Buchauszug

Ergo braucht für einen Buchauszug fast ein Jahr

Kein Scherz: Als ich für einen Mandanten bei der Ergo kürzlich einen Buchauszug anforderte, bekam ich als Antwort zu hören, dass ihm ja eigentlich gar keiner zustehe, denn angeblich wisse er ja schon alles.

Und dennoch erkläre man sich bereit, den gewünschten Buchauszug zu erteilen, jedoch ginge dies erst bis Mitte 2015.

Da Mitte 2014 wohl überschritten sein dürfte, dürfte tatsächlich allen Ernstes Mitte 2015 gemeint sein. Es war also doch kein Schreibfehler. Wir werden nunmehr noch eine kurze Nachfrist setzen und danach wird geklagt (bevor ich in Rente gehe).

Wann verjährt der Anspruch auf den Buchauszug?

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges. Dieser dient dazu, dass durch diese Auskunft Provisionsansprüche nachgerechnet und ermittelt werden können. Anspruchsgrundlage ist § 87 c Abs.2 HGB.

Gemäß Entscheidungen des Bundesgerichtshofes  muss der Buchauszug bei Versicherungsvertretern folgenden Inhalt haben :

Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners

zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Die  normale Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Frist verjähren auch Provisionsansprüche. Wer also einen Anspruch auf Provisionen hat ,  muss diese innerhalb von drei Jahren bei Gericht geltend machen.

Beispiel:  entsteht der Provisionsanspruch im Jahre 2010 ,  beginnt die Verjährungfrist am 1.1.2011. Ende der Verjährungsfrist ist nach drei Jahren ,also am 31.12.2013.

Dies gilt grundsätzlich auch für den Buchauszug.

Hier ist jedoch zu berücksichtigen,  dass in der Finanzdienstleistungsbranche  die Provisionen  grundsätzlich als Vorschuss gezahlt werden  und – zumindest teilweise – zurückgefordert werden können, wenn die vermittelten Verträge  eine bestimmte Haftungsrechtlaufzeit  nicht überleben.

Da der Handelsvertreter  nur einen Teil als Vorschuss erhält (beispielhaft  erhält der Vermögensberater nur 80 oder 90 %  vorschussweise ausgezahlt ), erwirbt der Vermögensberater dann einen weiteren Provisionsanspruch,  wenn der von ihm vermittelten Vertrag die Haftungslaufzeit überlebt.

  Die Verjährung des Anspruches auf den Buchauszug  beginnt damit erst  nach Ende der Haftungslaufzeit !

Folglich müsste der Versicherungsvertreter  den Buchauszug  auch noch  verlangen können, wenn er den Vertrag schon vor 4 oder 5 Jahren  vermittelt hat.

Über diese brisante Frage hat nunmehr ein Landgericht zu entscheiden. das Ergebnis ist noch offen.

OLG Hamm zur Gleichstellung von Maklern und Handelsvertretern

Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 25.10.2012, dass einem Makler ein Anspruch auf einen Buchauszug zusteht.

Das Landgericht zuvor hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Makler schon deshalb kein Buchauszug zustehen könnte, weil er keinen Provisionsanspruch  mehr habe. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Makler überhaupt Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB ist.

Das Oberlandesgericht sah dies anders. Auch ein Makler und Mehrfachagent habe einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB, nämlich auf Erteilung eines Buchauszuges.

Aufgrund des Maklerbetreuer Vertrages sei er Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB. Schließlich sei er damit vertraut gewesen, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln.

Dabei kann Gegenstand des Handelsvertretervertrages auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein.

Das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege und Kundenbetreuung ohne Vermittlung von Einzelgeschäften erfülle zwar nicht die Voraussetzungen von § 84 Abs. 1. Solche Tätigkeiten würden nur dem Dienstvertragsrecht unterfallen.

Dazu das Gericht: Der Kläger leitet seine Provisionsansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung mittelbar aus den Vertragsabschlüssen her, die die ihm zugeordneten Vermittler erzielt haben, sollen unmittelbar aus der vertraglichen Beziehung der Beklagten zu den Maklern und Mehrfachagenten, die er angeworben hat. Deren Geschäftsabschlüsse sind nicht für das Entstehen des Provisionsanspruchs von Belang, sondern nach den Provisionsbestimmungen der Beklagten lediglich für die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen maßgeblich. Der Kläger sei damit nur Mittelelement der Akquise und Betreuung bifunktional ausgestattet gewesen. Allein der Aspekt der Zuführung neuer Vermittler unterfällt jedenfalls dem Regime der §§ 84 5 f. HGB, ohne dass es darauf ankommt, worauf nach der vertraglichen Konzeption der gelebten Vertragspraxis der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt gelegen hat.

