht Frankfurt am Main kündigte an, die Berufung abweisen zu wollen.
Es führte aus, dass der Versicherungsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzahlen müsse, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet und dies vom Unternehmer nicht zu vertreten ist.
Die Klägerin vermochte es jedoch nicht, die Berechnung der Klageforderung lückenlos darzulegen. Wenn eine Versicherungsgesellschaft von ihrem Handelsvertreter gezahlte Provisionen zurückverlangt, weil Versicherungsverträge storniert worden sind, hat sie den sich aus jedem Stornierungsfall ergebenen Rückforderungsbetrag substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Dazu gehören auch die konkrete Darlegung des jeweils gezahlten Vorschusses und die Darlegung des jeweiligen Rückforderungstatbestandes. Nicht genügend ist, die Forderung lediglich der Höhe nach zu beziffern und jeweils einem vom Beklagten vermittelten Vertrag zuzuordnen. Dies ist in der Provisionsabrechnung geschehen.
Stattdessen ist Voraussetzung für die Rückforderung, die vorzeitige und wirksame Beendigung des Versicherungsvertrages. Außerdem setzt die Rückforderung von Vorschüssen voraus, dass der Versicherer der Pflicht genügt hat, alles zur Erhaltung des Vertrages mögliche zu tun. Dies ist darzulegen. Die Höhe jeder Stornoforderung ist nachvollziehbar vorzurechnen. Insofern nimmt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Bezug auf eine Entscheidung des bekannten handelsvertreterfreundlichen Senates des Oberlandesgerichtes Hamm, dort mit Beschluss vom 12.03.2004, Aktenzeichen 35 W 2/04.
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Das Landgericht Frankfurt am Main hatte im September 2018 einen Vermögensberater zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt.
Dieser verlangte zunächst im Wege der Klage, dass so genannte Softwarepauschalen, die zuvor vom Provisionskonto abgezogen wurden, wieder gutgeschrieben werden.
Gleichzeitig verlangte die DVAG im Rahmen einer Wiederklage Provisionsvorschüsse zurück.
Im Ergebnis bekamen beide Recht. Obwohl die DVAG insgesamt 6.400,00 € verlangte, mussten nur 3.000,00 € etwa erstattet werden.
Zu Gunsten der DVAG hatte das Gericht festgestellt, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Provisionen nachvollziehbar in ihrer Abrechnung dargestellt wurde. Die Haftungszeiten seien angegeben worden und insgesamt habe der Berater den Abrechungsmodalitäten nicht entgegentreten können. Auch zu den Stornoabwehrmaßnahmen hatte der Vertrieb genügend vorgetragen. Die entsprechenden Nachbearbeitungsanforderungen wurden erfüllt. Die einzelnen stornierten Verträge konnten aufgezählt werden. Teilweise erfolgten die Stonrierungen sogar noch während der Vertragslaufzeit des Beraters.
Das Landgericht meinte auch, dass es genügen würde, wenn das Unternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich auffordert. Der Umfang und die Art und Weise der erforderlichen Machbearbeitung hänge vom Einzelfall ab, wobei der Unternehmer für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, den Zeitpunkt und die Art der Mahnung sowie die Unterrichtung des Versicherungsvertreters über die Stornogefahr bzw. die von dem Unternehmen durchgeführten Maßnahmen darzulegen hat. Diesen Anforderungen hat der Vortrag des Vertriebes entsprochen. Zu jedem einzelnen Kunden wurde der Vertragsverlauf exakt beschrieben. In Abzug zu bringen war die zu Unrecht einbehaltene Softwarepauschale. Diese wurde von dem Vertrieb auf dem Diskontkonto gutgeschrieben.
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ASSCompact schreibt heute, dass es die AachenMünchener Versicherung in Kürze nicht mehr gibt. Die AachenMünchener Lebensversicherung und die Central Krankenversicherung sollen nachziehen.
Die AachenMünchener soll in die Generali Deutschland Versicherung umbenannt werden. Die Generali Versicherungen sind ein deutsches Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in München. Muttergesellschaft ist der italienische Versicherungskonzern Assicurazioni Generali.
