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In einem Urteil vom 19.04.2016 sprach das Amtsgericht Dresden einer ehemaligen Vermögensberaterin der DVAG einen Rückzahlungsanspruch der Softwarepauschalbeträge zu.
Das Gericht bezog sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 04.05.2011, in welchem entschieden wurde, dass die Einbehaltung einer überlassenen Software kostenlos zu erfolgen hat, sofern sie für den Handelsvertreter unverzichtbar ist. Die Einbehaltung von Pauschalen für eine solche Software wäre gesetzeswidrig und verstieße gegen §86a HGB.
Dieses Urteil war seinerzeit bezüglich des AWD ergangen.
Der Einwand der DVAG, man könne die zu Unrecht einbehaltene Softwarepauschale wegen der Kontokorrentabrede nicht als einzelne Forderung geltend machen, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Hier schloss sich das Gericht einer Ansicht des Landgerichts Düsseldorf aus 2013 an. Eines Rückgriffs auf Einzelposten aus dem Kontokorrent bedürfe es hier nicht einmal. Dies träfe insbesondere deshalb zu, weil die DVAG die Softwarepauschale aus dem Kontokorrent herausrechnete, obwohl sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wusste.
Vorliegend ging es um die Softwarepauschalen von 2007 bis 2011. Diese seien nach Ansicht des Gerichts zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung 2014 jedoch auch nicht verjährt. Maßgebend sei der Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses, weil zu diese, Zeitpunkt das Kontokorrentkonto abzurechnen war. Die Vermögensberaterin hatte zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass das Kontokorrent aufgrund der zu Unrecht einbehaltenen Softwarepauschale unrichtig war. Somit seien die Ansprüche nicht verjährt.
Nach einem Berufungsverfahren wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren ist bis heute nicht beendet.
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Das Landgericht Halle hatte mit Urteil vom 3.6.2011 in einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem ehemaligen Vermögensberater der DVAG Provisionsrückzahlungen zugesprochen.
Die Parteien hatten das Vertragsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, in welchem unter anderem vereinbart wurde, dass ein zukünftiges Sollsaldo auf eine erste Anforderung seitens der DVAG unverzüglich ausgeglichen werde. Außerdem wurden alle Ansprüche, bis auf die aus der Fortführung des Provisionskontos, ausgeschlossen.
Die DVAG forderte nur vorläufig verdiente Provisionen gem. §92 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Vermögensberatervertrag zurück. Sie bezog sich auf die im Vertrag vereinbarten Haftzeiten.
Der ausgeschiedene Vermögensberater bestritt, dass überhaupt Haftzeiten vertraglich festgelegt worden seien und die Vereinbarung eines Kontokorrents.
Das Gericht entschied zugunsten der DVAG. Der Anspruch folge schon daraus, dass laut dem Aufhebungsvertrag die Fortschreibung des Provisionskontos gelte.
Die Haftzeiten seien in dem Vermögensberatervertrag von Anfang an ersichtlich vereinbart worden. Die DVAG konnte den Erhalt von Vertrag und Anlagen quittiert nachweisen. Soweit die Haftzeiten in diesen nicht ausdrücklich zu finden waren, hätten sie auf Anfrage bekannt gegeben werden können. Dies sei dem Vermögensberater auch bewusst gewesen.
Insbesondere folge dies daraus, dass er viele Jahre bei der DVAG tätig gewesen war und auch mit den Provisionsabrechnungen durchaus vertraut gewesen sei. Insofern könne er sich hier nicht auf Nichtwissen oder Unkenntnis berufen.
Andere vertragliche Inhalte, wie beispielsweise die Kontokorrentabrede, seien von dem ehemaligen Vermögensberater nicht substantiiert bestritten worden.
Die Abrechnung im Sinne des §92 Abs. 4 HGB sei auch zulässig, da die selbstständigen Handelsvertreter gleichermaßen schutzwürdig seien, wie die, die direkt bei dem Versicherungsunternehmen angestellt sind.
Insofern seien die Provisionen jeweils nur als Vorschüsse gezahlt worden und zurückzuzahlen, wenn die Verträge innerhalb der Haftungszeit trotz gebotener Nachbearbeitung storniert würden. Dies sei hier der Fall.
Die DVAG hatte, nach Ansicht des Gerichts, hinreichend dargelegt, wie in den einzelnen Fällen nachbearbeitet wurde, wie, wann und warum Verträge notleidend wurden und in welchem Umfang eine Zuvielzahlung geleistet wurde.
