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Der Ausgleichsanspruch birgt eine Fülle von Geheimnissen. Dazu gehört auch, inwieweit bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruches Leistungen, die in ein Versorgungswerk flossen, angerechnet und abgezogen werden.
Oft kann der Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch verlangen. Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, erhebliche Vorteile erlangt haben und die Zahlung eines Ausgleiches muss unter Berücksichtigung aller Umständer der Billigkeit entsprechen.
Auf der Ebene der Billigkeit hatte sich das Landgericht München I im Dezember 2008 in einem Urteil vom 08.12.2008 – 14HK O 24599/07 mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Allinanz den Ausgleichsanspruch um Leistungen der Maßgabe der beigefügten Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter (so genannte VVW-Bestimmungen) einen Abzug erlauben würden. Nach den VVW-Bestimmungen soll nämlich in Höhe des Barwertes einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente oder im Falle einer unverfallbaren Rentenanwartschaft gar kein Ausgleichsanspruch entstehen, bzw. die Versorgungszusage nach dem VVW entsprechend reduziert werden.
Das Landgericht München I hatte jedoch dem Vertreter der Allianz den kompletten Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB in Höhe von etwa 300.000,00 € zugesprochen. Die Altersversorgung blieb außer Acht.
Teilweise wurden Klauseln in den VVW-Bestimmungen für unwirksam erachtet, weil diese gegen § 89 b Abs. 4 HGB verstoßen würden. Danach kann der Ausgleichsanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Danach wurde eine Prüfung auf der Stufe der Billigkeit vorgenommen. Das Landgericht wies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hin, wonach mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen sein könnten, soweit nach einer Vorteils- und Verlustprognose eine in Betracht kommender Ausgleich grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht.
Es darf gemäß Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.11.1983 unter dem Aktenzeichen I ZR 139/81 keine Fälligkeitsdifferenz entstehen. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 1983 darauf abgestellt, dass eine funktionelle Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung entstehen muss, um eine Anrechnung zu ermöglichen.
Diese funktionelle Verwandtschaft sprach das Landgericht München I im Jahre 2008 bei den VVW-Bestimmungen der Allianz ab. Die Gewährung einer Rente könne nicht die Funktion eines Ausgleichsanspruches erfüllen. Außerdem sei die zugesagte Altersversorgung mit einer Unsicherheit belastet, da sie nur bei Unverfallbarkeit und nach Rentenbeginn einsetze.
Während der Bundesgerichtshof eine Anrechnung der Altersversorgung auf einen Ausgleichsanspruch deshalb zulassen wollte, damit der Prinzipal nicht einer Doppelbelastung unterliege, so wollte das Landgericht auch dieser Argumentation nicht folgen. Die als Versorgung habe eine andere Funktion und eine Anrechnung würde sich eher bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis anbieten.
Eine Doppelbelastung des Prinzipals wollte das Gericht ebenso nicht sehen. Schließlich habe sich die Allianz gegen die Gefahr doppelt abgesichert. Das Landgericht hat den Ausgleichsanspruch ungekürzt ausgeurteilt. Unberücksichtigt ließ das Landgericht die Argumentatiuon des Klägers, wonach die gewährte Altersvorsorge eine Gegenleistung für angeblich zu niedrig gezahlte Provisionsätze dienen sollte.
Das Oberlandesgericht München hat dieses Urteil am 05.08.2009 unter dem Aktenzeichen 7 U 2055/09 wieder aufgehoben. Die Klage wurde komplett abgewiesen.
Es wies darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Anrechnung des Barwertes der Rente auf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB zulasse. Die funktionelle Verwandtschaft bestehe nach Ansicht des OLG. Das Gericht sah keine Gründe, von dem Gedanken der funktionellen Verwandtschaft abzurücken.
Der Begriff der funktionellen Verwandtschaft verlange nicht, dass Identität und der Deckungsgleichheit beider Ansprüche gegeben sein muss, sondern dass eine gleichartige Zielrichtung ausreichend sein kann.
Die Argumentation im Hinblick auf die Doppelbelastung bzw. doppelte Ansicherung konnte das Oberlandesgericht nicht nachvollziehen. Im Übrigen habe mit der Finanzierung der Altersversorgung durch den Unternehmer dieser eine Aufgabe des Handelsvertreters übernommen, der dies eigentlich hätte aus seinen laufenden Einkünften bestreiten müssen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit war die Höhe des geltend gemachten Ausgleichsanspruches unbestritten. Bei der Höhe des Barwertes der Rente hat die Allianz den vom Kläger mitfinanzierten Anteil der Rente bereits berücksichtigt und lediglich ihren eigenen Finanzierungsanteil in Höhe von 61,5 % zugrunde gelegt. Die Bewertung der Rente wurde nach der durchschnittlichen Lebenswerwartung vorgenommen. Dies hielt das Oberlandesgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für sachdienlich und angemessen.
Nachdem dann der Barwert der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch angerechnet wurde, blieb kein Anspruch auf Zahlung des Ausgleiches übrig. Die Klage wurde abgewiesen.
Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 242/09 ging die Angelegenheit dann noch zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hatte am 15.02.2011 beschlossen, eine „Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision“ zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzlich eine Bedeutung hat und noch die Fortbidlung des Rechts oder die Sicherung einer einheutlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert. Eine nähere Begründung hat der Bundesgerichtshof nicht vorgenommen.
