05
Immer wieder erwischt es den AWD böse : Schon vor etwa einem Jahr machte das LG Hannover dem AWD einen bösen Strich durch die Rechnung. Ende letzten Jahres hatte sowohl das LG Hannover und das OLG Celle seine Rechtsauffassungen in zwei beachtenswerten Entscheidungen vertreten.
Auszüge der Entscheidung des Landgerichts Hannover von Anfang 2009 :
„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Sonderbonifikation.
Die Vereinbarung über die Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB.
Gemäß §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf fristlose Kündigung weder beschränkt noch ausgeschlossen werden, Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen ausgesprochen werden darf. Unter die Verbotsvorschrift fallen auch solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B. Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni, Kautionen.
Zwar ist die Knüpfung des Anspruches auf eine freiwillige Sonderzahlung an dasBestehen der Vertragsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht unangemessen einschränkt, sind die Länge der Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung.
Die Vereinbarung der Rückzahlung der Sonderbonifikation ist vorliegend geeignet, das Recht des Beklagten zur Kündigung zu beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur (auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste, faktisch ausgeschlossen.“
17
Mittlerweile ging es wie ein Lauffeuer durch den AWD-Vertrieb : Die AWDler bekommen nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle monatlich 80 € zurück.
Wir berichteten vor drei Tagen.
Die Sache hat jedoch zwei Haken :
1. Der AWD kann Revision beim BGH einlegen. Die Frist dafür läuft noch.
2. Mögliche Ansprüche auf Rückzahlung gegen den AWD dürften nach jeweils 3 Jahren verjähren.
Dies heißt, dass Ansprüche aus dem Jahr 2006 noch in diesem Jahr geltend gemacht werden müssen – sonst dürfte Verjährung eingetreten sein.
Wie wird die Verjährung vereitelt ? Hier gibt es nur ein sicheres Konzept, nämlich die Beantragung eines Mahnbescheides bis zum 31.12.2009.
Dafür ist kein Anwalt erforderlich. Mahnbescheidsformulare sind im Internet erhältlich. Hier ist zu empfehlen, die Hinweise dazu des örtlichen Amtsgerichts zu lesen. Zu beachten ist, dass es mittlerweile zentrale Mahngerichte gibt.
Wegen des Risikos wegen der Revision wird empfohlen, die Forderung – wenn sie überhaupt geltend gemacht werden soll – auf die Ansprüche aus 2006 zunächst zu beschränken.
Gerichtskosten müssen nicht im Voraus gezahlt werden – die werden dann angefordert.
Der Rechtsgrund muss im Mahnbescheid genannt werden. Das OLG Celle nannte als Rechtsgrund die ungerechtfertigte Bereicherung.
12
OLG Celle beschert AWDlern Weihnachtsfreuden
Das fantastische Urteil vom 10.12.2009 (Az. 11 U 51/09 und 24 O 40/08)
gegen den AWD hat erhebliche Folgen:
Denn jetzt hat jeder AWDler einen Rückzahlungsanspruch von zumindest 80 € mal 3 Jahre ( danach mögliche Verjährung), insgesamt also 2400 € !
Ob es auf dem weihnachtlichen Gabentisch noch mehr sein darf, werden wir noch erfahren…
Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.
26
Der Verein für Konsumenteninformation hat eine Sammelklage beim Handelsgericht Wien eingereicht. Dies berichtet die Wiener Zeitung am 19.09.2009. Wir hatten dies bereits berichtet.
17
Ausgang des Verfahrens BAG 5 AZR 638 u.639/08
Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt ( Az.5 AZR 638 + 639/08) . Es wurde nicht rechtskräftig. Die Parteien einigten sich im Oktober 2009 im Rahmen eines Vergleichs.
Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16.10.09 in einer vorläufigen Vorberatung die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Klägerin (AWD) ständen. Sie waren nicht im Sinne des Arbeitsrechts weisungsgebunden und damit nicht von der Klägerin persönlich abhängig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit führe nicht zu einem Arbeitsverhältnis, so das BAG.
Am 20.10.2009 schlossen die Parteien dann einen Vergleich, in dem noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Beklagte in keinem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stand. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (jeder zahlt seinen eigenen Anwalt selbst, die Gerichtskosten werden geteilt).
25
Haftung für Beratungsfehler
Am 10.09.2009 fasste das Landgericht Hannover einen interessanten Beschluss:
Nach wie vor ist das Landgericht der Auffassung, dass der AWD-Mitarbeiter, also der Anlagenvermittler, nur dann haftet, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und ein besonderes Vertrauen (in seine Person) in Anspruch nimmt. Über diese grundsätzliche Rechtsprechung wurde in diesem BLOG umfassend berichtet.