Für die Deutsche Vermögensberatung DVAG und ihren Vermögensberatern soll sich nach AssCompact nichts ändern. Die Generali Gruppe hält 40 % der Aktien der DVAG. 2018 hat die DVAG bereits den Vertrieb der Generali übernommen.
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Am 23.10.2017 hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Verfügung entschieden, dass eine Aufrechnung zwischen einer Provisionsrückforderung und einer zurückzuzahlenden Softwarepauschale nicht möglich sei und der DVAG Rückforderungsansprüche gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht..
Die DVAG hatte eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen eingereicht. Die Vergütungsvereinbarung sah vor, dass Provisionsansprüche erst dann entstehen sollen, wenn der durch den Beklagten geworbene Kunde die vorgesehene Anzahl von Beiträgen entrichtet hatte. In Erwartung, dass das vergütete Geschäft sich als bestandskräftig erweist, wurden vorab Vergütungen gezahlt. Es kam jedoch zu Stornierungen oder Kündigungen von vermittelten Verträgen.
Die DVAG stellte einen erheblichen Betrag in Rechnung und verlangte diese im Wege der Klage zurück.
Der Rechtstreit ging in die zweite Instanz zum Oberlandesgericht Nürnberg. Dort hatte sich das Gericht darüber Gedanken zu machen, ob dem Vermögensberater die Möglichkeit zustehe, mit Aufwendungen für die Nutzung von Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten die Aufrechnung zu erklären. Die Aufrechnung setzt Gleichartigkeit der Forderungen voraus.
Die DVAG wies darauf hin, dass eine Aufrechnung dann nicht möglich sei, weil die Aufwendungen (Softwarenutzungspauschale, Werbematerial, Weiterbildungskosten) bereits Bestandteil der Kontokorrentabrede waren. Sie wurden im Provisionskonto abgezogen.
Nachdem der Vermögensberater bereits in der ersten Instanz vollumfänglich verloren hatte, legte er Berufung ein. Diese hatte jedoch vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht verwies auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 02.03.1998 unter dem Aktenzeichen I ZR 121/87, wonach der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass ihm die Ausführung des Geschäftes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist oder ihm nicht zuzumuten ist. Dieser Darlegungslast sei die DVAG nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Nürnberg nachgekommen. Die vorgenommenen Nachbearbeitungsmaßnahmen wurden in Form einer Tabelle vorgetragen.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatte sich dann mit den einzelnen Fällen der Stornobekämpfung beschäftigt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wollte sich auch einer Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf aus dem Jahre 2017 anschließen, wonach eine Stornobekämpfung gar nicht erst notwendig sei, wenn es sich im einen Bagatellfall handelt. Dieser soll bei einer Grenze von 250,00 € liegen.
Zu guter Letzt hatte das Oberlandesgericht noch über die Hilfsaufrechnung über einen Betrag in Höhe von etwa 7.000,00 € zu entscheiden. Hier waren etwa 4,000,00 € Softwarepauschale, 2.300,00 € Werbematerial und Weiterbildungskosten von etwa 500,00 € enthalten.
Unstreitig war es zwischen den Parteien – und darauf stellt das Oberlandesgericht in diesem Fall ab – dass eine Kontokorrentabrede getroffen wurde (gerade das nachvertragliche Kontokorrent ist im Übrigen in einigen anderen Entscheidungen streitig – was streitig ist, entscheidet jedoch der Parteivortrag).
Die jeweiligen Vergütungsansprüche des Vermögensberaters, die er mit der Hilfsaufrechnung geltend macht, sind jedoch bereits Gegenstand des Kontokorrents gewesen. Sie wurden in das Kontokorrent eingestellt.
Das Oberlandesgericht schloss sich dem Landgericht an, welches auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 19.12.1969 unter dem Aktenzeichen I ZR 33/68 verwies, wonach kontokorrentpflichtige Einzelforderungen grundsätzlich nicht selbständig, sondern nur durch Einstellung in das Kontokorrent zur Verrechnung im Rahmen der bei Schluss einer Abrechnungsperiode oder bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses vorzunehmenden Saldofeststellungen geltend gemacht werden können. Die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite ist damit unzulässig.
Nur ausnahmsweise soll nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Geltendmachung von Einzelforderungen trotz ihrer kontokorrentmäßigen Gebundenheit zulässig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Deshalb ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.