Fazit: Der Bundesgerichtshof lässt grundsätzlich die Anrechnung eines Verworgungswerkes auf den Ausgleichsanspruch zu. Zu prüfen ist jedoch, ob die einzelnen Vertragsklauseln wirksam sind. In diesen Entscheidungen wurden nicht berücksichtigt, ob eine Anrechung auch dann stattfinden kann, wenn z.B. der Anspruch auf das Verworgungswerk abgetreten ist. Dies wäre beispielsweise bei der DVAG der Fall, wenn der Vermögensberater den Anspruch aus dem Versorgungswerk bis zum 60sten Lebensjahr an die DVAG abtritt. Am 08.05.2014 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 282/12 grundsätzlich entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch auch dann nach den so genannten Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches „geschätzt“ werden könne, wenn dies nicht konkret vertraglich vereinbart wurde. Doch auch dann müsse sich der Handelsvertreter das Versorgungswerk anrechnen lassen. Über die Frage, ob die Anrechung auch dann möglich wäre, wenn die Ansprüche aus dem Versorgungswerk abgetreten sind, hatten sich die Bundesgerichtshofs-Richter am 08.05.2014 keine Gedanken gemacht.
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„Grundsätze“ zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs
1958 Vereinbarung der Grundsätze zwischen GDV und Verbänden BVK und VGA
Grundsätze zur Berechnung des AA:
- Sach
- Leben (dynamisch)
- Kranken (privat)
- Bauspar
- Finanzdienstleistung
Berechnung des AA nach Grundsätzen Sach:
Faktor 1=
Versicherungsbestand nach Durchschnitt der letzten 5 Jahre mit Abzug übertragener Bestände:
bis 10 Jahre zu 100%
10-15 Jahre zu 66 ⅔%
15-20 Jahre zu 33 ⅓%
ab 20 Jahre volle Zurechnung des übertragenen Bestandes, beim übertragenen Kraft-Bestand volle Zurechnung bereits an dem 10. Jahr.
Problem „Bruttodifferenzmethode“
Berechnung des AA nach Grundsätze Sach:
Faktor 2=
Provisionssatz je Branche
Nicht zu berücksichtigen sind „Abschlussprovisionen“ (erstjährige Provisionen abzüglich Inkassoprovisionen), ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen.
Faktor 3 = Branchenfaktor:
50% für :
Sach-, Haftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutz
35% für:
Industrie-Feuer-, Maschinen, Groß-BU
25% für:
Kraftverkehr-, Transport-, Verkehrsservice
Faktor 4=
Tätigkeitsfaktor Sach-incl. Ind./BU:
bis einschl. 4. Jahr = 1
vom beginnenden 5. bis zu 9 Jahren = 2
vom beginnenden 10. bis zu 14 Jahren = 3
vom beginnenden 15. bis zu 19 Jahren = 4 ½
ab beginnendem 20. Jahr = 6
Tätigkeitsfaktor Kraft/Transport:
bis einschl. 5. Jahr = 1
vom beginnenden 6. bis zu 10 Jahren = 1 ½
ab 11. Jahr = 2
- Rechenbeispiel:
Alle bestände zugewachsen, über 20 Jahre Tätigkeit:
KFZ-Bestand 200.000 x 10% x 25% x 2 = 10.000,00 €
Sach-Bestand 200.000 x 12% x 50% x 6 = 72.000,00 €
RS-Bestand 20.000 x 10% x 50% x 6 = 6.000,00 €
Industrie/BU 40.000 x 10 % x 35 % x 6 = 8.400,00 €
Ausgleichsanspruch insgesamt: 96.400,00 €
- Rechenbeispiel:
Alle Bestände noch nicht zugewachsen, 8 Jahre Tätigkeit:
100% Zubau in allen Branchen, gleicher Gesamtbestand wie in Rechenbeispiel 1, = 50% übertragener Bestand, gleiche Folgeprovision
KFZ-Bestand 100.000 x 10% x 25% x 1,5 = 3.750,00 €
Sach-Bestand 100.000 x 12% x 50% x 2 = 12.000,00 €
RS-Bestand 10.000 x 10% x 50% x 2 = 1.000,00 €
Industrie/BU 20.000 x 10 % x 35 % x 2 = 1.400,00 €
Ausgleichsanspruch insgesamt: 18.150,00 €
- Rechenbeispiel:
Bestände z.T. zugewachsen, 16 Jahre Tätigkeit:
100% Zubau in allen Branchen, gleiche FP
KFZ-Bestand 200.000 x 10% x 25% x 2 = 10.000,00 €
Sach-Bestand 1670.000 x 12% x 50% x 4,5 = 45.090,00 €
RS-Bestand 16.700 x 10% x 50% x 4,5 = 3.758,00 €
Industrie/BU 33.300 x 10 % x 35 % x 4,5 = 5.245,00 €
Ausgleichsanspruch insgesamt: 64.093,00 €
„Grundsätze“ dynamische Lebensversicherungen:
Grundsätze gelten nur für die dynamische Lebensversicherung aufgrund einer vom Vertreter bewirkten Vereinbarung mit Anspruch aus Provision aus den Erhöhungen.
Berechnung (HV ab dem 20. Jahr):
VS dyn. LV x Prov. Satz LV x 0,08 x TJF (1, 1,25, 1,5) = Ausgleich
8.000.000 x 25 ‰ x 0,08 x 1,5 = 24.000,00 € Ausgleich
TJF bis 9 Jahre = 1 (16`), 10.-19.J = 1,25 (20`), ab 20.J. 1,5 (24`)
„Grundsätze“ Krankenversicherung
Bei der Berechnung des AA in der Krankenversicherung werden nicht die Folge- oder Betreuungsprovisionen, sondern nur die tatsächlich gezahlten Abschlussprovisionen der letzten 5 Jahre zugrunde gelegt.
