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Wenn Christoph Schallenbach optimistisch verkündet, für ihn gelte nur eine 100 Prozentquote, wenn er von zur DVAG wechselnden Generalimitarbeitern spricht, dürfte er auch die Arbeitnehmer im Außendienst meinen. Neben den Handelsvertretern, die noch bei der Generali Deutschland beschäftigt sind, gibt es auch Vermittler, die im Angestelltenstatus arbeiten.
Neben diesen sind im Zuge der bevorstehenden Umstrukturierungen innerhalb der Generali und der AachenMünchner auch Vielzahl von Angestellten betroffen, die im Innendienst arbeiten.
Um die Rechte der Arbeitnehmer kümmert sich der Betriebsrat, allen voran der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates Karl-Rupert Hasenkopf. Versicherungsbote und die Aachener Nachrichten berichten von einem Stocken der Verhandlungen.
Beide Seiten, Vertreter der Generali und der Mitarbeiterschaft, haben etwas vereinbart. Die Bedeutung dessen, was vereinbart wurde, ist unklar. Hasenkopf spricht hingegen von einem „verbindlichen Vertrag“, den man geschlossen habe. „Das ist mehr als eine Absichtserklärung“, so wie es die Generali gerne sehen will, sagt Karl-Rupert Hasenkopf.
Egal ob Absichtserklärung oder Eckpunktepapier erinnert das Ganze an die Versuche Merkels, eine mehr oder weniger bunte kleine oder Groko zu bauen.
Die Generali muss sich vor Augen halten, dass viele Arbeitsplätze davon betroffen sind. „Allein in Aachen beschäftigt die Generali nach Konzernangaben circa 1.700 Mitarbeiter, davon 1.650 Vollzeitstellen. 550 dieser Mitarbeiter arbeiten für die AachenMünchener Versicherung“, schreibt der Versicherungsbote.
Und man sollte sich vor Augen haben, welche Wirkung es auf die Handelsvertreter haben könnte, die zur DVAG wechseln sollen, wenn nicht einmal mit den Arbeitnehmern eine wohlwollende Lösung gefunden wird.
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Mit dem Slogan „Wer nicht mit der Zeit geht, wird mit der Zeit gehen“ machte man seinerzeit den Abbau des AachenMünchner- Vertriebes und den Wechsel zur DVAG Allfinanz – mehr oder weniger- schmackhaft.
Die Ironie des Schicksals will nun, dass die Marke AachenMünchner komplett wegfallen soll. So dürfen sich die Vermögensberater, die die AachenMünchner seit 40 Jahren mit sehr großem Erfolg verkaufen, im Rahmen der Umstrukturierungen nicht einmal als Sieger fühlen.
Bekanntlich soll ja die Marke AachenMünchner im Lebensversicherungsbereich verschwinden und stattdessen soll. „Die AachenMünchener und die Central wollen wir schrittweise in die Marke Generali integrieren“, schreibt G. Liverani in einem Rundschreiben.
Was Liverana strategisch erklärt, unter anderem auch hier in der Wirtschaftswoche, löst jedoch bei den Mitarbeitern teilweise Sorgen hervor. Versicherungswirtschaft-heute spricht sogar von drohenden Fallstricken. Wie werden die Generalisten in die DVAG integriert? Was wird aus den erworbenen Dynamik- und Bestandsprovisionen? Wie kann der Generalist dem Kunden erklären, dass „die vor Jahren verkaufte Lebensversicherung in den Run-off geschickt wird , er aber ein neues Altersvorsorgeprodukt der Aachen Münchener für sie dabei hat“, hinterfragt Versicherungswirtschaft- heute.
“In der nächsten Zeit wird es zahlreiche Gespräche und Veranstaltungen für die neuen Partner geben“, heißt es weiter in Versicherungswirtschaft-heute. Insofern gibt es Parallelen zur Integration des AachenMünchner-Vertriebs in die Afffinanz DVAG.
Philippe Donnet, Chef der italienischen Generali-Gruppe, rechtfertigt das strategische Vorgehen mit Stärkung der Position und weiterem Wachstum.
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Die Spatzen pfiffen es von den Dächern. Seit heute weiß man mehr. Die DVAG übernimmt den Generali Vertrieb.
