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Am kommenden Wochenende geht’s los!
Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung nehmen an einer Incentive Kreuzfahrt teil. Es starten vier Schiffe der AIDA Cruises für eine einwöchige Reise im Mittelmeer. Es sind die Schiffe Vita, Aura, Diva und Blu.
3.500 Vermögensberater und ihre Lebenspartner werden sich also am kommenden Wochenende auf den Seeweg begeben.
Für diejenigen, die den Sinn und Zweck von Incentive-Reisen hinterfragen, sei folgendes gesagt:
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entwickelte einen Verhaltenskodex für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, dem einzelne Versicherer beitreten können.
Die einzelnen Empfehlungen des GDV sind hier zu finden.
Das Kundeninteresse ist demnach zu beachten, sowohl bei der Organisation des Vertriebes als auch bei der Beratung und Vermittlung. „Versicherungsschutz ist für den Verbraucher eine Vertrauensangelegenheit. Um dieses Vertrauen zu wahren, orientieren sich die Unternehmen und der Versicherungsvertrieb an den Belangen des Kunden und stellen diesen in den Mittelpunkt ihres Handelns. Die Vertriebssteuerung darf nicht der bedarfsgerechten Beratung widersprechen.“
Weitere Vorgaben macht der Verhaltenskodex der GDV zur Vertriebssteuerung nicht. Erst Recht macht er keine Vorschriften zu irgendwelchen Incentives.
Dass der GDV im Rahmen seines Verhaltenskodexes umfangreiche Reisen einschränken würde, ist demzufolge ein weit verbreitetes Vorurteil.
Demnach steht es auch nicht im Widerspruch, wenn die AachenMünchener Lebensversicherung AG, die AachenMünchener Versicherung AG, die Generali Lebensversicherung AG und die Generali Versicherung AG, die von der DVAG vertrieben werden, sich dem Verhaltenskodex unterworfen haben.
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Ein süddeutsches Amtsgericht hatte sich in einem Urteil einen „kleinen“ Fehler erlaubt. Es verurteilte kurzerhand einen Handelsvertreter dazu, der DVAG einen Buchauszug zu erteilen.
Andersrum hätte es geheißen haben müssen. Der Handelsvertreter wurde auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verklagt und war somit ursprünglich Beklagter. Er erhob Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges und war dann gleichzeitig Widerkläger. Das Gericht trennte dann das eine Verfahren von dem anderen und machte – wohl aus Versehen – den Bock zum Gärtner bzw. den Kläger zum Beklagten.
Wir haben jetzt Berichtigung beantragt. Sonst müsste der Handelsvertreter tatsächlich nachher noch Auskunft leisten über was, was er eigentlich schon gar nicht mehr weiß.
03
Wir erhalten in der letzten Zeit Anfragen von Medienvertretern, die über die Deutsche Vermögensberatung DVAG berichten wollen.
Gesucht werden aktive und ehemalige Vermögensberater, die zu einem Interview bereit sind, auch möglicherweise vor einer Kamera.
Sollte sich ein Leser für ein Interview zur Verfügung stellen wollen, so möge er sich unter info@kanzlei-kaibehrens.de an Rechtsanwalt Kai Behrens wenden.
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AG Eggenfelden: Bei Storno Geld zurück
Am 07.05.2014 verurteilte das Amtsgericht Eggenfelden einen Vermögensberater dazu Provisionsvorschüsse an die Deutsche Vermögensberatung zurückzuzahlen. Gleichzeitig wurde die Deutsche Vermögensberatung verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen.
Dazu das Gericht:
Die Beklagte hat für die Klägerin Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen, Bausparverträge vermittelt und hierfür Provisionszahlungen erhalten. Die Fälligkeit der einzelnen Provisionszahlungen war dabei, abhängig von den jeweiligen Vermittlungsgegenständen davon abhängig gemacht worden, dass der jeweilige von der Beklagen vermittelnde Vertragspartner auf die vermittelte Anlageart eine bestimmte Anzahl von Beiträgen entrichtet. Weiter haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin auf die zu verdienenden Provisionen Vorschüsse leistet, die im Falle, dass die in Aussicht stehenden Provisionen tatsächlich nicht bzw. nicht vollständig verdient werden, entsprechend zurückzuzahlen sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin ausreichend dargelegt hat, woraus sich die geltend gemachte Rückzahlungsforderung hinsichtlich der nichtverdienten Provisionen zusammensetzt. Zu Recht habe zwar die Beklagte darauf hingewiesen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine entsprechende Nachbearbeitung ins Storno geratener Versicherungsverträge durchzuführen ist. Allerdings haben die Beweisaufnahmen insofern ergeben, dass die jeweiligen, von der Beklagten vermittelten Vertragspartner auch bei Durchführung einer entsprechenden nachhaltigen Nachbearbeitung ihre Entscheidung nicht geändert haben.
