Arbeitnehmer ging leer aus

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte am 27.06.2023 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 237/22 über unklare Provisionsregelungen zu entscheiden.

Ein Arbeitnehmer, der weitgehend von Provisionen lebt, machte vor Gericht klageweise Provisionen geltend.

Die Auftragsvergabe durch Kunden die der Arbeitnehmer aquirierte, erfolgte dergestalt, dass nach einem Erstkontakt ein erster Termin stattfindet. Anschließend wird eine Maschine nach Kundenwunsch konfiguriert und ein Richtpreis festgesetzt, ein Angebot für den Kunden gestellt, der Auftrag nach Prüfung freigegeben. Ganz zum Schluss erfolgt die Einbuchung per Knopfdruck in das interne Bestellsystem.

Der Kläger war erkrankt. Vor der Erkrankung habe er viele Vorarbeiten geleistet. Er habe Maschinen angeboten. Den letztendlichen Knopfdruck konnte er jedoch nicht tätigen, weil er erkrankt war.

Der Arbeitnehmer machte dann einen Teil seiner Provisionen geltend. Er verlangte die Provision nicht zu 100 %, sondern lediglich zu einem Teil.

Doch damit scheiterte er sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz.

Das Landesarbeitsgericht begründete dies damit, dass die Einbuchung der finalisierten Maschinenaufträge für die Entstehung des Provisionsanspruchs Voraussetzung sei. Dies ergebe sich aus der Auslegung der entsprechenden Vertragsklausel.

Nach der Vertragsklausel soll der Arbeitnehmer eine Provisionszahlung in Höhe von 3 % des Nettowarenwertes aller von ihm eingebuchten Maschinenaufträge erhalten. Dieser Wortlaut würde dafürsprechen, dass es ausschließlich auf die Einbuchung per Knopfdruck ankommt.

Der Kläger wünschte entsprechend des § 87 Abs. 1 HGB behandelt zu werden. Danach hat ein Handelsvertreter Anspruch auf Provisionen für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind. Nach § 87 HGB kommt sogar eine Teilung der Provisionen durch verschiedene Handelsvertreter in Betracht, wenn der Handelsvertretervertrag beendet ist.

Das Landesarbeitsgericht unterzog die vertragliche Regelung, wonach der Arbeitnehmer keine Provisionen bekommen sollte, einer Prüfung im Sinne des § 307 BGB, weil es sich bei dem Vertrag um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde.

Dabei meinte das Gericht jedoch, dass die Klauseln nicht intransparent seien. Schließlich würde sich darauf klar entnehmen lassen, dass nur durch die Einbuchung Provisionen verdient werden.

Der Kläger würde auch nicht unangemessen benachteiligt werden gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Der Kläger könne sich jedoch nicht auf § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB berufen. Schließlich sei eine vertragliche Abweichung von dieser Norm möglich. § 87 sei „dispositiv“ (BAG 22.01.2015 – VII ZR 87/14). Danach würde die vertragliche Regelung den Vorzug finden.

Außerdem regele § 87 HGB nicht die Verteilung der Provisionen, wenn mehrere Handelsvertreter an einem während des Bestehens ihres Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäftes mitgewirkt hätten. Gemäß Abs. 3 ist von einer Teilung die Rede, wenn ein Geschäft nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist.

Der Arbeitnehmer hatte dann noch eine Klage auf Rechnungslegung und Auskunft im Wege einer sogenannten Stufenklage eingereicht. Grundsätzlich darf das Gericht eine solche Klage nicht schon vollständig auf der ersten Stufe abweisen. Ausnahmsweise kommt aber eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Klageanträge in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BAG 09.11.2021 – 1 AZR 206/20; BGH 16.06.2010 Az.: VIII ZR 62/09).

Der Arbeitnehmer ging danach insgesamt leer aus.