Ferner wies das Oberlandesgericht Nürnberg darauf hin, dass der Vermögensberater die Rückforderungen im Hinblick auf die Softwarenutzungspauschale nicht schlüssig dargelegt habe. Nachdem die DVAG bestritten hatte, dass es vereinbart war, dass das EDV-netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, soll von Beklagtenseite kein weiterer Vortrag erfolgt sein. Im Übrigen hatte der Vermögensberater auch nicht behauptet, dass es sich bei Software um „eine zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche Unterlage“ im Sinne von § 86 a Abs. 1 HGB handele (Vergleiche BGH Urteil vom 17.11.2016, Aktenzeichen VII ZR 6/16).
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies ferner darauf hin, dass Werbeartikel nicht zu den für die Vermittlungstätigkeit notwendigen Unterlagen handelt (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).
Ferner wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof auch meinte, dass Kosten für Schulungen und Seminare ebenso wenig als erforderliche Unterlagen im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB angesehen werden können (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10).
Zwar würde vertreten, dass der Unternehmer Veranstaltungen kostenlos anbieten müsse, wenn sie der Übermittlung von Informationen dienen würden, die der Handelsvertreter zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigen würde (Vergleiche BGH Urteil vom 04.05.2011, Aktenzeichen VIII ZR 11/10). Dies ist jedoch von dem Vermögensberater nicht vorgetragen worden.
Ebenso wenig könne er sich auf Entreicherung gemäß § 814 BGB berufen.
Außerdem könne eine Verjährung nicht vorliegen. Die Verjährung einer in das Kontokorrent einzustellenden Einzelforderung ist (entsprechend § 205 BGB) bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschriften. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht. Die von dem Vermögensberater mit der Aufrechnung geltend gemachten Forderungen seien deshalb unter Berücksichtigung einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB verjährt.
Fazit: Es kommt sehr darauf an, dass man nur die Gegenforderungen geltend macht, die Aussicht auf Erfolg bieten und das Wesen des Kontokorrents richtig einordnet.
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AssCompact teilt am 26.03.2019 mit, dass die OVB ihren Umsatz und die Zahl der Vermittler im Jahr 2018 gesteigert habe. Die Gesamtvertriebsprovisionen sollen um 2,7% zugelegt haben und die Anzahl der Vermittler in Deutschland um 2,9% auf 1333 Vermittler. Dagegen soll das operative Ergebnis um 17,6% gesunken sein, das Konzernergebnis um 20,8% auf 9,6 Mio. Euro.
In Deutschland haben die Gesamtvertriebsprovisionen um 0,5% zugelegt auf 59,4 Mio. Euro. Das operative Ergebnis stieg hier um 6% auf 7,1 Mio. Euro.
Im Jahr 2017 habe man 4702 Vermittler gehabt, im Jahr 2018 sollen es 4.715 gewesen sein. In Deutschland stieg die Zahl der Vermittler von 1296 auf 1333 an.
SwissLife hatte sich auch zu den Zahlen der eigenen Finanzberater geäußert. Im Jahr 2018 soll die Anzahl der Finanzberater bei SwissLife gegenüber dem Vorjahr um 7,5% auf 3808 erhöht worden sein. Dies wurde in einem Interview im Versicherungsboten am 27.03.2019 mitgeteilt.
Der Versicherungsbote berichtet am 26.03.2019 über die DVAG. Diese hatte einen Umsatz in Höhe von 1,57 Milliarden Euro im Jahr 2018 verzeichnet. Dies soll ein Plus 16,4% gegenüber dem Vorjahr bedeuten. Der Jahresüberschuss kletterte um 3,1 % und lag damit bei 202,0 Mio. Euro. Die Zahl der betreuten Kunden soll von 6 Mio. auf 8 Mio. gestiegen sein.
Insgesamt soll die DVAG Ende des Jahres 17.000 selbstständige hauptberufliche Vermittler gehabt haben. Es soll 5.006 Geschäftsstellen gegeben haben. Ende 2017 waren es noch 14.500 Vermögensberater in 3452 Direktionen.
