So schön ist Panama

Panama ist wunderschön. Wenn man sich als Anwalt eine Urlaubsnachricht wünscht, dann eine solche, wenn mitgeteilt wird, dass alles in Ordnung ist.

Hintergrund war die Nachfrage, ob die Freistellungsvergütung in der zutreffenden Höhe getahlt wird. Vertriebe können Handelsvertretern, auch Vermögensberatern der DVAG, während der Kündigungsphase von der Tätigkeit freistellen. In dem Fall muss die vereinbarte Freistellungsvergütung gezahlt werden.

Diese Freistellungsvergütung war in diesem Fall nicht zu beanstanden.

Und wenn ein Handelsvertreter mit der Höhe seiner Freistellungsvergütung zufrieden ist und über die nicht unbeachtlich lange Kündigungsfrist gut versorgt ist, scheint ja alles richtig zu laufen.

Und wenn dann diese Nachricht noch aus Panama kommt, dem Aufenthaltsort des freigestellten Handelsvertreters, fällt sofort der Titel des gleichnamigen Kinderbuches ein: „Oh, wie schön ist Panama“.

Hier müsste es heißen: „Oh, wie schön sind die Nachrichten aus Panama.“

Altersversorgung nach Übergang von der Generali zur DVAG

Im Jahre 2018 wurde der Vertrieb der Generali von der DVAG übernommen. Zumindest teilweise gab es dann wegen der Beendigung des Vertrages mit der Generali finanzielle Zusagen, die als Altersversorgung aufgebaut werden sollten. Die Einodrnung bereitet einigen Vermögensberatern noch heute Kopfzerbrechen.

Im Jahre 2018 hatte die Deutsche Vermögensberatung den Vertrieb der Generali Versicherung AG übernommen.

Oft hatten diese ehemals bei der Generali beschäftigten Mitarbeiter zuletzt dort Handelsvertreterverträge abgeschlossen. Zuvor bestanden bei vielen Arbeitsverträge. Eigentlich versprach die Generali eine Zukunft, sodass dieses Projekt, die Mitarbeiter aus dem Angestelltenverhältnis in das Handelsvertreterverhältnis zu locken, Agentur der Zukunft genannt wurde.

Diese Zukunft hielt nicht lange an. Schließlich wurde man von der DVAG übernommen, genauer gesagt von der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG in Frankfurt.

Am Ende bzw. zum Zeitpunkt des mit der Generali geschlossenen Handelsvertretervertrages beschäftigte man sich dort auch mit einem Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB.

Für den Fall, dass man den Wechsel zur DVAG mitmachen würde, soll es Leistungen in Form einer Altersversorgung geben.

Danach wurde eine fiktive Abfindung berechnet, die sich aus einem Sozialplan namens CEUS ergeben hätte, wenn das Anstellungsverhältnis ohne Wechsel in die Selbstständigkeit geendet hätte.

Normalerweise wird eine Abfindung, wenn sie denn fällig wird, am Ende eines Angestelltenvertrages ausgezahlt. Ein Ausgleichsanspruch würde ebenso am Ende eines Handelsvertreterverhältnisses gezahlt werden. In diesem Fall sollte jedoch eine Altersversorgung gebildet werden, die abhängig war von einer bestimmten Dauer der Zugehörigkeit bei der DVAG.

Der Betrag soll dann in ein Versicherungsmodell mit Beitragszahlungen über 3,5 bis zu 7 Jahren in eine Pensionszusage eingezahlt werden.

Ferner war vorgesehen, dass diese Anlage mit einem eventuell künftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB verrechnet werden kann.

Neben dieser Anlage wird für Vermögensberater der DVAG, je nachdem, ob die Voraussetzungen gegeben sind, Zahlungen in ein Versorgungswerk durchgeführt. Diese haben grundsätzlich mit diesem Ausgleich der Generali, der oben beschrieben wurde, nichts zu tun und sind rechtlich davon zu trennen.

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BGH: Provisionsvorschüsse können u.U. nicht zurückverlangt werden

Der BGH entschied am 19. Januar 2023 mit dem Aktenzeichen VII ZR 787/21, dass eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Absatz 1 Satz 2 HGB gesehen werden kann. Auch in dem Fall kann der Unternehmer die gewährte Vorauszahlungen nicht nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 Absatz 1 BGB zurückfordern. Gegenstand dieses Urteils war eine Klägerin, die Möbel vertreibt und produziert. Der Beklagte dort war selbstständiger Handelsvertreter, erhielt Provisionen, die monatlich abgerechnet wurden.

