12
Handelsvertreter haben einen Anspruch auf den Buchauszug gem. § 87 c HGB, um Provisionsansprüche nachrechnen und überprüfen zu können. Das Landgericht Frankfurt hat beispielsweise Vermögensberatern oder ehemaligen Vermögensberatern der DVAG in vielen Fällen einen solchen Buchauszug zugesprochen.
Oft geht es bei dem Buchauszug vorbereitend um die Frage, ob den Vermögensberatern ein weiterer Provisionsanspruch seit einer im Jahre 2008 durchgeführten Provisionskürzung zusteht.
Bisher gab es übrigens noch kein Urteil, das der einen oder anderen Seite Recht gibt. Die Mühlen der Justiz arbeiten langsam. Angedeutet wurde jedoch wiederholt, dass eine einseitige Provisionskürzung unzulässig sei, weil der Vermögensberatervertrag eine konkrete Regelung über die Provisionshöhe geschaffen habe, die einseitig nicht veränderbar ist.
Von der DVAG wird immer wieder gesagt, dass es bis heute kein Urteil gegeben habe, wonach die Provisionskürzung zu Unrecht erfolgt sei. Das ist richtig. Es gibt aber bis heute auch noch kein Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Provisionskürzung zu Recht erfolgt ist. In Anbetracht der richterlichen Äußerungen in den Gerichtsterminen wird es dies auch kaum geben.
Die Durchsetzung der Provisionsansprüche wird in der Regel durch den Buchauszug vorbereitet. Hier gibt es regelmäßig in den DVAG-Fällen Streit über die Dauer bzw. Verjährungsfrist des Buchauszugs. Hier werden vom Landgericht Frankfurt unterschiedliche Ansätze verfolgt. Der Zeitraum, für den der Buchauszug zustehen soll, wird unterschiedlich beurteilt. Man ist jedoch einhellig der Auffassung, dass die Verjährung des Buchauszug etwas mit der Verjährung von Provisionsansprüchen zu tun habe. Schließlich diene der Buchauszug ja der Überprüfung der Provisionen.
Da Provisionen von Haftungszeiten abhängig sind, und diese z.B. im Lebensversicherungsbereich grundsätzliche fünf Jahre betragen, müsste auch eine entsprechende Verjährung der Provision und auch des Buchauszugs um diese Zeit verlängern werden.
Um z.B. Ansprüche wegen einer Provisionskürzung aus dem Jahre 2008 ausrechnen zu können, müsste man am besten einen Buchauszug für vermittelte Geschäfte seit 2008 erhalten. Provisionen unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens die Auffassung vertreten, dass die Provisionen nicht nach und nach entstehen, wenn der Kunde einzahlt. Sie entstehen mit dem Ende der Haftungszeit, wenn der Kunde über den Zeitraum eingezahlt hat. Bei einer fünfjährigen Haftungszeit entsteht der Provisionsanspruch eines im Jahre 2008 vermittelten Geschäftes frühestens im Jahre 2013. Rechnet man drei Jahre Verjährung hinzu, wären bis heute Provisionsansprüche aus im Jahre 2008 vermittelten LV-Verträge bis heute nicht verjährt.
Bekommt man aber auch über einen so langen Zeitraum einen Buchauszug?
Das Oberlandesgericht Stuttgart, sonst eigentlich für eine handelsvertreterfreundliche Gesetzesauslegung bekannt, sieht in einem Urteil unter dem Az. 3 U 118/15 vom 17.2.2016 aber die Verjährungsvorschriften des Buchauszugs völlig losgelöst von den Provisionen. Der Buchauszug verjährt in drei Jahren. Punkt aus. Hier die Kernaussage der Entscheidung:
„Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB handelt es sich um ein Kontrollrecht, welches dazu dient, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 53). Diese Hilfsfunktion führt aber nicht dazu, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs an diejenige des Provisionsanspruchs gekoppelt wäre. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs unterliegt vielmehr einer gegenüber dem Hauptanspruch selbständigen Verjährung (BGH, Urteil vom 01.12.1978 – I ZR 7/77, NJW 1979, 764; vom 22.05.1981 – I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 71; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 59; OLG Köln, Urteil vom 22.08.2014 – 19 U 177/13, juris Rn. 17; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 6a; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87 Rn. 53).“
Glücklicherweise lassen sich Provisionsansprüche auch ohne den Buchauszug ermitteln.
02
OLG Hamm: Maklerbetreuer bekommen Ausgleichsanspruch
OLG Hamm 25.10.2012 Az. I-18 U 193/11
Provisionsrente für selbständige Maklerbetreuer im Versicherungsaußendienst?
OBERLANDESGERICHT HAMM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I-18 U 193/11
Verkündet am
25.10.2012
In dem Rechtsstreit
[…]
hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2012
durch […]
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Dortmund – 10 O 221/09 – bezüglich des auf die Erteilung eines Buchauszugs
gerichteten Antrags zu 1. a) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldnerinnen einen Buchauszug über sämtliche Versicherungsverträge
zu erteilen, die ihnen von folgenden Maklern oder Mehrfachgeneralagenten vermittelt worden
sind und nach dem 30.09.2006 zur Abrechnung und Zahlung fällig waren: […] (Agenturnr. 9), […]
(Agenturnr. 46), … .
Der Buchauszug muss für die Sparten Lebens-, Berufungsunfähigkeits- und Rentenversicherungen folgende
Angaben enthalten:
– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,
– Nummer des Versicherungsscheins,
– Art der Versicherung (Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.),
– Datum des Antrags,
– Ausstellungsdatum der Police,
– Versicherungsbeginn,
– Laufzeit,
– Beitrag,
– Zahlungsweise,
– provisionspflichtige Summe (Beitragssumme, Bewertungsfaktoren),
– Fälligkeit der Beiträge,
– Provisionsstufe in % des vermittelnden Maklers oder Mehrfachgeneralagenten,
– Stornohaftungszeit (in Monaten),
– bei Verträgen mit Dynamisierungsklauseln für jede Beitragsanpassung Datum, Umfang und Laufzeit der
Beitragserhöhung, provisionspflichtige Summe, Provisionsstufe in %o des vermittelnden Maklers oder
Mehrfachgeneralagenten,
– bei Stornierungen deren Datum und Gründe.
Für Sachversicherungen muss der Buchauszug folgende Angaben enthalten:
– Sparte (Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Unfallversicherungen),
– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,
– Nummer des Versicherungsscheins,
– Datum des Antrags,
– Ausstellungsdatum der Police,
– Versicherungsbeginn,
– Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer),
– Fälligkeit der Prämie,
– Eingang der Prämie,
– bei Stornierungen deren Datum und Gründe.