Demnach kann der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges für sämtliche Geschäfte verlangen, die die von ihm während der Vertragslaufzeit angeworbenen Makler und Mehrfachagenten vermittelt haben.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.10.2012 Aktenzeichen I -18 U 193/11.

 

Vertrieb muss Buchauszug erteilen

Am 24.04.2014 fällt das Amtsgericht Frankfurt am Main ein Urteil darüber, dass ein Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen habe. Dieser hat

Name des Versicherungsnehmer und/oder Vertragspartners

zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

zu enthalten.

Ferner soll der Vertrieb die Provisionen bezahlen, die sich aus dieser Auskunft ergeben.

Der Vertrieb meinte, dass die Abrechnungen so umfassend seien, dass die Erteilung eines Buchauszuges nicht mehr erforderlich sei. Die Klage diene nur dem Zweck, Druck auf den Vertrieb aufzubauen. Schließlich seien alle Angaben den Provisionsabrechnungen zu entnehmen.

Das Gericht sah das anders. Das Gericht meinte, dass der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges aus § 87 c Abs. 2 HGB erfolge.

§ 87 c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu seiner Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige (Bundesgerichtshof WM 89, 1074) ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weitergezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und wird von der Rechtsprechung zu Gunsten des Handelsvertreters zu Recht sehr weit gezogen. Dabei ist die Berechtigung des Buchauszugsverlangens in der Regel zu vermuten, außer bei Einigung über die Provision oder Missbrauch. Der Handelsvertreter, der von seinem Recht in vollem Umfang Gebrauch macht, handelt nicht missbräuchlich, auch nicht, wenn er die Abrechnungen früher nie beanstandet hat; auch nicht bei sehr hohen Kosten für die Erstellung des einzelnen Buchauszuges. Der Missbrauchseinwand greift nur ganz ausnahmsweise. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob für das nach § 87 provisionspflichtige Geschäft auch ein konkreter Provisionsanspruch nach § 87 a entstanden ist.

 Der Buchauszug reicht also weiter als die Abrechnung, letzter ersetzt ihn also nicht. Die regelmäßig übersandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten.

 Darüber hinaus sind aus den Abrechnungen Angaben zu Stornobekämpfungsmaßnahmen der Beklagten nicht ersichtlich. Dies behauptet die Beklagte auch nicht.

 Damit entfiele ein Anspruch auf den Buchauszug nur, wenn er bereits erfüllt wäre (§ 362 BGB), wenn also die dem Kläger erteilten Provisionsabrechnungen wirklich alle für den Provisionsanspruch des Klägers erforderlichen Angaben chronologisch enthalten würden und so dem Kläger die Überprüfung seiner Provisionsansprüche in zumutbarer Weise ermöglicht wäre.

 Nicht rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.04.2014

AG Weilheim: Klage von Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen

 

Das Amtsgericht Weilheim hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob Provisionsvorschüsse wieder zurückgezahlt werden müssen.

 

Mit Urteil vom 25.02.2014 wies das Amtsgericht die Klage eines Vertriebes ab.

 

Der Handelsvertreter klagte widerklagend einen Buchauszug ein. Auch dies wurde zurückgewiesen.

 

In dem geschlossenen Vertrag wurde vereinbart, dass der Berater verpflichtet sei, ein Soll Saldo sofort auszugleichen, wenn das Konto einen entsprechenden Soll Saldo ausweist. In diesem Fall ging es um ein Minus von fast 3.700 €.

 

Das Gericht meinte, die Klage sei nicht substantiiert. Die Abrechnungen und die Schriftsätze würden keine überprüfbare Grundlage darstellen. Allein aufgrund des Vortrags von Gutschriften, Verrechnungen und Soll Stellungen kann das Gericht nicht positiv zu einem Zahlungsanspruch kommen, so das Amtsgericht. Eine Überprüfbarkeit sei nicht möglich.

