Arbeitsgericht

LG Bielefeld : Landgericht darf über Vermögensberater entscheiden

Am 27.05.2010 entschied das Landgericht Bielefeld, dass bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG gegen einen ehemaligen Vermögensberater der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Die bedeutet, dass das Landgericht selbst über die Angelegenheit entscheiden darf, und nicht etwa das Arbeitsgericht.
Der Vermögensberater war kein Arbeitnehmer, so das Landgericht.
Er sei auch kein so genannter Einfirmenvertreter, so dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG nicht eingreifen würde.
Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass es dem Vermögensberater vertraglich nicht versagt war, für andere Unternehmen tätig zu werden. Nur dann, wenn die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen von der Zustimmung des Unternehmers abhängig gemacht würde, könne man dies annehmen.
Die Aufnahme einer Tätigkeit für dritte Unternehmen war dem Vermögensberater grundsätzlich erlaubt. Sie hatte nur angezeigt werden müssen.

LG Braunschweig : Arbeitsgericht ist nicht zuständig

Am 10.05.2010 entschied das Landgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 9 O 2879/09, dass das Zivilgericht, nicht das Arbeitsgericht, für einen Rechtstreit zwischen DVAGDeutscher Vermögensberatung DVAG und Vermögensberater zuständig ist.

Dabei erkannte das Gericht zwar den Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG, wonach auch das Arbeitsgericht zuständig sein könnte.

Das Gericht verlangte jedoch eine detaillierte Auflistung über die Vergütungen in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende so wie Nachweise darüber. Diese hätte im Schnitt unter 1.000,00 € betragen müssen, um eine der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu erfüllen.

Das Gericht verlangte die Übersendung „geeigneter Unterlagen“. Ohne diese könne aufgrund von pauschalen Behauptungen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht festgestellt werden.

OLG München : Für Consultant ist das Arbeitsgericht zuständig

Am 01.03.2010 entschied das Oberlandesgericht München in einem Rechtsstreit MLP gegen einen Consultant, dass das Arbeitsgericht zuständig ist. Schließlich sei ein Consultant ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Das Oberlandesgericht München folgt der Auffassung des Oberlandesgericht Celle vom 09.10.2008, des Landgerichts Düsseldorf, des Oberlandesgericht Nürnberg, des Landgerichts Lüneburg und des Landgerichts Bremen, dem Consultant sei die Tätigkeit für andere Unternehmen nicht untersagt. Die vertragliche Klausel sei vielmehr so zu verstehen, dass der jeweilige Consultant seine Arbeitskraft primär und in dem Umfang, wie es ein hauptberufliches Tätigsein erfordert, allein für den MLP einsetzen darf.

OLG Celle : Strukturmitarbeiter ist kein Arbeitnehmer

Am 24.07.2007 entschied das Brandenburgesche Oberlandesgericht Gericht, dass ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebes kein Arbeitnehmer sei. Deshalb seien die Zivilgerichte zuständig.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Versicherungsvertreter auch selbständig ist, wenn er an Weisungen und Richtlinien des Auftraggebers gebunden ist. Bei der Frage, ob der Handelsvertreter seine Arbeitszeithoheit eingeschränkt ist, ist allein auf das rechtliche Dürfen, nicht auf faktische Zwänge abzustellen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte damit eine Entscheidung des Landgerichts Neuruppin vom 04.06.2007 aufgehoben.

Das Oberlandesgericht erkannte außerdem, dass der Handelsvertreter kein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich ergebe sich aus dem Handelsvertretervertrag, dass das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich grundsätzlich erlaubt sei entschied das Brandenburgesche Oberlandesgericht Gericht, dass ein Versicherungsvertreter eines Strukturvertriebes kein Arbeitnehmer sei. Deshalb seien die Zivilgerichte zuständig.

Das Oberlandesgericht führte aus, dass der Versicherungsvertreter auch selbständig ist, wenn er an Weisungen und Richtlinien des Auftraggebers gebunden ist. Bei der Frage, ob der Handelsvertreter seine Arbeitszeithoheit eingeschränkt ist, ist allein auf das rechtliche Dürfen, nicht auf faktische Zwänge abzustellen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte damit eine Entscheidung des Landgerichts Neuropin vom 04.06.2007 aufgehoben.

Das Oberlandesgericht erkannte außerdem, dass der Handelsvertreter kein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich ergebe sich aus dem Handelsvertretervertrag, dass das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich grundsätzlich erlaubt sei

Arbeitsgericht zuständig

Am 01.03.2010 entschied das Landgericht Münster, dass das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG mit einer ehemaligen Vermögensberatin zuständig sei.