Der Anstieg bei der DVAG ist im Vergleich zur Konkurrenz Branche hoch. Im Jahr 2018 hat die DVAG den Vertrieb der Generali Deutschland übernommen. Dabei sollen 2500 hauptberufliche Vermittler zur Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG mit Sitz in München gewechselt haben. Der Wechsel wurde zum 01.07.2018 vollzogen.
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Am 12.03.2019 wies das AG Bad Schwalbach eine Klage der DVAG auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen ab. Dies überrascht deshalb, weil dasselbe Gericht mit denselben Parteien zuvor ein völlig anderes Urteil fällte.
Das Gericht legte in der neuen Entscheidung den Vermögensberatervertrag zu Grunde, wonach vereinbart war, dass der Provisionsanspruch der Beklagten erst nach Zahlung der vertraglich vereinbarten Anzahl von Prämien entsteht und dass eine Vorfinanzierung der vermittelten Versicherungsverträge gewährt würde.
Diese Vorfinanzierungen müssten dann zurückgezahlt werden, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit der festgelegten Haftungszeit seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Prämienzahlung nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die DVAG hatte ein Provisionskonto geführt, in dem die ausgezahlten Provisionen erfasst und vermerkt wurde, in welchem Umfang die Provisionen durch Vermittlung, Abschluss und Bestand eines jeweiligen Versicherungsvertrages durch die Beklagte ins Verdienen gebracht wurden. Es wurde monatlich abgerechnet. Wenn es zu einem Storno kam, wurde dieses mit den Vertragsdaten in der Provisionsabrechnung aufgeführt und der Rückbelastungsvertrag als Sollbetrag in das Konto eingestellt.
Etwaige Guthabenbeträge wurden an den Vermögensberater überwiesen. Sollte die Provisionsabrechnung ein Sollsaldo ausweisen, sollte dieses ausgeglichen werden. Insgesamt bestand ein Sollsaldo in Höhe von fast 7.000,00 €.
In einem Vorverfahren wurde bereits ein Urteil gesprochen, wonach der Vermögensberater zu zahlen hatte. Jetzt hatte das AG Bad Schwalbach anders entschieden und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin sei – entgegen der Vorentscheidung – ihrer Pflicht zur Nachbearbeitung der Verträge nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Provisionsanspruch des Vermögensberaters bestehe deshalb gem. §§ 87 a), Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB trotz etwaiger Stornierungen der Verträge. Nach § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB entfällt der Provisionsanspruch nur dann, wenn und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausführt. Er muss sich in ausreichender Weise um die Rettung eines stornogefährdeten Vertrages bemühen und insofern seine Verpflichtungen zur Nachbearbeitung erfüllen. Unterlässt der Unternehmer eine zumutbare Nachbearbeitung, muss er sich nach dem Rechtsgedanken des § 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs.1 BGB sowie auf Grund der dem Versicherungsvertreter gegenüber bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters vollumfänglich entstanden.
Die DVAG hatte vorgetragen, sie habe eine standartmäßige Kombination aus Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsschreiben durch das Versicherungsunternehmen in einem automatisierten Verfahren an die Kunden versandt. Dies hat der Berater bestritten. Ein solches Bestreiten hielt das Gericht auch für zulässig, da es sich um Umstände außerhalb der eigenen Wahrnehmung handelt. Anschließend hätte es der DVAG oblegen, im Einzelnen darzulegen und zu beweisen, bei welchem stornierten Vertrag wann und durch wen welche Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt seien. Auch bei einem automatisierten Nachbearbeitungsverfahren hat der Vertrieb schlüssig darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass das Verfahren auch tatsächlich stattgefunden hat. Allein aus der Existenz eines solchen Verfahrens erfolgt für das Gericht nicht der Nachweis, dass eine entsprechende Stornobekämpfung stattgefunden hat.
Ebenso muss klargestellt werden, ob solche Maßnahmen durch den Bestandsnachfolger erfolgt sind oder durch das Versicherungsunternehmen. Trotz entsprechender Hinweisbeschlüsse soll nicht entsprechend vorgetragen worden sein. Ausdrucke seien kein geeigneter Nachweis. Schließlich handelt es sich dabei auch nicht um Urkunden im Sinne des § 415 ZPO. Ausdrucke sind weder unterschrieben, noch begründen sie einen Beweis für die Richtigkeit der dort niedergelegten Vorgänge. Selbst dann, wenn Kunden als Zeugen benannt wurden, ist dies nicht zu den behaupteten Stornobekämpfungsmaßnahmen erfolgt.