 

„Wenn aber mit dieser Klage selbstständige Zahlungsansprüche gelten gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll. Anderenfalls hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BGH NJW 2008 S.3, 142).

 

Der Buchauszug scheiterte daran, weil dieser als Hauptanspruch geltend gemacht wurde gemäß § 87 c HGB hätte er nur als sogenannter Hilfsanspruch gelten gemacht werden dürfen, der seinen Bestand und seine Existenz nach unmittelbar von Hauptansprüchen abhängt.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Buchauszug per Kurier

9 Kartons Buchauszüge bekam ich heute um 11 Uhr – direkt per Kurierdienst aus Frankfurt aus der Zentrale der DVAG.

Der Kurier wird sich gefreut haben, dass sich die Kanzlei in der ersten Etage befindet und nicht weiter oben. Er wird sich auch gefreut haben, dass es sich nur um zwei Jahre gehandelt haben, die hier mit dem Buchauszug übersandt wurden. Man mag sich anderes gar nicht vorstellen wollen.

Und er hat sich darüber gefreut, dass er nun Feierabend haben werde – wenn er wieder zurück ist. Das sei ihm auch gegönnt.

Ob ich mit dem Inhalt des Buchauszuges zufrieden bin, konnte ich ihm nicht versprechen. Reingeguckt habe ich noch nicht.

Vertrieb muss Buchauszug erteilen und Ausgleichsanspruch zahlen

Am 18.09.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein Vertrieb sowohl einen Buchauszug zu erteilen habe, als auch einen Ausgleichsanspruch in Höhe von mehr als 100.000,00 € zu leisten habe.

Zwischen den Parteien war geregelt, dass Provision nur für eine nachhaltige Betreuung der Kunden gezahlt werden sollte. Darauf kam es jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht an. Obgleich dies zwischen den Parteien nicht vereinbart wurde, hatte das Gericht als Maßstab die zwischen den Verbänden der Versicherungswirtschaft vereinbarten Grundsätze nach § 287 Abs. 2 ZPO als Schätzungsgrundlage herangezogen. Daran war das Oberlandesgericht Frankfurt am Main schließlich durch ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom Ende letzten Jahres gebunden.

Die zu berücksichtigenden Provisionszahlungen schließen so genannte Superprovisionen ein, also Provisionen, die der Kläger beanspruchen konnte, weil die Abschlüsse von Vertretern der ihm nachgeordneten Struktur erwirtschaftet wurden.

Provisionen, die der Handelsvertreter während einer Phase der Erkrankung verdient hatte, wurden nicht abgezogen.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Ausgleichsanspruch mit einer aufgebauten Altersversorgung verrechnet werden können. Eine Verrechnung wäre zulässig, wenn die Altersversorgung aus Mitteln des Vertriebes aufgebracht wurde, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte, dass die Anrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Mithin durfte der Ausgleichsanspruch nicht um die Altersversorgung geschmälert werden. Die Zahlungen  in das so genannte Versorgungswerk waren nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nämlich Entgeltzahlungen und somit wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen.

Im Übrigen zahlte der Vertrieb die Versorgungsleistungen nicht freiwillig. Diese waren nämlich Gegenstand einer Zusatzvereinbarung.

Diese Zahlungen sollten auch wirtschaftlich dem Handelsvertreter zuzurechnen sein und Vergütungsbedeutung beimessen. Schließlich hatte der Kläger die Leistungen als Einkünfte zu versteuern, woraufhin er durch die Abrechnungen jeweils hingewiesen wurde.

Darüber hinaus wurde der Vertrieb verpflichtet, einen Buchauszug zu erteilen, der zu enthalten hat:

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

Zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien un/oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

Bei Lebensversicherungensverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

Bei Lebensversicherungensverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

Im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Den Antrag auf Erteilung des Buchauszuges sah das Gericht als zulässig an. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte letztendlich, dass im beantragten Umfang der Buchauszug zu erteilen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob daraufhin eine bereits früher verkündete Entscheidung auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main meinte auch, dass sich der Buchauszug auch auf die Geschäfte zu erstrecken habe, die seine Untervertreter der Struktur getätigt hätten.

