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Während kürzlich der WDR über die DVAG kritisch berichtete, hat sich nunmehr die Zeit mit dem Unternehmen befasst.
Das Verlagshaus der Zeit in Hamburg hat übrigens geschichtlich einiges vorzuweisen. Dort befindet sich auch noch das Arbeitszimmer von unserem ehemaligen Kanzler Helmut Schmidt. Ob es noch nach Zigarettenqualm riecht, ist eine der spannenden Fragen, die das Haus offen lässt.
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Kritisch unter die Lupe nahm der WDR in einem aktuellen Beitrag einige vertriebliche Tätigkeiten. Von tecis, DVAG und Ergo ist da die Rede.
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Am 14.01.025 berichtete der Handelsvertreterblog über die grundsätzliche Bemühenspflicht eines Handelsvertreters bis zum Ende des Vertrages.
Nun urteilte das Landgericht Frankfurt, ob ein Verstoß gegen diese Bemühenspflicht eine Abmahnung rechtfertigen kann und wenig später eine fristlose Kündigung. Das Landgericht meinte, der Grund für die Kündigung sei mit der Abmahnung verbraucht.
Mit Urteil vom 09.07.2024 urteilte das Landgericht Frankfurt, dass eine fristlose Kündigung eines Vermögensberaters durch die DVAG unwirksam sei und dass diese zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Nach der Übernahme der DVAG des Außendienstes der Generali schloss der Vermögensberater einen Vertrag mit der DVAG-Allfinanz.
Die DVAG warf dem Vermögensberater vor, er würde zu wenig Neugeschäft schreiben. Tatsächlich lag das Neugeschäft im Verhältnis zur Einstufung über einen Zeitraum von zwölf Monaten darunter. Außerdem soll sich der Bestand reduziert haben.
Deshalb wurde der Vermögensberater abgemahnt und aufgefordert, seine Bemühensverpflichtungen zur Vermittlung von Geschäften wieder nachzukommen.
Außerdem wurde er aufgefordert, über seine letzten Bemühungen Auskunft zu erteilen und für die Zukunft wöchentliche Kundenbesuchsberichte anzufertigen.
Der Vermögensberater kam diesem Verlangen zunächst nach. Er erzielte eine Umsatzsteigerung, berichtete über zurückliegende Vermittlungsbemühungen und reichte Kundenbesuchsberichte ein.
In Hinblick auf den Bericht über die zurückliegenden Vermittlungsbemühungen wurden dann im Laufe eines Monats immer neue Anforderungen gestellt. Während zunächst lediglich nach der Anzahl der zeitlich zurückliegenden Kundenbesuche gefragt wurde, wurde dann im Laufe weniger Wochen nach den konkreten Namen der Kunden gefragt.
Auch in Hinblick auf die aktuellen Kundenbesuchsberichte gab es im Laufe einiger Wochen geänderte Anforderungen an den Inhalt.
Deshalb verlangte der Vermögensberater eine verbindliche Konkretisierung.
Sodann wurde dem Vermögensberater fristlos, hilfsweise fristgemäß, gekündigt.
Das Landgericht meint, die fristlose Kündigung sei unwirksam. Die dem Vermögensberater vorgeworfene fehlende Bemühenspflicht hätte bereits in die Abmahnung gemündet. Die Umstände, die zur Abmahnung führen, können aber nicht zugleich die Kündigung begründen. Der Kündigungsgrund sei durch die Abmahnung insoweit verbraucht.
In Hinblick auf die Berichte meinte das Gericht außerdem, einem Vertrieb stände es nicht zu, einen Bericht über vergangene Dinge zu verlangen. Schließlich könne man an der Vergangenheit nichts mehr ändern.
Die rückwirkenden Angaben wären für den Vertrieb unter keinem Blickwinkel hilfreich gewesen, so das Gericht.
Auch wenn der Vermögensberater nicht alle Kundenbesuchsberichte, wie verlangt, abgegeben hätte, sondern etwas weniger, würde dies eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen.
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
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11 Jahre liegt es nunmehr zurück, als sich der Vermögensberater entschied, die DVAG zu verlassen.
Der Verfasser dieses Berichtes durfte den Vermögensberater bei seinem Ausstieg begleiten. Kritik wurde von dem damaligen Vermögensberater laut, weil er nicht mehr hinter den Produkten der DVAG stand und weil man als freier Versicherungsmakler mehr Provisionen verdienen können.
Der ehemalige Vermögensberater kündigte den Vermögensberatervertrag fristgemäß und arbeitete bis zum Vertragsende für die DVAG und an seiner Zukunft.
Es folgten zunächst Prozesse mit der Folge, dass ein Provisionsrückstand ausgeglichen werden sollte.