Die weitergehende Klage auf Erteilung eines Buchauszugs wird abgewiesen und die Berufung insoweit
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das am 04.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Dortmund – 10 O 221/09 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung
über den auf Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionen gerichteten
Antrag zu 1. b) an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung über die
Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,– EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung der sich
aus dem Buchauszug ergebenden Abschlussbeteiligungsprovisionen zzgl. Zinsen, hilfsweise Zahlung
eines Ausgleichsbetrages gem. § 89b HGB.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen
gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob der
Kläger überhaupt Handelsvertreter i. S. v. §§ 84 ff. HGB gewesen sei, und ob überhaupt Raum sei für die
Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c Abs. 2 HGB, wenn der Unternehmer keine Provisionsabrechnungen
für den maßgeblichen Zeitraum erteilt habe. Ein entsprechender Anspruch scheide jedenfalls
deshalb aus, da dem Kläger für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Ansprüche
mehr auf Zahlung von Abschlussbeteiligungsprovisionen zustünden. Mit der Beendigung des zwischen
den Parteien geschlossenen Vertrages und der damit verbundenen Einstellung seiner Betreuungstätigkeit
sei die Grundlage für die Zurechnung der zukünftigen Vermittlungserfolge der Makler und Mehrfachgeneralagenten,
dessen Betreuung der Kläger übernommen habe, entfallen. Allein die Tatsache, dass der
Kläger die Agenturverträge und Provisionsvereinbarungen mit den Beklagten vermittelt habe, reiche für
die Zurechnung künftiger Vermittlungserfolge nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine die jeweiligen Vertragsschlüsse
zumindest mittelbar fördernde Tätigkeit, die mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem
„Betreuungsverhältnis“ zu den ihm ehemals unterstellten Maklern und Mehrfachgeneralagenten nicht
mehr gegeben sei. Bei den Abschlussbeteiligungsprovisionen, die für die Zeit nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses beansprucht würden, handle es sich nicht um sog. Überhangprovisionen für Geschäfte,
die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen
des § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB lägen nicht vor, da die Versicherungsverträge weder auf vorbereitende
Maßnahmen des Klägers noch auf eine sonstige die Abschlüsse zumindest mittelbar fördernde Tätigkeit
zurückzuführen sei. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB
bestehe nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er, wenn der Vertrag nicht gekündigt worden wäre,
noch Ansprüche auf Zahlung einer Beteiligungsprovision aus den während der Vertragszeit vermittelten
neuen Versicherungsverträgen zu erwarten hätte. Unter Berücksichtigung der Provisionsbestimmungen,
die Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seien, spreche alles dafür, dass der Kläger
während der Dauer der Vertragszeit für die Vermittlung der neuen Verträge jeweils eine abschließende
Einmalprovision als Abschlussbeteiligungsprovision erhalten habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter. Der Maklerbetreuervertrag
vom 04./09.04.2003 unterliege Handelsvertreterrecht schon deshalb, weil die Parteien dies
selbst durch den Verweis auf §§ 84 ff. HGB bestimmt hätten. Überdies entspreche die Tätigkeit des Klägers
sowohl nach den vertraglichen Vereinbarungen als auch der tatsächlichen Vertragspraxis derjenigen
eines Handelsvertreters i. S. v. § 84 Abs. 1 HGB. Gegenstand eines Handelsvertretervertrages könnten
auch die Vermittlung und der Abschluss von Vertriebsmittlerverträgen sein, z. B. zum Aufbau eines sog.
Strukturvertriebs. Zudem sei die Tätigkeit des Klägers als mitursächlich für den Abschluss der Versicherungsverträge
durch die von ihm angeworbenen Vertriebsmittler anzusehen. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts verlange der Kläger gar keine Überhangprovisionen gem. § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
HGB, sondern Provisionen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Geschäfte gem. § 87 Abs. 1
Satz 1 HGB. Es sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen, die an der Zuführung von
Vertriebsvermittlern durch den Kläger anknüpfe. Die Abschlussbeteiligungsprovisionen seien bereits bedingt
durch die Vermittlung der Geschäftsverbindungen zu den Maklern und Mehrfachagenten entstanden
und durch die Kündigung nicht weggefallen. Da vertraglich kein Provisionsverzicht vorgesehen sei,
könne der Kläger so lange Abschlussbeteiligungsprovisionen verlangen, wie die Verträge mit den von
ihm akquirierten Vertriebsvermittlern liefen und daraus zugunsten der Beklagten Versicherungsverträge
generiert würden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien diese Provisionsansprüche nicht von
einer fortlaufenden Betreuung der geworbenen Makler und Mehrfachgeneralagenten abhängig. Weder
dem Wortlaut des Maklerbetreuervertrages vom 04./09.04.2003 noch der zwischen den Parteien „gelebten“
Vertragspraxis lasse sich eine entsprechende Einschränkung entnehmen. Die Provisionen seien
allein aufgrund des Vermittlungserfolges der zugeführten Makler und Mehrfachgeneralagenten unabhängig
davon gezahlt worden, ob und in welchem Umfang der Kläger Betreuungsleistungen erbracht habe.
Jedenfalls gingen Auslegungszweifel zu Lasten der Beklagten, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen
handle (§ 305c Abs. 2 BGB). Andernfalls hätten die Beklagten es in der Hand, den Provisionsanspruch
des Klägers dadurch zu vereiteln, dass sie das Vertragsverhältnis kündigten, nachdem der
Kläger ihnen erfolgreich mehrere Vertriebsmittler zugeführt habe, bevor diese ihre Vertriebstätigkeit entfaltet
hätten. Bei einer derartigen Auslegung würden die Provisionsbestimmungen den Kläger unangemessen
benachteiligen und müssten als unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verworfen werden.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.05.2011 – 10 O 221/09 – aufzuheben und die Beklagten
im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
a) ihm einen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die
die ihm von den Beklagten während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses unterstellten Makler und
Mehrfachagenten für die Beklagten vermittelt haben und für die die Abschlussbeteiligungsprovision nach
dem 30.09.2006 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, wobei der Buchauszug folgende Punkte enthalten
muss:
(1) für die Sparte Lebens-, Berufungsunfähigkeits- und Rentenversicherungen:
– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,
– Nummer des Versicherungsscheins,
– Art der Versicherung (Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.),
– Datum des Antrags,
– Ausstellungsdatum der Police,
– Versicherungsbeginn,
– Laufzeit,
– Beitrag,
– Zahlungsweise,
– provisionspflichtige Summe (Beitragssumme, Bewertungsfaktoren),
– Fälligkeit der Beiträge,
– Provisionsstufe in %o des vermittelnden Maklers oder Mehrfachgeneralagenten,
– Abschlussbeteiligungsprovisionssatz des Klägers,
– Stornohaftungszeit (in Monaten),
– bei Verträgen mit Dynamisierungsklauseln für jede Beitragsanpassung Datum, Umfang und Laufzeit der
Beitragserhöhung, provisionspflichtige Summe, Provisionsstufe in %o des vermittelnden Maklers oder
Mehrfachgeneralagenten und Abschlussbeteiligungsprovisionssatz des Klägers,
– bei Stornierungen deren Datum und Gründe, das Datum der Stornogefahrmitteilung an den vermittelnden
Makler oder Mehrfachgeneralagenten und die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (Kundenbesuch
bzw. Kundengespräch mit Datum und Ergebnis),
(2) für Sachversicherungen:
– Sparte (Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Unfallversicherungen),
– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,
– Nummer des Versicherungsscheins,
– Datum des Antrags,
– Ausstellungsdatum der Police,
– Versicherungsbeginn,
– Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer),
– Fälligkeit der Prämie,
– Eingang der Prämie,
– Abschlussbeteiligungsprovisionssatz des Klägers,
– bei Stornierungen deren Datum und Gründe, das Datum der Stornogefahrmitteilung an den vermittelnden
Makler oder Mehrfachgeneralagenten und die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (Kundenbesuch
bzw. Kundengespräch mit Datum und Ergebnis).