Faktor 1 ist die durchschnittliche AP-Provision der letzten 5 Jahre, also die Gesamtproduktion in MB x Provisionssatz
Faktor 2 der Ausgleichsfaktor für Bestandszusammensetzung 0,2
Faktor 3 Mitursächlichkeitsfacktor 0,4
Faktor 4 Treue: 3 J./0,7; 6 J./1; 9 J/1,6; 12 J./2,5; 15 J./3,5; ab 16 J./4
Berechnungsbeispiel:
Durchschnittliche Gesamtprovision Krankenversicherung pro Jahr 12.000,00 € MB (1.000,00 MB pro Monat) mit 5 MB AP und über 16 Jahre Tätigkeit:
Berechnung:
12.000,00 € x 5 MB x 0,2 x 0,4 x 4 = 19.200,00 €
„Grundsätze“ im Bausparbereich:
Die Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs im Bausparbereich ist vereinbart zwischen:
- dem Verband der privaten Bausparkassen
- der Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkasse
- dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute
Berechnung des Ausgleichswerts:
- Bemessungsgrundlage und Ausgangswert ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre abzüglich vereinbarter Verwaltungsprovision und Einarbeitungs-, bzw. Garantieprovisionen.
- Das ausgleichspflichtige Folgegeschäft wird mit einem Mittelsatz von 20,25% pauschal festgelegt.
Berechnung des Ausgleichswerts:
- Multiplikator nach TKJ aus Billigkeitsgesichtspunkten:
Tätigkeitsdauer:
1 Jahr 0,20 6 Jahre 1,60
2 Jahre 0,40 7 Jahre 1,90
3 Jahre 0,70 8 Jahre 2,20
4 Jahre 1,00 10 Jahre 3,00
5 Jahre 1,30 12 Jahre 4,00
Zusätzlicher Treuebonus nach 15 Jahren 10,125%.
Ab 19 Jahre verdoppelt sich der Treuebonus auf 20,25%.
Berechnung des Ausgleichswerts im Bausparbereich:
Durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre: 50.000,00 €
- Tätigkeitsdauer 10 Jahre: 50.000,00 € x 20,25% x 3,00 = 30.375,00 €
- Tätigkeitsdauer 20 Jahre: 50.000,00 € x 4,00 + 20,25% (Treuebonus) = 50.625,00 €
Ausgleichsanspruch im Finanzdienstleitungsbereich:
Die Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs im Finanzdienstleistungsbereich sind vereinbart zwischen:
- dem Verband der privaten Bausparkassen und
- dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute
(weder die Versicherungsunternehmen noch die öffentlichen Bausparkassen sind bisher dieser Vereinbarung beigetreten?)
Berechnung des Ausgleichswerts:
- Ausgangswert ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten 4 Jahre
- Das ausgleichspflichtige Folgegeschäft wird mit 10% pauschal festgelegt
- Die Bausparmultiplikatoren gelten auch für die Finanzdienstleistung
- Der Bauspartreuebonus gilt auch für die Finanzdienstleistung
Berechnung des Ausgleichswerts:
- 000,00 € durchschnittliche Jahresprovision, Tätigkeitsdauer 5 Jahre,
10.000,00 € x 10% x 1,30 = 1.300,00 €
- 000,00 € durchschnittliche Jahresprovision, Tätigkeitsdauer 25 Jahre,
10.000,00 € x 10% x 4,00 + 20,25% = 6.025,00 €
03
Viele Handelsvertreter erhalten eine Bestandserhaltungsprovision, teilweise auch Bestandsprovision oder Bestandspflegeprovision genannt.
Wie das Wort es schon besagt, soll hier eine Provision gezahlt werden, wenn der Bestand der Verträge erhalten bleibt.
Teilweise wird diese Bestandspflegeprovision pauschal gezahlt, teilweise in Abhängigkeit zu bereits vermittelten und eingereichten Geschäften.
Ein in der Versicherungswirtschaft neu diskutiertes neues Vergütungsmodell sieht vor, dass eine Bestandsprovision nur dann ausgezahlt werden soll, wenn der Versicherungsvertreter auch eine festgesetzte Neuproduktion erreicht. Auch hier gibt es verschiedene Ansätze.
Die Bestandspflegeprovision ist gesetzlich nicht geregelt. In § 87 Abs. 1 HGB steht: „Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben hat“. Provisionen gibt es danach nur für abgeschlossene Geschäfte. Es ist also eine reine Erfolgsprovision bzw. Abschlussprovision.
Eine Bestandserhaltungsprovision nennt § 87 HGB nicht. Der Anspruch darauf ergibt sich aus dem Agenturvertrag. Wenn der Handelsvertreter verpflichtet ist, die Bestände des Versicherers zu pflegen und zu betreuen, so stellt dies eine Tätigkeit dar, die nicht auf den Abschluss eines Neuvertrages gerichtet ist. Es wird dadurch eine weitere selbstständige Hauptpflicht begründet. Ansprüche des Versicherungsvertreters könnten demnach gem. § 675 BGB aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag bestehen. Ein Werkvertrag wäre es dann, wenn der Versicherungsvertreter für einen bestimmten Erfolg einstehen müsste, z.B. dass ein bestimmter Prozentsatz im Bestand bleibt. Wenn es ein Dienstvertrag wäre, müsste er sich allenfalls um die Bestandserhaltung bemühen. Für die Bemühung würde ihm dann eine entsprechende Provision zustehen. Damit lässt sich auch ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für die Bestandspflege herleiten.
Die vertraglichen Regelungen zur Bestandspflege sind mitunter missverständlich. Wenn ein Bestand nicht übertragen wurde, der Versicherungsvertreter also ausschließlich selbst vermittelte Verträge „im Bestand pflegt“, so könnte auch dies als Erfolgsprovision gewertet werden. So sieht es beispielsweise der Vermögensberatervertrag vor, der zwischen dem jeweiligen Vermögensberater und der DVAG zustande kommt. Dort heißt es u.a. unter Ziffer IV, dass „für vermittelte Verträge werden als Gegenleistung dieser Vermittlungstätigkeit Abschlussprovisionen gewährt. Alle ratierlich gezahlten Provisionen werden grundsätzlich für die ersten 12 Monate ab Abschluss des Vertrages über das vermittelte Produkt als Abschlussprovisionen gezahlt. Ratierliche Provisionen ab dem 13. Monat werden grundsätzlich als Folgeprovisionen…. gezahlt….“. Dort spricht man also von Folgeprovisionen. Voraussetzung für diese Provision ist, dass der Vertrag noch im Bestand ist. Daneben gibt es noch freiwillige Sonderprovisionen. Von einer Bestandserhaltungsprovision spricht der Vermögensberatervertrag nicht.