Die Widerklage war hinsichtlich des Buchauszuges für den Zeitraum ab 2010 begründet. Soweit die Klägerin darauf hinwies, der Beklagten würden ausreichend Unterlagen aufgrund der Provisionsabrechnung zur Verfügung stehen, war dies aus Sicht des Gerichtes nicht der Fall. Schließlich seien die vorgelegten Abrechnungen auch aus Sicht des Gerichtes derart verworren, dass die unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes für einen durchschnittlichen Handelsvertreter nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit nachprüfbar bzw. nachvollziehbar sind.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
08
Die großen Allfinanzvertriebe leiden laut cash.online unter erheblichen Einbußen.
Der Branchenriese, die DVAG, leidet unter einem Rückgang von 4,7 % im Vergleich zum Vorjahr (ein Jahr zuvor konnte man noch einen Zuwachs von 6,7% verbuchen), MLP und Swiss Life von über 11%, Postbank und OVB von 6,8 bzw. 4,6 %.
Erst der Achtplatzierte, Dr. Klein, konnte eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr feststellen.
Die Zeiten stehen offenbar schlecht. Die Zinsen sind im Keller, langfristige Kapitalanlagen schwer vermittelbar.
Die privaten Krankenversicherer sollen zudem im letzten Jahr 0,7 % an Bestandskunden verloren haben. So schreibt es der Arbeitskreis Krankenversicherungen.
Zu den Verlierern soll nach Angaben des Versicherungsjournals die Central-Krankenversicherung gehören, die in Ausschließlichkeit von der DVAG angeboten wird, mit einem Rückgang von 38.000 Kunden. Die DKV verliert 25.335 und die Allianz 17.058 Vollversicherte.
Demgegenüber gibt es einige Gesellschaften, die neue Kunden gewinnen konnten. Allen voran ist dabei der Debeka. Der Versicherer, der ohnehin schon die meisten Vollversicherten vorweisen kann, baut den Vorsprung weiter aus. Im Vergleich zum Vorjahr hat die Debeka im Jahr 2013 28.085 mehr Vollversicherte. Auch die Axa kann mit 10.464 neuen Vollversicherten kräftig zulegen. Ebenfalls mit einem Plus von mindestens 1.000 Vollversicherten: Huk-Coburg, HanseMerkur, Signal, Continentale, R+V und Alte Oldenburger.
06
Auskunft für beide
Am 18.07.2014 verurteilte das Landgericht Limburg an der Lahn einen Vermögensberater dazu, der DVAG Auskunft zu leisten.
Gleichzeitig wurde ausgeurteilt, dem Vermögensberater stehe ein Buchauszug zu über sämtliche eingereichte Geschäfte aus den Jahren 2010 – 2013.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte die in entschuldbare Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. …
Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig, er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist. Die Auskunft kann als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen.
Es besteht zu Lasten des Beklagten nicht nur der begründete Verdacht einer Vertragsverletzung, er ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen. Der Zeuge hat glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte vor dem Ende seiner vertraglichen Bindung bei ihm vorstellig geworden ist und veranlasste ihn, eine Lebensversicherung bei der Aachener und Münchner sowie einen Bausparvertag auszusetzen und auf ihre Vermittlung eine neue Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung sowie einen neuen Bausparvertrag abzuschließen. …
Hinsichtlich der beanspruchten Angaben hat das Gericht im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshof vom 26.09.2013 durch Herausnahme des „Namen des Kunden“ als Beispiel für ein individuelles Kennzeichen klargestellt, dass ein Anspruch auf Namensnennung nicht besteht.
Der Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 78 c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen zustehen. Dieser Anspruch steht neben den Anspruch auf Abrechnung. …
Der Beklagte kann jedoch einen Buchauszug als Hilfsanspruch zur Berechnung von Provisionsansprüchen nicht verlangen, soweit Provisionsansprüche verjährt werden. Für Provisionsansprüche gilt die Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 BGB.“
Nicht rechtskräftiges Urteil Landgericht Limburg vom 18.07.2014
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Ich stehe gerade zurzeit mit der Deutschen Vermögensberatung darüber in Kontakt, ob ein Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto zur Zahlung fällig wird. Die Auffassungen sind unterschiedlich.