Die Marken AachenMünchener und Central verschwinden als Marke…
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Am 29.07.2015 entschied der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren, dass gewisse Versicherungsklauseln der AachenMünchener in einer fondsgebundenen Lebensversicherung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung unwirksam sind.
Die AachenMünchener wehrte sich gegen diese Entscheidungen im Wege einer Verfassungsbeschwerde. Am 23.05.2016 beschloss das Bundesverfassungsgericht, dass die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden.
Die Kläger hatten sich für den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen (Versicherungsbeginn 01.08.1999 bzw. 01.11.2003) sowie einer fondsgebundenen Rentenversicherung (Versicherungsbeginn: 01.11.2003) entschlossen. In dem Begleitschreiben war eine Widerrufsbelehrung enthalten. Diese wurde von den Fachgerichten für unvollständig und fehlerhaft erachtet.
Die Kläger widersprachen im Februar 2010 und September 2013 dem Vertragsschluss gem. § 5 a) VVG a.F. und nahmen die AachenMünchener auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämienzahlungen in Anspruch, nachdem der Rückkaufswert bereits erstattet wurde.
Gestritten wurde darüber, ob die Widerrufsbelehrung die Widerspruchsfrist wirksam in Lauf gesetzt hat. Während das Landgericht die Klagen abwies, hatte das Oberlandesgericht die AachenMünchener zur Zahlung verurteilt. Der Bundesgerichtshof änderte beide Urteile dahingehend ab, dass in beiden Verfahren Abzüge vorgenommen wurden.
Der Bundesgerichtshof entschied jedoch auch, dass die Kläger nicht über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden.
Es fehle der Hinweis auf das Schriftformerfordernis des Widerspruchs und die Belehrung, dass der Beginn der Widerspruchsfrist nicht nur den Erhalt des Versicherungsscheins, sondern auch der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen voraussetze. Für einen solchen Fall habe § 5 a) Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar vorgesehen, dass das Widerspruchsrecht spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlösche. Die erst später erklärten Widersprüche seien jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs rechtzeitig erfolgt. Dies ergäbe sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a) Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2013 (C – 209/12), wie der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 07.05.2014 unter dem Aktenzeichen IV ZR 76/11 entschieden hatte.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Beschwerden deshalb abgelehnt, weil den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukomme. Eine Durchsetzung scheitere auch deshalb, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hätte.
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Während gestern das Urteil des OLG Karlsruhe die Runde machte, blieb die Frage offen, welchen Zweck es hat, die AachenMünchener zu verklagen, wenn man hätte auch Ansprüche gegen den Vertrieb (hier die DVAG) und gegen den Vermögensberater hätte geltend machen können. Dass isoliert nur gegen den Berater vorgegangen wird, ist selten. Schließlich dürfte er das wirtschaftlich schwächste Glied in der Kette sein.
Ob die Nähe zwischen der AachenMünchener und der DVAG für das nicht veröffentlichte Urteil maßgeblich war, kann nur vermutet werden. Dann wäre es für andere Vertriebe kaum anwendbar.
Ein anderes OLG beschäftigt sich aktuell intensiv mit der Nähe zwischen der AachenMünchener und der DVAG. Hier geht um spannende Fragen des Versorgungswerkes und darum, ob sich der eine Entscheidungen des anderen zurechnen lassen muss. Hier geht es tatsächlich um die Frage der Nähe zwischen beiden und die damit verbundenen rechtlichen Auswirkungen. Ein Urteil gibt es noch nicht. Wir informieren, sobald es da ist.
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Die DVAG hat in den letzten Jahren einige Vertriebe übernommen. Zum 1.1.2008 kam der Vertrieb der AachenMünchener zur DVAG, genau gesagt zur DVAG Allfinanz. Zum 1.10.2008 ging auch der Vertrieb der Badenia Bausparkasse auf die DVAG über. Dann folgte Anfang 2012 der Vertrieb der Central Krankenversicherung AG.
Herbert Frommes Versicherungsmonitor berichtet darüber, dass zur Zeit über „die Vertreter der Generali München, zu denen auch die der früheren Volksfürdorge gehören“, verhandelt werde. „Dabei ist der Übergang des Vertriebs an die DVAG eine sehr reale Möglichkeit“, schreibt der Versicherungsmonitor.