Handelsvertreter hat Anspruch auf Bucheinsicht

Verweigert ein Vertrieb den Buchauszug, steht dem Handelsvertreter gemäß § 87 c Abs. 4 HGB sogar ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsbücher, Vertragsunterlagen, den einschlägigen Schriftwechseln und sonstigen Unterlagen zu, in denen die Geschäftsabschlüsse des Vertriebes mit den Versicherungsnehmern niedergelegt sind und die zur Feststellung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des vorgelegten Buchauszuges notwendig sind. Die Einsichtnahme (Bucheinsicht) erfolgt durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Die Wahl hat der Handelsvertreter (Landgericht Düsseldorf vom 21. 7. 2005 – 32 O 141/03).

OVB Vertrag mit Verjährungsklauseln

In einem Rechtsstreit mit der OVB hat das Oberlandesgericht Köln kürzlich die im Handelsvertretervertrag vereinbarten Verjährungsregeln restriktiv ausgelegt. Ein ehemaliger Mitarbeiter verlangte einen Buchauszug. Dieser wurde ihm vom Landgericht auch für zurückliegende Jahre gewährt. Dagegen wehrte sich die OVB im Rahmen einer Berufung.

Das Oberlandesgericht meinte, der Anspruch sei verjährt, weil im Finanzdienstleistungsvertrag eine kurze Verjährungsklausel von 13 Monaten „ab dem Schluss des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat“ eingetreten ist.

Diese Klausel gelte auch nach Ansicht des Oberlandesgerichtes für den Buchauszug. Die Klausel sei wirksam, da sie nicht zwischen Ansprüchen des Handelsvertreters und des Unternehmers differenziere. Eine Unwirksamkeit gemäß der Regeln über eine unangemessene Benachteiligung gemäß §§ 306 Abs. 2, §§ 307 Abs. 1 komme deshalb nicht in Betracht.

Diese Entscheidung erging im Rahmen einer Kostenentscheidung, da der Rechtsstreit darüber bis dahin erledigt war.

Makler von Fonds Finanz im Glück

Der Makler von Fonds Finanz hat Glück gehabt.

Es wurde bereits oft darüber berichtet, dass ein Versicherungsmakler, der seine Verträge bei nur einem Maklerpool einreichen würde, dies als Tätigkeit für einen Auftraggeber anzusehen ist. In Bayern wurde ein solcher Versicherungsmakler dann auch schonmal deshalb als rentenversicherungspflichtig eingestuft.

Das Sozialgericht Lüneburg sah dies am 02.11.2022 unter dem Aktenzeichen S 4 BA 32/19 anders. Der Betroffene und Kläger war im Jahre 2016 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Er war ständig damit betraut, Versicherungsverträge an seinen Auftraggeber zu vermitteln. Die Deutsche Rentenversicherung stellte für diesen Zeitraum die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fest.

Anschließend wechselte der Versicherungsvertreter in die Maklerschaft. Die Deutsche Rentenversicherung meinte, dass dies ihn nicht von der Versicherungspflicht befreien würde. Rentenversicherungspflichtig ist grundsätzlich der, der nur für einen Auftraggeber arbeitet.

Die deutsche Rentenversicherung meinte, dass eine Tätigkeit für einen Auftraggeber vorliegen würde, wenn er innerhalb des Vertrages mit einem Auftraggeber zulässigerweise auch Produkte von Kooperationspartnern/ Produktpartnern vermitteln würde, zu denen er keine vertraglichen Beziehungen unterhalte. Gegen einen entsprechenden Zahlungsbescheid legte der betroffene Makler Widerspruch ein. Er argumentierte, er habe sich als Makler einem Maklerpool angeschlossen und nutze die geschäftlichen Verbindungen des Maklerpools zu den einzelnen Gesellschaften, die Vertriebsunterstützung durch den Maklerpool dessen Marktmacht und die ihm dadurch zukommenden Wettbewerbsvorteile.

Anschließend kam es vor dem Sozialgericht Lüneburg zur Klage.

Das Gericht gab dem Makler Recht.

Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständige tätige Personen, die

  1. im Zusammenhang mit ihrer Selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Der Begriff des Auftraggebers in § 2 Nr. 9b SGB VI ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist davon erfasst jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einer bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG Urteil vom 23.04.2015 Az.: B 5 RE 21/14).

