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Am 01.11.2013 musste das Amtsgericht Frankfurt darüber entscheiden, ob einem Vermögensberater ein sogenannter Büro-und Organisationszuschuss (BOZ) zusteht.
Der Vermögensberater erhielt diesen BOZ seit vielen Jahren. Der BOZ wurde plötzlich um 50 % gekürzt.
Der Vertrieb stellte sich auf den Standpunkt, der BOZ werde ausschließlich als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Im Übrigen erfülle der Vermögensberater seit längerem nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung des BOZ, weil er keinerlei Bemühungen mehr unternehme, neue Mitarbeiter für das Unternehmen der Beklagten anzuwerben. Schließlich seien die Leistungen nach dem BOZ ja auch nicht komplett fortgefallen, sondern lediglich addiert worden.
Das Amtsgericht Frankfurt stellte fest, dass zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis bestehe, wonach die Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Schließlich habe die Beklagte die Leistungen seit Jahren gewährt. Die Beklagte habe damit konkludent ein entsprechendes rechtsgeschäftliches Angebot an den Kläger gemacht, welches dieser angenommen hat.
Zwar ist in den Regelungen über den BOZ festgeschrieben, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt. Dies sei jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts rechtlich unbeachtlich. In dem Fall, in welchem eine langjährige Bindung über den Vermögensberatervertrag besteht, führt dies zur Anwendung der Grundsätze der sogenannten betrieblichen Übung.
Danach ist bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers für die Entstehung eines entsprechenden Anspruchs des Arbeitnehmers maßgebend, ob dieser gemäß § 242 BGB und den Begleitumständen auf einen objektiven Bindungswillen schließen durfte.
„Angesichts der langjährigen Praxis entsprechenden Zahlungen durfte der Kläger auch darauf vertrauen, dass die Beklagte diese Zahlungen nicht von heute auf morgen einstellen würde“. Ferner verwies das Gericht auf Seite 3 der allgemeinen Regelungen zum BOZ, wonach Änderungen beim BOZ mit einer Ankündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vorzunehmen sind. Im Zweifel zählen dazu auch Kürzungen aufgrund des hier von Beklagtenseite gegenüber dem Kläger erhobenen Einwand, dieser erfülle nicht mehr die Erwartungen, die dem Zweck der Leistung zu Grunde liege.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Viele hatte die Meldung überrascht, dass Reinfried Pohl Junior, 54, die Geschäftsführung der Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) verlässt. Jahrelang hatte sein Vater auf ihn als Nachfolger gebaut.
Vieles ist dazu in der Presse nicht zu erfahren.
Die Süddeutsche Zeitung schrieb am 6.11.13: „Doch habe Reinfried Junior sich entschieden, seinem Leben künftig einen anderen Schwerpunkt zu geben – von verstärkter Hinwendung zur Religion ist die Rede.“
Cash Online schreibt, dass der Junior Reinfried Pohl weiterhin Geschäftsführer und Anteilseigner der DVAG-Holding bleiben wird. „Die Geschäftsanteile an der Holding werden demnach wie bisher von Professor Dr. Reinfried Pohl, Reinfried Pohl junior und Andreas Pohl gehalten.“
Zur Erläuterung: Von zwei Gesellschaften ist die Rede:
– Die DVAG in Frankfurt mit 37.000 Vertrieblern. Das ist die operative Gesellschaft.
– Die DVAG Holding, in der die Familie Pohl ihre Anteile an der DVAG hält.
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Schon vor einiger Zeit bat mich ein Freund darum, ein Mandat eines ehemaligen Restaurantbesitzers zu übernehmen. Dieser Konnte seine Pacht nicht mehr zahlen. Es gab Streit mit dem Verpächter.
Treu meinem Schicksal berichtete er dann, dass er früher einmal der DVAG sehr nahe stand. In diesem Moment dachte ich, dass es wohl so sein musste, dass ausgerechnet ich dieses Mandat übernehmen sollte. Eine Fügung sozusagen.