Generali-Deutschland-Chef Giovanni Liverani plant der Versicherungswirtschaft-heute.de zufolge die Tochtergesellschaften AachenMünchener Versicherung AG und Generali Sachversicherung AG zu fusionieren und in einem weiteren Schritt die Generali Lebensversicherung AG in den „Run-off“ zu schicken. „Auch für die AdvoCard Rechtschutzversicherung AG und die Central Krankenversicherung AG sind nach Informationen von Insidern große Veränderungen vorgesehen“, schreibt Versicherungswirtschaft-heute.
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Der aufmerksame Leser hat es schnell bemerkt. Jürgen Klopp fängt in dem DVAG-Werbespot nicht etwa einen AachenMünchener-Taler, sondern einen der DVAG. Alles andere hätte ja auch keinen Sinn gemacht. Schließlich ist Klopp der hauseigene Werbepartner, der der DVAG.
Die AachenMünchener hatte ja auch einen Werbespot mit einer Münze. Wir erinnern uns: Mario Adorf hatte dabei den vielzitierten und oft missverstandenen Werbespruch „Mit Geld spielt man nicht“ herausgegeben.
Gerade erst hat die DVAG neue Provisionssätze bekanntgegeben, die in Zukunft gelten sollen. Da die DVAG im Jahre 2015 sowohl die Umsätze als auch den Gewinn steigern konnte, kann bestimmt davon ausgegangen werden, dass diese Ergebnisse durch Erhöhung der Provisionen an die Vermögensberater weitergegeben wird.
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Das Versorgungswerk der Deutsche Vermögensberatung DVAG ist Thema eines Rechtsstreits zwischen einem Vermögensberater und der AachenMünchener. Die DVAG hatte den Versorgungsvertrag gekündigt. Dies geschah, nachdem ein Aufhebungsvertrag unterschrieben war. Die Parteien streiten sich darum, ob der Aufhebungsvertrag wirksam zustande kam.
Der seit Jahren inaktive Vermögensberater verlangt vor Gericht die Feststellung, dass der Vertrag mit der AachenMünchener ungekündigt wäre und bis heute fortbesteht.
Vor dem Landgericht Aachen hatte der Vermögensberater keinen Erfolg. Unabhängig vom Aufhebungsvertrag hätte die DVAG das Versorgungswerk kündigen dürfen. Schließlich habe ja der Versicherungsschein vorgelegen. Außerdem seien ja sie Ansprüche aus dem Versorgungswerk bis zum 60. Lebensjahr an die DVAG abgetreten.
Gegen die Entscheidung legte der Vermögensberater Berufung ein. Er begründete dies mit den Hintergründen des Aufhebungsvertrages und einem sittenwidrigen Verhalten ihm gegenüber. Schließlich war er bereits schwer erkrankt, als er zur Unterschrift gebracht wurde.
In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln bekam der Fall dann eine ganz neue Entwicklung. Da der Versicherungsvertrag zwischen AachenMünchener und dem Vermögensberater auf die Regelungen über das Versorgungswerk (Vertrag zwischen Vermögensberater und DVAG) Bezug nimmt, müsse sich die AachenMünchener wohl den Inhalt aus dem Versorgungswerkvertrag zurechnen lassen.
Dort jedoch ist – nach Auslegung des Vertrages – geregelt, ob und wann das Versorgungswerk gekündigt werden kann. Wäre der -streitige – Vortrag des Vermögensberaters zutreffend, käme man dann zu dem Ergebnis, dass die Kündigung des Versorgungswerkes unwirksam ist.
Hätte die AachenMünchener dann noch über die Hintergründe des umstrittenen Aufhebungsvertrages Bescheid gewusst, käme es auch nicht mehr darauf an, wo sich der Versicherungsschein befunden hat. Mit dieser Rechtsansicht war der Vermögensberater zufrieden. Schließlich habe er, wie er sagt, die AachenMünchner rechtzeitig vor der Kündigung über die Hintergründe informieren lassen. Im weiteren wird eine Beweisaufnahme erwartet.
