Vermittler müssen darauf hinweisen, ob sie in Abhängigkeit oder unabhänig von Provisionen beraten.
Honorarberater arbeiten, ohne dass sie Provisionen von einem Versicherungsunternehmen erhalten. Anders ist es bei den Versicherungsvertretern, die im Auftrag einer Versicherung tätig sind und bei Versicherungsmaklern, die ebenso Provisionen von den Unternehmen bekommen.
Es gibt aktuelle Gerichtsentscheidungen, die sich damit beschäftigen, wann die Vermittler ihre Beratung als unabhängig darstellen dürfen. Dabei gilt der Grundsatz, dass derjenige, der Provisionen kassiert, nie als ganz unabhängig gilt.
Die Verbaucherzentrale hat sich mit zwei Versicherungsmaklern gestritten. Der eine Makler soll eine Versicherungsberatung ohne Vermittlung angeboten, obwohl sie keine Zulassung als Versicherungsberater haben. Das sei unzulässig, entschied das Landgericht Köln am 15.06.2023 unter dem Aktenzeichen 33O 15/23.
Vom Landgericht Bremen wurde der anderen Firma untersagt, sich online mit unabhängiger Beratung zu bewerben. Das Landgericht Bremen entschied darüber am 11.07.2023 unter dem Aktenzeichen 9 O 1081/22. Ein Versicherungsberater ist gemäß § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein, den Auftraggeber … rechtlich berät, den Auftraggeber gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt.
Ein Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen.
Gemäß § 34d Abs. 3 GewO herrscht ein sogenanntes Trennungsprinzip. Eine Doppelzulassung ist nicht möglich.
Man kann also nicht gleichzeitig Versicherungsberater und Versicherungsvermittler sein.
Das Landgericht Köln sah auf der Internetseite der Beklagten einen Verstoß. Dementsprechend wurde die Firma zum Unterlassen verurteilt. Ob die Entscheidung rechtskräftig wurde, ist nicht bekannt.
Ebenso entschied das Landgericht Bremen auf Unterlassung. Auch sah es einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb. Bei den Angaben des Unternehmens würde es sich um unwahre Angaben handeln. Die Angaben seien bereits deshalb unwahr, weil auch unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 94 WpHG Unabhängigkeit nach den Regelungen in § 34f Abs. 1 GewO und § 34h GewO eine Unabhängigkeit nur im Falle des Honoraranlagenberaters im Sinne von § 34h GewO angenommen werden kann und nur er sich als unabhängig bezeichnen kann.
Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder gewerbliche Leistungen verstanden haben will. Entscheidend ist die Auffassung der Verkehrskreises, an den sich die Werbung richtet.
Maßstab ist der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegen bringt (BGH GRUR, 2020, 1.226). Das Gericht sah darin eine Verletzung.
Auch hier ist nicht bekannt, ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.