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Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen ist mitunter ein späterer Widerruf möglich. Der Darlehensnehmer kann sich dann von dem Vertrag lösen, um möglicherweise eine alternative Finanzierung zu besseren Konditionen auf die Beine zu stellen.
Finanztest verrät, dass bei folgenden Banken bereits fehlerhafte Widerrufsbelehrungen gerichtlich festgestellt oder aber zumindest der Verdacht solcher Fehler bestanden hat (in den oben genannten Fällen gab es bereits gerichtliche Verfahren, die in Vergleichen, rechtskräftigen oder nicht rechtskräftigen Urteilen endeten ; in den unten aufgeführten Fällen kam es zu außergerichtlichen Zusagen der Banken):
gerichtlich
BW Bank, Kreditvertrag vom 18.06.2006
Citibank Privatkunden AG, Kreditvertrag vom 27.05.2003
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 28.02.2007
Deutsche Kreditbank AG, Kreditvertrag vom 07.02.2006
DG Hyp, Kreditvertrag vom 16.11.2005
Gallinat Bank AG, Kreditvertrag vom 20.03.2002
Hamburger Sparkasse, Kreditvertrag vom 06.04.2004
Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International, Kreditvertrag vom 2.11.2004
ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 16.11.2006
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Kreditvertrag vom 30.11.2002
Mittelbrandenburgische Sparkasse, Kreditvertrag vom 16.04.2008
Pensionskasse Hoechst, Kreditvertrag vom 04.06.2007
Sparkasse Bergkamen-Bönen, Kreditvertrag vom 06.11.2003
Sparkasse Essen, Darlehensverträge vom 01.04.2009, 06.04.2009 und 25.08.2010
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag von 2005
Volksbank Göppingen eG, Kreditvertrag vom 05.09.2008
außergerichtlich
Aachener Bausparkasse AG, Kreditvertrag vom 02.10.2006
Alte Leipziger Bauspar AG, Kreditvertrag vom 18.10.2006
Ärztekammer Westfalen-Lippe, Kreditvertrag vom 07.02.2006
Apo-Bank Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, Kreditvertrag vom 07.10.2008
Axa, Kreditvertrag vom 18.05.2010
Axa Krankenversicherung AG, Kreditverträge vom 27.11.2009
AXA Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 21.07.2009
Badenia Bausparkasse, Vertrag vom 04.09.2008
Bayerische Landesbank, Kreditvertrag vom 06.12.2005
BHW Bausparkasse AG, Darlehensvertrag vom 22.08.2006
BW-Bank, Kreditvertrag vom 11.08.2006
Commerzbank AG, Kreditvertrag vom 01.08.2006
DBV Winterthur Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 30.07.2009
Debeka Bausparkasse AG, Darlehensvertrag vom 04.10.2005
Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG, Kreditvertrag vom 17.06.2009
DEVK, Forward-Darlehen vom 08.04.2010
DKB Deutsche Kreditbank AG, Darlehensvertrag vom 23.03.2005
DSL Bank, Darlehensvertrag vom 21.04.2004
Frankfurter Volksbank, Kreditvertrag vom 23.11.2005
Iduna Vereinigte Lebensversicherung e.G., Kreditvertrag vom 25.09.2008
ING-DiBa AG, Kreditvertrag vom 21.05.2004
Landessparkasse zu Oldenburg, Kreditvertrag vom 06.08.2008
LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin, Darlehensvertrag vom 21.07.2006
Märkische Bank eG, Kreditvertrag vom 25.04.2008
Münchener Hypothekenbank eG, Kreditvertrag vom 29.11.2005
PSD Bank Köln eG, Darlehensverträge vom 22. und 30.5.2008
Raiffeisenbank Oberursel e. G., Kreditvertrag vom 22.09.2008
SKG Bank AG, Kreditvertrag vom 13.03.2008
Sparda Bank Baden-Württemberg eG, Kreditvertrag vom 29.08.2008
SparDa Bank Hamburg, Vertrag vom 11.09.2003
SparDa Bank Hannover e. G., Kreditvertrag vom 16.06.2007
Sparda-Bank Südwest, Forward-Darlehen vom 15.06.2010
Sparkasse Bremen, Kreditvertrag vom 27.08.2008
Sparkasse Emsland, Kreditvertrag vom 04.07.2005
Sparkasse KölnBonn, Kreditvertrag vom 16.03.2007
Sparkasse Lüdenscheid, Kreditvertrag vom 12.09.2006
Sparkasse Mittelholstein AG, Darlehensvertrag vom 24.03.2005
Sparkasse Südholstein, Kreditvertrag vom 27.06.2008
Sparkasse Ulm, Kreditvertrag vom 23.12.2008
Sparkasse Vorderpfalz, Kreditvertrag vom 22.04.2008
Stadtsparkasse Wuppertal, Kreditvertrag vom 10.11.2003
Swiss Life AG, Kreditvertrag vom 28.08.2012
Targobank AG & Co. KGaA, Kreditvertrag vom 11.09.2008
Umweltbank AG, Forward-Darlehen vom 29.11.2010
Victoria Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 12.02.2004
Volksbank Bühl e. G., Kreditvertrag vom 19.02.2008
Volksbank Chemnitz eG, Verträge vom 30.10.2006
Volksbank Darmstadt-Südhessen e. G., Kreditvertrag vom 28.10.2009
Volksbank Dreieich, Kreditvertrag vom 19.05.2011
Volksbank Elmshorn, Kreditvertrag vom 15.06.2007
