24
BGH: Handelsvertreter im Nebenberuf „genießen“ Kündigungsfrist von einem Monat
Viele Handelsvertreter lassen sich am Ende eines Vertragsverhältnisses in den Nebenberuf zurückfallen. Dies geschieht teilweise in Erwartung einer kürzeren Kündigungsfrist. Gem. § 92 b Abs. 1 HGB beträgt die Kündigungsfrist des Nebenberuflers grundsätzlich einen Monat. In einer Entscheidung des BGH im Jahre 2013 ging es um eine Finanzdienstleisterin, die davon betroffen war. Vom Jargon her könnte es sich in einem vom BGH im Jahre 2013 zu beurteilenden Fall um einen Vertrag mit der OVB gehandelt haben.
Auch manch Vermögensberater der DVAG lässt sich, um die Auflösung des Vermögensberatervertrages bemühend, auf eine zunächst nebenberufliche Abstufung ein. Auch dort soll jedoch die „lange“ Kündigungsfrist aus dem Hauptberuf nicht entfallen. Die ursprünglichen Kündigungsfristen sollen auf den nebenberuflichen Berater übertragen werden.
Viele Vertriebe machen formularmäßig davon Gebrauch, die ursprünglich längeren Kündigungsfristen des Hauptberufs auf den Nebenberuf zu übertragen. Eine solche formularmäßige „lange“ Kündigungsfrist stand am 21.3.13 beim BGH auf dem Prüfstand. Der BGH erklärte die „lange“ Kündigungsfrist für nichtig und meinte, ein nebenberuflich tätiger Handelsvertreter unterliege einer einmonatigen Kündigungsfrist.
Außerdem entschied er, dass eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe ebenso unwirksam ist.
a
Eine gegenüber einem Handelsvertreter im Nebenberuf verwendete Formularbestimmung, wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres zulässig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.
b
Eine gegenüber einem Handelsvertreter verwendete Formularbestimmung, wonach der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden verwirkt, ist unwirksam.
17
Das Investment.com schrieb darüber, dass die DVAG das Urteil des BGH über nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht berücksichtigt habe. Die DVAG habe sich – trotz der vom BGH festgestellten Unwirksamkeit der Klausel im Vermögensberatervertrag – nicht daran gehalten. Sie habe mit Hinweis auf das nachvertragliches Wettbewerbsverbot einen Ex-Vermögensberater noch einmal angeschrieben und aufgefordert, sich daran zu halten.
Davon hat die DVAG inzwischen Abstand genommen und dies als Versehen bezeichnet.
Dennoch ist der Wegfall des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kein Freibrief! In dem oben erwähnten Fall beruht sich die DVAG nämlich auch auf Verstöße gegen das UWG und gegen das Datenschutzgesetz. Der ausgeschiedene Vermögensberater soll Daten der DVAG benutzt haben und Kunden gezielt zur Umdeckung aufgefordert haben.
10
Über das BGH-Urteil, in dem das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Vermögenberatervertrag der DVAG für unwirksam erklärt wurde, schreibt Christoph Baltzer in Value das Beratermagazin.
Über die Auswirkungen des Urteils schreibt Das Investment.com .
26
Bernd Mikosch von Fondsprofessionell.de hat sich mit der vieldiskutierten BGH-Entscheidung über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot beschäftigt und diese kommentiert. Er rät zu prüfen, „wer sich ewig bindet“.
25
Wie ein Lauffeuer verbreiten sich die Urteile des BGH. Kein Wunder eigentlich, denn sie werden – im Gegensatz zu den Entscheidungen der anderen Gerichte – stets veröffentlicht.
So berichtete Fondsprofessionell.de, Versicherungswirtschaft-heute.de und Versicherungsbote.de fast gleichzeitig über das Ende des nachvertragliches Wettbewerbsverbotes im Vermögensberatervertrag.
19
Mal so ganz nebenbei bemerkt:
Die vom BGH überprüfte Klausel, über die ich heute schrieb, findet sich im OVB-Vertrag wieder.