Soweit das Zeugnis eines Mitarbeiters aus der Provisionsabteilung genannt wurde, sei nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, in wie weit ein solcher Zeuge aus eigener Wahrnehmung Kenntnis von der Versendung von Stornobekämpfungsmaßnahmen hatte. In dem Fall sei dann ein solcher Zeuge ungeeignet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es zeigt, dass gerichte gerade in Hinblick auf das Thema „Rückforderung von Provisionsvorschüssen“ keine einheitliche Linie fahren.
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Die Branchenführer „be“werben sich gerne mit Stars und Sternchen. Ganz oben auf der Beliebtheitsskala stehen die Fußballer.
Die DVAG wirbt schon seit einiger Zeit zum Frühstück und auch bei Sky mit you`ll-never-walk-alone-Coach Jürgen Klopp.
Besonders werbewirksam dürfte aber aber die Fondsfinanz im Münchner MOC Uli Hoeneß in Szene gesetzt haben. Nicht nur, dass er am 19.3.19 da war, sondern auch, dass er gleich aus dem Nähkästchen geplaudert hat, hat für Schlagzeilen von der Welt bis zur Bildzeitung gesorgt. Mehr geht wohl nicht.
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Provisionrückzahlungsklage der DVAG zurückgewiesen
Am 19.12.2018 hatte das Landgericht Krefeld eine Klage der DVAG auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen zurückgewiesen.
Die DVAG hatte auf Grund von Stornierungen ein erhebliches Minus in einer Provisionsabrechnung aufgeführt. Sie vertrat die Ansicht, dieses habe der ausgeschiedene Vermögensberater auszugleichen. Außerdem sei er verpflichtet gewesen, die Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge zu prüfen. Dies habe er allerdings nicht getan, warf die DVAG vor.
Zuvor hatte der ehemalige Vermögensberater die DVAG auf Erteilung eines Buchauszuges verklagt. Dieses Verfahren läuft vor einem anderen Landgericht und ist noch nicht beendet. Eine doppelte Rechtshängigkeit wollte das Landgericht darin nicht erkennen. Zwar könnten innerhalb eines Prozesses Widersprüche entstehen im Hinblick auf eine Rechtsprechung zu Factoring-Verträgen, die auf diese Fälle übertragbar sein soll, ist eine doppelte Rechtshängigkeit nach Auffassung des Landgerichts nicht gegeben.
Dennoch sei die Klage in Hinblick auf eine Grundsatzentscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unbegründet. Des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied am 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16 u.a.:
„Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrages ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87 a) Abs. 3, Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat. Dem Versicherer obliegt es, nachdem er aus freien Stücken den ihm angetragenen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, dass er sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung deswegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handelt. Gleiches gilt bei sonstigen sich abzeichnenden. provisionsrelevanten Gefährdungen des Versicherungsvertrages (…). Er hat dabei die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).
Unterlässt der Versicherer aber in beider Hinsicht ausreichende Nachbearbeitungsmaßnahmen, muss er sich entsprechend dem Rechtsgedanken des „ 87 a), Abs. 3, Satz 1 HGB und des § 162 Abs. 1 BGB sowie wegen der gegenüber dem Versicherungsvertreter bestehenden Treuepflicht so behandeln lassen, als sei eine erfolgreiche Nachbearbeitung erfolgt und als sei der Provisionsanspruch des Vertreters endgültig entstanden (…).
Übernimmt der Unternehmer die Nachbearbeitung selbst, muss er alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten, bevor er den Versicherungsvertrag vorzeitig auflöst. Der Umfang der Maßnahmen richtet sich zwar nach dem Einzelfall (…). Im Interesse des Vertreters ist der Versicherer aber in jedem Fall gehalten, die Gründe für die Nichtzahlung zu erforschen und nach einer Lösung gemeinsam mit dem Prämienschuldner zu suchen. Hierfür werden regelmäßig eine persönliche Rücksprache mit dem Schuldner sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung erforderlich sein. Einfache Mahnungen an den Kunden genügen demgegenüber nicht (…). Entbehrlich ist eine Nachbearbeitung ausnahmsweise nur dann, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Schuldner nicht zahlen wird (…).