Das Sozialgericht meint, dass diese Voraussetzungen bei der Tätigkeit des Klägers für die Fond Finanz nicht vorliegen würden. Eine Bindung in dem Sinne, dass er als Versicherungsvermittler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm von der Fond Finanz zur Verfügung gestellt werden, bestehe nicht. Dies ergebe sich auch unmittelbar aus Ziffer 3.1 der Vereinbarung, wonach der Vermittler im Verhältnis zur Fond Finanz weder ständig damit betraut noch generell verpflichtet ist, an diese Produktverträge zu vermitteln. Nach Ziffer 2.2 der Vertriebsvereinbarung ist der Vermittler bei seiner Vermittlungstätigkeit weder auf die ihm über die Fond Finanz zur Verfügung gestellten Produkte beschränkt noch ist er dazu verpflichtet, von ihm vermittelte Verträge bei den Produktpartnern über die Fond Finanz einzureichen.

Somit ist der Kläger als Versicherungsmakler, anders als ein Versicherungsvertreter, damit an kein bestimmtes Unternehmen gebunden.

Ebenso wenig wird von der Fond Finanz ein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept zur Verfügung gestellt, auf dessen Grundlage die Tätigkeit des Vermittlers erfolgt oder gar zu erfolgen hat. Die Zusammenarbeit mit der Fond Finanz bietet dem Vermittler Vorteile, da diese aufgrund der Vielzahl über sie eingereichte Verträge teilweise bessere Vermittlungsprovisionen mit den Produktgebern aushandeln und an den Vermittler weiterreichen kann.

Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers spricht zu dem, dass er die Übertragung der vermittelten Kundenverträge auf seine Direktanbindungen oder auf einen anderen Maklerpool verlangen könne.

DVAG zum Provisionsverbot

Laut Unternehmensbericht der DVAG aus dem Jahre 2022 verzeichnete man einen Umsatz von mehr als 2,2 Milliarden Euro und hat rund 8 Millionen Kunden.

Über 18.000 Vermögensberater sollen tätig sein. Außerdem gibt es mehr als 5.200 Direktionen und Geschäftsstellen.

Im Beirat der DVAG sind viele Personen aufgezählt, die ihren ursprünglichen Dienst bereits nicht mehr ausüben. Dort sind Bundesminister, Staatsminister, eine Oberbürgermeisterin, ein Bundeskanzler, ein Bundestagsvizepräsident und eine Bundesministerin, mit „a.D.“, genannt.

Mitglied des Beirates ist auch Herr Markus Ferber, Mitglied des europäischen Parlaments. Er vertritt dort die CSU. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 02.05.2023 soll er sich gegen ein Provisionsverbot für Finanzprodukte ausgesprochen haben.

Er meint in einem Interview unter www.profil.bayern, dass bei einem Provisionsverbot viele Kleinanleger anderen Informationskanälen als die einer Anlageberatung zuwenden könnten.

Versicherungswirtschaft-heute schrieb am 21.08.2023, dass sich die Deutsche Finanzlobby erfolgreich gegen das von der EU-Kommission geplante Provisionsverbot für Anlagenberater durchgesetzt habe und verweist auf einen Artikel in der Spiegel, wonach eine Nebentätigkeit Interessenskonflikte aufwerfen könnte.

Am 15.02.2024 hatte sich der Bundesverband Deutscher Vermögensberater e.V. in einer Stellungsnahme an den Bundestag gewandt und sich u.a. gegen das Provsionsverbot ausgesprochen. Dort bezeichnet man sich als mitgliederstärkster deutscher Verband für Vermittler der Finanzbranche, der die Interessen von derzeit gut 15.000 Mitgliedern und Mitgliedsunternehmen mit insgesamt annähernd 40.000 Vermögensberaterinnen und Vermögensberatern vertreten soll. Woher die 40.000 Vermögensberater kommen sollen, steht da leider nicht.

Als Partner des BDV bzw. Fördermitglieder werden übrigens Global-Finanz aus Bonn und Telis-Finanz aus Regensburg angegeben.