Im Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag der OVB heißt es unter Ziffer 5.1:
Der Finanzdienstleister ist ständig damit betraut, … für die OVB und deren Partnergesellschaften bestandsfähige Verträge zu vermitteln und zu …, die Vertragsprodukte zum Gegenstand haben.
Damit handelt es sich gemäß der Entscheidung des BGH vom 21.10.2015 unter dem Aktenzeichen VII ZB 8/15 um ein vertragliches Tätigkeitsverbot. Das Arbeitsgericht könnte dann zuständig sein.
19
BGH: Mit dieser Klausel im Handelsvertretervertrag könnte der Rechtsstreit zum Arbeitsgericht gehen, wenn die Einkommensgrenze von 1000 € Provisionen im letzten Halbjahr nicht überschritten wird.
Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung „Frau F. ist als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter/-in nach § 92 i.V.m. §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln“ ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 VII ZB 16/14, ZVertriebsR 2015, 117).
BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VII ZB 8/15
Und noch was:
Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Han-delsvertreters zu berücksichtigen unabhängig davon, ob und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Feb-ruar 2015 VII ZB 36/14, ZVertriebsR 2015, 116 Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2011 VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17). Keine Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind als vorläufige Zahlungen gewährte Vorschüsse, die dem Handelsvertreter nicht auf Dauer verbleiben; gezahlte Provisionsvorschüsse sind aber insoweit als Vergütung anzurechnen, als sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsansprüche gedeckt wer-den (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 VIII ZB 91/10, NJW-RR 2011, 1255 Rn. 17; Urteil vom 9. Dezember 1963 VII ZR 113/62, NJW 1964, 497, 498, zu Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs [Recht der Handelsvertreter], BGBl. I 1953 S. 771, 776, der Vorläufervorschrift von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).
18
Wie in der letzten Woche am 14.1. berichtet, hatte der Bundesgerichtshof vor ein paar Wochen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Vermögensberatervertrag für unwirksam erklärt.
In der Praxis bzw. im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten hat dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot in der letzten Zeit nicht eine so große Rolle gespielt. Ursprünglich war dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot an eine Vertragsstrafe geknüpft.
Diese Vertragsstrafe wurde bereits von mehreren Gerichten für unwirksam erklärt, auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der BGH entschied generell über eine Vertragstrafenregelung, dass eine solche nicht wirksam ist, wenn nicht nach dem Grad des Verschuldens unterschieden wurde. Über die Vertragsstrafe wurde deshalb schon seit langem nicht mehr gestritten. Sie wurde zwar außergerichtlich auch im Jahre 2015 noch mal geltend gemacht, gerichtlich ist hier jedoch kein Fall bekannt.
Deshalb ist auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot etwas in den Hintergrund gerückt. Hinzu kommt, dass dies oftmals ohnehin nur dann Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat, wenn zuvor der Vermögensberater fristlos gekündigt hatte. Bei einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung kann sich der Vermögensberater ohnehin vom Wettbewerbsverbot lossagen. Davon wurde teilweise Gebrauch gemacht.
Auch wenn das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist, bedeutet dies jedoch nicht, dass man hier keine Regeln zu beachten hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer Beratung das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewisse Regeln vorschreibt. So darf eine Beratung nicht darauf gerichtet sein, das Ansehen eines Mitbewerbers zu misskreditieren.
Gem. § 4 Nr. 8 UWG sollen Mitbewerber vor unwahren geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen geschützt werden, nicht vor negativen, aber wahren Tatsachenbehauptungen. Reine Meinungsäußerungen fallen nicht hierunter. Außerdem muss die Tatsachenbehauptung geeignet sein, den Betrieb des betroffenen Unternehmens bzw. seinen Kredit zu schädigen.