Der zahlungsunfähige Restaurantbesitzer erzählte mir nämlich, dass er seine Restaurantausbildung in der Villa Vita in Portugal gemacht habe. Dort habe er sich sehr wohl gefühlt. Ohne, dass ich ihn dazu fragte, erzählte er mir, dass er einen besonders guten und patenten Eindruck von der Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden Reinfried Pohl bekommen hatte.
Neben dieser Mandatanfrage erhielt ich kürzlich eine weitere Anfrage aus dem Bereich des Baurechts. Dieses Mandat konnte ich nicht annehmen. Gegner dieses Rechtsstreits war nämlich ein ehemaliger Vermögensberater, der mich zuvor für eine Beratung aufgesucht hatte.
Dieser ehemaliger Vermögensberater war nun – als Geschäftsführer der Baufirma – verantwortlich für den Gegner dieses Verfahrens. Nach Beendigung seiner Karriere als Vermögensberater gründete er offensichtlich nun ein Bauunternehmen.
Wie ich jedoch hörte, soll das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht von besonderem Erfolg gekrönt gewesen sein. Aus meiner Erinnerung heraus war dies seine Zeit als Vermögensberater auch nicht, was ihn schließlich zur Aufgabe bewogen hatte.
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Beigefügt sende ich Ihnen aus dem HB-Online den Artikel „Wem die Kunden weglaufen“.
Der viel gepriesene Konzern DVAG als Nr. 1 im Finanzvertrieb ist die ausschließlich als Vermittlungsgesellschaft für die „nur“ an Platz 76 abgeschlagene Aachen Münchener Lebensversicherung tätig.
Hier ein Kurzauszug: „Interessant ist, dass viele Direktversicherer äußerst niedrige Kündigungsraten haben. Dazu zählen WGV-Leben, Hannoversche Leben, Cosmos Direkt, Asstel oder Europa. Umgekehrt finden sich viele große Versicherer am Ende der Rangliste wieder, etwa Generali Leben, Nürnberger Leben oder Aachen Münchener, deren Produkte hauptsächlich vom Finanzvertrieb DVAG verkauft werden.“
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Am 28.08.2013 entschied das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen eine ehemalige Vermögensberaterin das Landgericht zuständig ist. Damit schloss sich das Oberlandesgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an.
Gegenstand dieser Entscheidung war die Frage, ob ausnahmsweise das Arbeitsgericht über diesen Rechtsstreit entscheiden müsste. Das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht bestätigte, dass die Vermögensberaterin nicht als sogenannte Einfirmenvertreterin angesehen werden kann.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht vom 28.08.2013
Aktenzeichen: 2 W 17/13
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Handelsvertreter im Strukturvertrieben leben mit Risiken. Einerseits ergeben sich die Risiken bereits aus der Selbstständigkeit, andererseits aus der Abhängigkeit zu dem jeweiligen Vertrieb. Gelingt es dem Handelsvertreter nicht, entsprechende Provisionen zu erzielen, gerät er schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Kündigungsfristen müssen oftmals eingehalten werden und hindern den einen oder anderen Handelsvertreter daran, sich kurzfristig beruflich umzuorientieren.
Ehemalige Mitarbeiter des Swiss Life Select (früher AWD) hatten deshalb einen Verein gegründet, um als Ansprechpartner Hilfe anzubieten. Offensichtlich ist der Verein nicht mehr so aktiv – die Homepage wurde schon seit zwei Jahren nicht mehr aktualisiert.
Von internen Streitereien ist auch die Rede.
Nunmehr steht auch ein Verein ehemaliger Vermögensberater der DVAG kurz vor der Gründung. Dieser soll dem Zweck dienen, ausscheidende Vermögensberater bei all ihren beruflichen Fragen zu beraten. Soweit mir Nähers bekannt ist, gebe ich gerne Ansprechpartner und Telefonnummer bekannt.
