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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23.6.2010 entschieden, dass „Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt sind, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben.“
Hintergrund : Die Bafin hatte verboten, dass ein „Altkunde“ bei einem Wechsel in eine günstigere Stufe bei der Allianz mehr bezahlen muss als ein „Neukunde“. Mehr dazu in www.dasinvestment.com.