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1 % mehr hat der AWD im ersten Halbjahr 2011 im Vergleich zu 2010 erzielt.
So zu lesen in Cash.Online vom 26.8.11.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 04.03.2010 wies das Landgericht Hannover eine Berufung von Kunden des AWD auf Schadenersatz ab.
Kunden machten Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter Beratung geltend. Sie waren seit mehren Jahren Kunde vom AWD. Ein Bereichsleiter des AWD stellte dann das Finanzkonzept Convest21 vor, anschließend wurde ein Strategie-Depot eröffnet mit einer monatlichen Einzahlung. Der Berater des AWD trug dann unter Anlagedauer 28 Jahre ein.
Die Kunden werfen vor, das Anlageprodukt sei falsch gewählt worden. Nur oberhalb eines Sockelbetrages von 2.500,00 € könne eine Entnahme getätigt werden. Die Kunden hätten beabsichtigt, Geldbeträge nur kurz- und langfristig anzulegen.
Nachdem bereits erstinstanzlich die Klage gescheitert war, wurde auch die Berufung zurückgewiesen. Der Vermittler wurde vom Gericht angehört. Nach der Anhörung stehe, so das Gericht, nicht fest, dass ihm eine andere Anlagestrategie bekannt war. Allenfalls sei ihm allgemein eine Zieländerung nachträglich bekannt geworden, jedoch erst später.
Im Übrigen spreche das überreichte Risikobarometer dagegen. Auch daraus lasse sich nicht ableiten, dass der Kunde ausschließlich kurz- und mittelfristige Kapitalanlagen wünsche.
Urteil Landgericht Hannover vom 05.02.2010 Aktenzeichen 8 S 39/09
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Jetzt gibt es keine Ausreden mehr
Wir erinnern uns: Am 4.5.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Unternehmer dem Handelsvertreter die Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen muss, auf die dieser zur Vermittlung oder zum Abschluss der gegen den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist.
Der AWD musste Kosten für eine Software, die er einbehalten hatte, erstatten.
Dies gilt jedoch nicht für Werbegeschenke und „andere bloß nützliche oder der Büroausstattung zuzuordnenden Artikel“.
Auf den Tenor dieser Entscheidung angesprochen, haben viele Vertriebe erwidert, man müsse zunächst einmal die Begründung des BGH abwarten. Nun ist die Begründung da. Wir sind gespannt, wie die Reaktion der großen Vertriebe wie DVAG, AWD, OVB u.s.w. aussehen wird.
Hier ein Auszug aus der Begründung:
Thema Softwarepauschale
„Die gegenteilige Vergütungsvereinbarung ist gemäß § 86a Abs. 3 HGB unwirksam. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es sich bei dem Softwarepaket jedenfalls bezüglich eines Teils der darin enthaltenen Softwarekomponenten um eine für die Tätigkeit des Klägers als ihres (unter-) Handelsvertreters unverzichtbare Unterlage handelt. Da die Beklagte die unverzichtbare Betriebssoftware den Kläger gemäß § 86 a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung zu stellen hatte, ist die für das A.- Businesspaket getroffene Vergütungsvereinbarung unwirksam. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Vergütungsvereinbarung auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.
Zwar bezieht sich der Nutzungsvertrag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch auf Softwarekomponenten, die der vom Kläger grundsätzlich selbst zu finanzierenden allgemeinen Büroorganisation zugerechnet werden können. Dies führt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Kläger zumindest einen Teil des Entgelts für die Nutzung des Softwarepakets schuldet. Denn Vertragsgegenstand war die Nutzung eines zum einen einheitlichen Preis angebotenen, auf die Bedürfnisse des Handelsvertreters abgestimmte Softwarepakets; dabei handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein einheitliches Produkt.