Diese Verfahren waren rasch beendet. Der ehemalige Vermögensberater wurde Versicherungsmakler.
Nunmehr nach 11 Jahren gab es wieder einen Kontakt zwischen dem Aussteiger und seinem damaligen Prozessvertreter. Natürlich wurde der Aussteiger gefragt, ob er den Schritt bereue, die DVAG verlassen zu haben.
Dies wurde ausdrücklich verneint. Stattdessen sagte der Aussteiger, er sei jetzt viel zufriedener, könne die Kunden als seine eigenen betrachten und würde zudem viel mehr Provisionen verdienen. Während er früher nur ein paar hundert Kunden hatte, konnte er diese Zahl mehr als verdreifachen.
Nach 11 Jahren konnte er das Fazit ziehen, dass sich der Ausstieg in jeder Hinsicht gelohnt hat.
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Der Handelsvertreterblog wünscht allen Lesern frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Das Jahr 24 hatte fast jede Gelegenheit genutzt, um uns die Stimmung zu verderben. Krieg in Europa, politische und wirtschaftliche Verstimmungen und zuletzt noch ein Anschlag auf dem Weihnachtsmarkt.
Und am Ende des Jahres nahm ein Prozess Fahrt auf, den es eigentlich gar nicht geben sollte. Michael Schumacher, der überhaupt nicht mehr in den Fokus rücken wollte, wurde Thema in einem Strafprozess, in dem die Angeklagten wegen Erpressung angeklagt sind.
Private Daten sollte die Familie Schumacher zu einem horrenden Preis als „Provision“ bezahlen, um deren Veröffentlichung zu verhindern. Dies ist gemeinhin als Erpressung zu werten. Als Erpressung soll man das nach den Worten eines Strafverteidigers jedoch nicht verstanden haben.
Schumacher, der viele Jahre für die DVAG warb, sollte nach Verständnis eines Angeklagten Provision zahlen. Juristische Verfahren und die Ideen einiger Anwälte sorgen manchmal für Stirnenrunzeln.
In diesem Sinne gibt es denn auch eine anwaltliche Empfehung über die Feiertage. Als Ergänzung zum Buch von Rechtsanwalt Karsten Dusse gibt es auf Netflix (wer es hat) die filmische Fortführung von „achtsam morden“. Wer sich das angetan hat, hat nicht nur eine hervorragende Ablenkung. Man erfährt auch, zu welch absurden Gedanken Anwälte fähig sind, ohne dabei jedoch den Humor nicht zu verlieren. Achtsam gedacht ist so jede Erpressung eigentlich nur ein Angebot auf Abschluss eines Provisionsvertrages, juristisch gesehen ist das eine Straftat.
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Ein Handelsvertreter hat einen Anspruch auf einen Buchauszug (§ 87 c HGB).
Es fragt sich jetzt, ob der Handelsvertreter dem Unternehmer gegenüber vertragliche oder gesetzliche Pflichten verweigern darf, weil der Handelsvertreter einen Buchauszug nicht erhält. Dann würde sich der Handelsvertreter auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen können.
Der Handelsvertreter könnte in dem Fall einer Rückforderung eines Vertriebes widersprechen, wenn dieser z.B. Provisionsvorschüsse zurückverlangt.
Das Landgericht Halle hatte dies 2011 verneint. Der Handelsvertreter musste auch ohne Buchauszug zahlen.
Wenn das Vorenthalten des Buchauszuges ein Zurückbehaltungsrecht darstellen soll, bedarf es wohl weiterer Gründe.
Tröstlich ist aber, dass dem Unternehmer/Vertrieb die volle Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Stornierung nicht eingetretten ist und nicht von ihm zu vertreten ist (OLG Karlsruhe 13.9.2017, 15U 7/17). Diese Entscheidung betraf einen Vermögensberater, der von der DVAG die Auszahlung seines Rückstellungskontos verlangte.
Der Argumentation, dass die Rückzahlung eines Provisionsvorschusses verweigert wird, weil kein Buchauszug vorliegt, bedarf es dann nicht mehr. Denn mehr als eine lückenlose Aufklärung hätte der Handelsvertreter mit dem Buchauszug auch nicht in Erfahrung bringen können.
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Statt in Haft zukommen, gab es für den ehemaligen Vermögensberater dwr DVAG nur eine Bewährungsstrafe.
Dem Ex-Vermögensberater wurde vorgeworfen, in etwa 50-60 Fällen gefälschte Dokumente bei der Generali Versicherung eingereicht zu haben, um diese dann zu Schadensleistungen zu bringen.
Tatsächlich wurden dann auch in diesem Umfang Schäden gezahlt. Insgesamt beziffert die Generali den Schaden auf etwa 80.000 €.