Die DVAG teilte nach einer Anfrage mit, dass „die Summe der noch der Provisionshaftung unterliegenden Provisionen das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto“ übersteige. Erst wenn das Guthaben auf dem Provisionsrückstellungskonto das haftungspflichtige Provisionsvolumen übersteige… , würden die Differenzbeträge fällig. Diese Beträge würden dann vom Provisionsrückstellungskonto auf das Diskontkonto umgebucht und jeweils frei werdenden Beträge überwiesen werden. Dabei verwies man auf Kapitel IV. des Vermögensberatervertrages. Meine Antwort wird in Kürze erfolgen.
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Kaum ist der Chef verstorben, brodeln auch schon neue Ideen.
Vermögensberater, die sich in den alten Strukturen, Gremien und Verbänden offenkundig nicht gut aufgehoben fühlen, rufen zur Gründung einer unabhängigen Interessensvertretung auf.
Zunächst wird ein Zitat von Andreas Pohl erwähnt, der darin den guten Informationsaustausch in allen Hierarchieebenen lobt. Direkt danach wird die Kernfrage der Initiatoren an die Vermögensberater erhoben: „Haben Sie den Eindruck, dass unsere persönliche Meinung, Erfahrungen, wirtschaftliche Interessen, Sorgen und Nöte wirklich gehört und beachtet werden?“ Die Frage klingt wie Kritik.
Man fordert eine finanzielle Grundsicherung und man fragt sich, wie viele heute im Durchschnittseinkommen auf dem Hartz-IV-Niveau liegen. Außerdem wird gleich eine Palette von neuen Produkten angeregt. Bereits das Thesenpapier steckt voller neuer Forderungen.
Ich wünsche den Initiatoren viel Erfolg!
02
Kaum war hier im Blog zu lesen, dass man auf weitere Mitteilungen der DVAG zum Tod von Reinfried Pohl warte, war der Blogeintrag auch schon überholt. In einer Pressemitteilung und ebenso in einem Rundschreiben an die Vermögensberater wurde mitgeteilt:
„Der Aufsichtsratsvorsitzende teilte mit, dass Andreas Pohl (geb. 1964) und Reinfried Pohl (geb. 1959) zukünftig als gleichberechtigte Geschäftsführer und Gesellschafter die Deutsche Vermögensberatung Holding in Marburg, die sich zu 100% im Besitz der Familie Pohl befindet, leiten werden. Die Holding hält die Mehrheit (60%) an der Deutschen Vermögensberatung AG in Frankfurt. Damit ist sichergestellt, dass die Eigenständigkeit der DVAG als Familienunternehmen weiterhin gewahrt bleibt.
Andreas Pohl wird darüber hinaus – wie schon sein Vater – den Vorsitz des Vorstandes der Deutschen Vermögensberatung AG in Frankfurt übernehmen. Reinfried Pohl wird weiterhin als Generalbevollmächtigter seine Aufgaben innerhalb der DVAG wahrnehmen. Als Geschäftsführer der Holding wird er die Bereiche Kapitalanlagen, Steuern und Controlling im Konzern verantworten. Andreas Pohl und Reinfried Pohl sind seit 1984 in der DVAG tätig, seit 1991 sind beide Generalbevollmächtigte und haben das Unternehmen maßgeblich mit aufgebaut.“
Gestern gab es in Marburg eine Gedenkveranstaltung, zu der alle Direktionsleiter der DVAG eingeladen waren. In dem Rundschreiben an die Vermögensberater wurde an das baldige Wiedersehen mit vielen Vermögensberatern zum Anlass des großen Treffens auf Malta im September erinnert.
01
„Eins weis ich aber, das er als Chef nie zu seinen Leuten gesagt hat, geht raus und prellt Kunden“ schrieb ein Leser im Handelsblatt.
Nachdem der Tod von Prof. Dr. Reinfried Pohl bekannt wurde, hatte die Presse zunächst die großen Erfolge des „ersten“ Vermögensberaters, des „Betreuers der Direktionsleiter“ , gelobt.
Nunmehr – nach und nach – wird auch Kritik laut. Ganz interessant, wenn auch mitunter sehr unsachlich, sind da die Kommentare im Handelsblatt. Eins fällt auf: Es gibt Fans, die ihn verehren und es gibt Gegner, die sein Lebenswerk heftig kritisieren.
Pohl polarisiert. Die einen halten ihn für großzügig. Andere meinen, die Kunden hätten seinen Reichtum bezahlt.
Der als kritisch bekannte Spiegel online hatte seinen Nachruf mit „Respekt“ gegenüber Pohl zusammengefasst.
