Swiss Life Select

Amtsgericht: Fristlose Kündigung von JeTaSo nicht wirksam

Ein Amtsgericht hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung der Firma JeTaSo GmbH gegenüber einer Mitarbeiterin rechtmäßig ist.

Die Fa. JeTaSo GmbH betreibt am Markt den Verkauf von Produkten im Beauty- und Health Bereich. Dabei hat sie Vertriebspartner, die sie über das Internet findet und die Ihre Produkte an die Endverbraucher verkaufen.

Die Klägerin war seit 2018 für die Beklagte tätig. Dabei war es ihr erlaubt, das Intranet der Beklagten, ihre Produkte und angeworbenen Vertriebspartner einzusehen. Die Parteien schlossen keinen schriftlichen Vertrag. Die Vertriebspartnerin musste jedoch bei der Registrierung auf der Internetseite der Beklagten, durch das Setzen eines Häkchens, den AGB JeTaSo zustimmen.

Der Vertrieb von JeTaSo ist strukturmäßig aufgebaut. Der Vertriebsmitarbeiter erhält Provisionen, wenn er selbst vermittelt, und auch dann, wenn er Mitarbeiter anwirbt, die ihrerseits vermitteln. Der Vertriebskanal ist Network Marketing.

Eine gewisse Ähnlichkeit im Aufbau besteht hier zu den bekannten Vertrieben der Finanzdienstleistungen Branche, wie zum Beispiel der DVAG, der OVB oder Swiss Life Select. Während dort eigentlich geklärt ist, dass es sich bei den Mitarbeitern oft um Handelsvertreter handelt, stellt sich JeTaSo auf den Standpunkt, wer für JeTaSo tätig ist, sei kein Handelsvertreter.

Das Amtsgericht Beckum hatte nun über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung einer Vertriebsmitarbeiterin zu entscheiden. Diese  war auch Vertriebspartnerin des Unternehmens „Jesper-Nielsen“. Dort verkaufte sie Schmuck.

Am 06.08.2020 sperrte JeTaSo den Zugang ihrer Mitarbeiterin zu dem Intranet und schaltete Ihren Aktivstatus ab. Mit Schreiben vom 07.08.2020 kündigte sie fristlos die Zusammenarbeit. JeTaSo begründete ihre Kündigung mit einem Schreiben vom 15.09.2020 unter Angabe des Grundes „unethischen Handelns“ und „öffentlicher Abwerbung“.

Die Mitarbeiterin meint, sich nicht „unethisch“ verhalten zu haben, noch Abwerbung betrieben zu haben. JeTaSo hingegen behauptet, die Klägerin habe Produkte des Unternehmens „Jesper Nielson“ auf Facebook beworben und dadurch andere Vertriebspartner erfolgreich abgeworben.

Das Amtsgericht entschied, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis wurde nicht durch die fristlose Kündigung beendet worden. Gem. § 89 a Abs.1 S.1 HGB kann das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter von beiden Parteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot wäre ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gewesen, jedoch liegt dieser Grund hier nicht vor.

Der Abwerbeversuch von Vertriebspartnern des Unternehmens zu einem konkurrierenden Unternehmen ist dem Grund nach ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 Abs.1 S.2 BGB und würde grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Auch kann ein schwerer Vertrauensschaden, der durch die unzulässige Konkurrenztätigkeit des Vertriebspartners entstanden ist, einen wichtigen Grund darstellen. Dieser Vertrauensschaden entsteht auch, wenn der Handelsvertreter für ein Unternehmen tätig ist, das ein teilweise ähnliches Angebot hat. Durch diese Konkurrenztätigkeit muss es zu einem Vertrauensverlust kommen.  

JeTaSo konnte ein gravierendes Fehlverhalten der Klägerin, das zu einem Vertrauensverlust haben soll, nicht darlegen. Sie berief sich immer wieder auf einen Facebook-Screenshot, auf dem die Mitarbeiterin ihren Partnerlink bei „Jesper Nielsen“ postete.

Das beweist nicht, dass es überhaupt zu einem dafür geforderten Wettbewerbsverstoß gekommen ist. Hier ist bei einer Abwägung beidseitiger Interessen und aller Gegebenheiten, nicht verständlich, wie das Vertrauen der Beklagten zu gravierend verletzt sein soll, um einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. 

Das reine Markieren von Freunden hat nicht genügend Ernsthaftigkeit, um ein aktives Abwerben darzustellen. Das Abwerben muss nämlich vielmehr ernsthaft gewollt sein und ein ernsthaftes Angebot beinhalten.

Auch die generelle Tätigkeit der Klägerin für „Jasper- Nielsen“ ist kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Gem. AGB war eine generelle Tätigkeit schließlich nicht verboten. Die Angebote des Unternehmens „Jesper Nielsen“ habe kein überschneidendes Angebot.