Erstinstanzlich wurde der ehemalige Vermögensberater, den die DVAG fristlos gekündigt hatte, zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt. Man hielt dort die Vorwürfe für erwiesen. Dem Beschuldigten wurde ein gewerblicher Betrug vorgeworfen. Außerdem sah das Amtsgericht es als erwiesen an, dass der Beschuldigte auch in eigener Sache betrogen hatte.
Die weiteren Zahlungen gingen auf die Konten der jeweiligen Versicherungsnehmer.
In der zweiten Instanz wurde das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht München aufgehoben. Der Angeklagte erhielt jetzt nur noch eine geringere Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er bleibt damit auf freiem Fuß. Diesen glücklichen Umstand verdankt er vor allem der Erkenntnis des Gerichts, dass ihm ein gewerblicher Betrug nicht nachgewiesen werden konnte. Gemäß § 263 Abs.1 erhält der Betrüger eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, nach Abs. 3 in besonders schweren Fällen, zum Beispiel wenn er gewerbsmäßig handelt, beträgt die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
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Ein Telefonat von Anwalt zu Anwalt wird schon mal geführt, z.B. um mal einen schnellen Tipp zu geben. Man pflegt als Anwalt gewöhnlich einen kollegialen Umgang. Ein doch notwendigerweise intensiveres Telefonat wurde, wie nachfolgend zu lesen, mit einem Dank beantwortet:
„Sehr geehrter Kollege Behrens,
vielleicht erinnern Sie sich noch an mich. Anfang … hatte ich mich telefonisch an Sie gewendet, da meine Tochter auch auf die DVAG hereingefallen war und sich nun darum bemühte, bei der AVAD abgemeldet zu werden. Über eine ehemalige Kollegin von ihr und gleichzeitig ehemalige Mandantin von Ihnen, Frau …, war ich an Ihre Kontaktdaten gekommen.
Sie waren dann so kollegial und freundlich mit mir die verschiedenen Vorgehensweisen und deren Chancen durchzusprechen.
Letztendlich bin ich Ihrer Empfehlung gefolgt und habe der DVAG im Namen meiner Tochter die Beendigung der vertraglichen Beziehung im Wege eines Aufhebungsvertrages vorgeschlagen. Nachdem die DVAG zuvor in ihren Antwortschreiben nie auf das von meiner Tochter oder später auch von mir Vorgebrachte eingegangen war, sprangen sie auf das Stichwort Aufhebungsvertrag an.
Natürlich gab es auch hier abwechslungsreiche Verzögerungen von Seiten der DVAG und natürlich waren die Verzögerungen völlig unnötig und dienten meiner Ansicht nach nur dem Zweck der Überlegenheit der DVAG zu demonstrieren.
Die Aufhebung der Vertragsbeziehung erfolgte zum …
Während die AVAD mich direkt an dem Tag, als dort die Abmeldung meiner Tochter durch die DVAG einging, darüber informierte, musste ich der DVAG natürlich hinterher telefonieren, um eine entsprechende schriftliche Auskunft über die Abmeldung bzw. die Vertragsbeendigung zu erhalten.
Nachdem jetzt alles erledigt ist, komme ich endlich dazu, mich bei Ihnen noch einmal für das überaus nette Telefonat zu bedanken. Mit Ihrer Empfehlung haben Sie mir sehr geholfen, da ich auf diesem Rechtsgebiet über keinerlei Erfahrungen verfüge und das Geschäftsgebaren der DVAG auch sehr speziell ist……..
Mit freundlichen kollegialen Grüßen“
Vielen Dank für diese Worte!
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Panama ist wunderschön. Wenn man sich als Anwalt eine Urlaubsnachricht wünscht, dann eine solche, wenn mitgeteilt wird, dass alles in Ordnung ist.
Hintergrund war die Nachfrage, ob die Freistellungsvergütung in der zutreffenden Höhe getahlt wird. Vertriebe können Handelsvertretern, auch Vermögensberatern der DVAG, während der Kündigungsphase von der Tätigkeit freistellen. In dem Fall muss die vereinbarte Freistellungsvergütung gezahlt werden.
Diese Freistellungsvergütung war in diesem Fall nicht zu beanstanden.
Und wenn ein Handelsvertreter mit der Höhe seiner Freistellungsvergütung zufrieden ist und über die nicht unbeachtlich lange Kündigungsfrist gut versorgt ist, scheint ja alles richtig zu laufen.
Und wenn dann diese Nachricht noch aus Panama kommt, dem Aufenthaltsort des freigestellten Handelsvertreters, fällt sofort der Titel des gleichnamigen Kinderbuches ein: „Oh, wie schön ist Panama“.