Das Landgericht führte aus, dass die Vermögensberaterin so genannte Ein-Firmen-Vertreterin sei. Ferner stand fest, dass die Vermögensberaterin in den letzten sechs Monaten vor Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis weniger als 1.000,00 € im Durchschnitt verdient hat.

Deshalb hat das Landgericht die Angelegenheit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen.

OLG Nürnberg zur Frage der Zuständigkeit bei Streit mit DVAG

Am 22.01.2010 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG mit einem Vermögensberater nicht die Arbeitsgerichte, sondern die zivilen Gerichte zuständig sind.

Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass der Vermögensberater ein Handelsvertreter sei und nicht weisungsgebunden sei. Er konnte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten.

Zwar hätten die Parteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart, so das Oberlandesgericht Nürnberg, dies stehe der Selbständigkeit jedoch nicht entgegen.

Das Gericht entschied weiterhin, dass der Vermögensberater zwar ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei, jedoch nach Auffassung des Gerichts mehr als 1.000,00 € monatlich durchschnittlich in den letzten sechs Monaten verdient habe. Dies gelte auch dann, wenn der Vermögensberater nicht gearbeitet hat.

Zu der Höhe des Einkommens machten die Parteien nach Auffassung des Gerichts nur pauschale Angaben. Um die Rechtswegzuständigkeit abschließend zu prüfen, müssten dann Grundsätze von so genannten „doppelrelevanten Tatsachen“ herangezogen werden. Darüber hat jüngst das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 08.10.2009 umfangreich Stellung genommen. Doppelrelevante Tatsachen liegen dann vor, wenn sich diese sowohl in der Frage der Zulässigkeit einer Klage (z.B. welches Gericht zuständig ist) bzw. auch bei der Begründetheit der Klage (wer bekommt Recht?) eine Rolle spielt.

Nun sagt das Gericht weiter:

Für die Begründung der Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus. Damit wird eine Vereinfachung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreites erreicht. Der Kläger kann so zwar durch die bloße schlüssige Behauptung bestimmter Tatsachen die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes begründen, er riskiert allerdings endgültige Abererkennung des eingeklagten Anspruchs als unbegründet, wenn sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen. Dies sei sachgerecht, so das Gericht.

Das Gericht weiter:

Würde die Klage nach der im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung durchgeführten Beweisaufnahme als unzulässig abgewiesen oder an das zuständige Gericht verwiesen, hätte der Kläger erneut die Möglichkeit, diesmal vor dem zuständigen Gericht die durch die bereits erfolgte Beweisaufnahme nicht festgestellten doppelrelevanten Tatsachen zu beweisen. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger (hier die DVAG) diese Möglichkeit eröffnet werden soll.

Dem Beklagten ist die Verfahrenskonzentration zuzumuten, da sie zu keinen ungerechtfertigten Nachteilen für ihn führt. Bestreitet er die doppelrelevanten Tatsachen zu Recht, erreicht er sofort ein klageabweisendes Sachurteil.

Das Oberlandesgericht Nürnberg weiter:

Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung über den Rechtsweg nach Maßgabe der §§ 92 a HGB, 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.

Wenn es sich hinsichtlich des Einkommens nicht um eine doppelrelevante Tatsache gehandelt hätte, ist in der Literatur streitig, ob darüber eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten wird. Da zunächst für die Bestimmung des Rechtsweges alleine die Tatsachenbehauptungen des Klägers entscheidend seien, so das Gericht, müsse ansonsten hier der Beklagte, wenn er sich auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes berufen würde, beweisen, dass er die Grenze von 1.000,00 € nicht erreicht habe.

Wir denken, eine Entscheidung über 18 Seiten Begründung, die es in sich hat, jedoch leider einen tatsächlichen Fehler enthält.

Schadenersatz nach unwirksamer Kündigung

Welche Nachweise muss ein Vermögensberater liefern, um bei einer eventuell rechtswidrigen Kündigung eines Vertriebes Schadensersatz verlangen zu können?

Darüber wird in Kürze das Arbeitsgericht Frankfurt zu entscheiden haben. Vorab wies es am 15.01.2010 darauf hin, dass es genüge, wenn der Vermögensberater die Provisionen aufzähle, die er in der letzten Zeit verdient hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass es dann schätzen könne, dass der Vermögensberater in dem Zeitraum nach der rechtswidrigen Kündigung die gleichen Provisionen hätte verdienen können. Dies genügt. Davon abzuziehen seien allenfalls die beruflichen Aufwendungen des Vermögensberaters.

Das Gericht folgt dabei übrigens der Rechtsprechung des BGH, welches erst kürzlich erst wieder entschied, dass die Messlatte für einen solchen Anspruch nicht allzu hoch liegen darf.