Der BGH zu dem Stichwort Unterlagen:
„Schon der Wortlaut des § 86a Abs. 1 HGB („erforderliche“ Unterlagen) spricht dafür, dass der Handelsvertreter nur solche Unterlagen kostenlos beanspruchen kann, auf die er zur Vermittlung oder zum Abschluss der den Gegenstand des Handelsvertretervertrages bildenden Verträge angewiesen ist. Auch die in der Vorschrift aufgeführten Beispiele stützen eine solche Auslegung, denn es handelt sich jeweils um Unterlagen, die einen sehr engen Bezug zu dem vertriebenen Produkt haben und ohne die eine erfolgreiche Vermittlung schlechthin nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Geschäftsbedingungen, ohne die der Handelsvertreter die Vermittlung oder den Abschluss eines Vertrages unter Einhaltung der vom Unternehmer vorgegebenen Konditionen nicht leisten kann.“
„Dies gilt zunächst für die der Büroausstattung des Klägers zuzuordnenden Unterlagen wie Briefpapier, Visitenkarten und Erhebungsbögen, auch wenn diese Artikel mit dem Logo der Beklagten versehen sind. Mit dem einheitlichen Logo mag ein Werbeeffekt für die Beklagte und ihr System der Finanzberatung verbunden sein, der in erster Linie der Beklagten, mittelbar aber auch dem Kläger zu Gute kommen dürfte. Das einheitliche Logo macht die Artikel aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung noch nicht zu „produktspezifischen Hilfsmitteln“ und nimmt ihnen auch nicht den Charakter als Büroausstattung (vgl. Evers, VW 2010, 137). Angesichts dessen rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Geschäftsanweisungen großen Wert auf die Erhebung der zur Beurteilung der Vermögenssituation erforderlichen Daten legte, weil diese für eine von der Beklagten versprochene „Finanzoptimierung“ unerlässliche Grundlage war, keine andere Beurteilung.“
„Auch bei den Werbeartikeln („Give-aways“) und den Mandantenordnern, die der Kläger von der Beklagten bezogen hat, handelt es sich, anders als bei den in § 86a HGB genannten (produktbeschreibenden) Werbedrucksachen, nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen. Derartige Aufmerksamkeiten dienen der allgemeinen Kundenpflege und sollen dazu beitragen, ein Klima zu schaffen und aufrechtzuerhalten, das Geschäftsabschlüsse erleichtert. Solche „Kundengeschenke“ gehören ähnlich wie Bewirtungskosten und Repräsentationsaufwand zum Geschäftsaufwand des Handelsvertreters.“
„Auch die Zeitschrift „F.“ dient der allgemeinen Kundenpflege und soll allgemein das Interesse der Kunden an den Beratungsleistungen der Beklagten und den Produkten der Partnergesellschaften wecken. Ein unmittelbarer Bezug zu den Produkten der Partnergesellschaften ist nicht vorhanden; die Kundenzeitschrift kann daher nicht mit einer Produktbroschüre verglichen werden, auf die der Handelsvertreter zur Vermittlung von Verträgen gegebenenfalls angewiesen ist.“
09
Am 30.4.11 berichtete Tobias Romberg in „Die Zeit“ über den AWD. Nur ein paar Einzelfälle lautete der Arbeisttitel.
Weiter gehts es dann mit der Frage, warum die Durschsetzung so schwierig. Mehr dazu hier in dem lesenswerten Zeit-Artikel.
Warum das alles, fragt Romberg, und findet eine Antwort in „strukturimmanenten Problemen“, wie sie die Finanztestredakteurin Lauenburg gesehen hat, und sieht den AWD nur als ein Teil einer großen, machtvollen Branche.
06
Der Verein der ehemailgen AWD-Mitarbeiter bereitet eine Sammelklage gegen den AWD vor, um Ansprüche geltend zu machen, die sich aus dem Urteil des BGH ergeben könnten.
Näheres dazu erfährt man hier.
Die Kosten sollen durch eine Sammelklage reduziert werden.
05
BGH-Urteil und was nun ? Wie reagieren AWD und DVAG ?
Der BGH entschied, dass die Softwarepauschale zurück zu zahlen sei. Der AWD reagierte darauf „zurückhaltend“, wie sich aus einem Bericht von DasInvestment.Com ergibt.
Das Investment.com stellte eine erste Stellungnahme des AWD nach dem BGH-Urteil dar. Danach sah das Urteil für den AWD und die gesamte Branche sehr positiv aus.
Investment.com rechnete hoch, dass bei 5.300 Beratern und monatlich 80,00 € mehr als 400.000,00 € monatlich zurückgezahlt werden müssten.
Laut weiterer Veröffentlichung heißt es, der AWD-Sprecher habe gesagt, er wolle von diesen Summen allerdings „nichts wissen“. Man müsse die Urteilsbegründung abwarten. Außerdem handele es sich um eine Einzelfallbetrachtung und keine generelle Entscheidung zur Kostenfreiheit. Außerdem seien die Software-Verträge mittlerweile mehrfach überarbeitet worden, so dass mit einer Rückforderung betroffener Berater für die Vergangenheit der AWD nicht rechne.
So zu lesen in Das Inventment.com.
Sollten die Software-Kosten über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren zurückgezahlt werden müssen, so würden Kosten in Höhe von 12.000.000,00 € anfallen.
Software-Kosten wurden übrigens auch von der Deutschen Vermögensberatung erhoben. Es sind Software- Nutzungspauschalen von 100,00 € monatlich bekannt. Erhoben wurden diese ab November 2007.
Hinzu kommt, dass einige Vermögensberater Computer, die so genannte Hardware, gemietet haben.
Die Hardware-Miete, über die die Entscheidung des BGH keine Ausführung machte, belief sich beispielhaft für ein Notebook auf 125,00 € monatlich netto. Hinzu kamen mögliche Kosten für Drucker und Umlagen.
Die DVAG hat mehr als 35.000 Mitarbeiter.
Die Höhe der Kostenpauschalen bei OVB und MLP, soweit es sie gibt, sind hier nicht bekannt.
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Der BGH hat am 4.5.2011 entschieden :
Der Vertrieb (hier AWD) darf keine Kosten für die Software erheben und muss diese zurückzahlen ;
Kosten für Zeitschriften, Büroausstattung, Visitenkarten, Werbegeschenke, Schulungs- und Weiterbildungskosten muss der Handelsvertreter selbst zahlen (und kann folglich nicht zurück verlangt werden).
