BGH

Strukturvertrieb muss sich Verhalten eines strafbaren Beraters zurechnen lassen

Am 15.03.2012 entschied der BGH, dass ein Strukturvertrieb sich das strafbare Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen muss.

Hier die Pressemitteilung des BGH.

Der Ehemann einer Kundin hatte im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktien-Fonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondverwaltungsgesellschaft geleistet.

Dies geschah auf Empfehlung eines Handelsvertreters ein Strukturvertriebes.

Die Klägerin machte geltend, der Berater habe im Jahr 2003 die Fondanlage ihres Ehemannes durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemannes gefälscht und den Verkaufswert der Fondanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Berater hatte dieses Verhalten zugestanden und wurde – auch wegen weiterer Vorgänge – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zunächst die Klage auf Zahlung des veruntreuten Betrages abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte der Klägerin im Wesentlichen Recht gegeben, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondanteile.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Strukturvertriebes zurückgewiesen. Er vertritt die Auffassung, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist. Dieses wurde durch den Handelsvertreter verletzt. Der BGH hat auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 Satz BGB bejaht. Schließlich habe der Berater nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers zu tun gehabt, sondern es habe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestanden. Der Berater erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichen.

Urteil Bundesgerichtshof vom 15.03.2012 Aktenzeichen III ZR 148/11

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.06.2010, Aktenzeichen 2 – 18 O 474/09

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 18.05.2011 – 7 U 140/10

BGH: Vertrieb hat sich strafbares Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen

Am 15.03.2012 entschied der BGH, dass ein Vertrieb sich das strafbare Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen muss.
Darüber berichtete das Versicherungsjournal am 16.03.2012.

BGH: Die Grundsätze gelten auch, wenn sie nicht vereinbart wurden

Der Bundesgerichtshof fällte kürzlich ein richtungsweisendes und äußerst interesantes Urteil:

Es stritten sich ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter mit seiner ehemaligen Gesellschaft über Ausgleichsansprüche gem. § 89 HGB.

In dem Vertrag waren die sog. Grundsätze, die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes ausgearbeitet sind, nicht vereinbart. Diese Grundsätze dienen der schnelleren Erfassung der Höhe der Ausgleichsansprüche, über die ansonsten mit großen Prozessrisiken gestritten wurde.

Der BGH stellte fest, dass diese Grundsätze trotzdem für die richterliche Schätzung herangezogen werden müssen, auch wenn sie nicht vereinbart sind.

Dieses Urteil dürfte richtungsweisend sein, da es bisher sehr umstritten war, ob die Grundsätze auch dann gelten, wenn diese nicht Gegenstand des Handelsvertretervertrages sind. Die Ausgleichsansprüche lassen sich an Hand der Grundsätze nach der aktuellen Entscheidung des BGH leichter ermitteln.

BGH: Prof.Dr. Rupert Scholz haftet

Der BGH entschied am 17.11.2011, dass Rupert Scholz als Werbeträger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung haftet.

Das Landgericht Mosbach hatte ihn verurteilt, das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Entscheidung wieder aufgehoben. Aus dem Handelsvertreter-Blog Hier mehr dazu.

Hier Auszüge aus dem bemerkenswerten Urteil:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen….

Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben…..

Dem Beklagten kam aufgrund seines beruflichen Hintergrunds und seiner Fachkunde sowie infolge seiner – zum Prospektbestandteil gewordenen – Zeitschrifteninterviews die Stellung eines Prospektverantwortlichen zu….

Der Beklagte stand bei dem Bericht in der Zeitschrift „W. K. “ durch die optische Aufmachung mit Voranstellung seines Bildes, das …Zitat seiner Aussagen als Aufmacher und auch inhaltlich mit seinen Aussagen im Vordergrund. Der Bericht in der Zeitschrift „C. “ stellte ihn als Mitverantwortlichen dar, dem in dem Interview eine im Wesentlichen gleichrangige Bedeutung mit den anderen „führenden Personen“ der Anlagengruppe beigemessen wurde…..

In der Gesamtschau seiner Aussagen in den Presseveröffentlichungen erweckte der Beklagte zudem den Anschein, er setze sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger ein….