In früheren Versionen des Vermögensberatervertrages hieß es einmal, dass die Kundenpflege Voraussetzung für die Folgeprovision sei. Dies wurde in früheren Verträgen der DVAG Kundenbetreuungsprovision genannt.
Auch dies zeigt: Es gibt vielzählige Variationen.
Fraglich ist auch, ob diese Bestandsprovisionen bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs berücksichtigt werden. Dazu ist das Wesen der Bestandspflegeprovision zu erforschen.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat mit Schreiben vom 14.09.1993 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Bestandspflegeprovision oder Bestandsbetreuungsprovision um Begriffe handelt, welche unter den Begriff Folgeprovision fallen und insbesondere in der Schadensversicherung auch einen Teil der Abschlussprovision beinhaltet. Kurzum: Bestandspflege- bzw. Bestandsbetreuungsprovisionen sind ausschließlich Folgeprovisionen. Sie folgen aus abgeschlossenen Geschäften gem. § 87 Abs. 1 HGB. Eine anderweitige Bezeichnung der Folgeprovision habe nach Auffassung des GDV im Übrigen keine Auswirkung auf den Ausgleichsanspruch, wenn man diesen nach den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet.
Zudem hat der GDV mit Schreiben vom 05.04.1994 noch einmal darauf hingewiesen, dass die vom 2. Jahr ab gezahlte Provision in der Schadensversicherung, ungeachtet ihrer Bezeichnung in den Agenturverträgen, ein Teilvermittlungsentgelt enthält. Dies gelte insbesondere für gleichbleibende Provisionen, wenn diese bei einjährigen Versicherungsveträgen mit Verlängerungsklausel gezahlt werden. Dabei handelt es sich in der Praxis um Verträge mit unbestimmter Dauer. Hier wird gerade der Vermittlungserfolg mit einer gleichbleibenden Provision vergütet. Jegliche Folgeprovision soll nach den Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht abgezogen werden. Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind nach dem Wortlaut der Grundsätze nicht hinzuzuziehen: „Abschlussprovisionen (erstjährige Provisionen abzüglich der Inkassoprovisionen, ausgenommen die Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleichbleibenden laufenden Provisionen)“. Dies bedeutet, dass bei Heranziehung der Grundsätze eine Bestandspflegeprovision in der Regel mit einbezogen wird. Sie ist eine Folgeprovision.
Im Übrigen könnte eine anders zu verstehende vertragliche Regelung gegen § 89 b) Abs. 4 HGB verstoßen. Danach darf der Anspruch auf den Ausgleich vertraglich nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Nach einer BGH-Entscheidung vom 14.7.2016 ist bereits eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Anspruch im Ergebnis teilweise eingeschränkt wird. Unwirksam sind also nicht nur Totalausschlüsse.
Die ERGO hatte übrigens die Zahlung einer Verwaltungsprovision, die so im vertrag bezeichnet wurde, bei der Berechnung der Grundsätze in die Billigkeit mit einfließen lassen.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2013 hat sich zwar mit dem Thema beschäftigt, jedoch keine Klärung gebracht.
13
Ausgleichsanspruch auch für vermittelnde Arbeitnehmer?
Angestellte Vermittler, die Provisionen beziehen, haben einen Anspruch auf einen Buchauszug. Dieser ist also nicht allein für Handelsvertreter vorbehalten.
Handelsvertreter haben, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 89 b HGB vorliegen, einen Ausgleichsanspruch.
Gem. § 89 b HGB analog haben auch Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied der BGH bereits am 13.1.2010 und hat diese Rechtsprechung mehrfach wiederholt. Auch hier kann der Ausgleichsanspruch kann im Vorhinein gem BGH vom 25.2.2016 nicht ausgeschlossen werden.
Die analoge Anwendung könnte auch bei Markenlizenzverträgen anwendbar sein.
Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH).
Könnte aber dann nicht auch ein Arbeitnehmer, dessen Hauptaufgabe die Vermittlung von Finanzdiesntleistungen ist, auch analog einen Ausgleichsanspruch haben?
Einige Versicherer beschäftigen ihre Vermittler mit einem kleinen Grundgehalt und den überwiegenden Teil als Provision. Ist nicht auch ein solcher Vermittler in die Absatzorganisation eingebunden, und hat er nicht auch Aufgaben wie ein Handelsvertreter zu bewältigen und muss nicht auch er den Kundenstamm am Ende dem Unternehmen übertragen?
Vielleicht steht diese Frage in Kürze zur Klärung an.
09
Auch Angestellte haben einen evtl. Anspruch auf einen Buchauszug
Handelsvertreter haben einen Anspruch auf einen Buchauszug, und Angestellte, die Provisionen beziehen, auch.
Dies ergibt sich nicht nur aus § 87c Abs. 2, 65 HGB, sondern auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 14.3.2017 unter dem Az. 14 Sa 1397/16.
Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis tätig sind. Voraussetzung ist die sogenannte Provisionsrelevanz, also die Möglichkeit, dass dem Vertreter aus dem Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Provision, über welche der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bereits abzurechnen hat, oder auf Schadensersatz wegen entgangener Provision zustehen kann.
In dem Fall des LAG Hamm hatte der Arbeitnehmer dennoch einen Buchauszug nicht enthalten. Er wollte diesen nämlich für den Ausgleichsanspruch, nicht für die Provisionen.