b) und ihm die sich aus dem Buchauszug ergebenden, noch zu beziffernden Abschlussbeteiligungsprovisionen
zzgl. 5 % Zinsen seit Fälligkeit und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 19.12.2009 zu zahlen,
2. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.05.2011 –
10 O 221/09 – aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm einen Ausgleichsanspruch aus § 89b
HGB in Höhe von 87.291,36 EUR zzgl. 5 % Zinsen vom 01.10.2006 bis zum 16.11.2009 und Verzugszinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Ansicht, die Tätigkeit des Klägers unterliege nicht dem Handelsvertreterrecht, soweit sie die
Betreuung von Maklern und Mehrfachgeneralagenten betroffen habe, da sie nicht auf den Abschluss von
Versicherungsverträgen, sondern allein auf die Betreuung von Vertragspartnern der Beklagten ausgerichtet
sei. Sie sei auch nicht mit der Tätigkeit eines Generalvertreters gleichzusetzen, da der Kläger keinerlei
Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse über die von ihm betreuten Makler und Mehrfachagenten ausgeübt
habe. Dabei habe es sich nicht um echte oder unechte Untervertreter gehandelt, sondern um selbständige
Handelsmakler i. S. v. § 93 HGB. Jedenfalls könne die Anwerbung und Betreuung von Maklern und
Mehrfachgeneralagenten nicht Anknüpfungspunkt für Provisionsansprüche eines Handelsvertreters gem.
§§ 87 ff. HGB sein. Provisionspflichtig könnten nur Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und
dem Kunden, nicht aber Courtagezusagen oder Agenturverträge mit Maklern und Agenten sein. Schließlich
stünden dem Kläger nach der Vertragsbeendigung keine Provisionsansprüche mehr zu, da er aus
der Betriebsstruktur der Beklagten ausgeschieden und eine Betreuung der dem Kläger unterstellten Makler
und Mehrfachgeneralagenten nicht mehr möglich sei. Diese laufende Betreuung und nicht die Akquise
neuer Vermittler sei die wesentliche, nach dem Maklerbetreuervertrag vom 04./09.04.2003 geschuldete
Leistung, die auch in der tatsächlich „gelebten“ Umsetzung des Vertrages im Vordergrund gestanden
habe. Der Kläger habe als „Maklerbetreuer“ die Funktion des früheren „Orgaleiters“ übernommen, dessen
Kernaufgabe die Unterweisung und Betreuung der ihm unterstellten Vermittler gewesen sei und der daher
auch nur bis zur Beendigung seiner Tätigkeit vergütet wurde, solange er diese Leistung noch erbringen
konnte. Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich davon lediglich dadurch, dass er den ihm zugeordneten
Vermittlern gegenüber nicht weisungsbefugt sei, woraus indes eine Rechtfertigung für eine
unterschiedliche Vergütung nicht herzuleiten sei. Dass auch bei den „Maklerbetreuern“ die Betreuungstätigkeit
das einzige Vergütungskriterium sei, zeigten die Provisionsbestimmungen, die nicht zwischen den
Vermittlern unterschieden, die der Kläger angeworben habe, und jenen, die ihm bereits zu Beginn seiner
Tätigkeit für die Beklagten zugeordnet gewesen seien. Wenn überhaupt, dann könne der Kläger den
Buchauszug nur für die von ihm zugeführten Makler und Mehrfachgeneralagenten verlangen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur.
mündlichen Verhandlung vom 12.07.2012 einschließlich des Berichterstattervermerks Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520
ZPO), und teilweise auch begründet.
1. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für die von ihm akquirierten Makler und
Mehrfachgeneralagenten aus § 87c Abs. 2 HGB.
a) Der Kläger ist Handelsvertreter i. S. v. § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB. Er ist aufgrund des Maklerbetreuervertrages
vom 04./09.04.2003 als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut gewesen, für die
Beklagten Geschäfte zu vermitteln, nämlich „Verbindungen zu geeigneten Maklern und Mehrfachgeneralagenten
mit dem Ziel herzustellen, dass diese in vertragliche Beziehungen zu den VB-Unternehmen [den
Beklagten] treten und für die VB-Unternehmen Versicherungen vermitteln“ (Ziff. II. Abs. 1 S. 1 des Vertrages).