So weit nichts Neues.
Nunmehr gilt dies jedoch nicht für den AWD. Wenn ein Mitarbeiter des AWD objektiv falsche Hinweise gegeben hat, haftet der AWD ungeachtet der oben erwähnten Rechsauffassung in vollem Umfang. Die Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Kläger selbstverständlich zu beweisen, ebenso wie den kausalen Zusammenhang zwischen dem falschen Hinweis und der Anlageentscheidung.
Diese Entscheidung halten wir für richtungsweisend. Der unmittelbare Vermittler wird entlastet, nicht jedoch das Unternehmen, für welches er tätig ist.
22
AWD steht nicht nur mit der DVAG auf Kriegsfuß, sondern hat schon seit Jahren einen anderen erklärten Erzfeind und Nebenbuhler: die Formaxx.
Nun gerade ist der langjährige Streitgenosse Jörg Jacob nicht nur von dem AWD abgewandert, sondern gleich in die Chefetage der Formaxx gerückt. Am 1.10.09 geht er dort in den Vorstand.
Mit Jacob sitzt nun schon der dritte Ex-Mitarbeiter des AWD im Formaxx-Vorstand. Ralf Steinmeister und Kai Lange (Bruder der früheren Frau des ehemaligen AWD-Chefs und Eigentümers Carsten Maschmeyer) gingen ihm voraus.
Jacob war 18 Jahre beim AWD. Dort hatte er es bis zum Vertriebschef für das Deutschland-Geschäft gebracht. Im Frühjahr 2007 schied er aus.
Der AWD warf ihm vor, noch während seiner Tätigkeit für AWD bereits an der Formaxx-Gründung gearbeitet und Mitarbeiter für den neuen Konkurrenten geworben zu haben. Über eine entsprechende Klage des AWD gegen Jacob wegen Untreue und Vertragsbruchs ist bis heute nicht entschieden. Jacob selbst hatte daraufhin den AWD wegen angeblicher Spitzel- und Abhörpraktiken angezeigt. Angeblich hatte man seinen Wagen mit Wanzen ausgestattet und seinen Wognsitz mit Kameras überwacht. Ein ganzes Team von Detektiven soll ihm auf der Spur gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Es wird gemunkelt, dass Jacob von Anfang an die treibende Kraft hinter der Formaxx-Gründung war. Nachdem das zweijährige Wettbewerbsverbot abgelaufen ist, durfte er nun offiziell bei Formaxx anfangen.
25
24
Der AWD meldet drastische Verluste, sein Chef verwickelt sich in etliche unangenehme Rechtsstreitigkeiten und zahlt fröhlich drauf.
Doch gefeiert wird immer. Als der Chef Geburtstag hatte, kam die gesamte Prominenz.
Zumindest mal für einen Tag konnte der Ärger um die teure Luxusyacht, und die trübliche Beteiligung an der RL Holding GmbH vergessen werden.
Der Boss hatte mal schlappe 40 Millionen in der Holding gelassen. Dagegen sind die 300.000€ für die mündlich bestellte Yacht ja schon eine Lappalie.
Beide Streitigkeiten beruhen darauf, dass der Chef angeblich mündliche Zusagen gegeben hat. Er offenbart – wie seine werte Freundin Frau Ferres – tiefe Einblicke. Und auch die Herren Richter der angerufenen Landgerichte hatte zu fragen : Ist das alles echt?
23
Neues aus dem Gerichtssaal
04
Hier mal ein paar Anregungen, etwas Neues über die ebenso spannenden Entwicklungen beim AWD zu erfahren, nicht nur die neue Liaison zwischen Herrn Maschmeyer und Frau Veronika Ferres, sondern auch über die erloschene Liebe zum MLP.
http://www.handelsblatt.com/unternehmen/koepfe/maschmeyers-doppelter-bruch-im-leben;2169849
Ein bisschen Lesestoff empfiehlt sich – etwas nüchtern – mit der Stellungsnahme am AWD in der ARD, in
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,lzc4xzic7nbqzhd1~cm.asp
Plusminus brachte es dann gleich auf den Punkt und gab gleich seinen Fernsehbeitrag ins Netz:
http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/1187336
Der Fernsehbericht im ZDF vom 12.02.2009 – wir berichteten – wird leider nicht im Netz angeboten.