Die Präsentation des Beklagten mit den ausgewählten Stationen seines Lebenslaufs war geeignet, Zutrauen in seine besondere persönliche Zuverläs-sigkeit hervorzurufen. Der Beklagte war als Politiker und Bundesminister Inhaber herausragender öffentlicher Ämter, die zumal dann allgemein Ansehen be-gründen, wenn ihr Inhaber – wie der Beklagte – nicht allein Berufspolitiker ist. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Betroffene darauf bedacht sein wird, seinen guten Ruf nicht zu gefährden, da – wie die Veröffentlichungen zum vorliegenden Sachverhalt belegen – auch aus ihren Ämtern ausgeschiedene Spitzenpolitiker weiterhin im Blickpunkt der interessierten Öffentlichkeit stehen.“

Fraglich ist, ob jetzt „Tor und Tür“ geöffnet wurde, um nicht den einen oder anderen prominenten Werbeträger ebenso haftungsrechtlich in die Verantwortung gezogen werden kann. Anke Engelke, Jürgen Klopp, Oliver Kahn, Felix Magath sind nur einige Namen, die Werbeverträge in der Finanzbranche abgeschlossen hatten oder immer noch unterhalten.

Versicherung muss ungezillmertes Guthaben ausrechnen und auszahlen

Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Köln
meinte, dass eine Versicherung Auskunft über die Hälfte des
ungezillmerten Fondguthabens zu erteilen habe.

Diese Auffassung wurde vertreten, obgleich die Versicherungs-
klauselnach Ansicht des Gerichtes "transparent" sein.
Der Bundesgerichtshof BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03)
da ganz klar Stellung bezogen und die intransparenten
Kostenklauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen
massiv beanstandet.

Darüber hinaus wollte sich das Oberlandesgericht Köln einer
 Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes anschließen,
wonach trotzdem Zweifel an der materiellen Wirksamkeit
solcher Klauseln bestehen. Das Bundesverfassungsgericht
meinte nach Auffassung des Gerichts, dass Kapital bei
Lebensversicherungen angesammelt werden muss. 

So auch Prof.Harald Hermann von der Uni Erlangen:
" Andererseits scheint das BVerfG77 der Ansicht zu sein,
dass das Hälftelungsgebot des BGH weiter geht und auch
transparent gezillmerte Verträge erfasst."

Das Oberlandesgericht Köln nahm zudem Bezug auf einen Aufsatz
eines BGH-Richters, Herrn Seiffert, in dem er diese Auffassung
ebenso bestätigt hatte.

Auch Herr Seifert vertritt die Auffassung, dass bestimmte
Regelungen in Versicherungsbedingungen, obgleich sie transparent
sind, materiell unwirksam sein.

Herr Seiffert ist seit 1995 Richter beim BGH und hatte sich u.a.
dazu geäßert, dass viele Unternehmen kurzfristig ihre
Rechtsmittel zurücknehmen, um grundsätzliche Urteile
zu verhindern.
 Mehr dazu hier.

Die Folge daraus ist, dass dem Kunden die Hälfte des
ungezillmerten Guthabens zustehe. Dies sind nach Ansicht
des Oberlandesgerichts Köln etwa 40 % der eingezahlten
Beiträge.

Lehman-Opfer heute vor dem BGH gescheitert

Die Hamburger Sparkasse Haspa muss nicht zahlen. Der BGH wies heute ein Schadenersatzklagen von Lehman-Opfern zurück. Die Lehman-Pleite sei nicht vorhersehbar gewesen, außerdem habe man den Kunden gesagt, dass im Falle der Lehman-Pleite das Geld weg sei, so die Richter. Und mehr müsse die Sparkasse angeblich nicht tun.

Mehr dazu hier.

