Vorsicht Falle beim Buchauszug

Gemäß § 87 c Abs. 2 HGB hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Buchauszug. Diesen muss der Unternehmer, für den der Handelsvertreter tätig ist, erteilen.

Wer den Buchauszug geltend macht oder einklagt, muss darauf achten, dass dieser nicht verjährt oder bereits verjährt ist. Nachdem der Anspruch auf einen Buchauszug fällig geworden ist, gibt es gemäß § 199 BGB eine 3-jährige Verjährungsfrist. Damit der Buchauszug nicht verjährt, muss rechtzeitig vor Ablauf dieser 3 Jahre Klage eingereicht werden.

Doch auch dann, wenn man bei der Klage Fehler macht, kann der Buchauszug wegen Verjährung scheitern.

Der Buchauszug dient der Überprüfung der Provisionsansprüche. Der Handelsvertreter kann mit der Provisionsabrechnung einen Buchauszug verlangen. So steht es in § 87 c HGB.

Der BGH hatte entschieden, dass derjenige keinen Anspruch auf einen Buchauszug hat, wenn er keinen Provisionsanspruch mehr hat. Wenn Provisionsansprüche verjährt sind, könnte damit auch der Anspruch auf den Buchauszug entfallen.

Oder anders gesagt: Wenn im Laufe des Prozesses der Anspruch auf die Provision verjährt, könnte damit auch der Anspruch auf den Buchauszug (den man eigentlich rechtzeitig eingeklagt hatte) während des laufenden Gerichtsverfahrens verloren gehen.

Mit dieser Problematik hat zurzeit das Oberlandesgericht Hamm zu tun. Das stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass gemäß § 199 BGB eine Verjährung erst dann beginnen würde, wenn „der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“.

Die Unkenntnis über einen Anspruch und seinen Umständen lässt die Verjährung also gar nicht erst beginnen. Und solange der Buchauszug nicht erteilt ist, besteht diese Unkenntnis.

Um diesem Risiko aus dem Weg zu gehen, gibt es nur eine Lösung. Man muss den richtigen Klageantrag stellen.

Der neue § 5b Abs. 3 UWG

Die gewaltige Vielfalt an Bewertungen, Empfehlungen, Kommentaren oder auch Warnungen auf den Online-Profilen selbst der kleinsten Unternehmen scheint den perfekten Einblick hinter die Kulissen und Zugriff auf einen glaubwürdigen Erfahrungsbericht „echter Kunden“ zu ermöglichen. Dieser Schein kann jedoch trügen. 

Die höchst werbewirksamen Online-Rezensionen bieten eine große Angriffsfläche für Missbrauch durch Werbung mit gefälschten und irreführenden Bewertungen, der für den Verbraucher nur äußerst selten unbeschwert zu erkennen ist.

Dies gilt auch und umso mehr für Versicherungsvertreter- und makler, die auf gute Bewertungen angewiesen sind.

Um enem möglichen Missbrauch aktiv entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber eine Reform des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ vorgenommen. Die Informationspflicht bezüglich ehrlicher Bewertungen gemäß § 5b Abs. 3 UWG ist am 28.05.2022 in Kraft getreten.

Das Ziel des § 5b Abs. 3 UWG besteht darin, dem Verbraucher einer transparente Unterscheidung von Bewertungen „echter Kunden“, die die Dienstleistungen, Produkte und Waren des Unternehmen wirklich genutzt haben von sogenannten „falschen Bewertungen“ zu ermöglichen.

Unter „falschen Bewertungen“ sind unter anderem gekaufte und beschenkte Bewertungen sowie Freundschafts- und Familienbewertungen zu verstehen.

