DVAG

Wie geht es weiter nach dem Tod von Prof. Dr. Reinfried Pohl

Am Donnerstag verstarb Dr. Prof. Reinfried Pohl – umstrittene, aber auch schillernde Figur in der Finanzwelt.

Schon in der Vergangenheit – Pohl war seit einigen Jahren erkrankt – wurde im Kreise der Vermögensberater viel über die Zukunft der DVAG gesprochen.

Wie wird die Zukunft der DVAG aussehen, nachdem ihr Gründer und „Urvater“ die Zukunft nun nicht mehr gestalten kann? Wer wird das Unternehmen führen, was wird sich ändern und wird sich möglicherweise die Eigentümerfrage neu stellen? Einige spekulierten bereits darüber, ob nicht sogar ein Verkauf des Unternehmens anstände.

Die Söhne Pohls, Reinfried und Andreas, wandten sich sofort an die 37.000 Vermögensberater mit einem stillen Gruß.

Darin versicherten sie, dass sie das Lebenswerk ihres Vaters fortführen werden. Sie erwähnten, er habe Einzigartiges geschaffen und die Weichen für zukünftigen Erfolgs und steten Wachstum geschaffen.

„Wir werden dies auch zukünftig ganz im Sinne unseres Vaters fortführen. Dafür stehen wir“, heißt es in dem Anschreiben.

Die Beerdigung soll im Kreise der Familie stattfinden.

Prof Dr Pohl ist tot

Wie mehrere Zeitungen gerade berichten, ist Prof Dr Reinfried Pohl, Gründer der DVAG, verstorben.

 

BGH: Kunden müssen unaufgefordert über die Möglichkeit der Schließung eines Fonds informiert werden

Der BGH löste mit einem Urteil weitreichende Konsequenzen aus. Berater, Vertreter und Vertriebe müssen jetzt noch mehr befürchten, in Anspruch genommen zu werden. Es geht um die offenen Immobilienfonds, die – plötzlich – doch geschlossen wurden. Und dabei war ja gerade der Umstand, dass es sich nicht um geschlossene Fonds handelt, für viele Anleger für ihre Entscheidung maßgeblich.

Und gerade dieser Aspekt, dass „ja eigentlich“ der offene Fond nicht geschlossen werden kann, wird den Beratern und Vertrieben jetzt zum Verhängnis.

Der Bundesgerichtshof hatte am 29.04.2014 ein Urteil darüber gefällt, ob Bankberater oder andere Berater die Anleger vor der Investition in einen offenen Immobilienfonds darüber informieren müssen, dass ein solcher Fonds schließen kann und die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Urteilen (Aktenzeichen XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), dass Anleger ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme informiert werden müssen. Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH, das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor.

Es ging um Fälle, in denen Anleger im Jahre 2008 Anteile an offenen Immobilienfonds erwarben. Ende 2008 kam es jedoch zu zahlreichen Schließungen. Betroffen waren u. a. die Fonds

AXA Immoselect, CS Euroreal, DEGI International, Focus Nordic Cities, KanAm Grundinvest, KanAm US-Grundinvest, Morgan Stanley P2 Value, SEB Immoinvest, TMW Immobilien Weltfonds, UBS (D) 3 Sector Real Estate Europe und UBS (D) Euroinvest Immobilien.

Der  AXA Immoselect wurde beispielweise von Banken und Sparkassen vertrieben, so  insbesondere die AXA Bank, BB Bank, BMW Bank, Commerzbank, DAB Bank,  Postbank, Targobank und der Wiesbadener Volksbank, CS Euroreal wurde von der Postbank vermittelt, DEGI International von der Dresdener Bank, SEB Immoinvest von der DVAG, TMW Immobilien Weltfonds und  TMW Immobilien Weltfonds von Banken und freien Beratern u.s.w.. Von der Entscheidung sind also viele Berater, Banken und Vertriebe betroffen.

Die Anleger gingen vielfach davon aus, dass offene Immobilienfonds  nicht geschlossen werden könnten. Dies wurde den Anlegern teilweise erst bewusst, nachdem die Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde. Viele Kapitalanleger wünschten sich eine sichere Anlage und, dass sie jederzeit über die Kapitalanlage würden verfügen können. Dies war mit der Schließung nun nicht mehr möglich.