Gegenstand eines Handelsvertretervertrages kann auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein
(MüKoHGB- von Hoyningen-Huene, 3. Aufl. 2008, § 84 Rn. 61; Küstner/Thume-Schürr, Handbuch des
gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 4. Aufl. 2012, Kap. I Rn. 38). Die vom Kläger i. S. v. §§ 84 Abs. 1 Satz 1,
86 Abs. 1 HGB vermittelten Geschäfte sind die Rechtsbeziehungen, die die Beklagten mit den vom Kläger
akquirierten Maklern und Mehrfachgeneralagenten eingegangen sind. Der Vertreter der Beklagten hat
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass durch das Modell des Maklerbetreuers der
klassische „Orgaleiter“ abgelöst worden sei, der selbst noch in nennenswertem Umfang operativ im
Rahmen der Vertragsvermittlung tätig geworden sei. Die vom Maklerbetreuer .angeworbenen Vermittler
würden auf ihre Eignung geprüft und im Erfolgsfall im System der Beklagten registriert und mit einer
Agenturnummer geführt, wenn auch die Makler im Gegensatz zu den Mehrfachgeneralagenten anschließend
dem Einfluss der Beklagten weitgehend entzogen seien. Dies macht deutlich, dass durch die Vermittlungstätigkeit
des Klägers entweder bereits Maklerverträge i. S. v. § 652 BGB bzw. § 93 HGB oder
zumindest rahmenvertragliche Rechtsbeziehungen zwischen den Maklern und Mehrfachgeneralagenten
auf der einen und den Beklagten auf der anderen Seite zustande gekommen sind, die wiederum im Einzelfall
Grundlage für den späteren Abschluss von Versicherungsmakler- bzw. Versicherungsvertreterverträgen
geworden sind.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege und
Kundenbetreuung ohne Vermittlung von Einzelgeschäften nicht die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1
Satz 1 HGB erfüllt, sondern nur dem Dienstvertragsrecht unterfällt (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012,
§ 84 Rn. 23; BGH, Urt. 19.05.1982 – 1 ZR 68/80 – NJW 1983, 42, unter II. 2.). Der Kläger leitet seine Provisionsansprüche
nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung mittelbar aus den Vertragsabschlüssen
her, die die ihm zugeordneten Vermittler erzielt haben, sondern unmittelbar aus der vertraglichen
Beziehung der Beklagten zu den Maklern und Mehrfachgeneralagenten, die er angeworben hat.
Deren Geschäftsabschlüsse sind nicht für das Entstehen des Provisionsanspruchs von Belang, sondern
nach den Provisionsbestimmungen der Beklagten lediglich für die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen
maßgeblich.
Von einem entsprechenden Verständnis sind die Parteien bei Abschluss des Handelsvertretervertrages
vom 04./09.04.2003 auch ausgegangen. Dies ergibt sich bereits aus dem Titel des Vertrages „für selbständige
Maklerbetreuer“ und der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 84 ff. HGB in der Präambel
unter Ziff. I. des Vertrages, die erkennbar der Klarstellung der rechtlichen Grundlagen der rechtlichen
Beziehungen der Parteien diente und nicht – wie die Beklagte meint – lediglich der Abgrenzung zu einer
abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Tätigkeit mit Weisungsbefugnis gegenüber den
Vermittlern wie der frühere „Orgaleiter“. Die Bezeichnung als „Maklerbetreuer“ und die Beschreibung der
weiteren Leistungspflicht in Ziff. II Abs. 1 S. 2 des Vertrages, wonach der Kläger „darüber hinaus […] die
laufende Betreuung der durch seine Mitwirkung […] tätig gewordenen Makler und Mehrfachgeneralagenten“
schuldete, sowie die Formulierung in den Provisionsbestimmungen, dass die Abschlussbeteiligungsprovisionen
„für alle durch Vermittler der ihm unterstellten Organisation vermittelten Versicherungen“
gezahlt werden, stehen der Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts nicht entgegen, sondern
belegen nur, dass die Tätigkeit des Klägers mit den Elementen der Akquise und Betreuung bifunktional
ausgestaltet war. Allein der Aspekt der Zuführung neuer Vermittler unterfällt jedenfalls dem Regime der §§
84 ff. HGB, ohne dass es darauf ankommt, worauf nach der vertraglichen Konzeption oder der „gelebten“
Vertragspraxis der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt gelegen hat.
b) Für die Zuführung neuer Vermittler während der Vertragslaufzeit kann der Kläger auch nach Beendigung
des Vertragsverhältnisses zum 30.09.2006 gem. §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 1 HGB weiterhin
Provisionen verlangen.
Die Zuführung der Makler und Mehrfachgeneralagenten ist ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes
Geschäft i. S. v. § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB, das auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen
ist. Die vertragliche Beziehung der Vermittler mit den Beklagten ist während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses
zustande gekommen, und zwar unabhängig davon, wann die Versicherungsverträge
zustande kommen, die von den Maklern oder Mehrfachgeneralagenten nachgewiesen oder vermittelt
werden. Demnach kann der Kläger für die Akquise eines jeden Vermittlers Provision verlangen, auch
wenn und soweit dieser erst nach seinem Ausscheiden zum 30.09.2006 die Produkte der Beklagten vermarktet
hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es daher auch nicht auf die Voraussetzungen
des § 87 Abs. 3 HGB an. Das provisionspflichtige Geschäft ist bereits die Herstellung der Verbindung
zwischen den Vermittlern und den Beklagten; daher handelt es sich nicht um Überhangprovisionen,
die für nach Vertragsbeendigung abgeschlossene Geschäfte zu gewähren sind. Durch die von den Vermittlern
erzielten Abschlüsse, die auch nach Vertragsbeendigung stattfinden können, bemisst sich lediglich
die Höhe der vom Kläger bereits während der Vertragslaufzeit verdienten Provision für die Zuführung
des jeweiligen Vermittlers. Dies hat zwar zur Folge, dass der Kläger ohne zeitliche Begrenzung Provisionen
verdient, solange die von ihm angeworbenen Makler und Mehrfachgeneralagenten für die Beklagten
tätig sind. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb
kein Gesichtspunkt, der gegen die Zuerkennung des Provisionsanspruchs spricht, da in dem Handelsvertretervertrag
gerade keine zeitliche Beschränkung der nach Vertragsbeendigung zu zahlenden
Provisionen vereinbart worden ist. Den Parteien hätte es frei gestanden, in die Provisionsbestimmungen
auf diesen Fall ausgerichtete Vergütungsregelungen aufzunehmen oder eine in den Grenzen der § 87a
Abs. 5 HGB zulässige Provisionsverzichtsklausel zu vereinbaren, wie dies gerade im Versicherungsgewerbe
verbreitet und üblich ist (vgl. Graf von Westphalen, Provisionsverzichtsklauseln im Spannungsverhältnis
zum Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters, DB 2003, 2319 ff.).