Schon vor dieser Gesetzesänderung war die Nutzung von und das Werben mit gefälschten Rezensionen unter Strafe gestellt. § 5b Abs. 3 UWG spezifiziert dieses Verbot und normiert weiterhin neue Prüfungs- und Informationspflichten für die mit Online-Bewertungen werbenden Unternehmer:

Ein Unternehmer, der Bewertungen von vermeintlich „echten Kunden“ auf seiner Website zugänglich macht, hat offenzulegen, OB diese einer Prüfung bezüglich der „Echtheit“ der rezensierenden Kunden unterzogen wurden und WIE diese Prüfung von statten gegangen ist.

Diese Pflichten treffen jedoch nicht den Unternehmer, der nur auf das Bewertungsprofil einer anderen Plattform verweist, sofern dieses nicht auf der eigenen Website eingebunden wird. Weiterhin wird ein Unternehmer nicht von den Prüfungspflichten in Anspruch genommen, wenn dieser transparent und deutlich angibt, dass die Bewertungen auf seiner Website keiner Prüfung bezüglich ihrer „Echtheit“ unterzogen worden sind.

Fraglich ist jedoch wie eine solche „Echtheitsprüfung“ durch die Unternehmen konkret auszugestalten ist. Hierfür betrachten wir die Ausgestaltung aus der Perspektive eines Versicherungsmaklers mit eigener Website:

In der für die Reform des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ grundliegenden Richtlinie der Europäischen Union verweist diese auf eine Glaubwürdigkeitsüberprüfung der Online-Rezensionen durch Zuhilfenahme technischer Mittel. 

Ein Versicherungsmakler, der Online-Bewertungen werberisch auf seiner Website nutzen möchte, verfügt jedoch in der Regel nicht über die technischen Mittel um eine solche Überprüfung zu gewährleisten. Um trotzdem auf seiner Website auf die Bewertungen verweisen zu können, ist ihm nahezulegen, einen Verweis auf die technischen Überprüfungsmittel der Plattformen anzuführen, von denen der Versicherungsmakler seine Rezensionen bezieht. 

Über diesen Verweis hinaus sei ihm geraten, schriftlich zu versichern, bei Zweifeln über die „Echtheit“ von rezensierenden Kunden stets zusätzlich eine eigenständige Überprüfung der fraglichen Bewertungen vorzunehmen und über die Art dieser Prüfung (beispielsweise einer Abgleichung des Verfassernamens der Rezension mit einer Kundenliste)  aufzuklären. 

Vermögensberater vom Problem der Scheinselbständigkeit betroffen

Ein paar Vermögensberater der DVAG kamen auf die Idee, gemeinsam eine Frau zu beschäftigen, die damit warb, selbständig Bürodienstleistungen anzubieten.

Die Kosten wurden je nach Einsatz geteilt. Neben dieser Beschäftigung hatte diese Mitarbeiterin noch andere Auftraggeber. Nach einer Überprüfung zu einem Zeitpunkt, als einige Vermögesnberater schon längst nicht mehr bei der DVAG tätig waren, stufte die Rentenversicherung im nachinein das Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmerverhältnis ein.

Es folgte ein jahrelanger Rechtsstreit über die Einstufung dieser Mitarbeiterin. In der ersten Instanz folgte das Gericht der Auffassung der Rentenversicherung. Die Berufungsinstanz sah das zumindest differenzierter.

Die Lehre dieses Prozesses ist, dass die vertragliche Regelung oft nicht berücksichtigt wird. Man sollte aufpassen, wenn man jemanden fest beschäftigt, der als Einzelperson ein Gewerbe bertreibt. Wenn die Rentenversicherung bescheidet, kann sie übrigens aus diesen Bescheiden vollstrecken, auch wenn der Bescheid noch gar nicht rechtskräftig ist. Als Betroffener ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich, der aber auch häufig abgelehnt wird.

Es gibt da nur eine Lösung: Vor oder bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sollte ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, um die Risiken zu minmieren.

Sind Sie der Kollege?

Kürzlich rief mich ein Anwaltskollege aus dem Raum Niederrhein an, um Vergeichsmöglichkeiten in einer konkreten vertrieblichen Maklerangelegenheit zu erörtern. Der Kollege ist auf dem Gebiet des Vertriebsrechts zumindest orientiert. Ob er, wie ich, dort spezialisiert ist, liess sich seiner Website nicht genau entnehmen.