Zunächst machte sich das Gericht unnötigerweise viele Gedanken dazu, ob denn der Buchauszug überhaupt gewährt werden müsse, um einen Ausgleichsanspruch zu berechnen. Dies ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten.
Nach der einen Auffassung können die Rechte des § 87c HGB auch zur Kontrolle anderer als Provisionsansprüche geltend gemacht werden, etwa des Ausgleichs nach § 89b HGB. Nach anderer Meinung besteht kein Anspruch auf Buchauszug zur Vorbereitung eines Ausgleichsanspruchs. Zwar könne ein erhaltener Buchauszug für den Ausgleichsanspruch tatsächlich nutzbar gemacht werden. „Eine rechtliche Verknüpfung dahin, dass ein Buchauszug zur Vorbereitung des Ausgleichsanspruchs geschuldet wäre und verlangt werden könne, bestehe jedoch grundsätzlich nicht, weil die dafür darzulegenden Umstände regelmäßig nicht mit den Angaben einer solchen Auskunft notwendig verknüpft sind (vgl. OLG Celle 20. April 2004 – 11 U 61/04)“, meinte das Gericht.
Der Bundesgerichtshof hatte im Übrigen offengelassen, ob der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB im Hinblick auf einen primär geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 89b HGB eine Nebenforderung darstellt (vgl. BGH 23. November 2011 – VIII ZR 203/10 – Rn. 54).
Aber darauf kam es hier vorliegend gar nicht an. Denn der klagende Arbeitnehmer brauchte gar keinen Buchauszug, um seinen Ausgleichsanspruch berechnen zu können.
§ 13 Abs. 2 des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages sah nämlich vor, dass der Ausgleich aus der durchschnittlichen Provision der letzten drei Jahre ermittelt wird. Der Kläger kann den ihm zustehenden Ausgleich auf der Grundlage der erhaltenen Provisionsabrechnungen aus dem Arbeitsverhältnis berechnen, meinte das Gericht.
Dass auch Arbeitnehmern grundsätzlich ein Buchauszug zusteht, dürfte viele freuen. Mit der entsprechenden Begründung hätte der Kläger hier den ja auch erhalten.
Insbesondere Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber verlassen, sollten sich überlegen, ob sie nicht den Buchauszug als Sicherungs des „status quo“ anfordern.
Ein Arbeitnehmer, der für die Ergo tätig war, erhielt deshalb von dieser eine Abweisung, weil er mit dem Buchauszug zu spät käme. Dafür gibt es eine tarifvertragliche Frist von einem halben Jahr. Wer zu spät kommt, bekommt den Buchauszug nicht mehr.
Auch bei einem Wechsel sollte man darüber nachdenken, einen Buchauszug anzufordern. In diesem Zeitraum wechseln viele Arbeitnehmer, die zuvor für die Generali tätig waren, zur DVAG. Vielleicht wäre es hier wichtig, den status quo zum Zeitpunkt des Übergangs festzuhalten.
02
Und wieder der Ausgleichsanspruch
Wenn ein Handelsvertreter selbst kündigt, könnte er dennoch einen Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch haben. Dann nämlich, wenn das Unternehmen Anlass zur Kündigung gab.
Dass die Erwartungen von Handelsvertretern, was den Begriff Anlass angeht, nicht zu hoch gesteckt werden dürfen, hat jüngst das OLG München entschieden.
12
Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b HGB) im
Finanzdienstleistungsbereich
Da das HGB keine Bestimmung über die konkrete Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs enthält, haben der Verband der Privaten Bausparkassen e. V., 53129 Bonn und der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK), 53115 Bonn,
in dem Bemühen um gegenseitige Verständigung und ausgehend von vorwiegend wirtschaftlichen Erwägungen die nachfolgenden Grundsätze erarbeitet, um die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgleichs global zu errechnen.
Sie empfehlen ihren Mitgliedern, Ausgleichsansprüche auf dieser Grundlage abzuwickeln.
- Ausgleichsanspruch
- Bemessungsgrundlage
Ausgangswert für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die durchschnittliche Jahresprovision der letzten vier Jahre aus dem Finanzdienstleistungsgeschäft abzüglich etwa vereinbarter Verwaltungsprovisionen und abzüglich etwa nicht verdienter Einarbeitungsprovisionen bzw. Garantieprovisionen – bei kürzerer Tätigkeit der Durchschnitt aus diesem Zeitraum.
Als Verwaltungsprovision gelten Vergütungen, die Vertreter für das Neugeschäft von Vermittlern erhalten, die dem Vertreter organisatorisch nicht zugeordnet sind oder zu deren Vermittlungen er akquisitorisch nicht beiträgt.
- Ausgleichspflichtiges Folgegeschäft
Um überaus schwierige und zeitraubende Ermittlungen zu vermeiden, wird der Anteil des ausgleichspflichtigen Folgegeschäfts mit einem Mittelsatz von 10 % des Ausgleichswertes nach Ziffer I. 1. pauschal festgelegt.
Das Verfahren gilt auch für Teilvertragsbeendigungen (Bezirks- oder Bestandsverkleinerungen), wobei die spätere Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung unberührt bleibt.
- Multiplikatoren
Um den Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) Rechnung zu tragen, ist der nach Ziffer I. errechnete Ausgleichswert entsprechend der Dauer der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit des Vertreters für das Bausparunternehmen nach folgender Staffel zu multiplizieren:
Tätigkeitsdauer Multiplikator
ab 1 Jahr 0,20
ab 2 Jahren 0,40
ab 3 Jahren 0,70
ab 4 Jahren 1,00
ab 5 Jahren 1,30
ab 6 Jahren 1,60
ab 7 Jahren 1,90
ab 8 Jahren 2,20
ab 9 Jahren 2,50
ab 10 Jahren 3,00
ab 12 Jahren 4,00
III. Treuebonus
Ab einer Dauer des hauptberuflichen Handelsvertreterverhältnisses von 15 Jahren erhält der Vertreter bei seinem Ausscheiden neben dem Ausgleichsanspruch einen Treuebonus. Dieser beträgt 10,125 % der gemäß Ziffer I. 1 ermittelten Bemessungsgrundlage und verdoppelt sich auf 20,25 % ab einem hauptberuflichen Handelsvertreterverhältnis von 19 Jahren bei derselben Bausparkasse.