Der Bundesgerichtshof meint, es sei schließlich gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein offener Immobilienfonds die Anteilsrücknahme aussetzen muss. Nach den Regelungen des bis 2011 gültigen Investmentgesetztes müsste die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden, wenn die Liquidität unter 5 % des Fondsvermögens sein kann. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Anleger ihre Anteile an offenen Immobilienfonds jederzeit zurückgeben können. Der Bundesgerichtshof folgerte daraus, dass ein Anleger stets ungefragt über dieses bestehende Risiko ausgeklärt werden muss. Auf irgendwelche Prognosen der Berater, ob eine Schließung wahrscheinlich oder nicht, muss sich der Kunde nicht vertrösten lassen. Er ist nur dann richtig beraten, wenn ihm die Möglichkeit der Schließung erklärt wird.

Ein Anleger müsse sich auch nicht damit abspeisen lassen, dass die Anteile des offenen Immobilienfonds während der Schließung an die Börse verkauft werden könnte. Ein Verkauf an die Börse wäre spekulativ und nicht mit der Rückgabe an die Fondsgesellschaft zu vergleichen.

Der Bundesgerichtshof hat mit diesen Entscheidungen die Möglichkeit für jeden Anleger eröffnet, der in einen offenen Immobilienfond investierte, seine Ansprüche überprüfen lassen zu können.

 

Bundesgerichtshof entscheidet heute über Ausgleichsanspruch

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Rechts rum oder links rum heißt es normalerweise vor Gericht. Heute nicht. 2 Revisionen lagen dem 7. Senat vor, beide könnten Erfolg haben und grundsätzlich keine große Bedeutung haben. Bestätigt wurde jedoch, dass die Grundsätze als Schätzungsgrundlage dienen, auch wenn die vereinbart wurden.

Der BGH sah zwar die Möglichkeit gegeben, dass Zahlungen in die Altersvorsorge der Vermögensberater auf den Ausgleichsanspruch anwendbar sein könnten, sah sich jedoch außerstande, dies für den konkreten Fall zu beurteilen.  Auf meinen Einwand, die Ansprüche seien doch abgetreten und ständen nach Vertragsende oftmals nicht zur Verfügung, meinte das Gericht, dass es sich damit nicht befassen dürfe, weil dies nicht Gegenstand des zu prüfenden Urteils war. Dies müsse nunmehr das OLG erneut beurteilen.

Wer den Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, muss sich auch die Nachteile entgegenhalten lassen, so der Bundesgerichtshof. Grundsätzlich bestätigte der Bundesgerichtshof damit seine Entscheidung des 8. Senats vom 23.11.2011 (Urteil VIII 203/10), dass der Ausgleichsanspruch eines Vermögensberaters nach den Grundsätzen abgerechnet und geschätzt werden darf.

Wie der Satz „man müsse dann auch die Nachteile in Kauf nehmen“ juristisch zu rechtfertigen sei, zumal die Grundsätze nur Schätzungsgrundlage seien, sagte der BGH – noch – nicht.

Erst im Laufe des Tages sollen Entscheidungen fallen.

Versorgungswerk mit juristischen Fragen

Ich hatte ja schon einige Dinge über das Versorgungswerk erklärt. Nun hat ein Gericht nähere Fragen zu beantworten. Insbesondere wird das Gericht zu klären haben, wer kündigen darf und wie eine solche Kündigung auszusehen hat.

Die Parteien in dem genannten Verfahren streiten darüber, ob nunmehr eine Kündigung der DVAG dieses Versicherungsverhältnis beendet hatte.

Schon allein dadurch, dass man hier eine Lebensversicherung kündigen wollte, könnte dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Dem Gericht kam es jedoch insbesondere darauf an, wer denn die Rechte besaß, den Versicherungsvertrag zu gestalten. Sprich: Durfte die DVAG aufgrund der Abtretung den Vertrag einseitig kündigen?