Irgendwann bestand zu Lasten des Handelsvertreters ein Saldo in Höhe von über 8.000 Euro. Danach schlossen die Parteien eine Darlehensvereinbarung in Höhe dieses Saldos, die mit Provisionsforderungen des Handelsvertreters verrechnet werden sollten. Der Handelsvertreter erhielt weitere fest vereinbarte monatliche Vorauszahlungen, die gemäß der Darlehensvereinbarung als Darlehen gewährt werden sollten. Zudem wurde vereinbart, dass im  Kündigungsfall das noch offene Darlehen und die Zinsen in einer Summe sofort fällig wären.

Der rechnerische Saldo zu Lasten des Beklagten auf dem Provisionskonto ergab später noch einen Betrag von etwa 55.000 Euro. Der Handelsvertretervertrag wurde beendet und der Betrag von dem Vertrieb geltend gemacht.

Der Vertrieb klagte etwa 55.000 € ein. Dieser Saldo wurde gemäß Vereinbarung als Darlehen gewährt.

Der BGH begründete die Unwirksamkeit der klägerischen Forderung wie folgt:

Gemäß § 134 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, die gegen ein Gesetz verstoßen. Gemäß § 89 a Absatz 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es handelt sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie soll verhindern, dass dieser in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werde.

Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann dabei nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Eine solche Erschwernis ist anzunehmen, wenn an die Kündigung des Handelsvertretervertrages wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende Nachteil geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung des Handelsvertreters vorsehen.

Danach können auch mittelbare Folgen einer Kündigung oder Vertragsbeendigung vom Verbot des § 89a Absatz 1 Satz 2 HGB erfasst werden.

Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung beschränkt sich nicht auf die vertragliche Vereinbarung zur Fälligkeit des Darlehensanspruchs, sondern umfasst den Rückzahlungs-anspruch insgesamt. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Parteien vereinbart hatten, dass das Darlehen erst nach Ablauf einer 3-monatigen Kündigungsfrist zur Rückzahlung fällig sei. Der BGH stellte darauf ab, dass die Vereinbarung eines Darlehens sich im vorliegenden Fall als Umgehungsgeschäft darstelle, durch das die Anwendbarkeit von § 89 a Absatz 1 Satz 2 HGB nicht ausgeschlossen wird.

In dem vom BGH zu beurteilenden Fall ist das Geschäft unwirksam. Die Gewährung eines variablen Darlehens an den Beklagten, welches monatlich mit Provisionsforderungen verrechnet werden sollte, ist, sofern dieses nicht zur Deckung eines besonderen Kreditbedarfs des Handelsvertreters dient, die Gewährung eines monatlichen Provisionsvorschusses mit entsprechender Verrechnungsabrede gleichzustellen. Etwas Anderes sieht der BGH darin, wenn ein Darlehen zur Finanzierung eines bestimmten Bedarfs erteilt wird. Dann würde sich die Unwirksamkeit der Abrede nur auf die vereinbarte Fälligkeit, nicht jedoch auf den auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Anspruch beziehen.

Etwas Anderes wäre nur dann, wenn das Darlehen zweckgebunden ist. In diesem Fall wird jedoch kein besonderer Kreditbedarf des Handelsvertreters gedeckt.

Hier handelt es sich bei der Darlehensgewährung um eine Vorauszahlung auf eine zu erwartende Vergütung, sowie es bei Provisionsvorschusszahlungen üblich ist.

Dies ist gemäß § 134 BGB unwirksam und damit nichtig. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht. Der Vertrag bleibt im Übrigen dagegen wirksam.

Ungerechte Grundsätze

Die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruches sind nicht gerecht.

Sie sind unlogisch und unschlüssig.

Nehmen wir einmal als Beispiel die Abrechnung nach den „Grundsätzen“ im Haftpflichtbereich. Als allgemein bekannt darf man voraussetzen, dass Haftpflichtversicherungen oft eine lange Bestandsdauer haben.

Gemäß §89b Abs. 1 kann der Handelsvertreter einen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung erhebliche Vorteile hat. Gemäß Abs. 5 gilt dies auch für Versicherungsvertreter mit der Maßgabe, dass anstatt der Geschäftsverbindung die Vermittlung neuer Versicherungsverträge als Ausgangspunkt gilt.

Nachvollziehbar gehen die Grundsätze dann auch von den letzten Provisionen aus. Sie bemessen die Provisionen der letzten fünf Jahre und berechnen daraus eine Durchschnittsprovision.

Anschließend soll daraus der wirtschaftliche Vorteil für den Unternehmer für die Zukunft berechnet werden.