Die Provisionsabrechnungen als Buchauszüge sind von dem Handelsvertreter auch nicht durch Schweigen anerkannt worden. Insofern schloss sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.11.1995 VIII ZR 293/94 an.

Der Vertrieb wandte Verjährung ein. Mit diesem Einwand konnte er nicht durchdringen. Schließlich war bei Lebensversicherungen die Fälligkeit wegen einer Stornohaftungszeit auf fünf Jahre hinausgeschoben. Danach kam eine Verjährung des ausgeurteilten Zeitraums nicht in Betracht.

Auch einen weiteren Einwand der Beklagten wollte das Gericht nicht gelten lassen, nämlich den, dass das Unternehmen selbst als Vertrieb auch nur Versicherungsvertreter sei.

Auch wenn die monatlichen Abrechnungen als permanente Buchauszüge bezeichnet werden, genügen sie dem Inhalt eines Buchauszuges nicht, weil sie die Geschäftsvorfälle nicht übersichtlich und verständlich darstellen. Auch ersetze der Onlinezugriff den Buchauszug nicht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

LG Köln: Kein Anspruch auf Buchauszug, wenn zuvor die Provision anerkannt wurde

Am 08.06.2012 entschied das Landgericht Köln, dass einem Handelsvertreter kein Buchauszug zusteht.
Gegenstand der Entscheidung war, dass der Handelsvertreter schriftliche Erklärungen abgab und die Abrechnungen der Unternehmerin, namentlich die Provisionsabrechnungen, ausdrücklich anerkannt hatte.
Das Gericht schloss daraus, dass danach über die anerkannten und abgerechneten Provisionen keine weiteren Provisionsansprüche mehr erwachsen können und an der Erteilung eines Buchauszuges mithin ein rechtliches Interesse fehle.
Außerdem, so das Gericht, habe die Unternehmerin die Leistung erbracht. Mit der Klageerwiderung wurde ein Buchauszug vorgelegt, der nach Auffassung der „diesen Namen auch verdient“. Ein Anspruch auf Neuerteilung gebe es nur dann, wenn das vom Unternehmer dem Handelsvertreter zur Verfügung gestellte Verzeichnis so schwere Mängel aufweise und so unzulänglich sei, dass es für den Handelsvertreter gänzlich unbrauchbar ist (Vergleiche Oberlandesgericht Saarbrücken, NJW-R2002, 391).
Davon kann im Streitfall jedoch keine Rede sein, so das Landgericht Köln.
Urteil des Landgerichts Köln vom 08.06.2012 Aktenzeichen 32 O 396/11

Vereitelt ein Anerkenntnis den Anspruch auf den Buchauszug?

Vor dem Landgericht Köln läuft zur Zeit ein Rechtstreit, der für uns Vertriebsrechtler interessante Fragen aufwirft.

Eine ehemalige Mitarbeiterin der OVB beansprucht einen Buchauszug. Die OVB wendet ein, die Beraterin habe doch vor Jahren bereits ein Anerkenntnis über den Provisionsstand (Saldenanerkenntnis) abgegeben und deshalb sei der Buchauszug ausgeschlossen.

Es stellt sich also die Frage, ob der Buchauszug selbständig beansprucht werden kann, oder nur dann, wenn der Nachweis gelingt, dass daraus auch Provisionsansprüche erwachsen.

Zwischendurch wurde dann von der OVB eine Übersicht vorgelegt und behauptet, dass es sich dabei um einen Buchauszug handelt.

Da ein Buchauszug folgende Bestandteile enthalten sollte:

1.    Name des Versicherungsnehmers-  und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2.    Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3.    Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4.    Jahresprämie
5.    Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6.    bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7.    bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8.    Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

und ich all diese Dinge nicht wiederfand, erwiderte ich sinngemäß, dass nicht überall dort, wo Buchauszug draufsteht, auch ein Buchauszug „drin“ ist.

Grundsätze zum Buchauszug

Nach § 87 c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 GBH Provision gebührt.

Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (BGH, Urteil vom 24.05.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 146/94). Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers beinhalten muss, sobald sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren.

Der Buchauszug muss aus sich selbst heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind.

Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (BGH, Urteil vom 21.03.2001 – Aktenzeichen VIII ZR 149/99).