Im Übrigen meinte das Amtsgericht, dass es sich bei der Mitarbeiterin sehr wohl um eine Handelsvertreterin handeln würde.

Geschädigter AWD-Handelsvertreter bekommt Geld zurück

Das Amtsgericht Ottweiler hatte im Oktober 2013 darüber zu entscheiden, ob eine Privatdedektei Gelder an einen ehemaligen AWD Mitarbeiter (heute Swiss Life Select) zahlen müsse. Der AWD-Handelsvertreter macht Schadensersatz geltend, weil er dieser Dedektei einen Betrag zur Verfügung gestellt hatte, damit diese eine sogenannte Softwarepauschale vom AWD zurückverlange.

 

Dazu hatte sich die Dedektei nämlich im Rahmen einer sogenannten Vereinbarung verpflichtet. Die Dedektei beabsichtigte zunächst, eine Sammelklage zu erheben.

 

Die Sammelklage scheiterte daran, dass die Softwarepauschale nunmehr nicht dem jeweiligen Handelsvertreter als Zahlbetrag zur Verfügung stand, sondern auf das entsprechende Provisionskonto hätte eingezahlt werden müssen.

 

Die Dedektei reichte jedoch nie eine Klage ein. Die Ansprüche waren inzwischen verjährt.

 

Der Handelsvertreter hatte mehrmals an die Klage erinnert.

 

Das Amtsgericht Ottweiler vertrat die Auffassung, dass die Dedektei Schadensersatz leisten müsse. Im Rahmen eines Vergleiches verpflichtete sie sich zur Zahlung von 983,49 €.

 

Eines Urteils bedurfte es nicht.

Vereine unterstützen Handelsvertreter

Handelsvertreter im Strukturvertrieben leben mit Risiken. Einerseits ergeben sich die Risiken bereits aus der Selbstständigkeit, andererseits aus der Abhängigkeit zu dem jeweiligen Vertrieb. Gelingt es dem Handelsvertreter nicht, entsprechende Provisionen zu erzielen, gerät er schnell in finanzielle Schwierigkeiten. Kündigungsfristen müssen oftmals eingehalten werden und hindern den einen oder anderen Handelsvertreter daran, sich kurzfristig beruflich umzuorientieren. 

Ehemalige Mitarbeiter des Swiss Life Select (früher AWD)  hatten deshalb einen Verein gegründet, um als Ansprechpartner Hilfe anzubieten. Offensichtlich ist der Verein nicht mehr so aktiv – die Homepage wurde schon seit zwei Jahren nicht mehr aktualisiert.

Von internen Streitereien ist auch die Rede.

Nunmehr steht auch ein Verein ehemaliger Vermögensberater der DVAG kurz vor der Gründung. Dieser soll dem Zweck dienen, ausscheidende Vermögensberater bei all ihren beruflichen Fragen zu beraten. Soweit mir Nähers bekannt ist, gebe ich gerne Ansprechpartner und Telefonnummer bekannt.

Swiss Life einigt sich in Österreich

Die Handelszeitung teilt mit, dass sich Swiss Life Select (vormals AWD) mit dem Verein für Konsumenteninformation geeinigt habe. Danach will Swiss Life 11,14 Mio Euro einschließlich Gerichtskosten zahlen.

Der Vorwurf der Falschberatung werde mit dem Vergleich nicht mehr aufrechterhalten.

Berger gegen Maschmeyer

Der Tagesspiegel berichtet am 13.7.13 über Herrn Berger. Herr Berger arbeitete beim AWD. Er war glühender Verehrer des Systems. Schließlich ging er daran kaputt.

Herr Berger war zunächst erfolgreich, konnte sich das Arbeiten aber dann nicht mehr leisten – zu viele Abzüge belasteten sein Provisionskonto. Er kündigte und verlangte Schadenersatz…. und scheiterte.

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Maschmeyer zahlt 2,9 Mio € nach Ermittlungen wegen Marktmanipulation

Carsten Maschmeyer, Gründer des AWD (heute Swiss Life Select), musste tief in die Tasche greifen.

Die BaFin erstattete Strafanzeige wegen Marktmanipulation.

Die Ermittlungen standen in Zusammenhang mit Maschmeyers Einstieg beim AWD-Konkurrenten MLP im Jahr 2008. Er hatte ein MLP-Aktienpaket besessen, ohne dies zu melden. Damit könnte Maschmeyer gegen das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen haben, nach dem Anteilseigner binnen vier Tagen öffentlich machen müssen, sobald sie bestimmte Schwellen – etwa von 3, 5 oder 20 Prozent der Stimmrechte – überschritten haben.