Der Vermögensberater hatte hier nur pauschal bestritten. Dies ließ das Gericht nicht ausreichen.
Es wurde im Verfahren die konkrete Nachbearbeitung zu jedem einzelnen Stornierungsfall erklärt, Kündigungsschreiben etc. wurden vorgelegt. Zudem wurde dargelegt, dass entweder die DVAG oder das jeweilige Versicherungsunternehmen in verschiedener Weise, durch mehrfache Anschreiben, teils auch durch Hausbesuche reagiert hatte. So konnte unter anderem auch bewiesen werden, dass es bei einigen Verträgen durch Hausbesuche zu Vertragsänderungen kam und das Vertragsverhältnis so gerettet werden konnte.
Der Einwand, dass die DVAG die Nachbearbeitung größtenteils auf das Versicherungsunternehmen übertragen hatte, war für das Landgericht nicht relevant. Es erklärte diesbezüglich, dass es darauf ankomme, dass die Verträge nachbearbeitet werden und nicht durch wen. Eine doppelte Nachbearbeitung durch DVAG und Versicherungsunternehmen sei nicht angezeigt.
Der Handelsvertreter bezog sich auf einen Vertrag von sich selbst, bei welchem die Nachbearbeitung nicht ausreichend gewesen wäre. Dies beurteilte das Gericht jedoch anders. Der Vertrag war in Zahlungsrückstand geraten, sodann hatte die DVAG ein Anschrieben übersendet. Auf dieses wurde mit einer Kündigung reagiert. In einem solchen Fall sei keine weitere Nachbearbeitung angezeigt.
Rechenfehler, auf welche sich der Vermögensberater berief, wurden nicht substantiiert dargelegt und vom Gericht nicht gefunden.
Der Vermögensberater hatte bei der DVAG einen Buchauszug geltend gemacht. Diesbezüglich greife nach Ansicht des Gerichts jedoch kein Zurückbehaltungsrecht gem. §273 BGB. Hier sei maßgeblich, dass im Aufhebungsvertrag vereinbart war, dass über die Provisionen unter Berücksichtigung der fortlaufenden Haftzeiten noch abzurechnen wäre. Da die DVAG alle Unterlagen hierfür vorgelegt hatte, wäre der Sinn und Zweck des Buchauszuganspruchs aus §87c HGB dadurch nicht mehr erfüllt.
Zudem hätte der Vermögensberater im Aufhebungsvertrag auf weitere Ansprüche verzichtet, darunter verstand das Gericht auch den Buchauszug.
Allenfalls könne der Handelsvertreter noch nachvollziehbare Unterlagen über die Fortführung des Provisionskontos verlangen. Diese seien jedoch von der DVAG durch die vorgelegten Unterlagen erbracht worden.
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OLG Frankfurt zur Verjährung und zum Umfang eines Buchauszuges
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Berufungsurteil am 16.8.2016 einer ehemaligen Vermögensberaterin der DVAG einen Buchauszug gemäß §87c Abs. 2 HGB zugesprochen.
Die Parteien hatten bereits vor dem Landgericht über Provisionsrückforderungen gestritten. Einerseits hatte die DVAG Provisionsvorschüsse aufgrund von Stornierungen zurückgefordert, andererseits hatte die Vermögensberaterin widerklagend einen Anspruch auf einen Buchauszug erhoben, um mit Hilfe von diesem etwaige weitere Ansprüche gegen die DVAG geltend machen zu können.
Die Parteien führten bis zum 31.01.2013 ein Vertragsverhältnis und beendeten dieses am 06.02.2013 mit einem Aufhebungsvertrag. In diesem Aufhebungsvertrag hatte die Vermögensberaterin ein Saldoanerkenntnis unterzeichnet. Bezüglich der Abschlussprovisionen, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses eingereicht, aber noch nicht abgerechnet waren und daher nicht in das Anerkenntnis fallen konnten, blieb ein Anspruch bestehen.
Das Oberlandesgericht entschied, dass die DVAG einen Buchauszug mit folgenden Informationen erteilen muss:
– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners
– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer
– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevanter
Sondervereinbarungen
– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
und Laufzeit des Vertrages
Das Oberlandesgericht hatte im Vergleich zum Landgericht den Anspruch insoweit eingegrenzt, als dass der Buchauszug nicht, wie ursprünglich beantragt, alle Geschäfte, welche in den Vertragsjahren eingereicht worden waren enthalten.