Folgende Angaben müssen im Buchauszug enthalten sein:

Name und Anschrift des Kunden

Kundennummer

Datum der Bestellung

Inhalt und Umfang der Bestellung

Datum der Lieferung bzw. Teillieferung und deren Umfang

Rechnungen mit Datum und Rechnungsnummer

Rechnungsbetrag

Datum der Zahlungen und Höhe der gezahlten Beträge

Datum der vollständigen Abwicklung

Rückgaben und Nichtausführung von Geschäften mit Datum und Grund

Vom Unternehmer im Falle einer Stornierung getroffene Bestandserhaltungsmaßnahmen

Nach BGH-Urteil vom 11.07.1980 – Aktenzeichen I ZR 192/78 und BGH-Urteil vom 29.11.1995 – Aktenzeichen VIII ZR 293/94 müssen Provisionssätze und Provisionsbeträge nicht aufgenommen werden. Diese muss der Handelsvertreter notfalls selbst errechnen.

Einen Buchauszug ist nur dann vollständig, wenn er den Handelsvertreter in die Lage versetzt, sich umfassend über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszugs die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.

Die Kosten des Buchauszuges trägt allein der Unternehmer. Trotz eines oftmals erheblichen Aufwands ist dem Unternehmen die Berufung auf den Einwand der Unzumutbarkeit regelmäßig versagt. Auch ein Unternehmer ohne kaufmännische Buchführungspflichten schuldet einen Buchauszug.

Der Unternehmer schuldet den Buchauszug nur auf Verlangen des Handelsvertreters. Das Verlangen kann formlos erfolgen und muss nicht begründet werden. Es muss auch nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung angefordert werden.

Der Anspruch auf einen Buchauszug entfällt, wenn keine Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern über die erteilten Provisionsabrechnungen bestehen und der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen als richtig anerkannt hat (Schweigen gilt nicht als Anerkenntnis). Ein Buchauszug kann mithin nur verlangt werden, solange der Unternehmer seine Verpflichtung auf Erteilung einer Provisionsabrechnung noch nicht in vollem Umfang nachgekommen ist (BHG Urteil vom 20.02.1964 – Aktenzeichen VII ZR 147/62). Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB).

Auch Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis arbeiten, können einen Buchauszug verlangen. Dies folgt aus § 65 HGB. Danach ist die Vorschrift für Handlungsgehilfen im Sinne des § 59 HGB die Geltung von § 87 c HGB anwendbar.

Im Falle der Weigerung eines Buchauszuges steht dem Handelsvertreter ein Wahlrecht zu. Er kann entweder Bucheinsicht verlangen (§ 87 c Abs. 4 HGB) oder auf Erteilung eines Buchauszuges klagen. Die Zwangsvollstreckung beim Buchauszug richtet sich nach § 887 ZPO.

Erhebt der Handelsvertreter Klage auf Erteilung eines Buchauszuges, muss er darlegen, dass provisionspflichtige Geschäfte zustande gekommen sein können. Dazu muss sich dann der Unternehmer spezifiziert äußern. Allgemeines Bestreiten reicht nicht (BGH Urteil vom 07.10.1977 – Aktenzeichen IZR 10/76).

Leistet der Unternehmer gegen die Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO Widerstand oder verweigert er die Bereitstellung der zur Anfertigung des Buchauszuges erforderlichen Unterlagen, ist der Handelsvertreter gemäß § 892 ZPO berechtigt, einen Gerichtsvollzieher hinzuzuziehen, der notfalls staatliche Vollzugorgane beizieht (§§ 758 Abs. 3, 759 ZPO).

Wie sieht der Anspruch auf einen Buchauszug aus ?

Handelsvertreter haben gem. § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug.

Eine Richterin vom Landgericht Heilbronn meinte kürzlich, ein Handelsvertreter könne ihn in einer Klage nicht geltend machen, weil jeder Klageantrag so konkret bezeichnet werden müsse, dass ein Gerichtsvollzieher daraus vollstrecken könne. Und welcher Gerichtsvollzieher wisse schon, wie ein Buchasuzug aussieht?

In dem Fall wurde der Antrag umgestellt, und zwar auf Auskunft über die von dem Handelsvertreter vermittelten Geschäfte nach

1.    Name des Versicherungsnehmers-  und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2.    Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3.    Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4.    Jahresprämie
5.    Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6.    bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7.    bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8.    Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornie-rung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Damit war die Richterin dann zufrieden.