Unzulässige Vertragsstrafen

Am 21.02.2006 entschied das Arbeitsgericht Augsburg, dass eine Vertragsstrafenregelung (hier ging es um 50.000,00 €) eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters darstellt und gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Das Gericht erkannte, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag zwischen einem Strukturvertrieb und einem Vermögensberater einbezogen wurde.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zunächst gegen das Transparenzgebot verstoßen wurde. Die Vertragsstrafe muss nämlich die auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende  in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Die Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden (so auch BAG in einem Urteil vom 12.01.2005).

Außerdem liegt in der Höhe der Strafe eine unangemessene Beteiligung des Vermögensberaters. Schließlich würde diese Strafe den monatlichen Verdienst des Vermögensberaters um mehr als das 25fache übersteigen.

Das Gericht warf dem Vertrieb vor, die Vertragsstrafe diene in erster Linie der Erschließung neuer Geldquellen, ohne dass ein berechtigtes Interesse besteht.

Arbeitsgericht Augsburg Aktenzeichen 7 Ca 1977/05, Urteil vom 21.01.2006

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

Kann nicht alles so einfach sein?

Vertriebler der Volksfürsorge AG sind Arbeitnehmer !

Am 15.12.2009 entschied das Amtsgericht Warendorf, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen der Volksfürsorge AG und einem Vertriebsmitarbeiter zum Arbeitsgericht gehören.

Die Begründung ist denkbar einfach:

Der Vertriebsmitarbeiter ist schlicht und ergreifend Arbeitnehmer. Das Gericht hatte einfach nur auf den vorliegenden Vertrag Bezug genommen.

Es geht eben auch einfach.

Und wieder einmal : Arbeitsgericht oder Landgericht?

Am 20.10.2009 entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass nicht die ordentlichen Gerichte (also hier das Landgericht) für den Rechtsstreit Deutsche Vermögenberatung DVAG mit Mitarbeitern zuständig ist, sondern das Arbeitsgericht.

Das Landgericht legte dabei zugrunde, dass es sich bei einem Vermögensberater um eine „arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG“ handelt. Er sei schließlich ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter.

Wir hatten schon so oft über dieses Zuständigkeitsproblem berichtet, so dass wir diese Thema an dieser Stelle nicht weiter vertiefen möchten.

Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt. In der Beschwerdeinstanz wurde es aufgehoben.

Kann man zu viel gezahlte Provisionen behalten?

Am 03.03.2009 entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, dass unter bestimmten Umständen Provisionen, die als Vorschuss geleistet wurden, nicht zurück zu zahlen sind.
In diesem Fall hatte ein Versicherer dem Vermittler zugesichert, er würde für drei Jahre jeden Monat einen pauschalen Vorschuss auf die Provisionen in Höhe von 1.500,00 € zur Verfügung gestellt bekommen.
Dieses Darlehen sollte dann durch verdiente Provisionen zurückgeführt werden. Jedenfalls sollte das Darlehen zu 50 % im Fall des Ausscheidens von dem Vermittler zurückgezahlt werden.
Nun klagte, wie es kommen musste, der Versicherer nach Vertragsende die überzahlten Provisionen ein.
Das Gericht jedoch sieht in dem Verhalten des Versicherers einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Sie hat den Beklagten nicht hinreichend bei seiner Vermittlungstätigkeit unterstützt und es ihm nicht ermöglicht, in ausreichendem Maße provisionspflichtige Geschäfte zu vermitteln.
Für uns Juristen war interessant, dass das Gericht keinen Verstoß gegen Bestimmungen hinsichtlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen gesehen hatte. Schließlich ergebe sich die Rückführung zu viel gezahlter Provisionen aus § 812 BGB, und nicht aus irgendwelchen vertraglichen Klauseln.
Das Gericht ließ den Anspruch an § 242 scheitern mit der Begründung:
„Der Beklagte war im Wesentlichen darauf angewiesen, aus dem Absolventen- Potential Kunden für Finanzdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträge zu akquirieren. Dieses war unter den konkreten Bedingungen … nicht ausreichend, um den Vorschuss, den die Klägerin dem Beklagten gewährte, in Verdienen zu bringen…
Dieses Absolventen-Potential (1.087 potentielle Kunden) hatten sich 12 bis 15 Berater zu teilen… Unter Zugrundelegung der genannten Zahl der Berater, standen demnach 12 Berater, statistisch 544 tatsächlich ansprechbare Kunden, d.h. pro Berater 45 Kunden, gegenüber…. Für den so reduzierten Kreis ist weiter zu berücksichtigen, dass hieraus nicht jeder ein Kunde der Klägerin wird …“
Mit diesen Argumenten wurde die Klage in zweiter Instanz abgewiesen.
Die Klägerin, der Versicherer also, hatte übrigens in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gewonnen.