Aus den Vorschriften der §§ 92, 87, 87a HGB ergebe sich nämlich, dass der Handelsvertreter nur einen Buchauszug über die Geschäfte verlangen könnte, für die ihm ein Provisionsanspruch gebührt.
Da die Vermögensberaterin jedoch in dem Aufhebungsvertrag ein Saldoanerkenntnis unterzeichnet hatte und ein Anspruch nur noch in Bezug auf bis dato nicht abgerechnete Abschlussprovisionen, nicht jedoch in Bezug auf Betreuungsprovisionen bestünde, müsse der Buchauszug insoweit eingeschränkt sein.
Zum einen müssten die abgerechneten und anerkannten Abrechnungen nicht berücksichtigt werden.
Zum anderen hatte die Vermögensberaterin zusätzliche Angaben zu dynamisierten Lebensversicherungen verlangt. Diese jedoch stellen Betreuungsprovisionen dar, nicht etwa Abschlussprovisionen, sodass diese Angaben im Buchauszug nicht enthalten sein müssten.
Der Buchauszug müsse auch nur Informationen über die Geschäfte enthalten, die bis zum 31.03.2013 eingereicht worden waren, in dem Anerkenntnis jedoch noch nicht enthalten waren.
Einwände bezüglich bereits abgerechneter Geschäfte, bei denen von der Vermögensberaterin eine falsche Abrechnung bzw. die Zugrundelegung falscher Promillesätze beanstandet wurden, konnten keinen Bestand haben, da diese Ansprüche durch das Saldoanerkenntnis erloschen waren.
Die DVAG hatte vorgetragen, die Vermögensberaterin könne sich aus ihren eigenen Unterlagen einen Buchauszug zusammenstellen. Dies lehnte das Gericht ab. Es bestünde keine Verpflichtung für die Vermögensberater ihnen übersandte Unterlagen chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich dann die für sich relevanten Informationen zur Nachprüfung von Abrechnungen und Ansprüchen selbst herauszusuchen.
Die übersandten Provisionsabrechnungen könnten einen Buchauszug nur dann ersetzen, wenn sie sich lückenlos über die gesamte Vertragslaufzeit erstreckten und zusätzlich alle Informationen enthielten, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich seien.
Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht die Abrechnungen hierfür als nicht ausreichend. Insbesondere fehlten Angaben zu stornierten Geschäften, die genaue Mitteilung der Stornogründe und die Beschreibung der ergriffenen Stornobekämpfungsmaßnahmen.
Informationen zu letzteren waren nur bei erfolgreicher Stornobekämpfung aufgeführt. Da für die Vermögensberater jedoch gerade im Fall des Misserfolges die Informationen zur Stornobekämpfung ausschlaggebend seien, könnten die Abrechnungen den Anforderungen hier nicht genüge tragen.
Auch eine Nachreichung der fehlenden Informationen käme nicht in Betracht, da der Buchauszug eine „geordnete Darstellung der provisionsrelevanten Tatsachen zu enthalten hat“.
Zweck des Buchauszuges sei es Sicherheit über Provisionsansprüche zu verschaffen und eine Nachprüfung zu ermöglichen. Nur bei einer solchen geordneten Darstellung, sei dies möglich.
Die DVAG hatte im Rahmen des Rechtsstreits zu einigen Stornierungsfällen vorgetragen und wollte dadurch den Buchauszug ersetzen. Auch dies ließ das Gericht nicht ausreichen. Die DVAG hatte hier nämlich nur zu den Fällen vorgetragen, die ihrer Meinung nach oberhalb der von ihr angenommen Bagatellgrenze (100,00 €) lägen. In diesem Fall kam es jedoch gerade auf die kleineren Fälle an.
Der Einwand, die DVAG sei aufgrund ihrer eigenen Bücher nicht in der Lage einen solchen Buchauszug zu erstellen, wurde ebenfalls abgewehrt. Der Unternehmer sei bei mehrstufigen Vertretungsverhältnissen als Hauptvertreter verpflichtet, sich erforderliche Unterlagen aller Geschäftspartner zu verschaffen.
Zudem wollte die DVAG eine Verjährung geltend machen. Das Gericht erklärte, dass zwar generell auch für einen Buchauszug die dreijährige Verjährungsfrist gem. §195 BGB gelte und diese mit Ablauf des Jahres beginne, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Der Anspruch auf einen Buchauszug werde jedoch erst dann fällig, wenn er erstmalig verlangt wird. Somit kam eine Verjährung nicht in Betracht.