Dementsprechend behält der Versicherungsvertreter seinen Provisionsanspruch…, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge (…) nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer die Nichtzahlung der Prämie zu vertreten. Dies gilt auch in Bezug auf geleistete Vorschüsse. (…)
Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen (…). Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87 a), Abs. 3, Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1982, AZ: I ZR 125/80 mit weiteren Nachweisen). “
Deshalb gehört nach Ansicht des Landgerichts die konkrete Darlegung und Beweisführung dazu, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden, diese jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012, AZ: VII ZR 130/11 mit weiteren Nachweisen).
Das Landgericht sah, dass diese Maßstäbe nicht erfüllt wurden. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat auch nicht dargelegt, wann welche Stornogefahrmitteilungen an den Beklagten gesandt wurden und welche Stornobekämpfungsmaßnahmen sie selbst vorgenommen hat.
Es genüge auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Vermögensberater periodisch erteilte Provisionsabrechnungen unbeanstandet hingenommen habe. Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit ein Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters nicht gefolgert werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.05.2004, AZ: …..O 406/03).
Das Landgericht ließ es deshalb offen, ob überhaupt die Grundsätze eines Kontokorrents nach Vertragsende heranzuziehen sind. Dabei hat das Landgericht die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.09.2017, AZ: 15 U 7/17, zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt.
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Dass Unternehmen für Fehler ihrer Handelsvertreter haften können, ist nicht erst seit der Entscheidung des BGH vom 15.3.2012 unter dem Az. III ZR 148/11 bekannt. Dort hatte ein für die DVAG tätiger Vermögensberater die Fondanlage eines Kunden aufgelöst und die Gelder veruntreut. Schließlich komme zwischen Vermittler und Kunde zumindest ein Beratungsvertrag zustande, so der BGH damals. Dies begründe nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs.2 BGB. Die Einstandspflicht des Unternehemens für eigenmächtiges Verhalten seines Handelsvertreters sei nach Ansicht des BGH nur dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. da es sich hier um einen Kunden handelte, wurde der Zusammenhang bejaht.
Am 9.11.2018 hatte das Landgericht Frankfurt unter dem Az 3-10 O 40/18 wieder über die Haftung einer Handelsvertreterin zu entscheiden. Eine Maklerin hatte eine Anzeige geschaltet und dabei vorgeschriebene Pflichtangaben unterlassen. Ein Mitbewerber hatte das Unternehmen, für das die Maklerin tätig ist, abgemahnt und diesem Anwaltskosten Rechnung gestellt. Darüber stritt man.
Das Gericht sah einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 8 I, II, III Nr. 3, § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher … Informationen. Auch das Fehlverhalten der Maklerin musste sich das Unternehmen nach dem UWG zurechnen lassen.
Beauftragter im Sinne vom § 8 II UWG kann auch ein selbstständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat. Ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle.
Die nötige Eingliederung der Maklerin hatte das Landgericht bejaht.
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Der Versicherungsbote schreibt am 30.1.2019, die DVAG habe in ihren Unternehmensblog die Makler zur aussterbenden Spezies erklärt. Makler würden zwar Vielfalt anbieten, dies sei aber „nicht mehr gewinnbringend beherrschbar“, soll laut Versicherungsbote im Blog gestanden haben.
„Knapp 40 Prozent der deutschen Versicherungsmakler erzielten 2018 einen Gewinn von weniger als 25.000 Euro“, soll es in dem Blogbeitrag laut Versicherungsbote zu lesen gewesen sein. Grund für schlechte Ergebnisse sollen „unterschiedliche Produkte, Serviceprozesse und IT-Systeme“ sein.
Der Versicherungsbote weist darauf hin, diese Ausgangssituation begründe, „weshalb der Makler eine möglichst große Palette an Anbietern und Produkten bereithalten muss: um bedarfsgerecht beraten zu können.“ Und dies sei in dem Blogbericht nicht berücksichtigt.
Der Blogbeitrag soll gelöscht worden sein. Warum der Blogbeitrag gelöscht wurde, ist dem Bericht des Versicherungsboten nicht zu entnehmen.