Von der DVAG ist im Augenblick wenig Offizielles zu erfahren. Die Beisetzung soll im familiären Rahmen stattgefunden haben. Der Ort der Beisetzung ist nach außen nicht bekannt und lässt sich den Pressemitteilungen nicht entnehmen. Es gab Traueranzeigen in ausgewählten Zeitungen, die auch nichts weiter verrieten. Selbst der hauseigene DVAG-Blog hält aktuelle Nachrichten über die Beisetzung bisher nicht bereit. Dort wird aktuell am 1.7.14 über Zinsen am Nullpunkt berichtet. In den Pressemitteilungen der DVAG schreibt man am 24.6.14 , als ob nichts gewesen wäre, über Ipads.
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Die Vermögensberater wurden sofort informiert.
Prof. Dr. Reinfried Pohl ist am Donnerstagabend im Alter von 86 Jahren gestorben. Sein Herz hatte versagt.
1970 hatte er die Vermögensberatungsgesellschaft gegründet. Die Deutsche Vermögensberatungsgesellschaft hat nach eigenen Angaben 6 Millionen Kunden und ist der größte deutsche eigenständige Finanzvertrieb. Sie vermittelt Versicherungen, Geldanlageprodukte und Bausparverträge.
Sie arbeitet eng mit dem Generali-Konzern zusammen. Dazu gehören die AachenMünchener (als Ausschließlichkeitsvertrieb), die Central und die AdvoCard.
Das Managermagazin schätzte das Vermögen der Familie Pohl zuletzt auf 2,85 Milliarden Euro. Damit war er in der Liste der reichsten Deutschen auf Platz 31 angekommen.
Pohl unterstützte mit Spenden die CDU. Helmut Kohl war nicht nur einer seiner wichtigsten Freunde, sondern auch später in der DVAG tätig. Friedrich Bohl, Kohls ehemaliger Kanzleramtsminister, leitet noch heute den DVAG-Aufsichtsrat. Zum Aufsichtsrat gehört auch der Ex-Bundesfinanzminister Theo Weigl von der CSU.
Reinfried Pohl war nach Spiegel-online umstritten. Sein politischer Einfluss wurde kritisiert. Lange Zeit hatte die Deutsche Vermögensberatung damit dem Negativ-Image „Drückerkolonne“ zu kämpfen, so der Spiegel-online am 13.06.2014.
Prof. Dr. Reinfried Pohl war lange erkrankt. Eine Jubiläumsfahrt seiner Vermögensberater, die auf vier AIDA-Schiffen im September diesen Jahres das Mittelmeer durchkreuzen sollen, wurde bereits auf dieses Jahr vorgezogen.
Pohl studierte Rechtswissenschaften. Hier wurde er im Jahr 1953 zum Dr. jur. ernannt. Im Jahre 2007 wurde ihm vom damaligen hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst, Udo Corts, der Ehrentitel Professor verliehen. Corts ist seit dem 01.04.2008 Vorstand bei der DVAG.
Pohls Erfolg bestand nicht nur darin, Kunden zu gewinnen, sondern auch Mitarbeiter in „Strukturen“ einzugliedern. Den Begriff Strukturvertrieb wollte er aber nicht gern für die DVAG gelten lassen. Mittlerweile sind für die DVAG 37.000 Vermögensberater aktiv.
Strukturvertrieb bedeutet, dass jeder Vermögensberater einem anderen Vermögensberater zunächst unterstrukturiert wird. Der betreuende Vermögensberater ist gleichsam teilweise für die Schulung und Eingliederung des Angeworbenen verantwortlich. Jeder Vermögensberater soll nicht nur Kunden gewinnen, sondern auch weitere Vermögensberater anwerben. Bei erfolgreicher Anwerbung eines anderen Vermögensberaters steigt der „alte“ Vermögensberater auf. Die höchste Struktur, die erreicht werden kann, ist die des Direktionsleiters. Jeder Vermögensberater auf höherer Stufe profitiert von den Umsätzen der unteren Strukturen.
Damit wird ein Verhältnis eines besonderen „Miteinanders“ der Vermögensberater untereinander geschaffen, ohne dass diese gegenseitig tatsächlich in einem rechtlichen Verhältnis stehen. Ein Vermögensberater ist schließlich Handelsvertreter.
Die mit den Vermögensberatern geschlossenen Verträge wurden teilweise in der Presse kritisiert. Die Vermögensberaterverträge haben – je nach Struktur – oftmals lange Kündigungsfristen, so dass ein schnelles Ausscheiden schon deshalb erschwert ist.