Eine von der DVAG behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit seitens der Vermögensberaterin wurde ebenfalls verneint.
Eine Rechtsmissbräuchlichkeit sei nicht aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass die Vermögensberaterin bisher keine Provisionsabrechnungen beanstandet hatte. In diesem Verhalten sei keine endgültige Einigung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer über die Provision und Abrechnung zu erkennen. Nur eine solche Einigung könne den Anspruch auf einen Buchauszug im Wege der Rechtsmissbräuchlichkeit ausschließen. Vorliegend hatten sich die Parteien lediglich auf ein Saldoanerkenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt geeinigt.
09
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte am 03.11.2016 in einem Berufungsverfahren die DVAG an einen ehemaligen Handelsvertreter eine sechsstellige Summe als entgangenen Gewinn nach einer fristlosen Kündigung zu zahlen.
Die DVAG hatte den Handelsvertreter, welcher Direktionsleiter war und sowohl selber warb, als auch andere Vermögensberater betreute, im März 2009 aus persönlichen Gründen fristlos gekündigt.
Dieser hatte die ihm gemachten Vorwürfe bestritten und seinerseits selbst im darauffolgenden April gekündigt.
Daraufhin hatte er Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provisionen geltend gemacht und wollte diese mit einer noch bestehenden Darlehensforderung der DVAG aufrechnen.
Der Vermögensberater verlangte seinen Schadensersatz für drei Jahre, die im Falle einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist gewesen wären.
Die Berechnung stellte er so auf, dass er die vergangenen drei Jahre 2006-2008 als Vergleich heranzog und die Provisionen einschließlich Folgeprovisionen, Zusatzleistungen und Stornoreserve addierte und aus der Gesamtsumme aller drei Jahre einen monatlichen Mittelwert bildete.
Im Anschluss zog er den Verdienst, den er bei seiner neuen Tätigkeit, welche zwei Monate nach der Kündigung begann, erzielte, ab.
Das Oberlandesgericht gab dem Vermögensberater Recht. Seine Klage sei begründet, da die Schadensersatzforderung die Darlehensrückforderung übersteige.
Die fristlose Kündigung der DVAG aus persönlichen Gründen hielt das Oberlandesgericht für unberechtigt. Diese hätte den Handelsvertreter zur eigenen Kündigung bewegt und dadurch seien ihm die Einnahmen entgangen, die er bis zum nächstmöglichen Termin einer ordentlichen Kündigung (Ende 2012) gehabt hätte.
Der Schadensberechnung stimmte das Oberlandesgericht zu.
Die Berechnung aufgrund der Vergleichswerte der vergangenen drei Jahre könne als Indikator für die Verlustschätzung herangezogen werden.
Gemäß §252 S. 2 BGB, welchen der Vermögensberater zur Beweiserleichterung heranziehen kann, gilt der Gewinn als entgangen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte.
Dementsprechend erscheint es laut dem Oberlandesgericht sinnvoll die Ergebnisse aus den Vorjahren des schädigenden Ereignisses heranzuziehen. Es läge nahe, dass vergleichbare Einnahmen auch in der Folgezeit erzielt worden wären.
Dem stehe auch nicht der Einwand der DVAG entgegen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge einer ordentlichen Kündigung die Einnahmen des Vermögensberater langsam abgenommen hätten, weil sich die zu seinem Bereich gehörenden Vermögensberater von ihm abgewendet hätten. Eine solche Vermutung kann nicht aufrechterhalten werden.
Für alle Vermögensberater der Struktur des Klägers hätte bis zum Ende der Vertragslaufzeit die Pflicht zu loyalem Verhalten bestanden. Auch im Eigeninteresse der anderen Vermögensberater hätte es sich gelohnt weiterhin gute Umsätze zu erzielen, um eventuell die Chance eines Aufstiegs innerhalb der Struktur wahrzunehmen. Auch diesbezüglich wäre es nur von Vorteil die aufgebaute Organisation aufrechtzuerhalten.
Auch der Einwand, dass die Einnahmen des Vermögensberaters generell eine rückläufige Tendenz gehabt hätten wurde vom Oberlandesgericht entkräftet. Die DVAG hatte hierzu Zahlen vorgetragen aus denen sich ergab, dass der Vermögensberater im dritten Jahr des herangezogenen Zeitraums einen niedrigeren Gewinn erzielt hatte als im zweiten. Da jedoch im zweiten Jahr dieses Zeitraums die erzielte Summe wiederum höher war als im ersten, kam das Oberlandesgericht zu der Überzeugung, dass es sich um branchenübliche Schwankungen handelte. Es handelte sich um einen Rückgang bzw. einen Anstieg von 3-5%. Dieser sei kein Indiz für eine generell rückläufige Tendenz.