Wenn es richtig ist, so das Gericht, dass der Vermögensberater nicht nur die Forderungen aus der Versicherung abgetreten hat, sondern auch die Rechte, durfte die DVAG die Kündigung aussprechen. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der AachenMünchener Lebensversicherung AG sehen dagegen das alleinige Kündigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer. Von einer Abtretung, gar von einem Kündigungsrecht der DVAG ist dort nicht die Rede. Das Gleiche gilt für die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die Bedingungen sehen sogar ein Abtretungsverbot vor.

Der Rechtsstreit wird mithin noch einige Verhandlungen zu klären haben.

Fortsetzung Versorgungswerk

Das Versorgungswerk dient dazu, den Vermögensberater abzusichern.

Dazu schloss die Deutsche Vermögensberatung DVAG mit der AachenMünchener Lebensversicherungs AG spezielle Bedingungen für diesen Gruppenversicherungsvertrag.

Beitragsschuldner ist danach die DVAG. § 7 dieser Vereinbarung regelt jedoch, dass Versicherungsnehmer und versicherte Personen  jeweils der Vermögensberater ist.

Sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens bis zur Verendung des 60. Lebensjahres des Vermögensberaters an die DVAG abgetreten.

Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung für den Todes- und Erlebensfall widerruflich bezugsberechtigt.

In § 8 ist geregelt, dass, wenn der Vermögensberater die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Anlage 1 in diesem Vertrag nicht mehr erfüllt, die DVAG ihn aus der Versicherung aus dem Gruppenversicherungsvertrag abmeldet. Der Vermögensberater hat dann das Recht, die Versicherung innerhalb von drei Monaten, nach Wirksamwerden der Abmeldung, ohne erneute Prüfung fortzusetzen. Auch dies regelt § 8.

Macht der Vermögensberater von diesem Recht keinen Gebraucht, wird die Versicherung, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen, mit herabgesetzter Leistung beitragsfrei gestellt. Anderenfalls erlischt die Versicherung.

In dem am 29.4. erwähnten Rechtsstreit behauptet die AachenMünchener, dass „zur Sicherstellung des Versicherungszwecks und der Verpflichtung nach Ziffer 0 der Bedingungen zur Grundversorgung sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherungsnehmers an die Deutsche Vermögensberatung AG abgetreten werden“.

Das Versorgungswerk

Die Deutsche Vermögensberatung unterhält für Mitarbeiter ab einer bestimmten Stufe ein so genanntes Versorgungswerk. Dieses wirft einem Gericht rechtlich einige Fragen auf.

Ein Vermögensberater war erkrankt. Während eines stationären Aufenthaltes wurde ihm ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Diesen unterschrieb er, obgleich er zu diesem Zeitpunkt die Tragweite hatte eventuell gar nicht erkennen können. Ihm wurde sogar attestiert, er sei in diesem Moment geschäftsunfähig gewesen.

Nach dem Aufhebungsvertrag hatte die Deutsche Vermögensberatung DVAG die Berufsunfähigkeitsversicherung (Bestandteil des Versorgungswerkes) gekündigt.

Die AachenMünchener verweigerte zunächst die Leistung auf BU-Rente, nachdem der Vermögensberater diese beantragt hatte . Die Leistungen wurden im Klagewege geltend gemacht. Der Gutachter stellte fest, dass die Berufsunfähigkeit bereits vor der Kündigung vorgelegen habe. Deshalb kam es auf die Kündigung in diesem Fall nicht an. Die AachenMünchener hatte somit zu zahlen, dem sie auch nachkam.

Die AachenMünchener stellt sich jedoch noch weiterhin auf den Standpunkt, der Vertrag sei gekündigt.

Der Vermögensberater meint, die DVAG wäre zur Kündigung nicht befugt gewesen. Über diese Fragen hat das Landgericht Aachen in einem neuen Verfahren zu entscheiden.

Etwa ein Fünftel der Parteispenden aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen

Die Tageszeitung Neues Deutschland hat sich mit den Parteispenden der letzten Jahre beschäftigt.

Das Ergebnis: Etwa ein Fünftel der Großspenden, rund 50 Millionen Euro, kamen aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen.