Ein Mitbewerber hat aber keinen Anspruch auf Erhaltung seines Kundenstamms. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden, auch wenn diese an einen Mitbewerber gebunden sind, gehören vielmehr zum Wesen des Wettbewerbs (BGH v. 22.1.2009, I ZR 30/07) .
Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat im Übrigen für manchen Vermögensberater negative Konsequenzen. Wenn nämlich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam ist, dann dürfte es meines Erachtens auch keine Karrenzentschädigung geben. Diese muss im Fall eines Wettbewerbsverbotes gezahlt werden, wenn dies vom Handelsvertreter verlangt wird. Hier im BLOG wurde zumindest über eine nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Nürnberg berichtet, wonach erstinstanzlich eine solche Entschädigung ausgeurteilt wurde.
14
Im Vermögensberatervertrag der DVAG 2007 ist folgende Regelung enthalten:
„Der V.berater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft V.berater, andere Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles nur zu versuchen. Verstößt der V.berater gegen auch nur eines der vorstehenden Verbote, so hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von …. zu zahlen.“
Nachdem einem Vermögensberater vorgeworfen wurde, er habe dagegen verstoßen, geriet die Klausel auf die Waagschale. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in zweiter Instanz die Klausel für unwirksam gehalten. Schon in einer früheren Entscheidung hatte sich das OLG sehr kritisch mit den Klauseln auseinandergesetzt.
Es wies die Klage auf Auskunft und Schadenersatz ab mit der Begründung ab:
„Die im V.beratervertrag vom 25.05./14.06.2007 getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), auch und insbesondere wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), unwirksam….Die von den Parteien unter V. Abs. 2 des V.beratervertrags getroffene Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam“ (Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass nicht gleichzeitig eine Entschädigungsklausel enthalten wäre).
Außerdem sah das Gericht die Klausel als nicht transparent an. “ Das Transparenzgebot ist aber auch deshalb verletzt, weil dem Handelsvertreter durch die Regelung in V. Abs. 2 des V.beratervertrags für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses untersagt wird, V.berater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin abzuwerben, ohne dass dabei hinreichend deutlich gemacht wird, ob sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nur auf solche Personen erstreckt, die zur Zeit der Vertragsdauer V.berater, andere Mitarbeiter oder Kunden der Klägerin waren, oder ob es auch solche Personen erfasst, die erst nach dem Ausscheiden des Vertragspartners bei der Klägerin zu deren Mitarbeitern oder Kunden geworden sind. Eine klare Aussage wird insoweit – obwohl sich die Frage aufdrängt, nachdem das nachträgliche Wettbewerbsverbot gerade für die Zeit nach Vertragsende gilt – im Vertrag nicht getroffen. Für den Vertragspartner des Verwenders ist daher aus dem Vertragstext heraus nicht klar erkennbar, welcher Personenkreis dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterfällt, wie weit also das Wettbewerbsverbot reicht (so schon Senat, Urteil vom 16.07.2014, 15 U 215/13, n.v.).“
Dagegen wehrte sich die DVAG im Rahmen der Revision beim Bundesgerichtshof. Die Revision wurde zugelassen, „da die Klägerin die Klausel für eine wiederholte Verwendung vorgesehen hat, eine Vielzahl von Fällen“ betroffen ist.
Der BGH entschied am 3.12.15 unter dem Az VII ZR 100/15, dass die Klausel unwirksam ist. Der BGH stellte jedoch nicht mehr darauf ab, dass die Klausel benachteiligen könnte, sondern einzig und allein darauf, dass die Klausel intransparent sei.
