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11 W 20/20
7 O 40/20 Landgericht Verden
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
F. AG …,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …,
gegen
L. E., …,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Ober-landesgericht … als Einzelrichter am 26. Juni 2020 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Verden vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.434,31 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die nach §§ 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
I.
Soweit die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kann dahinstehen, ob dem Landgericht ein derartiger Vorwurf zu machen ist. Ein (etwaiger) Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat in zivilrechtlichen (Hauptsache)Verfahren lediglich zur Rechts-folge, dass die hiervon betroffene Partei im Berufungsverfahren neuen tatsächlichen Vortrag halten darf (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Nicht aber hat – wie es offenbar die Vorstellung der Klägerin ist – ein (etwaiger) Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs per se zur Rechtsfolge, dass die angefochtene Entscheidung allein deshalb aufzuheben ist. Demgemäß entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, darlegen muss, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 243/16, juris Rn. 13). Diese Problematik stellt sich in – wie vorliegend – Beschwerdeverfahren allerdings von vornherein nicht, da die Beschwerde gem. § 571 Abs. 2 ZPO auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden kann.
II.
Vorliegend ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eröffnet.
1. Nach § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für näher bezeichnete bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeit-gebern. Handelsvertreter i. S. d. § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen bezogen haben (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – VII ZB 16/14, juris Rn. 15). Zu dem genannten Personenkreis gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB; sogenannte Einfirmenvertreter kraft Vertrags), und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 2. Alt. HGB; sogenannte Einfirmenvertreter kraft Weisung). Als Einfirmenvertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (BGH, a. a. O., Rn. 16). Wird einem Handelsvertreter auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, so ist er nach Sinn und Zweck des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB als Einfirmenvertreter kraft Vertrags einzustufen. Ein solcher Handelsvertreter ist zwar nicht völlig von diesem Unternehmer abhängig, wenn ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist ein solcher Handelsvertreter jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handels-vertreter, dem vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat. Er kann die sich aus einer etwaigen nebenberuflichen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen, wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehrfirmen-vertreter (BGH, a. a. O., Rn. 18).
2. Gemessen hieran gilt Folgendes:
a) In § 3 Nr. 1 erster Absatz des Vertriebspartnervertrages vom
19./21. Oktober 2016 ist vereinbart, dass der Vertriebspartner, mithin die Beklagte, selbständiger Handelsvertreter im Hauptberuf gem. §§ 84 ff. des HGB ist und im Bereich der Versicherungsvermittlung exklusiv für die Gesellschaft tätig wird (Hervorhebung durch den Senat). Der Umstand, dass der Beklagten in § 11 Nr. 1 zweiter Absatz des Vertrages die Ausübung einer anderweitigen Nebentätigkeit gestattet worden ist, ist nach Maßgabe der vorstehend dargestellten höchstrichterlichen Grundsätze unerheblich. Ebenso fehl geht die Argumentation der Klägerin mit den Regelungen in § 11 Nr. 1 erster Absatz des Vertrages. Zwar ist es als solches natürlich richtig, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bloßes vereinbartes Konkurrenzverbot für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes i. S. d. § 92 a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB gerade nicht ausreicht (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 – VII ZB 45/12, juris Rn. 21; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – VIII ZB 45/08, juris Rn. 23). Insoweit kann dahinstehen, ob die Regelungen in § 11 Nr. 1 erster Absatz des Vertrages bei isolierter Betrachtung ein (bloßes) Konkurrenzverbot in dem vorgenannten Sinn darstellen würden. Denn jedenfalls verbietet sich eine rein isolierte Betrachtung von § 11 Nr. 1 erster Absatz des Vertrages. Vielmehr muss dieser im Zusammenhang mit § 3 Nr. 1 erster Absatz des Vertrages gelesen werden. In jener Regelung ist aber nun einmal – wie ausgeführt – hinsichtlich des Bereiches, der in § 11 Nr. 1 erster Absatz genannt wird, ausdrücklich ausgeführt, dass die Be-klagte insoweit „im Hauptberuf“ tätig wird.
b) Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung allerdings keine Feststellung dazu getroffen, ob die Beklagte während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durschnitt monatlich nicht mehr als 1.000,00 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provisionen und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen hat (§ 5 Abs. 5 Satz 1 ArbGG). Einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Sache im Hinblick darauf bedurfte allerdings nicht. Denn anders als dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdeinstanz ist dem Senat als Beschwerdeinstanz eine Feststellung von Tatsachen möglich. Hiernach ist festzustellen, dass die Beklagte auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 03. April 2020 (Bl. 81 d. A.) vorgetragen hat, dass sie in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses im Schnitt weniger als 1.000,00 € monatlich verdient habe. Dieses tatsächliche Vorbringen der Beklagten ist unstreitig geblieben (vgl. Seite 2, unteres Drittel des Schriftsatzes der Klägerin vom 7. Mai 2020, Bl. 104 d. A.)
III.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- Dem Beschwerdewert hat der Senat den vollen Hauptsachewert zugrunde gelegt (vgl. dazu Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 4781).
- Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde i. S. v. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO besteht nicht.
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