Bezüglich bestimmter Sonderleistungen, in Form von Boni, stellte das Oberlandesgericht fest, dass solche Leistungen, die nachweislich im Zeitraum nach der Kündigung eingestellt wurden nicht berücksichtigt werden können. Nur Boni die auch tatsächlich im Folgezeitraum an andere Vermögensberater bei bestimmten Ergebnissen ausgezahlt wurden, könnten, sofern sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch für den in Rede stehenden Vermögensberater in Betracht gekommen wären, mitberechnet werden.
Im Hinblick auf Tankgutscheine, Bonushefte und ähnliches führte das Gericht aus, dass solche nicht in der Berechnung berücksichtigt werden könnten. Zum einen sei teilweise nicht zu erkennen, wie diese Sonderleistungen angerechnet werden sollen, außerdem seien sie so geringwertig, dass eine Berücksichtigung nicht notwendig sei.
Der Einwand der DVAG, die Stornoreserve dürfe bei der Berechnung des Vermögensberaters nicht mit berücksichtigt werden, weil diese Provisionen noch nicht endgültig verdient seien, hatte keinen Erfolg. Weil die Betrachtung der letzten drei Jahre erkennen ließe, dass sich die Stornoreserve nicht wesentlich verändert hat, kann diese ebenfalls mit einbezogen werden. Es sei davon auszugehen, dass die verdienten Provisionen „im Wesentlichen auch den Einnahmen … entsprochen haben“.
Dass die Stornoreserve während des Verfahrens langsam zur Neige ging, erklärte das Gericht für normal.
Da es sich nicht um eine ordentliche Kündigung handelte, war der Kläger nicht an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden. Es lag somit nah, dass er einige seiner Kunden mitnahm bzw. die Verträge umdeckte und somit die Stornoreserve schrumpfte. Ohne die fristlose Kündigung wäre dies nicht geschehen, dann wäre der Vermögensberater nämlich an das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gebunden gewesen und hätte sich im eigenen Interesse darum bemüht, Stornierungen während der restlichen Vertragslaufzeit zu minimieren, da diese auch seinen Verdienst geschmälert hätten.
Zudem hat der Vermögensberater sich den Verdienst bei seiner neuen Tätigkeit anrechnen lassen. Beruht die Verminderung der Stornoreserve darauf, dass Kunden zu der neuen Tätigkeit des Vermögensberaters abwandern, so hat die DVAG laut dem Oberlandesgericht letztlich keinen Nachteil.
Soweit sich die Klage auch auf die Folgeprovisionen bezog, wurde diese abgewiesen. Das Grundurteil auf den Schadensersatz für entgangene Provisionen beziehe sich eben nicht auf solche, sondern nur auf die entgangenen Provisionen für „Neuabschlüsse und entgangene sonstige Zahlungen“. Die Folgeprovisionen seien vielmehr dem Ausgleichsanspruch zuzuordnen und müssten über diesen geltend gemacht werden.
Der Abzug der in der neuen Tätigkeit erzielten Gewinne sei angemessen.
Zudem müssten ersparte Aufwendungen abgezogen werden.
Diese waren vorliegend insbesondere dadurch entstanden, dass der Vermögensberater bei seiner im wesentlich gleichen neuen Tätigkeit geringere Kosten für die Büromiete hatte. Diese werden ebenfalls von der Klageforderung abgezogen.
Soweit der Vermögensberater auch Kosten für einen Umzug geltend machen wollte, wurde dies vom Oberlandesgericht abgewiesen. Umzugskosten seien kein Kündigungsschaden, da sie auch entstanden wären, wenn der Vermögensberater selbst ordentlich gekündigt hätte.
Zusammengefasst berechnet sich der entgangene Gewinn wie folgt:
– Provisionseinnahmen mit Sonderleistungen (genauer s.o.) und Stornoreserve ohne Folgeprovisionen der letzten drei Jahre addiert
– geteilt durch 36 (fiktives Monatseinkommen)
– abzüglich des Verdienstes der neuen Tätigkeit (nur in den Monaten im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist, in denen diese tatsächlich schon bestand)
– multipliziert mit der Anzahl der Monate im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfrist, in denen der Gewinn entgangen ist
= Entgangener Gewinn
03
Heute Abend gibt Carsten Maschmeyer in der Höhle der Löwen wieder Tipps zum Reichwerden.