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Bei Streitigkeiten der DVAG mit einem Vermögensberater sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht das Arbeitsgericht.
Es gibt – nicht wie bisher von mir geschrieben – einen Beschluss des BGH, sondern zwei Beschlüsse, die das bestätigen. Sie haben die Aktenzeichen VII ZB 27/12 und VII 45/12 und sind vom 18.7.2013.
Veröffentlicht wurden sie in juris.
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Die Bild berichtet am 29.8.13, dass Exrennfahrer Michael Schumacher von der DVAG bis zum Jahre 2020 bis zu 21 Millionen Euro bekommen soll.
Damit befindet er sich nach wie vor auf der Überholspur.
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Die im Versicherungsjournal am 28.6.13 erwähnte Produkthitparade in den Finanzvertrieben wirft viele Fragen auf.
YouGov hatte ein paar Vertreter der großen Vermittlerunternehmen, darunter DVAG, MLP, Bonnfinanz, OVB, Siss Life Select nach ihrer Zufriedenheit gefragt.
79 % sollen sehr zufrieden gewesen sein. Diese Zahl ist kaum zu glauben. Leider ist die Angst, sich die Wahrheit vor Augen zu halten, immer noch ein Phänomenen dieser Branche.
AWD wollte mit seiner Umbenennung das schlechte Image, welches mit dem alten Namen verbunden war, abstreifen. Viele Vermögensberater klagen zur Zeit über die kleine Produktauswahl, die man anbieten darf, insbesondere dann, wenn von den wenigen Produkten einige wegen rasanter Preisentwicklungen gar nicht mehr empfohlen werden können.
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Am 06.06.2013 war ich beim Landgericht in Marburg. Ich bin mir sicher, dass die Justiz unbestechlich ist.
In Anschluss an den Gerichtsbesuch wollte ich mir noch die neuen Räumlichkeiten der DVAG ansehen (wenn auch nur von außen). Nachdem ich dann das „Zentrum für Vermögensberatung“ googelte, musste ich feststellen, dass die auf der Website ausgewiesene Adresse in meinem Navigationssystem nicht enthalten ist. Auch der Routenplaner der Webseite war äußerst schlecht und enthielt die Zielstraße nicht, weil auch Google Maps in meinem iPhone die Straße nicht fand.
Kleiner Tipp für den einen oder anderen Vermögensberater: Die, die das Zentrum für Vermögensberatung suchen, empfehle ich, die Rosenstraße im Navi einzugeben.
Dass der Bau des Zentrums so ähnlich aussah wie die neue Einkaufspassage im Zentrum von Münster, hatte mich ein wenig gewundert. Man darf es wohl als modern bezeichnen.
Vor der Tür standen eine Reihe von Vermögensberatern im schwarzen Anzug, mit weißen Hemden und Krawatten. 27 Grad in der Sonne waren offensichtlich nicht Anlass genug, sich etwas sommerlicher zu kleiden.
Etwas hat dann jedoch Freude bereitet: Sofort nebenan kann man nämlich beim Edeka einkaufen. Und als ich dort auf den Parkplatz fuhr, fragte man mich, ob ich Vermögensberater sei. Auf die Gegenfrage, ob ich denn als Vermögensberater oder als Kunde hätte Geld für den Parkplatz zahlen müssen, sagte man mir, dass der Parkplatz auch für Vermögensberater kostenlos sei. Mithin gab es für mich keinen Anlass, die Frage falsch zu beantworten. Wer weiß: Vielleicht wäre ich sonst mal für die Zeit des Parkens Vermögensberater geworden?
Insgesamt hatte der Tag in Marburg sich dann doch nicht als Besuch in der „Höhle des Löwen“ bewahrheitet, wie es ein Vermögensberater mir zuvor prophezeit hatte.