Im August 2008 verriet Maschmeyer, dass er Zugriff auf 26,74 Prozent der MLP-Aktien habe. Seine Aktien gehören jetzt Swiss Life, der auch AWD gekauft hatte.

Nach Zahlung von 2,9 Mio € soll das Strafverfahren gegen Maschmeyer eingestellt werden.

Maschmeyer sauer auf SwissLife

Die Großen lassen sich gerne interviewen. Diesmal war Maschmeyer dran. In einem Spiegel Interview sagte er, er habe viele Steuern gezahlt und habe kein Verständnis dafür, wie SwissLife mit den juristischen Verfahren umgehen.

SwissLife sei nun „nun deutlich hartleibiger und kurzsichtiger“, kritisierte Maschmeyer. Die Schweizer verfolgten die Strategie, „alle juristischen Mittel auszuschöpfen, statt irgendwo klein beizugeben. Das halte ich für einen Fehler. Es könnte längst Ruhe sein.“

Das Interview überrascht. Harmonie sieht anders aus. Interessant ist aber, dass die Aussage, viel Steuern bezahlt zu haben, oftmals so gewählt wird, als wolle man damit irgendetwas rechtfertigen. Dr. Pohl hatte dies auch in seinem Interview am 13.03.2013 in der WLZ-FZ erwähnt.

Ade AWD

Die Marke AWD gehört nunmehr der Vergangenheit an. Die Geschäfte werden jetzt von Swiss Life Select  fortgeführt.

Bis zum Jahr 2015 sollen 30 Stellen wegfallen.

Die Postadresse von Swiss Life Select bleibt die alte: AWD Platz eins in Hannover.

Unterdessen deckte die HNA eine peinliche Datenpanne auf. Ein Passant hatte in einem Container in Kassel Kundendaten vom AWD entdeckt, unter anderem Namen, Adressen, Geburtsdaten und Angaben zum Jahreseinkommen.

Die Sammelklagen gegen den AWD werden nach der Namensumstellung nicht mehr gegen den AWD, sondern gegen Swiss Life Select fortgeführt.

AWD-Berater in Österreich zum Schadenersatz verurteilt

Jetzt verurteilte ein österreichisches Bezirksgericht einen Mitarbeiter des AWD zur Zahlung von Schadensersatz.

Dies teilte die Kleine Zeitung am 29.3.2013 mit.

Der Berater soll zu den Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis gehabt haben. Die Kunden verkaufte ein Haus, welches sie zuvor geerbt hat. Der Erlös in Höhe von etwa 320.000 € wurde auf Anraten des AWD-Beraters in Aktien der Immofinanz, der Immoeast, der Constantia Vorsorge und der Constantia European Property gesteckt.

Der AWD-Berater soll gesagt haben, die Anlagen seien so sicher wie ein Sparbuch.

Die Constantia-Aktien stürzten ab. Von eingezahlten 82.200 waren nachher noch 38.200 € vorhanden. Der AWD-Berater darf nunmehr gemäß Urteil in diesen Schaden ausgleichen.

Jauch moderierte auch für die DVAG

Günther Jauch war nicht nur Moderator beim AWD. Er moderierte auch das 20. Jubiläum der DVAG.

Vielen blieb in Erinnerung, dass sich Jauch bei der DVAG mehrmals versprochen hatte und aus Deutsche Vermögensberatung die Deutsche Vermögensverwaltung machte.

Der Spiegel berichtete darüber am 20.11.1995. Er kritisierte Jauch, der zuvor im Stern-TV Fernsehkollegen kritisierte, die sich als Werbeträger in der freien Wirtschaft anboten.

Jauch selbst soll jedoch laut Spiegel nicht nur für die DVAG und den AWD, sondern auch auf einem Zahnärztekongress, einer Computerfirma, beim Fußball Klub Bayern München und auch für den Autokonzern BMW tätig gewesen sein.

Jauch soll dann auch in Frankfurt bei dem Immobilienguru  Jürgen Schneider bei der Eröffnung des Einkaufszentrums Zeilgalerie aufgetreten sein.

Der Spiegel widmete sich dann auch dem Auftritt von Jauch am 01.07.1995 bei der DVAG. Der Spiegel kritisierte, dass Jauch dabei die knallharten Vertriebsmethoden wohl entgangen waren.

Das Coming-Out des Maximilian von Ah

Bekannt wurde er als Kritiker der Strukturvertriebe und MLM-Systeme. Bekannt wurde er auch durch sein Insiderwissen über den AWD.

Unbekannt blieb jedoch sein wirklichert Name. Er trat unter dem Pseudonym Maximilian von Ah auf.

Im wahren Leben heißt er Frank Henkel. Hier offenbart er Ausschnitte seines „wahren Lebens“, auch aus seiner Zeit als AWD-Pionier in Genf.