„Von 1990 bis 2012 haben die im Bundestag vertretenen Parteien rund 250 Millionen Euro von Großspendern erhalten. Als Großspender gelten natürliche oder juristische Personen, die in einem Kalenderjahr mehr als 10.000 Euro an eine Partei überweisen und daher in deren jährlichen Rechenschaftsberichten namentlich ausgewiesen werden müssen. Die Summe wurde von insgesamt rund 2500 Privatpersonen und 1000 Firmen und Verbänden aufgebracht. Etwa ein Fünftel dieser Großspenden, rund 50 Millionen Euro, kamen jedoch aus nur acht jeweils verflochtenen Unternehmen und Privatpersonen: aus dem Quandt-Ensemble (Quandt-Familie und die Firmen BMW, Altana, Carbon, Delton und Altira), dem Daimler-Konzern (mit EADS und Vorläuferfirmen), der Deutschen Bank, den Firmen und Beteiligungen des Finanzmagnaten Reinfried Pohl (DVAG, Allfinanz u.a.), der Allianz-Gruppe, den Firmen und Beteiligungen der Familie Finck (Mercator, Substantia, Clair Immobilien u.a.), dem Banken-Duo Commerzbank / Dresdner Bank (mit früheren Tochtergesellschaften) und dem Energie-Duopol E.ON und RWE (mit mehreren Vorläuferfirmen und Managern). Verteilt wurden die von den acht Wirtschaftsimperien gespendeten 50 Millionen Euro wie folgt: 61 Prozent an die CDU/CSU, 19,4 Prozent an die FDP, 16,3 Prozent an die SPD und 3,3 Prozent an die Grünen. Die Linke (bzw. vormals PDS und WASG) wurde aus diesem Kreis nicht mit Spenden bedacht.“

Quelle Finanznachrichten.de

BOZ hin, BOZ her

Fraglich ist, ob einem Vermögensberater, der bei der DVAG beschäftigt ist, Anspruch auf einen Büroorganisationszuschuss (BOZ) hat.

Während ich kürzlich darüber berichtet hatte, dass ein Büroorganisationszuschuss gewährt werden müsse, weil der Ausschluss dieser Leistung nicht bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten geltend gemacht wurde, soll es nunmehr eine anderslautende Entscheidung geben.

Dies wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Der dort zuständige Richter kannte diese Entscheidung jedoch auch nicht. Dieser Senat hatte diese Entscheidung offensichtlich nicht getroffen.

Die Entscheidung, einen Anspruch auf den BOZ gebe es nicht, soll jedoch auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main stammen. Sollte ich mehr erfahren, werde ich darüber in Kürze berichten. In den Richtlinien über den BOZ ist geregelt, dass dieser auf freiwilliger Grundlage gezahlt wird.

Gewinn der DVAG rückgängig

Das Handelsblatt berichtet am 21.03.2014 über die Umsatzzahlen der Deutschen Vermögungsberatung von 2013. Es gab 2013 Einbußen.

Trotz eines Rekordbestandes an Lebensversicherungen, Investmentfondanlagen, Baufinanzierungen und Bausparverträgen hat die DVAG weniger verdient. Der Überschuss sank von 184,9 Mio. Euro im Vorjahr auf 176,1 Mio. Euro.

Der Umsatz ging von 1,19 auf 1,13 Mrd. Euro zurück.

Den Rekord von 2008 von 1,22 Mrd. Euro konnte die DVAG seitdem nicht mehr erreichen.

Im Jahre 2012 wurden übrigens noch 1,18 Milliarden Euro umgesetzt, im Jahre 2011 waren es 1,1 Milliarden €, 2010 waren es 1,07 und 2009 waren es auch 1,1 Milliarden Euro.

Vereinsgründung

In dieser Woche soll sich ein Verein gründen, der sich für die Rechte und Unterstützung beruflicher Fragen von Vermögensberatern einsetzt.

Er soll sich als unabhängige Anlauf- und Auskunftsstelle verstehen. Es sollen dabei Fragen der persönlichen und beruflichen Veränderung, aber auch juristische Unterstützung angeboten werden. Der Verein steht sowohl aktiven als auch ExVermögensberatern offen. Ob diese der DVAG zugehörig sein müssen oder sollen, ist nicht bekannt.

Die Gründung ist für Mittwoch geplant.