Im Stern berichtet Veronika Ferres darüber, wie sehr sie unter der „Kampagne“ gegen ihren Ehegatten Maschmeyer gelitten hatte, oder anderes gesagt „initiierten bösen Presseberichte mit brutalen Schlagzeilen“.
Stefan Schabirosky schrieb ein Buch über diese bösen Presseberichte. Nachdem er sich mit dem AWD (jetzt Swiss Life) überworfen hatte, stieg er bei der DVAG ein, dem Konkurrenten des AWD. In dem Enthüllungsbuch behauptet er, er sei von der DVAG für die initiierten bösen Berichte bezahlt worden.
Jetzt bekommt das Kapitel ein ganz neues Licht. Fokus berichtet nämlich, dass Maschmeyer dieses Buch unterstützt habe. Einen Verlag habe Schabirosky erst nicht finden können. Maschmeyer hatte dann ihm dabei geholfen.
Eine Kampagne gegen die Kampagne also? Bei aller „Kampagnerei“ erinnert Jan Böhmermann in Neo Magazin Royale an Maschmeyer.
Wer die Höhle der Löwen partout nicht sehen möchte, oder aber etwas Unterhaltung in den Werbepausen sucht, kann sich ab Minute 16:05 Böhmermanns Erinnerungen zur causa Maschmeyer in der ZDF Mediathek https://www.zdf.de/comedy/neo-magazin-mit-jan-boehmermann/neo-magazin-royale-mit-jan-boehmermann-vom-28-september-2017-100.html angucken.
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Der Großvertrieb DVAG übernimmt den Vertrieb der Generali. 2800 Mitarbeiter des Exklusiv-Vertriebs der Generali (EVG) betrifft dies.
Während diese Entscheidung mit allerhand Zahlen von der DVAG bekanntgegeben wurde, wurde eine Zahl vermisst. Während von 3400 Direktionen und Geschäftsstellen die Rede ist, fehlt die aktuelle Zahl der Vermögensberater.
Früher waren es mal viele. Von 37.000 Vermögensberatern war mal im Spiegel zu lesen. Es dürften bis heute einige gegangen sein.
Im Wikipedia werden aktuell 14.000 hauptberufliche Vermögensberater genannt.
Offizielle Angaben fehlen.
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Wenn der Vermögensberater klingelt, wird es ab 1.1.2018 heißen, dass man keine Versicherungen der AachenMünchner und der Central mehr hat. Es gibt dafür nur noch einzig und allein die Generali.
Die Vermögensberater werden sich umstellen müssen.
Gleichzeitig fördert die Generali sogar noch die Online-Konkurrenz im eigenen Hause, denn der eigene Onlineanbieter Cosmos-Direkt soll noch gestärkt werden und Produkte wie Sach-, Kranken- und Rechtschutzversicherungen anbieten.
Die 2800 Generali-Mitarbeiter werden künftig in anderer Form und für die DVAG arbeiten. Dazu wird die Generali nach Angaben der DVAG eine neue Gesellschaft gründen, die dann von der DVAG übernommen werden soll. Warum dieser Umweg eingeschlagen wird, ist auf der Pressemitteilung der DVAG nicht zu erfahren. Ob es damit zu tun hat, dass eine Abspaltung bzw. Umwandlung vereinfacht werden soll, kann dahingestellt bleiben.
Zunächst wurde noch von einigen Insidern vermutet, die „Generalisten“, die Vertriebler der Generali (EVG) also, würden von der Allfinanz DVAG übernommen.
Im Hause Generali gibt es große Änderungen. Die Vermögensberater werden sich umstellen müssen.
Den Unfall-und Schadenversicherer Generali Versicherung AG wird es so nicht mehr geben. Sie wird mit der Schwester-Gesellschaft AachenMünchener Versicherung AG verschmolzen. Es soll zudem eine neue Dialog-Sachgesellschaft gegründet werden, die das Maklergeschäft der (alten) Generali Versicherung AG übernimmt. Dorthin sollen auch die Bestände übertragen werden. Die Dialog Lebensversicherung ist bereits heute reiner Maklerversicherer.
Veränderungen ergeben sich auch für die AdvoCard Rechtsschutzversicherung AG und die Central Krankenversicherung AG. Beide Unternehmen sollen organisatorisch in die Generali Versicherung, bzw. die Generali Leben, eingebunden werden. Aachen Münchner als Marke wird es dann nicht mehr geben.