Hier ein Auszug aus der Pressemitteilung des BGH:
„Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB* haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen. Dies hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall für das Softwarepaket bejaht, da es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit der Kläger nicht möglich gewesen wäre. Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die – nicht als Produktbroschüre anzusehende – Zeitschrift „Finanzplaner“, die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt. Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen musste die Beklagte den Klägern nicht kostenlos gewähren, da es dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ging, die die Kläger benötigten, um ihr Tätigkeitsfeld – z. B. auf den Vertrieb von Immobilien – zu erweitern. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof bezüglich der übrigen Positionen einen Anspruch der Kläger auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge verneint.“
BGH vom 4.5.11 Az: VIII ZR 10/10 und 11/10
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Der AWD wurde im Jahre 2011 zum Top-Arbeitgeber ausgezeichnet. Die Auszeichnung stammt vom CRF Institute.
Fünfzig namhafte Unternehmen wurden in die Liste 2011 aufgenommen.
Die DVAG wurde im Jahre 2010 zur Liste der Toparbeitgeber gekürt, fiel aber im Jahre 2011 aus der Liste wieder heraus.
Seinerzeit wies die DVAG in ihrem Blog noch darauf hin. In dem Artikel „Klassenbester“ bot die DVAG einen Link zu einem weiteren Bericht „Deutschland Toparbeitgeber 2010“ an. Dieser wurde aber abgestellt.
Die Assekurata hatte der DVAG im Jahre 2010 ebenso exzellente Dinge bescheinigt, wies aber gleichzeitig auf vertragliche Kritikpunkte hin. Ob dies zu einer Abwertung geführt hat, ist nicht bekannt.
Die DVAG gewann jüngst von der Servicerating in Zusammenarbeit mit der Uni St. Gallen und dem Handelsblatt eine Auszeichnung für Platz 19 des kundenorientiertesten Dienstleisters, Platz 2 des kundenorientiertesten Finanzdienstleisters Deutschlands (Quelle Versicherungsjournal 11.3.2010).
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Dem AWD wird z.Zt. schwer zugesetzt. Selten war eine Woche so turbulent.
Hier Tagesschau24 zum Thema AWD und vermutete systematische Falschberatungen.
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Viele AWD-Mitarbeiter bekamen kürzlich Post. Der AWD fordert auf, die Kontodaten zu überprüfen und gleichzeitig den Kontostand auf Provisionsabrechnungen anzuerkennen.
Im weiteren Text wird dann der Kontostand ausgewiesen, der Stand des Kontokorrentkontos, des Stornoreservekontos, des Steuerungsreservekontos und der Provisionsrückstellungen genannt.
Unten weiter steht dann „als richtig anerkannt“, wo dann der Mitarbeiter unterschreiben soll.
Wir weisen darauf hin, dass es sich üblicherweise bei den Provisionskonten um so genannte Kontokorrentkonten handelt. Die großen Vertriebe zahlen bekanntlich Vorschüsse. Soll eine Klage auf Rückzahlung eines Vorschusses geführt werden, muss grundsätzlich ein erheblicher Aufwand geleistet werden.
Wir haben dazu bereits einige Entscheidungen in diesem BLOG überreicht, die zeigen, wie schwierig es ist, wenn große Vertriebe eine solche Klage aus dem Kontokorrent führen.
Anders ist dies bei einem Anerkenntnis.
Wer ein Anerkenntnis unterschreibt, gibt eine Urkunde ab! Eine Klage kann auf eine solche Urkunde gestützt werden. In einem solchen Verfahren kann sich dann der Vertrieb schnell einen Titel sichern. Es kommt nur noch darauf an, ob die Urkunde tatsächlich von dem Beklagten unterschrieben wurde.
Andere Einwendungen werden zunächst nicht mehr beachtet. Zeugen werden zunächst nicht berücksichtigt.
Nachdem dann schnell der Anspruch tituliert wurde, könnte allenfalls der Beklagte in einem Nachverfahren andere Einwendungen geltend machen.
Die Abgabe einer solchen Urkunde ist also mit einem großen Risiko verbunden!
Man soll sich gut überlegen, ob man die Kontostände anerkennt.
Der AWD lässt die Übersendung per Fax oder eingescannter E-mail ausreichen. Das Oberlandesgericht Köln hatte am 09.01.1991 entschieden, dass auch ein Fax eine Urkunde darstellen kann.
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Dies wurde Maschmeyer von der Bild unverblümt gefragt. Er antwortete, dies könne ja nicht sein, da dieses Wort nur auf Staubsaugervertreter passe, die mit einem Bus in ein Wohngebiet gekarrt werden. Und außerdem seien AWD-Mitarbeiter von der IHK geprüft.
Mehr dazu in dem aktuellen Bildinterview.
Wir freuen uns, endlich den großen Unterschied zwischen einem AWD-Berater, der mit geleastem Auto kommt, und dem gewöhnlichen Staubsaugervertreter, der mit dem Bus kommt, verstanden zu haben.