- Anspruchsberechtigte Erben
Beim Tod des Vertreters steht der Ausgleichsanspruch und ein eventueller Treuebonus den berechtigten Erben zu.
- Fälligkeit
Der sich aus diesen Grundsätzen ergebende Ausgleichsanspruch und ein eventueller Treuebonus wird innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsbeendigung, frühestens zwei Monate nach Geltendmachung, fällig.
- Berücksichtigung einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung
Da nach der bestehenden Rechtslage ein Ausgleichsanspruch aus Billigkeitsgründen (§ 89 b Abs. 1 Ziffer 3 HGB) insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus einer durch Beiträge des Bausparunternehmens aufgebauten Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten oder zu erwarten hat, ist vom Gesamtbetrag des nach Ziffer I. und Ziffer II. errechneten Ausgleichsanspruchs zuzüglich eines eventuell nach Ziffer III. errechneten Treuebonus bei einer Rentenversicherung der kapitalisierte Barwert der Rente des Anspruchsberechtigten und bei einer Kapitalversorgung deren Kapitalwert abzuziehen.
VII. Gutachterstelle
Sind in einem Einzelfall bei einem Bausparunternehmen oder einem Vertreter besondere Umstände gegeben, die nach Auffassung eines der Betroffenen eine andere Regelung zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs oder Treuebonus gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann jede der Parteien zur Herbeiführung einer der Umstände des Einzelfalls gerecht werdenden Regelung die Gutachterstelle, die aus Vertretern des Verbandes der Privaten Bausparkassen und des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute paritätisch zusammengesetzt ist, in Anspruch nehmen.
Die Gutachterstelle wird nur tätig, wenn beide Parteien ihrer Inanspruchnahme zustimmen. Ihr Votum muss einstimmig erfolgen.
Der BVK verpflichtet sich, während der Geltungsdauer dieser Grundsätze Forderungen seiner Mitglieder gegen eine private Bausparkasse, die über diese Grundsätze hinausgehen oder die sich gegen diese Grundsätze richten, nicht mit aktivem Rechtsschutz und Kostenbeteiligung zu unterstützen.
VIII. Ausspannung von Finanzdienstleistungsverträgen
Da bei der Befriedigung des Ausgleichsanspruchs und eines eventuellen Treuebonus davon ausgegangen wird, dass der wirtschaftliche Vorteil des ausgeglichenen Geschäftes der Bausparkasse verbleibt, wird vorausgesetzt, dass der Vertreter keine Bemühungen anstellt oder unterstützt, die zu einer Schmälerung dieses Geschäftes führen, für das er einen Ausgleich erhalten hat.
- Geltungsdauer
Diese Grundsätze treten am 1.10.1996 in Kraft. Sie gelten für alle ab diesem Tage entstehenden Ansprüche sowie für schwebende, noch nicht endgültig abgeschlossene Fälle. Diese Grundsätze können durch jeden der beteiligten Verbände mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den anderen Verband gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung ist jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Grundsätze möglich.
03
OLG Celle: Leichterer und mehr Ausgleichsanspruch bei Bestandsübernahme
In einem Urteil vom 16.02.2017 schuf das Oberlandesgericht Celle unter dem Aktenzeichen 11 U 88/16 neue Grundlagen für die Gewährung des Ausgleichsanspruchs gem. § 89 b) HGB.
Dies betrifft alle Handelsvertreter, die einen Bestand übernommen haben.
Einen Ausgleich für einen übernommenen Bestand erhält der Handelsvertreter gem. § 89 b) Abs. 1, Satz 2 HGB nur dann, wenn der Werbung eines neuen Kunden es gleich steht, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass sie wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht.
Die höchstinstanzlichen Gerichte hatten bisher entschieden, dass dazu eine 100%ige Umsatzsteigerung erforderlich ist. Nur dann also, wenn ein Kunde, der durch den Handelsvertreter betreut wird, den Umsatz verdoppelt, steht dem Handelsvertreter für diesen Kunden ein Ausgleichsanspruch zu. In der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hatte das Gericht ausgeurteilt, dass ein solcher Ausgleichsanspruch für einen Kunden bereits dann gegeben ist, wenn „nur“ eine 50%ige Umsatzsteigerung festzustellen ist.
Ein Handelsvertreter, der bestimmte Markenprodukte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieb, hatte einen Ausgleich auch für drei Kunden geltend gemacht, bei denen eine Umsatzsteigerung zwischen rund 58 % und 76 % lag. Das OLG Celle entschied, dass dem Handelsvertreter im Rahmen der Rohausgleichsberechnung auch für diese drei Kunden ein Ausgleich zustehe. das gericht begründete dies mit dem europäischen Recht. Eine nationale Rechtsprechung, wonach eine Umsatzverdoppelung erforderlich sei, entspreche nicht der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG), auf der das deutsche Handelsvertreterrecht beruht. Dort nämlich werde nur eine wesentliche Erweiterung der Kundenbeziehung verlangt. Als wesentliche Erweiterung seien nach Ansicht des Gerichts aber auch diejenigen Umsatzsteigerungen anzusehen, die einen Prozentsatz von mehr als 50 % erzielten.