Dass der Kläger nach dem Maklerbetreuungsvertrag vom 04./09.04.2003 auch zur Betreuung der ihm
unterstellten Vermittler verpflichtet war, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr möglich
und geschuldet ist, steht entgegen der Auffassung des Landgerichts den Provisionsansprüchen nicht
dem Grunde nach entgegen, sondern wirkt sich (allenfalls) auf ihre Höhe aus. Die Frage, ob die dem
Kläger zustehenden Abschlussbeteiligungsprovisionen unter dem Aspekt des Wegfalls der Betreuungspflicht
um einen Verwaltungsanteil zu kürzen sind, betrifft allein die zweite Stufe der Klage, über die nach
Erteilung des Buchauszuges zunächst das Landgericht zu verhandeln und entscheiden hat.
c) Demnach kann der Kläger gem. § 87c Abs. 2 HGB die Erteilung eines Buchauszuges für sämtliche
Geschäfte verlangen, die die von ihm während der Vertragslaufzeit angeworbenen Makler und Mehrfachgeneralagenten
vermittelt haben.
aa) Er muss sich nicht – wie das Landgericht erwogen hat – auf einen Anspruch auf Abrechnung aus §
87c Abs. 1 HGB verweisen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und der herrschenden
Meinung im Schrifttum ist zwar eine vorherige Abrechnung Voraussetzung für die Erteilung des Buchauszugs,
die jedoch als gegeben anzusehen ist, wenn der Unternehmer erklärt, die zu erstellende Abrechnung
ergebe für den fraglichen Zeitraum keine Provisionsansprüche zugunsten des Handelsvertreters
und dieser diese Mitteilung als Provisionsabrechnung hinnimmt (Senat, Urt. v. 17.12.2009 – 18 U 126/07 –
BeckRS 2010, 02540, unter IV. 1., Rn. 106; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87c Rn. 18; Löwisch, a.a.O., § 87c
Rn. 67; Kästner/ Thume- Riemer, a.a.O., Kap. VI Rn. 103 m.w.N.). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu
beurteilen, in dem die Beklagten in Abrede gestellt haben, dass dem Kläger für die Zeit nach Vertragsbeendigung
überhaupt noch Provisionsansprüche zustehen und im Hinblick darauf keine Abrechnung erteilt
haben.
bb) Dem Umfang nach ist der mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachte Auskunftsanspruch im
Wesentlichen begründet.
In den Buchauszug sind sämtliche Angaben aufzunehmen, die sich aus den verfügbaren schriftlichen
Unterlagen über die fraglichen Geschäfte ergeben und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für
die Berechnung der Provision von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 21.03.2001 – VIII ZR 149/99 –
NJW 2001, 2333, 2334, Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87a Rn. 15; Löwisch, a.a.O., § 87a Rn. 68, jew.
m.w.N.). Demnach kann der Kläger insbesondere sämtliche Details über die Versicherungsverträge verlangen,
die die von ihm akquirierten Vermittler abgeschlossen haben, die nach den Provisionsbestimmungen
der Beklagten für die Berechnung der Abschlussbeteiligungsprovisionen maßgeblich sind, namentlich
um welche Art von Versicherungsvertrag es sich handelt (Lebens- oder Sachversicherung), mit
welcher Beitragssumme und Laufzeit der Vertrag geschlossen worden ist und in welche Provisionsstufe
der vermittelnde Makler oder Mehrfachgeneralagent eingruppiert ist, da die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen
auch von dem Provisionssatz abhängig ist, der dem Vermittler gegenüber den Beklagten
vertraglich zusteht.
Nicht in den Buchauszug aufzunehmen ist dagegen der Provisionssatz; ihn muss der Vertreter anhand
der übrigen Angaben selbst errechnen (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87c Rn. 15). Insoweit war daher nicht
nach dem Klageantrag zu erkennen.
Zudem vermag der Senat eine rechtliche Grundlage für die Mitteilung der Stornogefahrmitteilungen und
Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht zu erkennen. Während ein Versicherungsvertreter durch die Stornogefahrmitteilung
Gelegenheit zur Nachbearbeitung notleidender Verträge erhält, um trotz der Stornierung
noch eine Provision ins Verdienen zu bringen (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87a Rn. 27 m.w.N.), ist
die Situation bei (Versicherungs-) Maklern i. S. v. § 93 HGB grundlegend anders, deren Provisionsansprüche
von der nachträglichen Stornierung des Hauptvertrages nicht berührt werden. Dass für die dem
Kläger zustehenden Abschlussbeteiligungsprovisionen, die sich aus den Geschäftsabschlüssen der ihm
zugeordneten Vermittler ergeben, etwas anderes gilt, ergibt sich weder aus den Provisionsbestimmungen
des Vertrages vom 04./09.04.2003 noch aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers.
2. Die auf Erteilung eines weitergehenden Buchauszugs gerichtete Berufung war dagegen als unbegründet
zurückzuweisen. Über die von den übrigen Vermittlern geschlossenen Geschäfte, die der Kläger bereits
bei Begründung des Handelsvertreterverhältnisses vorgefunden hat und deren Betreuung ihm oblag,
kann der Kläger keinen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB verlangen, da in Bezug auf diese nach
Vertragsbeendigung keine Provisionsansprüche mehr in Betracht kommen.
Die Makler und Mehrfachgeneralagenten, die der Kläger nicht selbst angeworben hat, die ihm aber
gleichwohl in der Betriebsstruktur der Beklagten zugeordnet waren, hatte er nach dem Maklerbetreuervertrag
vom 04./09.04.2003 lediglich zu betreuen. Damit schuldete er den Beklagten nur eine Dienstleistung
i. S. v. §§ 611 Abs. 2, 675 Abs. 1 BGB und hat ihnen kein provisionspflichtiges Geschäft i. S. v. §§ 87
Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 1 HGB vermittelt. Für die Betreuung ohne gleichzeitige Zuführung kann
der Kläger gem. §§ 611 Abs. 1, 614 BGB Vergütung nur bis zum Wirksamwerden der Kündigung vom
01.06.2006, also nicht mehr für die Zeit nach dem 30.09.2006 verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob
und in welchem Umfang die Tätigkeit des Klägers bei den Vermittlern zu einer Umsatzsteigerung geführt
hat. Dieser Gesichtspunkt mag es – wie der Kläger meint – im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen,
von einer Intensivierung i. S. v. § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB auszugehen; dies ist jedoch nur für den Umfang
des Ausgleichsanspruchs aus § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB von Belang und führt nicht zur Begründung von
Provisionsansprüchen gem. §§ 87, 87a HGB. Den Ausgleichsanspruch aus § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB hat
der Kläger jedoch nur hilfsweise geltend gemacht, und über den Hilfsantrag hatte der Senat nicht zu
entscheiden, nachdem bereits dem Hauptantrag (teilweise) stattzugeben war.
3. Demnach waren .die Beklagten, die für die Erteilung des Buchauszuges gem. § 421 BGB gesamtschuldnerisch
haften, auf der ersten Auskunftsstufe der Klage nach § 254 ZPO zu verurteilen. Insoweit
war das Urteil des Landgerichts abzuändern und im Übrigen aufzuheben und der Rechtsstreit im Umfang
der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 538
Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1981 – I ZR 34/79
– NJW 1982, 235, 236, unter II. 4., juris, Rn. 50); Urt. v. 03.05.2006 – VIII ZR 168/05 – NJW 2006, 2626,
2627, Rn. 13 ff.; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 254 Rn. 13; § 538 Rn. 48).