BGH 2003 : Handelsvertreter darf nicht im Wettbewerb stehen

Am 12.03.2003 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Handelsvertreter sich grundsätzlich jedem Wettbewerb zu enthalten habe, wenn er Rechte aus einer aus seiner Sicht unwirksamen Kündigung herleiten will.
Einem Handelsvertreter, der kältetechnische Geräte vertrieb, wurde ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Der Vorwurf: Er soll Abwerbung betrieben haben. Anschließend lehnte das Unternehmen die Annahme von Kundenaufträgen durch den Handelsvertreter ab.
Danach wurde dem Handelsvertreter der Vorwurf gemacht, er habe sich der Konkurrenz angeschlossen. Im Gerichtsverfahren, als es um die Frage ging, ob die erste Kündigung wirksam ist, wurde dem Handelsvertreter erneut gekündigt.
In der Berufungsinstanz wurden beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Schließlich fehle eine Abmahnung. Außerdem konnte dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden, schon zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, auf Provisionen zu verzichten, so dass er hätte bei der Konkurrenz beginnen können.
Das sah der BGH anders. Der BGH nahm Bezug auf die ständige Rechtsprechung. Danach hat sich der Handelsvertreter nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedem Wettbewerb zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen.
BGH vom 12.03.2003 Aktenzeichen VIII ZR 197/02
Nachzulesen in Jurathek, das juristische Portal

Consultants Arbeitnehmer ? Der BGH musste entscheiden

Consultants werden die Handelsvertreter beim MLP genannt. Die Rechtsprechung ist sich darüber einig, dass Consultans als so genannte Ein-Firmen-Vertreter anzusehen sind.

Wir hatten öfter darüber berichtet.

Wenn Handelsvertreter so genannte Ein-Firmen-Vertreter sind, könnte das Arbeitsgericht zuständig sein. Dies regelt sich nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG. Zweite Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € an Provisionen bezogen hat.

Über diese Voraussetzung gab es regen Anlass zu streiten. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe, Düsseldorf und Stuttgart hatten jeweils angenommen, dass ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (18 W 24/09) wurde dies allerdings verneint.

Jetzt musste der Bundesgerichtshof entscheiden. In einem Beschluss vom 18.06.2011 unter dem Aktenzeichen VIII Zwischenbescheid 91/10 ging es um die Frage, ob und welche Provisionen für die „1.000,00 € – Grenze“ in Betracht kommen. Ein Handelsvertreter hatte in dem maßgeblichen Zeitraum 4.365,81 € an Provisionen erhalten, mithin lag er unter der Verdienstgrenze von 6.000,00 €. Man stritt nunmehr um die Rückstellungen, die noch nicht zur Auszahlung gekommen sind. Jetzt stritt man darum, ob darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse bei der Ermittlung der maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen sind. Das Beschwerdegericht sah dies zunächst anders und bewertete dies nicht als Verdienst des Beklagten. Der BGH meinte jedoch, auch zunächst darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse sind bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen, wenn und soweit diese sich – wie hier – aufgrund eines bereits im Handelsvertretervertrag vereinbarten Erlasses der Rückzahlungsverpflichtung beim Ausscheiden des Handelsvertreters automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen umgewandelt haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei der Abgrenzung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten nur alle unbedingt entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen. Als vorläufige Zahlungen gewährte Zuschüsse stellen mithin keine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG dar. Provisionsvorschüsse sind dann als Vergütung anzusehen, wenn sie nachträglich durch unbedingt entstandene Provisionsforderungen gedeckt werden.

Dies gilt auch für einen aufschiebend bedingten Erlass der Rückzahlungsverpflichtung. Schließlich stehe damit im Vorhinein fest, unter welcher Voraussetzung der Handelsvertreter die geleisteten Vorschüsse mit dem Eintritt der Bedingung bei seinem Ausscheiden nicht zurückzahlen muss. Schließlich wandele sich auch hier mit Eintritt der Bedingung die vorläufige Zahlung in eine unbedingte Vergütung um. „In dem Umfang, in dem der Handelsvertreter auf die gezahlten Provisionsvorschüsse mit dem Bedingungseintritt endgültig Anspruch hat, sind die Vorschüsse als (nunmehr) unbedingt gezahlte Vergütung im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist das Arbeitsgericht nicht zuständig. Da die Klägerin gemäß ihres Vertrages auf die Rückführung eines Vorschusses in Höhe von 2.317,09 € verzichtet hat, ist die Grenze von 6.000,00 € überschritten. Mithin ist das Arbeitsgericht nicht zuständig“.

Nachtrag

Hier ist übrigens noch der Link zum BGH-Urteil vom 4.5.2010 (Stichwort : Wer trägt die Kosten für die Software).

Jetzt gibt es keine Ausreden mehr

Wir erinnern uns: Am 4.5.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen muss, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der gegen den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist.

Der AWD musste Kosten für eine Software, die er einbehalten hatte, erstatten.