Nach Abschluss des Vergleichsgesprächs fragte er mich dann, ob ich der Anwalt aus Münster sei, der gerade die OVB „aufmische“. Die Frage überraschte mich schon, zumal mir eine solche Wortwahl fremd ist. Aber manchmal ist ein Schatten schneller als man denkt. In der Tat, so konnte ich zurückhaltend antworten, habe ich ein paar Entscheidungen gegen die OVB erwirkt und wir konnten anschließend unsere Erfahrungen austauschen.

Vorsicht bei Scheinselbständigkeit

Die Unterscheidung zwischen einem Selbstständigen und einem Arbeitnehmer geht mit erheblichen Konsequenzen für die Sozialversicherungspflicht des Betroffenen einher. Jedoch ist dieser Abgrenzungsprozess in der Praxis häufig nicht unkompliziert durchführbar. 

Nicht jeder, den ein unterzeichneter Geschäftsbesorgungsvertrag als „selbstständig“ ausweist, wird auch tatsächlich der Status eines Selbstständigen zu Teil.  Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung gibt es in Deutschland ungefähr 235.000 „Scheinselbständigen“. 

Diese sind von den formellen Selbstständigen abzugrenzen. Während sich die Selbstständigkeit durch die freie Arbeitsgestaltung, die selbstbestimmte Auswahl und Gestaltung von Arbeitsort und -zeit auszeichnet und mit einem gewissen Maß an unternehmerischem Risiko behaftet ist, ist bei der „Scheinselbständigkeit“ ein solches Konzept der Selbstständigkeit lediglich vertraglich zwischen den Parteien festgehalten. Objektiv jedoch erfüllt der „Scheinselbständige“ die Merkmale eines Arbeitnehmers. Er steht in persönlicher Abhängigkeit zu seinem Auftraggeber, an dessen Weisungen er gebunden ist. 

Diese Weisungsgebundenheit und eine enge Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers unterscheiden den objektiv als Arbeitnehmer agierenden „Scheinselbständigen“ von einem unabhängigen selbstbestimmten Selbstständigen. Besonders deutlich wird diese Unterscheidung, wenn der Betroffene lediglich für einen Auftraggeber über einen längeren Zeitraum ohne eigene Angestellte tätig ist oder ihm eine solche Anstellung gar vom Auftraggeber vollends untersagt wird.  

Die Folgen einer solchen „Scheinselbständigkeit“ wirken sich auf den Betroffenen und den Auftraggeber jeweils unterschiedlich aus. 

Der Auftraggeber wird bei einer nachgewiesenen „Scheinselbständigkeit“ in die Sozialversicherungspflicht genommen und kann dazu verpflichtet werden, den Sozialversicherungsbeitrag bis zu vier Jahre rückwirkend zu zahlen. Für den „Scheinselbständigen“ besteht die Möglichkeit seinen Status als „Arbeitnehmer“ einzuklagen, womit dieser einem vertraglich beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt wird und die rechtlichen Vorteile eines Arbeitnehmerverhältnisses wie Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche oder einen Lohnfortzahlungsanspruch erhält. 

Häufig streben Unternehmen die „Scheinselbständigkeit“ ihrer Angestellten bewusst an, um an Sozialversicherungsbeiträgen zu sparen oder die gesetzlichen Vorteile des Arbeitnehmerverhältnisses zu umgehen. Ist dem Betroffenen seine Position als sozialversicherungspflichter Arbeitnehmer jedoch bewusst gewesen oder handelte dieser in seiner Tätigkeit als „Scheinselbständiger“ mit Vorsatz, kann auch er mit einer Bußgeldzahlung in Verpflichtung genommen werden. 

Um die Vermutung einer „Scheinselbständigkeit“ zu umgehen, empfiehlt sich für den Selbstständigen die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder seine Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber und über einen kürzeren Zeitraum zu verrichten.