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11,
713 ZPO.
Im Rahmen der Kostenentscheidung ist der Senat – ausgehend von der Gegenüberstellung der vom
Kläger neu akquirierten mit den seiner Ansicht nach i. S. v. § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB intensivierten Vermittlern
in der Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 24.09.2010 – davon ausgegangen, dass die auf die vom
Kläger zugeführten Vermittler entfallenden Umsätze mit dem von ihm übernornmenen Bestand quantitativ
in etwa gleichwertig sind.
Gründe für die Zulassung der Revision vermochte der Senat nicht zu erkennen. Die Sache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des
Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1,
Nr. 2 ZPO). Sie betrifft durch die Ausgestaltung in dem Maklerbetreuervertrag vom 04./09.042003 einen
besonders gelagerten Einzelfall und gibt keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen
des materiellen Rechts oder des Prozessrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen.
Weder die angefochtene Entscheidung des Landgerichts noch die Rechtsauffassung des Senats
weichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
01
Bereits mehrmals habe ich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kritisiert, bzw, um genauer zu sagen die Uneinheitlichkeit.
In einem Verfahren der Deutsche Vermögensberatung DVAG gegen einen Vermögensberater klagte dieser in Frankfurt beim Landgericht einen Buchauszug ein mit dem Argument, die Provisionsabrechnungen seien falsch und er müsste jetzt alles noch einmal nachrechnen. Ihm fehlen bei vielen Verträgen mindestens 2 Promille der Provisionen.
An anderem Ort klagte die DVAG gegen denselben Vermögensberater auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die sich aus der Provisionsabrechnung ergeben. In diesem Verfahren trug der Vermögensberater u.a. vor, die Abrechnungen seien ja falsch und er wolle alles nachrechnen. Deshalb habe er ja in Frankfurt geklagt.
Es drängt sich auf, dass das eine Verfahren etwas mit dem anderen zu tun hat. Nicht sehr geschickt wäre das mögliche Ergebnis, dass in dem einen Verfahren die Abrechnung als richtig, in dem anderen als falsch ausgeurteilt würde.
Eine Richterin aus Nürnberg, mit exakt der gleichen Fragestellung konfrontiert, meinte, sie wolle das Provisionsrückzahlungsverfahren erst einmal einstellen, um abzuwarten, was aus dem anderen Verfahren wird. So wird’s gemacht….
aber nicht in Frankfurt. Dort vertrat der Richter die Auffassung, er sei „kein Freund der Einstellung“ (eine etwas undurchsichtige Erklärung) und er wolle nicht aussetzen. Auf die bestehende Gefahr unterschiedlicher, sich widersprechender Urteile wollte er nicht erwidern. Auch lehnte er es ab, bei seinem Richterkollegen einmal anzurufen, um zu verhindern, dass möglicherweise zwei sich widersprechende Urteile in der Welt sind.
In Frankfurt gibt es zwar eine klare Tendenz zu einheitlichen Urteilen, z.B. zu Fragen der Softwarepauschale und zu Fragen des Buchauszuges, dennoch gibt es auch die eine oder andere Überraschung. So wurde einem Vermögensberater fristlos gekündigt. Das Landgericht Frankfurt entschied zunächst -relativ flott -, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist. Die DVAG legte dagegen Berufung ein. Das Oberlandesgericht meinte, das Urteil ginge zu schnell, man müsse vielleicht Zeugen hören und schickte die Akte kurzerhand wieder zurück zum Landgericht.
Dort sah man sich veranlasst, eine ganze Reihe von Zeugen zu hören, allerdings mit der Option, dass die Vernehmung bis spätestens 18:00 Uhr zu Ende ist. Denn dann schließe ja das Gericht. Außerdem klagte der Richter, ein treusorgender Vater, über Kopfschmerzen, wie es bei treusorgenden Vätern sicher häufiger vorkommt.
Ab 17:00 zog der Richter es dann vor, desweilen nicht nur sms (oder whats up) seinen Kindern zu schreiben, sondern dann auch gleich während der Vernehmung mit einem Kind zu telefonieren. Wenn die Fürsorge es erfordert, warum auch nicht? Um 18:00 Uhr waren noch gar nicht alle Zeugen gehört, die Verhandlung jedoch wegen der genannten Umstände beendet. Die Zeit drängte schließlich, und wohl nicht nur die Zeit.
Anschließend gab es ein Urteil, in dem die Kündigung nun doch für rechtmäßig erachtet wurde. Wie man sich denken kann, liegt die Sache jetzt wieder beim Oberlandesgericht. Diesmal war der Vermögensberater mit einigen Dingen, die während des Prozesses passierten, verständlicherweise nicht zufrieden.
20
Vor dem Landgericht Frankfurt klagte ein Vermögensberater auf einen Buchauszug und auf Auszahlung von Provisionen. Er ist der Auffassung, dass ihm nicht genügend Provisionen ausgezahlt wurden. Er meint, dass die Provisionen seit 2008 entgegen der vertraglichen Regelung gekürzt wurden. Um diese auszurechnen, benötige er einen Buchauszug. es gab auch ein erstinstanzliches Urteil auf Erteilung des Buchauszuges, wogegen die DVAG Berufung einlegte.
Im Gegenzug errechnete die DVAG, dass sich sein Provisionskonto im Minus befindet. Dieses klagte sie vor dem Landgericht Nürnberg ein.
Die Richterin meinte, dass der eine Prozess etwas mit dem anderen zu tun habe. Sollten sich in Frankfurt Ansprüche ergeben, so wirke sich dies unmittelbar auf das Saldo aus. Die Richterin sprach von Vorgreiflichkeit und kündigte an, den Prozess in Nürnberg aussetzen zu wollen, bis der Frankfurter Prozess entschieden sei.
15
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 02.02.2016 über Abmahnkosten zu urteilen gehabt.
Ein ausgeschiedener Vermögensberater der DVAG hatte noch nach Ende des Vermögensberatervertrages sein altes DVAG-Firmenschild am Geschäftslokal hängen gelassen. Dieses hatte auch das Logo der DVAG mit dem Kreis, welches durch ein großes V unterbrochen ist. Der ehemalige Vermögensberater kam einer anwaltlichen Aufforderung nach, dieses Schild zu entfernen, jedoch nicht der Aufforderung, die Anwaltskosten dafür zu begleichen.
Er rechnete jedoch mit einem Schadenersatzanspruch auf und kam erstinstanzlich vor dem Landgericht Frankfurt am Main damit durch.
Das Landgericht meinte, dass die Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadenersatzes gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zu erstatten wäre, dem Vermögensberater jedoch ein Schadenersatzanspruch zustehe, weil er während der Kündigungsphase vom bundesweiten Netzwerk abgeschaltet wurde. Das Gericht rechnete mit verlorenen Provisionsansprüchen hoch, die der Vermögensberater hätte verdienen können, wenn er hätte weiterarbeiten können.
(Nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 02.02.2016).
Dieselben Parteien führten parallel noch einen weiteren Rechtsstreit.
Am 22.02.2016 wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum 01.01.2011 bis Vertragsende verurteilt. Der Buchauszug soll folgenden Inhalt enthalten:
– Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners
– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/ oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
– Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnamen
Eingeklagt wurde jedoch ein Buchauszug ab 01.01.2009. Der Buchauszug über den langen Zeitraum wurde zurückgewiesen.
Der Vertrieb wandte übrigens ein, dass sich bereits aus den Provisionsabrechnungen alles ergeben würde. Dazu das Gericht: Es ist nicht ersichtlich, dass sich sämtliche, den Provisionsanspruch betreffende Umstände dem jeweiligen Abrechnungen entnehmen lassen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Ziffer IV Seite 5 des Handelsvertretervertrages berufen, wonach die Provisionsabrechnungen als „permanenter Buchauszug“ gelten. Eine solche Regelung ist für den Handelsvertreter nachteilig und deshalb nach § 87 c Abs. 5 HGB als Beschränkung unwirksam.
Allerdings, so das Gericht, habe die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges unterliege der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Insbesondere ist er nicht abhängig von dem damit verfolgten Hauptanspruch auf Zahlung der Provisionen, er ist nach allgemeiner Ansicht nicht als Nebenleistung im Sinne des § 217 BGB anzusehen.
Vielmehr beginne der Lauf der Verjährungsfrist selbständig mit Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der Fälligkeit, somit mit vollständiger und abschließender Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum.
Anmerkung: An dieser Stelle macht das Gericht wohl einen Fehler. Es hätte berücksichtigen müssen, dass Provisionen zweimal angerechnet werden, zunächst als Vorschuss und dann anschließend nach Ende des Haftungszeitraumes. Damit würde sich eine Verlängerung der Verjährung ergeben.
(Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 22.02.2016)
04
Vor dem Oberlandesgericht ging es am vergangenen Freitag um einen Buchauszug, um Provisionen und um die Frage der Verjährung. Dabei vertrat das Oberlandesgericht eine Auffassung, die überraschte.
Provisionen z.B. auf Lebensversicherungen unterliegen Haftungszeiten. § 92 Abs.4 HGB regelt: Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Provision (§ 87a Abs. 1), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet.
Also immer dann, wenn der Kunde zahlt, entsteht nach dem Gesetz der Provisionsanspruch.
Wenn die Haftungszeit 5 Jahre läuft, entsteht der Provisionsanspruch Monat für Monat, wenn der Kunde den Beitrag zahlt. Die DVAG rechnet auch so ab. Damit beginnen auch die Verjährungsfristen immer dann, wenn die Provision fällig wird. Die ersten beginnen also gleich nach der erfolgreichen Vermittlung, die letzten mit Ende der Haftungszeit.
Dies soll nach der in der Verhandlung geäußerten Ansicht des OLG aber nicht gelten.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung heißt es im Vermögensberatervertrag auf Seite 4 unten nämlich: „…. Provisionsansprüche entstehen … erst dann, wenn der geworbene Kunde die nach den Provisionsbedingungen vorgesehen Anzahl von Beiträgen (Prämien) an den entsprechenden Produktpartner entrichtet hat.“
Dort wird zwar auf § 92 HGB verwiesen. Da aber der Wortlaut ein anderer ist, gelte das, was im Vertrag steht. Und dann, so das Gericht, entstehe der komplette Provisionsanspruch erst dann, wenn der Kunde über die Haftungszeit hinweg alle Beiträge gezahlt hat.
Und erst dann würde auch für diese Provisionen die Verjährung beginnen. Diese Rechtsauffassung führt zwar zu einer aus Vermögensberatersicht guten Verjährungsregelung, auf der anderen Seite jedoch auch dazu, dass der Vorschuss in voller Höhe zurück zu gewähren wäre, wenn der Kunde vor Ende der Haftungszeit die Beiträge nicht mehr zahlt.
30
Buchauszug verjährt erst nach Korrekturabrechnung
„Bei Geschäften, für die später eine Korrekturabrechnung erteilt wird, ist für den Beginn der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt der Korrekturabrechnung maßgeblich“ entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 12.7.2011 unter dem Az. 13 U 16/11 .
Wenn zunächst der Vorschuss abgerechnet wird, die Provisionsansprüche gem. § 92 Abs.4 HGB ratierlich entstehen, erfolgt am Ende der Haftungszeit eine Abrechnung über die verdienten Provisionen. Die dreijährige Verjährung auf einen Buchauszug beginnt evtl. erst dann zu laufen.
09
Am 19.04.2016 urteilte das Landgericht Frankfurt in einem Teilurteil aus, dass die DVAG eine Softwarepauschale in Höhe von fast 4.000 € zu erstatten hat und außerdem einen Buchauszug zu erteilen habe.
Kläger und Beklagte waren mit einem Vertrag aus dem Jahre 2007 miteinander verbunden. Seitdem wurde das Konto des Klägers mit über 9.000 € belastet. Ein Großteil dieses Betrages war bereits verjährt.
Das Gericht im Einzelnen:
„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gem. §280 Abs. 1 BGB, weil diese vertragswidrig das von ihr für ihn geführte Kontokorrentkonto mit den Softwarepauschalen belastet hat, obwohl die EDV nach den vertraglichen Vereinbarungen kostenlos zur Verfügung zu stellen war. Das Bestreiten des Zahlungsanspruchs durch die Beklagte ist unsubstantiiert. Ohne diese Pflichtverletzung hätte der Kläger bereits entsprechende Auszahlungen vom Kontokorrentkonto erhalten, sodass er nicht nur einen Anspruch auf Gutschrift auf das Kontokorrentkonto, sondern einen Zahlungsanspruch hat.“
Des weiteren führt das Gericht aus:
„Der Kläger kann von der Beklagten gem. 87c Abs. 2 HGB auch den geltend gemachten Buchauszug verlangen. Der Buchauszug muss sämtliche provisionsrelevanten Geschäftsvorfälle erfassen und zwar alle von Vertragsbeginn bis Vertragsende, sowie darüber hinaus sämtliche weiteren provisionsrelevanten nachvertraglichen Geschäfte wiedergeben (Emde EM DE, Vertriebsrecht, 2. Auflage, §87c Randnummer 130). Dabei ist klar, dass der Klageantrag nur auf die vom Kläger vermittelten oder im Namen der Vertragspartner der Beklagten für diese abgeschlossenen Geschäfte betrifft. Er ist damit sachlicher und persönlicher Hinsicht hinreichend bestimmt.“
„Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, er könne die benötigten Angaben in der EDV der Beklagten selbst abrufen.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein EDV-System, das nur Zugriff auf den aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick über den fraglichen Zeitraum gibt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und der Handelsvertreter nicht darauf verwiesen werden kann, er habe die Daten ja selbst „fixieren“, also laufend ausdrucken oder speichern können oder ihm bereits zugesandte Unterlagen aufbewahren können (BGH-Urteil vom 20.09.2006 Aktenzeichen VIII ZR 100/05).