Dies gilt jedoch nicht für Werbegeschenke und „andere bloß nützliche oder der Büroausstattung zuzuordnenden Artikel“.

Auf den Tenor dieser Entscheidung angesprochen, haben viele Vertriebe erwidert, man müsse zunächst einmal die Begründung des BGH abwarten. Nun ist die Begründung da. Wir sind gespannt, wie die Reaktion der großen Vertriebe wie DVAG, AWD, OVB u.s.w. aussehen wird.

Hier ein Auszug aus der Begründung:

Thema Softwarepauschale

„Die gegenteilige Vergütungsvereinbarung ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Softwarepaket jedenfalls bezüglich eines Teils der darin enthaltenen Softwarekomponenten um eine für die Tätigkeit des Klägers als ihres (unter-) Handelsvertreters unverzichtbare Unterlage handelt. Da die Beklagte die unverzichtbare Betriebssoftware den Kläger gemäß § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen hatte, ist die für das A.- Businesspaket getroffene Vergütungsvereinbarung unwirksam. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Vergütungsvereinbarung auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.

Zwar bezieht sich der Nutzungsvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf Softwarekomponenten, die der vom Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden können. Dies führt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Kläger zumindest einen Teil des Entgelts für die Nutzung des Softwarepakets schuldet. Denn Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zum einen einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmte Softwarepakets; dabei handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt.

Der BGH zu dem Stichwort Unterlagen:

„Schon der Wortlaut des § 86a Abs. 1 HGB („erforderliche“ Unterlagen) spricht dafür, dass der Handelsvertreter nur solche Unterlagen kostenlos beanspruchen kann, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Auch die in der Vorschrift aufgeführten Beispiele stützen eine solche Auslegung, denn es handelt sich jeweils um Unterlagen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Geschäftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages unter Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann.“

„Dies gilt zunächst für die der Büroausstattung des Klägers zuzuordnenden Unterlagen wie Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, auch wenn diese Artikel mit dem Logo der Beklagten versehen sind. Mit dem einheitlichen Logo mag ein Werbeeffekt für die Beklagte und ihr System der Finanzberatung verbunden sein, der in erster Linie der Beklagten, mittelbar aber auch dem Kläger zu Gute kommen dürfte. Das einheitliche Logo macht die Artikel aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung noch nicht zu „produktspezifischen Hilfsmitteln“ und nimmt ihnen auch nicht den Charakter als Büroausstattung (vgl. Evers, VW 2010, 137). Angesichts dessen rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Geschäftsanweisungen großen Wert auf die Erhebung der zur Beurteilung der Vermögenssituation erforderlichen Daten legte, weil diese für eine von der Beklagten versprochene „Finanzoptimierung“ unerlässliche Grundlage war, keine andere Beurteilung.“

„Auch bei den Werbeartikeln („Give-aways“) und den Mandantenordnern, die der Kläger von der Beklagten bezogen hat, handelt es sich, anders als bei den in § 86a HGB genannten (produktbeschreibenden) Werbedrucksachen, nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen. Derartige Aufmerksamkeiten dienen der allgemeinen Kundenpflege und sollen dazu beitragen, ein Klima zu schaffen und aufrechtzuerhalten, das Geschäftsabschlüsse erleichtert. Solche „Kundengeschenke“ gehören ähnlich wie Bewirtungskosten und Repräsentationsaufwand zum Geschäftsaufwand des Handelsvertreters.“

„Auch die Zeitschrift „F.“ dient der allgemeinen Kundenpflege und soll allgemein das Interesse der Kunden an den Beratungsleistungen der Beklagten und den Produkten der Partnergesellschaften wecken. Ein unmittelbarer Bezug zu den Produkten der Partnergesellschaften ist nicht vorhanden; die Kundenzeitschrift kann daher nicht mit einer Produktbroschüre verglichen werden, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung von Verträgen gegebenenfalls angewiesen ist.“

MLP zum Urteil des BGH

Die MLP Finanzdienstleistungen AG nimmt Bezug zum aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes zur Rückzahlung der Softwarepauschale. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem Vertriebssystem diese von dem Handelsvertreter nicht erhoben werden darf.

MLP dazu:

„Ob und in wie weit die zitierte Entscheidung Anlass gibt, unsere Rechtsauffassung zu überdenken, kann naturgemäß erst nach Studium der Entscheidungsgründe beantwortet werden.“