„Nicht nur ist für einen durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin auch unter Berücksichtigung des Abwerbeverbots während der Vertragslaufzeit in Nr. V. Abs. 1 nicht hinreichend klar, ob mit „Kunden“ im Sinne von Nr. V. Abs. 2 sämtliche Personen gemeint sind, die Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin abgeschlossen haben, oder nur solche Personen, die derartige Verträge aufgrund einer dem Handelsvertreter (Vermögensberater) zuzurechnenden Vermittlungstätigkeit abgeschlossen haben. Hinzu kommt, dass nicht hinreichend klar ist, ob sich das Verbot der Abwerbung von Kunden in Nr. V. Abs. 2 auch auf Personen erstreckt, die erst nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses, aber binnen des Zeitraums von zwei Jahren nach dieser Beendigung Verträge mit Partnerunternehmen der Klägerin geschlossen haben.“
23
Wie schon am 22.9.2015 hier im Blog beschrieben, hat der BGH entschieden, dass das ausgliedernde Unternehmen für den Ausgleichsanspruch haftet.
In einer sehr interessanten Entscheidung widmet sich der BGH vielen rechtlichen Fragen zur Ausgliederung und zum Ausgleichsanspruch. In der Entscheidung geht es auch um die Fragen, ob dem Handelsvertreter ein Vetorecht gegen „seine“ Ausgliederung zusteht (ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer), ob eine Kündigung in diesem Fall wirksam ist u.s.w..
Die Kernaussage des BGH zum Ausgleichsanspruch lautet:
„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ausgleichsverbindlichkeit nach § 89b HGB im Streitfall vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet worden, weshalb es sich bei der Ausgleichsverbindlichkeit um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 UmwG handelt. Diese Verbindlichkeit resultiert aus dem vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossenen Agenturvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Nicht erforderlich für die Haftung nach § 133 Abs. 1 UmwG ist, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung bereits entstanden war (vgl. BAG, NZA 2015, 106 Rn. 48, zur Abspaltung).“
22
BGH erkennt gesamtschulderische Haftung bei Ausgleichsanspruch
Ein ehemaliger Vertriebsmitarbeiter der AachenMünchener Lebensversicherung streitet um seine Ausgleichszahlung.
Der Versicherungsvertreter war für viele Jahre an die AachenMünchener als Handelsvertreter angeschlossen. Die AachenMünchener verkaufte vor einigen Jahren ihren Außenvertrieb an die Deutsche Vermögensberatung Allfinanz. Der Versicherungsvertreter wollte diesen Wechsel nicht mitmachen.
Bis heute bemühte er sich um Klärung, wer denn nun von beiden – AachenMünchener oder DVAG Allfinanz – für die Zahlung des Ausgleichsanspruches zuständig ist.
Zunächst wurde die Allfinanz gerichtlich in Anspruch genommen. In Frankfurt am Main entschieden die Gerichte jedoch, dass – trotz von der Allfinanz behaupteten Ausgliederung des Vertriebes – ein Vertrag zwischen dem Handelsvertreter und der Allfinanz nicht zustande gekommen sein soll.
Anschließend wandte sich der Handelsvertreter an die AachenMünchener. Nachdem diese auch nicht zahlen wollte, wurde Klage erhoben.
In der ersten Instanz scheiterte der Handelsvertreter. In der zweiten Instanz meinte das Oberlandesgericht Köln, dass die AachenMünchener – trotz Ausgliederung – für den Ausgleichsanspruch – gesamtschuldnerisch – haften müsse.
Dieses wollte die AachenMünchener nicht einsehen und wandte sich nach diesem Urteilsspruch im Rahmen der Revision an den Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof gab bei dieser Frage nunmehr überwiegend dem Handelsvertreter Recht. Er meinte, dass es sich bei den Ausgleichsansprüchen um überwiegend schon während der Vertragslaufzeit erworbene Ansprüche handelt, für die dann auch das ursprüngliche Vertragsunternehmen (hier AachenMünchener) zuständig sei.
Der Handelsvertreter begehrte zudem Schadenersatz. Dieser wurde von allen Instanzen zurückgewiesen.
Nunmehr wurde der Rechtsstreit zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches an das Oberlandesgericht zurückgegeben.
Die Ausgliederung des Stamm-/Ausschließlichkeitsvertriebes der AachenMünchener auf die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG erfolgte gemäß Vertrag im Dezember 2007. Ausgliederungsstichtag war der 01.07.2007.