Die Grundsätze legen dabei den Faktor 0,5 zu Grunde.

Dies bedeutet im Klartext: Der wirtschaftliche Vorteil des Unternehmens soll ausgehend von einer Jahresprovision davon 0,5, also die Hälfte einer Jahresprovision, betragen.

Der wirtschaftliche Vorteil im Bereich der Sachversicherungen soll damit für den Vertrieb auf ein halbes Jahr nach Ende des Handelsvertretervertrages begrenzt sein.

Man kann den Gedanken auch anders formulieren: Nach einem halben Jahr sollen bereits die von dem Handelsvertreter vermittelten Sachversicherungen für den Vertrieb keinen Wert mehr haben. Eigentlich kann dies nur sein, wenn sie storniert wurden.

An dieser Stelle muss allerdings erwähnt werden, dass je nach länge der Betriebszugehörigkeit eine Aufwertung erfolgt. Doch auch dieser Faktor bleibt nebulös.

Selbstverständlich dürfte eine Sachversicherung eine wesentlich längere Bestandsdauer haben.

Die Ausgangsüberlegungen in den Berechnungsvorgaben der Grundsätze sind nicht verständlich.

Noch deutlicher wird das Dilemma bei den Krankenversicherungen. Auch hier ist Ausgangspunkt eine Jahresprovision, gerechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre. Diese wird dann mit dem Faktor 0,08 multipliziert. Zwölf Monate multipliziert mit 0,08 ergibt 0,96 Monate.

Gedanklich bedeutet dies, dass der wirtschaftliche Vorteil einer vermittelten Krankenversicherung nach 0,96 Monaten endet.

Auch hier gibt es einen weiteren Faktor abhängig von der Betriebsdauer.

Wird diese Betriebsdauer nicht erreicht, bleibt es bei den dubiosen geringen Faktoren.

Hier kann nur gefordert werden, dass die Grundsätze unbedingt revidiert werden.

OLG Celle: Arbeitsgericht bei vollberuflichem Handelsvertreter zuständig

Unter bestimmten Umständen werden Streitigkeiten mit Handelsvertretern vor dem Arbeitsgericht ausgetragen. Dies richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG.

Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1000 € an Vergütung einschließlich Provisionen bezogen haben (BGH Beschluss vom 16.10.2014, Az: VII ZB 16/14).

Zu diesem Personenkreis gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (§ 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB; sogenannte Einfirmenvertreter kraft Vertrages), und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist ( § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 2 HGB, sogenannte Einfirmenvertreter kraft Weisung).

Einfirmenvertreter kraft Vertrages ist ein Handelsvertreter, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Wird einem Handelsvertreter auferlegt, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat, so ist er als Einfirmenvertreter kraft Vertrages einzustufen. Die hauptberufliche Tätigkeit genügt also bereits zur Einstufung.

Dabei kommt es dann nicht mehr darauf an, ob ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Nach der sogenannten typisierenden Betrachtung ist ein Handelsvertreter einem Angestellten ähnlich angenähert, der hauptberuflich tätig ist, auch wenn ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Schließlich ist er verpflichtet, wie ein hauptberuflich Angestellter, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden.

Das Oberlandesgericht Celle hatte am 26.06.2020 unter dem Aktenzeichen 11 W 20/20 dazu eine interessante und richtungsweisende Entscheidung getroffen (hier geht es zum bisher unveröffentlichtem Beschluss des OLG Celle vom 26.6.2020 unter dem Az. 11 W 20/20).

Auch hier ging es um einen Vertriebspartnervertrag, in dem der Handelsvertreter im Hauptberuf gemäß § 84 HGB tätig ist und im Bereich der Versicherungsvermittlung exklusiv für die Gesellschaft tätig wird. Die Ausübung einer anderweitigen Nebentätigkeit wäre nach diesem Vertragsverhältnis ausdrücklich gestattet.

Das Oberlandesgericht hielt dies aber für unerheblich. Das Oberlandesgericht meinte zwar, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein bloßes vereinbartes Konkurrenzverbot für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes nicht ausreichen würde. Dafür kommt es jedoch auf die Formulierung „im Hauptberuf“ an.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter während der letzten Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1000 € bezogen hat. Das Landgericht hat in der Vorinstanz dazu keine Feststellungen getroffen. Dies war dem OLG auch egal, da das OLG allein auf die Behauptung der Beklagten (der Handelsvertreterin) abgestellt hatte, wonach diese behauptet hatte, in den letzten sechs Monaten weniger als 1000 € monatlich verdient zu haben.