Das OLG Celle schließt sich damit einer Auffassung an, die schon länger darauf hingewiesen hat, dass der Wortlaut des Paragrafen 89b Abs. 1 Satz 2 HGB nicht mit dem der europ. Richtlinie konform gehe und es auf eine Umsatzverdoppelung nicht ankommen dürfe. Das Urteil wurde inzwischen rechtskräftig.
Über diese Entscheidung dürfen sich viele freuen, die als Handelsvertreter einen Bestand übernommen und „ausgebaut“ haben. Die Bestandsübernahme ist in vielen Branchen, in denen Warenvertreter und Bezirksvertreter tätig sind, ja noch üblich.
Ebenso freuen dürfen sich die Versicherungsvertreter, die einen Bestand übernehmen oder ihren Bestand zu einem neuen Vertrieb mitbringen. Die DVAG hat beispielsweise in einer Nachfolgeregelung Vermögensberatern in Aussicht gestellt „nach Erreichen des 60. Lebensjahres und vor Vollendung des 70. Lebensjahres“ unter bestimmten Bedingungen „die Betreuung der von ihm betreuten Kunden auf andere Vermögensberater“ zu übertragen. Würde das OLG Celle entscheiden, dürfte sich der Übernehmende freuen.
Eine Übertragung von Kunden findet auch statt, wenn ein Vertrieb ausgegliedert wird, z.B. als der Vertrieb der Central Krankenversicherung und der AachenMünchner auf die DVAG überging. Ein ähnliches Prozedere findet jetzt zwischen DVAG und Generali statt, wenn die DVAG den Generali-Vertrieb übernehmen wird. Viele Generalis fragen sich, was bei der vorstehenden Übernahme mit dem Ausgleichsanspruch wird. Da die Kunden ja bereits bei der Generali aufgebaut wurden, und der wechselnde Berater seinen alten Bestand „übertragen bekäme“, könnte ein frischer Wind in der Rechtsprechung, mit dem OLG Celle als Vorbild, nötig sein.
Viele Handelsvertreter erleben bei der Bestandsübertragung sonst ihr blaues Wunder, wenn wie bisher verlangt würde, dass sich der Umsatz tatsächlich verdoppeln müsste, um am Ende einen finanziellen Ausgleich zu bekommen.
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Ausgleichsanspruch, Abschlusszahlung, Schadensersatz, Abfindung sind einige Begriffe, die Ansprüche bezeichnen sollen, wenn ein Mitarbeiterverhältnis beendet wird. Handelt es sich bei dem Mitarbeiter um einen Handelsvertreter, so steht ihm gemäß §89b HGB ein Ausgleichsanspruch zu. Ist der Handelsvertreter ein Versicherungsvertreter, so gilt für ihn der spezielle Absatz des §89b HGB.
Genau betrachtet enthält §89b HGB nur acht Sätze, die den Ausgleichsanspruch regeln sollen. Vieles wird gesetzlich nicht geklärt und lässt Raum für manch fantasievolle Auslegung. Hier soll etwas Klarheit vermittelt werden.
Grundsätzlich besteht ein Ausgleichsanspruch für einen Versicherungsvertreter/ Handelsvertreter, wenn das Unternehmen kündigt, es sei denn, das Unternehmen hat aus einem wichtigen Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis beendet. Der Handelsvertreter bekommt den Ausgleich gemäß §89b Abs. 3 HGB dann nicht, wenn er selbst ohne weiteren Anlass gekündigt hat. Ausnahmsweise erhält er dennoch den Ausgleich, wenn der Versicherungsvertreter wegen seines Alters oder einer Erkrankung gekündigt hat, oder wenn ein Verhalten des Unternehmers begründeten Anlass zu seiner Kündigung gegeben hat.
Auch ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmers kann übrigens unter Umständen einen solchen begründeten Anlass zur Kündigung darstellen. So entschied der BGH in mehreren Entscheidungen, z. B. am 30.06.1969 unter dem Aktenzeichen VII ZR 70/67.
Bevor der Versicherungsvertreter eine Kündigung ausspricht, sollte er sich also darüber Gedanken machen, ob er nicht eventuell sogar ausgleichserhaltend kündigen könnte. Jedenfalls sollte ihm alles daran gelegen sein, nicht selbst durch schuldhaftes Verhalten das Unternehmen zur Kündigung zu veranlassen. Spätestens dann wäre der Ausgleichsanspruch weg.
Wenn das Vertragsverhältnis beendet ist und ein Ausgleichsanspruch dem Grunde nach besteht, ist zunächst zu beachten, dass der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen ist. Dazu genügt ein formloses Anschreiben an das Unternehmen, die Versicherung oder den Vertrieb, mit dem Inhalt, dass man den Ausgleichsanspruch verlangt. Berechnungen oder Zahlungen müssen in dem Schreiben nicht genannt werden. Wichtig ist nur, dass man den Zugang dieses Schreibens später beweisen kann.
Wenn diese Förmlichkeiten eingehalten sind, fragt sich, in welcher Höhe denn ein Ausgleichsanspruch zusteht. Gemäß §89b Abs. 5 HGB wird der Ausgleich dafür gezahlt, dass ein Versicherungsvertreter vermittelte Versicherungsverträge dem Unternehmen zurücklässt. Das Unternehmen wird regelmäßig von den Verträgen auch in Zukunft profitieren. Sachversicherungsverträge werden z.B. automatisch verlängert und Beiträge bei den Krankenversicherungsverträgen werden häufig angehoben. Eine regelmäßige Erhöhung findet auch bei den dynamischen Lebensversicherungen statt. Während der Versicherungsvertreter nach Vertragsende für diese Verträge keine Provisionen mehr erhalten wird, bleiben bei dem Unternehmen erhebliche Vorteile zurück.
Für diese soll der Handelsvertreter einen Ausgleich erhalten.