Volksbank Main-Taunus e. G., Kreditvertrag vom 05.10.2006
Volksbank Münster e. G., Kreditvertrag vom 28.01.2008
Volksbank Wilferdingen-Keltern eG, Kreditvertrag vom 21.01.2008
VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden e. G., Kreditvertrag vom 14.02.2008
VR-Bank Passau e. G., Kreditvertrag vom 26.08.2008
VR-Bank Westpfalz e. G., Kreditvertrag vom 14.11.2005
Westdeutsche Immobilienbank AG, Darlehensverträge vom 23.11.2005
Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, Kreditvertrag vom 05.01.2007
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Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen und Immobilienkrediten kann auch „später“ noch widerrufen werden. Der Vorteil: Man kann den alten Vertrag aufheben lassen, einen neuen abschließen, von den zur Zeit guten Zinsen profitieren und teilweise erheblich günstiger finanzieren.
Hier eine Zusammenfassung von Urteilen, welche Klauseln unwirksam sind:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Die Aussage ist zwar richtig, sagt aber nur, bis wann die Frist nicht begonnen hat. Wann sie beginnt, können Verbraucher nicht erkennen. Das ist unzureichend, hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 2009, Az.VIII ZR 219/08). Wirksam ist eine Belehrung mit der Formulierung nur, wenn sie bis aufs Wort dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen Muster entspricht.
„Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn Ihnen diese Belehrung ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor uns die von Ihnen unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages zugegangen ist.“
Kreditnehmer können den Beginn der Widerrufsfrist anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Wann die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrages bei der Bank eingeht, können sie nämlich nicht wissen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. März 2009, Az. XI ZR 456/07).
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“
Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Übermittlung einer Vertragsurkunde, ist missverständlich. Sie erweckt den Eindruck, die Frist laufe bereits mit der Übermittlung des Vertragsantrags der Bank, der die Widerrufsbelehrung enthält – unabhängig von der Annahme des Angebots (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08).
„Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltene Sache zurück- und gezogene Nutzungen herausgeben. Ferner haben Sie Wertersatz zu leisten, soweit die Rückgewähr (…) nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist (…).“
Die Widerrufsbelehrung darf nicht nur über die Pflichten des Verbrauchers im Falle eines Widerrufs informieren, sondern muss auch seine Rechte umfassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. April 2007, Az. VII ZR 122/06).
Zwei unterschiedlich formulierte Belehrungen, eine mit Hinweis auf Rechtsfolgen, eine ohne.
Das ist für Verbraucher unverständlich und ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24. Mai 2012, Az. I-4 U 48/12).
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BGH im Volltext und zur Klarstellung: Schweigen auf Provisionsabrechnung ist kein Anerkenntnis
a) Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Februar 1964 – VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB).
b) Der Unternehmer genügt seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das jeweils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter die nur vorübergehend zugänglichen Daten „fixiert“ und sammelt.
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Er war für die Beklagte seit 1985 als selbständiger Versicherungsvertreter tätig, zuletzt aufgrund eines schriftlichen Vertretungsvertrages vom 3. September 1993/27. Oktober 1993. Die Beklagte erklärte unter dem 23. März 2003 die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses.
In Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages ist bezüglich der Provisionsabrechnung folgendes vereinbart:
\“5.2. Provisions-Abrechnung/Kontensalden-Abstimmung
Die gemäß den in Ziffer 5.1. erwähnten Provisionsbestimmungen gutgeschriebenen Provisionen werden monatlich an den Vertreter ausgezahlt bzw. überwiesen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Zum Nachweis der Gutschriften bzw. Belastungen erhält der Vertreter Kontoauszüge sowie Provisions- und Inkasso-Listen. (Sie dienen auch gegenüber dem Finanzamt als Einkommensnachweis.)