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Die Spatzen pfiffen es von den Dächern. Seit heute weiß man mehr. Die DVAG übernimmt den Generali Vertrieb.
Die Marken AachenMünchener und Central verschwinden als Marke…
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In einem Verfahren vor dem Landgericht Halle entschied das Gericht mit Urteil zugunsten der DVAG.
Im damals vorliegenden Fall forderte die DVAG von einem ehemaligen Vermögensberater Provisionen zurück. Die Parteien hatten einen Aufhebungsvertrag geschlossen, welcher unter anderem beinhaltete, dass alle Ansprüche neben dem Provisionskonto zugunsten des Vermögensberaters ausgeschlossen seien. Zudem war festgehalten, welchen Saldo das Konto zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses enthielt.
Das Vertragskonto wurde zur Zeit der Beschäftigung unter einer Kontokorrentabrede geführt, Einzelansprüche waren damit ausgeschlossen.
Auf eine Abrechnung, die die DVAG dem ehemaligen Mitarbeiter etwa ein Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zusandte, erhob dieser Widerspruch. Die Abrechnung wies einen negativen Saldo aus. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen und die DVAG hatte daraufhin zunächst außergerichtlich die ausstehende Zahlung angemahnt.
Das Gericht sprach der DVAG den Rückforderungsanspruch zu. Dieser sei im Handelsvertretervertrag vereinbart gewesen und die Aufrechterhaltung des Provisionskontos sei im Aufhebungsvertrag vereinbart gewesen.
Der ehemalige Vermögensberater hatte zunächst bestritten, dass Haftzeiten für unterschiedliche Verträge vereinbart waren. Dies wurde vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass aus dem Handelsvertretervertrag hervorging, dass es solche Haftzeiten gebe und diese auf Anfrage bekannt gegeben worden wären. Zudem wären sie aus den Anlagen zum Vertrag ersichtlich gewesen.
Auf Nichtwissen könne der Handelsvertreter sich hier nicht beziehen, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei der DVAG und auch wegen des gegen die Abrechnung erhobenen Widerspruchs, welcher zeigt, dass er durchaus mit der Vorgehensweise der DVAG vertraut war.
Zudem hatte die DVAG die unterzeichneten Vereinbarungen vorgelegt.
Eine Abrechnung auf der Grundlage des §92 Abs. 4 HGB sei zudem zulässig, da die Norm nach dem Grundgedanken auf selbstständige Handelsvertreter, welche Versicherungen vermitteln, anzuwenden sei. Ein solcher Handelsvertreter sei genauso schutzwürdig, wie der unmittelbar für die Versicherung tätige Handelsvertreter.
Demgemäß seien die nur als Vorschuss gezahlten Provisionen zurückzuzahlen, wenn die Verträge innerhalb der Haftungszeit storniert worden wären.
In diesen Fällen musste die DVAG individuell und substantiiert für jeden einzelnen Vertrag vortragen, ob und inwieweit eine Nachbearbeitung stattgefunden hat. Diese Nachbearbeitung sei eine Pflicht der DVAG.
Das Gericht bewertete die Ausführungen der DVAG hierzu als nachvollziehbar und hinreichend. Die vorgelegten Unterlagen enthielten Ausführungen dazu „wie, warum und wann diese Verträge notleidend wurden und ob und in welchem Umfang sich dies auf die dem Beklagten (dem ehemaligen Vermögensberater) zustehende Provision ausgewirkt hat“. Zudem war ausgeführt, welche Zuvielzahlung dieser erhalten hatte.
Diese Auflistung beurteilte das Gericht als vollständige geordnete Zusammenstellung, die nachprüfbar ist. Sie ließ erkennen, dass es teilweise zu mehreren Anschreiben, Hausbesuchen, Vertragsabänderungen und teils auch zu Vertragsrettung kam.
Das Gericht machte deutlich, dass der Handelsvertreter die Vorgänge, bei denen er dies bestritt ausführlich hätte darlegen und beweisen müssen. Dies war nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend geschehen.
Das Vorbringen des Handelsvertreters, dass in einigen Fällen keine Nachbearbeitung erfolgt war, bestritt das Gericht nicht. Jedoch bewertete sie diese Fälle als nicht nachbearbeitungserforderlich. Insbesondere war es hier um einen Vertrag des Handelsvertreters selbst gegangen. Er hatte aufgrund eines Zahlungsrückstands hier ein Anschreiben gerichtet auf die Fortführung erhalten. Darauf hatte er mit einer Kündigung reagiert. In einem solchen Fall sei keine weitere Nachbearbeitung erforderlich.