Ein weit verbreitetes Vorurteil besteht in der Annahme, dass der Ausgleichsanspruch in der Zahlung von drei Jahresprovisionen besteht. Diese drei Jahresprovisionen stellen den Höchstbetrag des Ausgleichsanspruchs dar. Der konkrete Ausgleichsanspruch ist also anders zu errechnen.
Es gibt zwei Berechnungsmethoden, nämlich die „gesetzliche“ und die, über die sogenannten „Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs“. Die gesetzliche Berechnung bereitet in der Regel viele Schwierigkeiten, da das Gesetz keine genauen Vorgaben macht.
Die Grundsätze findet man hier.
Glücklicherweise darf ein Versicherungsvertreter auch dann auf die Berechnung nach den Grundsätzen zurückgreifen, wenn dies nicht in seinem Vertrag vereinbart wurde. Dies hat der BGH in einer bahnbrechenden Entscheidung mit Urteil vom 23.11.2011 unter dem Aktenzeichen VIII R 203/10 entschieden.
Wenn man den Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen berechnet, benötigt man bei der Krankenversicherung die durchschnittliche Jahresproduktion der letzten fünf Jahre, bei der Sachversicherung die Beitragssummen der letzten fünf Jahre, bei der Lebensversicherung die Versicherungssumme der dynamischen Lebensversicherung zum Ende des Vertragsverhältnisses.
Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese Zahlen präsent zu haben, um die Ansprüche errechnen zu können. Hier ist zu empfehlen, Informationen zu sammeln, notfalls zu kopieren und gut aufzubewahren. Dies sollte im Idealfall vor Vertragsende geschehen und mit Zustimmung des Unternehmens. Datenschutzrechtliche Vorgaben müssen hier beachtet werden.
Sollte der Versicherungsvertreter die Informationen nicht erhalten, so steht ihm ein Auskunftsanspruch zu.
Eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung kann übrigens den Ausgleichsanspruch mindern. Wenn in einem Handelsvertretervertrag geregelt ist, dass man zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung wählen kann, so ist dies nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2016 unter dem Aktenzeichen VII ZR 221/15 wirksam.
Auch der Maklerbetreuer im Versicherungsaußendienst bekommt einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm am 25.10.2012 unter dem Aktenzeichen I-18 U 193/11.
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Ausgleichsanspruch auch, wenn Handelsvertreter kündigt?
Wenn der Handelsvertreter kündigt, bekommt er regelmäßig keinen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Unternehmer zur Kündigung Anlass gibt.
Dieser „Anlass“ bedeutet nicht, dass sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen muss. Es genügt evtl. schon ein „kleinerer“ Anlass.
Der BGH entschied am 30.6.1969 unter dem Az. VII ZR 70/67:
„Kündigt der Handelsvertreter, so genügt es nach § 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB zur Erhaltung seines Ausgleichsanspruchs, wenn ein Verhalten des Unternehmers ihm begründeten Anlaß zu seiner Kündigung gegeben hat. Ein begründeter Anlaß in diesem Sinne ist nicht dasselbe wie ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung. Schon der sprachliche Sinn der beiden Begriffe ergibt, daß an einen begründeten Anlaß regelmässig weniger strenge Anforderungen zu stellen sind als an einen wichtigen Grund. Auch ein rechtmässiges Verhalten des Unternehmers kann dem Handelsvertreter unter Umständen einen begründeten Anlaß zur Kündigung geben (vgl. das Urteil des Senats vom 24. April 1969 VII ZR 34/67 und die dort angeführten weiteren Urteile). Da die beiden Begriffe sich nicht decken, kann ein Handelsvertreter im Einzelfall einen begründeten Anlaß zur – ordentlichen – Kündigung haben und deshalb den Ausgleichsanspruch behalten, aber nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wenigstens bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzumuten ist.“
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Ausgleichsanspruchsberechnung für Versicherungsvertreter nach dem Gesetz
In einer bahnbrechenden Entscheidung hatte der BGH am 23.11.2011 entschieden, dass ein Vermögensberater/Versicherungsvertreter seinen Ausgleichsanspruch durch die sogenannten Grundsätze als Schätzungsgrundlage geltend machen kann, auch wenn dies vertraglich nicht vereinbart ist.
Die Grundsätze finden sich hier.
Früher musste der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch ausschließlich an den gesetzlichen Grundlagen festmachen, was sich häufig als sehr schwierig erwies.
Der BGH sagte aber auch, dass die Grundsätze nicht im Bereich „Finanzdienstleistung“ als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter heranzuziehen sind. „Die „Grundsätze Finanzdienstleistungen“ sind vor dem Hintergrund entstanden, dass ein Bausparkassenvertreter neben Bausparverträgen im Namen und auf Rechnung des Bausparunternehmens auch umfangreiche Finanzdienstleistungen und Darlehensverträge sowie Fest- und Tilgungshypotheken …., und hierfür ebenfalls eine einfache Ausgleichsregelung gefunden werden sollte,“ so der BGH. Als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter wären diese Grundsätze daher eventuell ungeeignet.
Der Bereich Finanzdienstleistung muss daher, solange die Geeignetheit der Grundsätze als Schätzungsgrundlage nicht feststeht, anhand der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
Am 31.5.2012 zeigte das OLG Hamm mit Urteil unter dem Az 18 U 148/05, dass dies durchaus möglich ist. In dieser Entscheidung geht das Gericht auch davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet werden kann, auch wenn vereinbart wurde, dass der Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen zu errechnen ist.
Fazit: Es gibt die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für den Versicherungsvertreter nach den „Grundsätzen“ (mit Ausnahme Finanzdienstleistung-dies müsste nach Gesetz berechnet werden), auch wenn das so nicht vereinbart ist
und
es gibt ein Wahlrecht, ob man nach Gesetz oder den “ Grundsätzen“ abrechnet, auch wenn die Grundsätze ausdrücklich als Grundlage im Vertrag genannt wurden.