Der BGH entschied am 19. Januar 2023 mit dem Aktenzeichen VII ZR 787/21, dass eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Absatz 1 Satz 2 HGB gesehen werden kann. Auch in dem Fall kann der Unternehmer die gewährte Vorauszahlungen nicht nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 Absatz 1 BGB zurückfordern. Gegenstand dieses Urteils war eine Klägerin, die Möbel vertreibt und produziert. Der Beklagte dort war selbstständiger Handelsvertreter, erhielt Provisionen, die monatlich abgerechnet wurden.
Irgendwann bestand zu Lasten des Handelsvertreters ein Saldo in Höhe von über 8.000 Euro. Danach schlossen die Parteien eine Darlehensvereinbarung in Höhe dieses Saldos, die mit Provisionsforderungen des Handelsvertreters verrechnet werden sollten. Der Handelsvertreter erhielt weitere fest vereinbarte monatliche Vorauszahlungen, die gemäß der Darlehensvereinbarung als Darlehen gewährt werden sollten. Zudem wurde vereinbart, dass im Kündigungsfall das noch offene Darlehen und die Zinsen in einer Summe sofort fällig wären.
Der rechnerische Saldo zu Lasten des Beklagten auf dem Provisionskonto ergab später noch einen Betrag von etwa 55.000 Euro. Der Handelsvertretervertrag wurde beendet und der Betrag von dem Vertrieb geltend gemacht.
Der Vertrieb klagte etwa 55.000 € ein. Dieser Saldo wurde gemäß Vereinbarung als Darlehen gewährt.
Der BGH begründete die Unwirksamkeit der klägerischen Forderung wie folgt:
Gemäß § 134 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, die gegen ein Gesetz verstoßen. Gemäß § 89 a Absatz 1 Satz 2 HGB darf das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Es handelt sich dabei um eine Schutzvorschrift zugunsten des im Allgemeinen wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie soll verhindern, dass dieser in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werde.
Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann dabei nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen. Eine solche Erschwernis ist anzunehmen, wenn an die Kündigung des Handelsvertretervertrages wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende Nachteil geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Gleiches gilt für Vertragsklauseln, die eine sofortige Rückzahlung langfristiger Vorschusszahlungen bei einer Kündigung des Handelsvertreters vorsehen.
Danach können auch mittelbare Folgen einer Kündigung oder Vertragsbeendigung vom Verbot des § 89a Absatz 1 Satz 2 HGB erfasst werden.
Eine Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung beschränkt sich nicht auf die vertragliche Vereinbarung zur Fälligkeit des Darlehensanspruchs, sondern umfasst den Rückzahlungs-anspruch insgesamt. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass die Parteien vereinbart hatten, dass das Darlehen erst nach Ablauf einer 3-monatigen Kündigungsfrist zur Rückzahlung fällig sei. Der BGH stellte darauf ab, dass die Vereinbarung eines Darlehens sich im vorliegenden Fall als Umgehungsgeschäft darstelle, durch das die Anwendbarkeit von § 89 a Absatz 1 Satz 2 HGB nicht ausgeschlossen wird.
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall ist das Geschäft unwirksam. Die Gewährung eines variablen Darlehens an den Beklagten, welches monatlich mit Provisionsforderungen verrechnet werden sollte, ist, sofern dieses nicht zur Deckung eines besonderen Kreditbedarfs des Handelsvertreters dient, die Gewährung eines monatlichen Provisionsvorschusses mit entsprechender Verrechnungsabrede gleichzustellen. Etwas Anderes sieht der BGH darin, wenn ein Darlehen zur Finanzierung eines bestimmten Bedarfs erteilt wird. Dann würde sich die Unwirksamkeit der Abrede nur auf die vereinbarte Fälligkeit, nicht jedoch auf den auf Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Anspruch beziehen.
Etwas Anderes wäre nur dann, wenn das Darlehen zweckgebunden ist. In diesem Fall wird jedoch kein besonderer Kreditbedarf des Handelsvertreters gedeckt.
Hier handelt es sich bei der Darlehensgewährung um eine Vorauszahlung auf eine zu erwartende Vergütung, sowie es bei Provisionsvorschusszahlungen üblich ist.
Dies ist gemäß § 134 BGB unwirksam und damit nichtig. Die Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht. Der Vertrag bleibt im Übrigen dagegen wirksam.