Der Einwand, dass in einigen Fällen die Nachbearbeitung durch die Versicherung und nicht durch die DVAG durchgeführt wurde, wurde entkräftet. Es sei entscheidend, dass die Verträge nachbearbeitet wurden, eine doppelte Nachbearbeitung sei nicht angezeigt gewesen.
Bezüglich der Kontokorrentabrede, welche vom Handelsvertreter bestritten wurde, jedenfalls insoweit, dass sie spätestens ab dem Aufhebungsvertrag nicht mehr gelten könnte, erklärte das Gericht, dass diese weiterhin gelte. Jedenfalls sei im Aufhebungsvertrag inzident bei der Vereinbarung über die Fortführung des Provisionskontos diese Abrede aufrechterhalten worden.
Ein vom Handelsvertreter geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht gem. §273 BGB im Hinblick auf einen Buchauszug wurde abgelehnt.
Hier sei maßgeblich, dass ein Aufhebungsvertrag vorliegt und das Provisionskonto noch weiter abzurechnen war.
Im Aufhebungsvertrag waren weitergehende Ansprüche des Handelsvertreters ausgeschlossen worden. Daher könne maximal aus dem Aufhebungsvertrag abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf die Unterlagen bestehe, die für die Nachvollziehung der Fortführung des Provisionskontos erforderlich seien.
Diese hätte die DVAG vorgelegt.
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Der größte deutsche Vertrieb, die DVAG, lässt von sich reden.
Während ein Enthüllungsbuch vor einigen Wochen für Schlagzeilen sorgte, gibt es nun ein anderes vorrangiges Thema. „Mein Auftrag: Rufmord“ schrieb Stefan Schabirosky. Laut Versicherungsbote soll das Buch ein Flop sein und erst „wenige tausend mal“ verkauft worden sein. Nun denn. Ein Buch, das nach ein paar Wochen ein paar tausend mal verkauft wurde, ist sicher kein Flop. Manch Buchautor würde sich über ein solches Ergebnis sehr freuen.
Der Zeitpunkt der Buchveröffentlichung war ungünstig. Vielleicht hatte Schabirowsky gehofft, von der DVAG auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, um dies werbewirksam einsetzen zu können.
Viel mehr im Mittelpunkt steht zur Zeit die von einigen vorhergesagte Übernahme des Generalivertriebs durch die DVAG. Und da sind einige auf den 28.9. gespannt. Stimmen die Vorhersagen, wird der Vorstandsvorsitzende der DVAG, Andreas Pohl, zunächst in Marburg vor der Allfinanz DVAG sprechen und anschließend nach München fliegen. Dort sind die 3200 Außendienstmitarbeiter der Generali geladen.
Stimmen die Gerüchte, sollen diese von der DVAG übernommen werden. Versicherungswirtschaft-heute hat Bedenken: Schließlich seien rund 700 Personen bei der Generali fest angestellt, also Arbeitnehmer. Diese Verträge rühren aus der Übernahme der Volksfürsorge.
Vermögensberater sind bekanntlich Handelsvertreter.
Übrigens kann ein Arbeitnehmer einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB widersprechen, ein Handelsvertreter nicht.
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Donnerstag 28.9.2017. 13 Uhr. ICM München. Der Vertrieb ist eingeladen.
Die 3200 Generali-Vertriebler werden dann, so schreibt die Süddeutsche, über ihre berufliche Zukunft informiert. Und diese soll , so die SZ, bei der DVAG sein.
„Nach Angaben aus Unternehmenskreisen plant die Führung, den Außendienst zumindest zum größten Teil in den Strukturvertrieb Deutsche Vermögensberatung AG (DVAG) einzubringen“, steht es in der SZ.
Der Hintergrund laut SZ : Generali-Deutschlandchef Giovanni Liverani baut den Konzern um. Die Generali Lebensversicherung in München solle verkauft oder stillgelegt werden. Sie sei nicht wirklich konkurrenzfähig, habe hohe Altlasten aus früheren hohen Zinszusagen und binde viel Kapital. Die Tochter Aachen Münchener Leben soll den Part übernehmen. Aachen und München sollen verschmolzen werden.
Im Jahr 2006 hatte die DVAG Allfinanz den Außendienst der Aachen Münchener mit rund 2000 Vermittlern übernommen, 2011 folgten 320 Vertreter des konzerneigenen Krankenversicherers Central in Köln.