Hier müsste es heißen: „Oh, wie schön sind die Nachrichten aus Panama.“
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Im Jahre 2018 wurde der Vertrieb der Generali von der DVAG übernommen. Zumindest teilweise gab es dann wegen der Beendigung des Vertrages mit der Generali finanzielle Zusagen, die als Altersversorgung aufgebaut werden sollten. Die Einodrnung bereitet einigen Vermögensberatern noch heute Kopfzerbrechen.
Im Jahre 2018 hatte die Deutsche Vermögensberatung den Vertrieb der Generali Versicherung AG übernommen.
Oft hatten diese ehemals bei der Generali beschäftigten Mitarbeiter zuletzt dort Handelsvertreterverträge abgeschlossen. Zuvor bestanden bei vielen Arbeitsverträge. Eigentlich versprach die Generali eine Zukunft, sodass dieses Projekt, die Mitarbeiter aus dem Angestelltenverhältnis in das Handelsvertreterverhältnis zu locken, Agentur der Zukunft genannt wurde.
Diese Zukunft hielt nicht lange an. Schließlich wurde man von der DVAG übernommen, genauer gesagt von der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in Frankfurt.
Am Ende bzw. zum Zeitpunkt des mit der Generali geschlossenen Handelsvertretervertrages beschäftigte man sich dort auch mit einem Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB.
Für den Fall, dass man den Wechsel zur DVAG mitmachen würde, soll es Leistungen in Form einer Altersversorgung geben.
Danach wurde eine fiktive Abfindung berechnet, die sich aus einem Sozialplan namens CEUS ergeben hätte, wenn das Anstellungsverhältnis ohne Wechsel in die Selbstständigkeit geendet hätte.
Normalerweise wird eine Abfindung, wenn sie denn fällig wird, am Ende eines Angestelltenvertrages ausgezahlt. Ein Ausgleichsanspruch würde ebenso am Ende eines Handelsvertreterverhältnisses gezahlt werden. In diesem Fall sollte jedoch eine Altersversorgung gebildet werden, die abhängig war von einer bestimmten Dauer der Zugehörigkeit bei der DVAG.
Der Betrag soll dann in ein Versicherungsmodell mit Beitragszahlungen über 3,5 bis zu 7 Jahren in eine Pensionszusage eingezahlt werden.
Ferner war vorgesehen, dass diese Anlage mit einem eventuell künftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB verrechnet werden kann.
Neben dieser Anlage wird für Vermögensberater der DVAG, je nachdem, ob die Voraussetzungen gegeben sind, Zahlungen in ein Versorgungswerk durchgeführt. Diese haben grundsätzlich mit diesem Ausgleich der Generali, der oben beschrieben wurde, nichts zu tun und sind rechtlich davon zu trennen.
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Fondsprofessionell berichtete, dass die DVAG keine Bestandsprovisionen zahlen würde, weder im Investment noch im Altersvorsorgegeschäft. Die Vermögensberater würden nur am Abschluss oder bei Beitragserhöhungen verdienen. Alle Bestandsprovisionen würden bei der DVAG verbleiben.
Ist dies eigentlich so richtig? Vielleicht ist es eine Frage der Definition. Richtig ist, dass ein Vermögensberater eine Abschlussprovision als Gegenleistung für seine Vermittlungstätigkeit erhält. (Ziff V des Vermögenseratervertrages). Einzelheiten regelt die Tabelle der Grundprovisionen.
Im Bereich der Sachversicherungen finden wir z.B. die Haftpflichtversicherungen. Daneben ist ein Provisionssatz von 15 % zu sehen und daneben die Ziffern 8 und 30.
Unter den Hinweisen zur Tabelle werden diese Ziffern erläutert. Dort heißt es unter Ziff 8 im 2. Satz, dass die Folgeprovision ratierlich entsteht und mit Beginn des 2. Versicherungsjahres.
Folglich gibt es bei der DVAG regelmäßig diese Folgeprovisionen für jeden dort genannten vermittelten Versicherungsvertrag, wenn der Vertrag fortgeführt wird. Je größer der Bestand ist, desto höher sind diese Provisionen insgesamt.
Bestandsprovisionen sind nach Focus Online eine übliche Form der Vergütung beim Vertrieb von Versicherungen und Investmentfonds. Den Vermittlern wird ein Anreiz gegeben, ihre Produkte nicht nur zu verkaufen, sondern auch im Bestand zu halten und zu betreuen.
Je nach Auslegung dürften die Folgeprovisonen dieser Definition entsprechen.
Im Krankenversicherungsgeschäft ist eine ähnliche Regelung nicht zu finden. Hier gibt es nur eine einmalige Provisionszahlung. Hier können evtl. freiwillige Leistungen einen Vermögensberater mit einem hohen Krankenversicherungsbestand unterstützen. Aber auf diese gibt es keinen Rechtsanspruch.
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