Darüber hinausgehend obliegt die Erstellung des Buchauszuges als vollständige, geordnete und übersichtliche aller Angaben, die für die Provision von Bedeutung sind, nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Prinzipal. Selbst wenn daher alle notwendigen Daten im EDV-System für den Kläger zugänglich hinterlegt wären, so wäre es doch Sache der Beklagten, diese in der gewohnten Form zusammenzustellen… Dass über die EDV quasi durch einen Mausklick ein vollständiger Buchauszug zu erlangen wäre, macht auch die Beklagte nicht geltend. Aber auch wenn dies so wäre, könnte die Beklagte den Kläger nicht darauf verweisen, die Daten aus dem EDV-System zu entnehmen. Denn die Beklagte schuldet dem Kläger die dauerhafte Überlassung des Buchauszuges und nicht nur die jederzeit einschränkbare elektronische Abrufbarkeit. Es wäre Sache der Beklagten und nicht des Klägers, die Daten auszudrucken oder auf einem dauerhaften Speichermedium zur Verfügung zu stellen und die damit einhergehenden Arbeiten zu leisten.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
28
LG Frankfurt: Softwarepauschale als direkter Zahlungsanspruch
Am 19.4.16 fällte das Landgericht Frankfurt ein Urteil, wonach ein Vertrieb zur unmittelbaren Auszahlung von Softwarepauschalen verurteilt wurde sowie auf die Erteilung eines Buchauszuges.
Hintergrund war, dass ein Vermögensberater die Erstattung von Softwarepauschalen verlangte, die sein Vertrieb, die DVAG, quartalsmäßig einzog. Diese Softwarepauschale muss nach der Frankfurter Entscheidung direkt an den Berater ausgezahlt werden. Das Gericht begründete den Anspruch auf die Softwarepauschale mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB, weil das geführte Kontokorrentkonto vertragswidrig mit der Softwarepauschale belastet wurde. Ohne diese Pflichtverletzung, so das Gericht, hätte der Kläger bereits entsprechende Auszahlungen vom Kontokorrentkonto erhalten, so dass er nicht nur einen Anspruch auf Gutschrift auf das Kontokorrentkonto, sondern einen Zahlungsanspruch hat.
Das Gericht wies im Übrigen auf Verjährungsvorschriften hin und wies die Klage von verjährten Rückzahlungsansprüchen gleichzeitig ab.
Zudem erkannte das Gericht, dass dem Handelsvertreter ein Buchauszug gem. § 87 c) Abs. 2 HGB zustehe. Der vertrieb wies darauf hin, dass dem Berater, der noch heute Zugriff zum Intranet habe, darin alle Informationen zur Verfügung ständen. Dabei verwies das Gericht auf den Bundesgerichtshof, der entschieden hatte, dass ein EDV-System, welches nur Zugriff auf den aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick über den fraglichen Zeitraum gibt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde und der Handelsvertreter nicht darauf verwiesen werden kann, er habe die Daten selbst fixieren, also laufend ausdrucken oder speichern, können oder ihm bereits übersandte Unterlagen aufbewahren können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2006, – VIII ZR 100/05 -).
Darüber hinaus, so das Gericht, obliege die Erstellung des Buchauszuges als vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben, die für die Provision von Bedeutung sind, nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Prinzipal. Selbst wenn daher alle notwendigen Daten im EDV-System für den Kläger zugänglich hinterlegt wären, so wäre es doch Sache der Beklagten, diese in der gebotenen Form zusammenzustellen. Außerdem schulde die Beklagte dem Kläger die dauerhafte Überlassung des Buchauszuges und nicht nur die jederzeit einschränkbare elektronische Abrufbarkeit.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
10
Am 22.8.2014 verurteilte das OLG Köln einen Vertrieb zur Auskunft über vermittelte Versicherungsverträge, obgleich diese von dem Kläger nicht vermittelt wurden. Er war als Handelsvertreter ausschließlich damit betraut, Mitarbeiter anzuwerben.
Das Gericht:
„Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger als Handelsvertreter für die Beklagte dauerhaft damit beauftragt war, für diese Vermittler anzuwerben, die die von der Beklagte vertriebenen Produktes der G2 Ltd. an Endverbraucher vertreiben.
…
Dabei ist auch ohne Belang, dass der Kläger selbst keine Versicherungen für die Beklagte vermittelt hat. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits zitierte Entscheidung des OLG Hamm (BeckRS 2013, 13109), welche einen durchaus vergleichbaren Fall zum Gegenstand hatte.
Der Kläger kann deshalb von der Beklagten Auskunft bezüglich sämtlicher nach §§ 87 Abs. 1 S. 1, 87a Abs. S. 1 provisionspflichtiger Geschäfte verlangen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Landgerichtes grundsätzlich auch in Bezug auf Lebensversicherungen, die nach Beendigung des Handelsvertretervertrages durch vom Kläger während der Vertragslaufzeit zugeführte Vermittler mit der Beklagten zustande gekommen sind.“
08
Heute ging es vor dem Landgericht Frankfurt um die Frage, ob einem für die DVAG tätigen Vermögensberater während des laufenden Vertrages ein Buchauszug zusteht. Die DVAG argumentierte, dass doch der Zugang zum Intranet bestehe und dort alle Infos vorliegen würden.
Der Vermögensberater meinte, das Intranet würde auf Knopfdruck ausgeschaltet werden können und dann wären die Daten nicht mehr zugänglich und eine darauf beruhende Klage könnte nicht mehr begründet werden. Das Gericht sah das wohl ähnlich.
Außerdem wären es ja fremde Daten, die dem Vertrieb gehören, die ja nicht einfach kopiert und nach Vertragsschluss verwendet werden dürfen, meinte der Kläger. Eine ausdrückliche Erlaubnis, die Daten zu kopieren, wollte der Vertrieb nicht geben, verwies aber darauf, dass es einen „Druck-Button“ gebe und man ja alles ausdrucken könne.
Ganz nebenbei ging es um die Rückzahlung von Softwarepauschalen, die die DVAG nach Ansicht des Gerichts zu erstatten habe.