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Die DVAG ist ein typischer Finanzdienstleister, ein typischer Strukturvertrieb. Der Verkauf von Versicherungen steht im Vordergrund. Im Angebot waren meist Produkte der AachenMünchener.
So war das Angebot beschränkt, im Gegensatz zur Konkurrenz wie z.B. Swiss Life Select (vormals AWD). AWD hatte sich ursprünglich nicht auf einen Produktgeber reduziert. Man nannte sich – zumindest bis zur Anbindung mit der Swiss Life – unabhängig.
Die DVAG hingegen beschränkte sich zumeist auf das Angebot der AachenMünchener. Was von dort nicht angeboten wurde, gab es nicht.
So kam der einen oder andere Vermögensberater auf die Idee, seine Angebotspalette zu erweitern. Wenn z.B. die AachenMünchener die Versicherung einer größeren Speditionsflotte ablehnte, wurde dies von anderen Versicherern angeboten. Insider sprechen dann von Ventillösung. Nur ausnahmsweise, wenn es nicht anders geht und um den Kunden besser anzubinden, sollte auf eine fremde Versicherung zurückgegriffen werden.
Ansonsten musste der Berater befürchten, den Kunden ganz zu verlieren. Ob dies vertragskonform ist, soll hier nicht beurteilt werden. Jedenfalls hatte eine Gruppe erfolgreicher Vermögensberater von dieser Idee Gebrauch gemacht. Dadurch wurde gerade bei Geschäftskunden eine bessere Anbindung erzielt. Diese hatten, wie in dem Fall des Spediteurs, kein Verständnis dafür, dass gewisse Risiken bzw. die Fahrzeuge nicht versicherbar waren.
Diese Vermögensberater erhielten vor Jahren, nachdem deren Ventillösung dem Vorstandsvorsitzenden der DVAG Prof. Dr. Reinfried Pohl bekannt wurde, von diesem einen persönlichen Brief. Darin teilte er seine Betroffenheit mit. Er erwartete, dass sein System der Allfinanz, so wie er es erfunden hatte, umgesetzt werde und von der Ventillösung Abstand genommen wird.
Durch die Ventillösung schien ein Dogma in Gefahr zu geraten.
Dass jetzt, nach mehr als einem Jahr nach Tod des Gründers, mit dem Inkassoangebot für Gewerbetreibende neue Wege gesucht werden, ist daher bemerkenswert. Zumindest zielt man dabei auf einen Kundenstamm ab, der bereits bei der oben beschriebenen Ventillösung im Fokus stand.
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Verloren- und doch zufrieden?
Der Bundesgerichtshof hat mit einer neuen Entscheidung die Rechte von Kunden gestärkt, die gegen den Abschluss ihrer -fondsgebundenen- Lebensversicherungsverträge wirksam Widerspruch eingelegt haben. Danach muss sich der Versicherte zwar den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht jedoch die Abschluss -und Versicherungskosten. Das Gericht hat damit erstmals geklärt, dass Versicherer nach einem Widerspruch an Prämien und Zinsen an den Kunden zurück zahlen müssen.
Das Urteil gilt für Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. War er nicht richtig über seine Widerrufsrechte aufgeklärt worden, kann ein Versicherter gegen einen solchen Vertrag auch noch nach Jahren Widerspruch einlegen.
Beim Oberlandesgericht Köln hatten die Kunden teilweise Erfolg. Die AachenMünchener legte dagegen Revision ein. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und die AachenMünchener begrüßten das Urteil – trotz Zinszahlungsverpflichtung.
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Ein Branchendino verlässt die Aachen Münchener. 37 Jahre lang hat Michael Westkamp für die AachenMünchener gearbeitet, zuletzt im Vorstand und ganz zuletzt als Vorstandsvorsitzender.
Nun geht er in Rente.
Westkamp war auch dafür verantwortlich, dass im Jahre 2008 das Vertriebsnetz der Aachen Münchener aufgelöst und seitdem der Vertrieb über die Deutsche Vermögensberatung DVAG abgewickelt wird, die zu 47 % an der AachenMünchener beteiligt ist.
Nachfolger wird Christoph Schmallenbach, der schon von 2004 – 2007 im Vorstand der Aachen Münchener war und dann zur Muttergesellschaft Generali wechselte.