Die auf den dem Vertreter übermittelten Kontoauszügen ausgewiesenen Belastungen und die dort ausgewiesenen Salden gelten als vom Vertreter ausdrücklich anerkannt, falls er nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Kontoauszuges hiergegen Widerspruch erhebt. Der Vertreter ist verpflichtet, sich um den Erhalt eines Kontoauszuges selbst zu bemühen, falls er feststellen muss, dass ihm ein bestimmter Kontoauszug nicht zugegangen ist.
Der Vertreter ist darüber hinaus verpflichtet, am Ende eines Kalenderhalbjahres ein ausdrückliches Saldo-Anerkenntnis dadurch abzugeben, dass er den letzten Kontoauszug und den darin ausgewiesenen Saldo durch namentliche Unterschrift ausdrücklich gegenzeichnet. Unterlässt er dies ohne Angabe von Gründen, so gilt der Saldo als stillschweigend anerkannt.\“
Die Beklagte stellte dem Kläger zur Abrechnung der Provisionsansprüche 14-tägig Kontoauszüge zur Verfügung, denen die Provisionsbewegungen zu entnehmen waren, ferner alle drei Wochen Mahnlisten mit einer Auflistung sämtlicher von Prämienrückständen betroffenen Verträge. Außerdem hatte der Kläger während der Vertragslaufzeit von der EDV-Anlage seiner Agentur aus Zugang zum EDV-Agenturinformationssystem der Beklagten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert, die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 25. März 2003 verurteilt und den Rechtsstreit hinsichtlich der weitergehenden Anträge an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs.
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs für den ausgeurteilten Zeitraum aufgrund §§ 87c Abs. 2, 92 Abs. 2 HGB zu.
Eine Erfüllung dieses Anspruchs sei weder durch die Übersendung von Kontoauszügen und Mahnlisten noch dadurch eingetreten, dass dem Kläger während der Vertragslaufzeit der Zugang zu dem Agenturinformationssystem (\“C. -System\“) der Beklagten gewährt worden sei.
Die dem Kläger schriftlich übersandten Unterlagen würden dem Erfordernis einer geordneten, klaren und übersichtlichen Darstellung nicht gerecht. Überdies könne auch nicht festgestellt werden, dass die übersandten Informationen vollständig seien, insbesondere was Angaben zu Stornogründen und zur jeweiligen Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen sowie schwebende Geschäfte betreffe.
Der Zugriff auf das C. -System sei einem herkömmlichen Buchauszug schon deshalb nicht vergleichbar, weil er – jedenfalls für die Zeit bis September 2002 – es allenfalls ermöglicht habe, sich die jeweiligen Daten aus diversen Dateien \“zusammenzusuchen\“, statt eine übersichtliche Darstellung zu verschaffen. Zudem habe der Kläger nach dem Ende des Vertragsverhältnisses auf das System keinen Zugriff mehr, während ihm ein herkömmlicher Buchauszug auch nach Vertragsende zur Überprüfung seiner Provisionsansprüche verbliebe.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger über viele Jahre keine Einwendungen gegen die Provisionsabrechnungen erhoben habe. Mangels eindeutigen Erklärungsinhaltes sei hierin weder ein stillschweigendes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf etwaige weitere Provisionen zu sehen. Ebenso wenig könne sich die Beklagte auf die in Ziffer 5.2. des Vertretungsvertrages enthaltene Anerkennungsklausel berufen. Diese Vertragsbestimmung sei wegen Verstoßes gegen §§ 87c Abs. 5, 92 HGB unwirksam.
Schließlich greife der von der Beklagten erhobene Einwand rechtsmiss-bräuchlichen Verhaltens nicht durch. Dafür, dass der Kläger nur eine \“formale Rechtsposition\“ einsetze, um von der Beklagten möglichst hohe Ausgleichsan-sprüche zu \“erpressen\“, bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig könne die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs entgegenhalten, dass dessen Erstellung für sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursache. Die Beklagte hätte sich bei der Organisation ihrer Buchführung vielmehr von vornherein darauf einstellen müssen, dass ein Buchauszug mit möglichst geringem eigenen Aufwand erstellt werden könne. Soweit durch organisatorische Versäumnisse in dieser Hinsicht ein erheblicher Arbeitsaufwand entstehen sollte, gehe das zu Lasten der Beklagten.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers aus § 87c Abs. 2 HGB bejaht. Diesen Anspruch hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits dadurch erfüllt, dass sie dem Kläger regelmäßig Abrechnungen und Kontoauszüge übersandt und ihm während der Vertragsdauer Zugang zu ihrem elektronischen Agenturinformationssystem (C. -System) gewährt hat.
Der Buchauszug dient dem Zweck, dem Handelsvertreter die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über seine Provisionansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilte Abrechnung zu überprüfen. Aus diesem Grund muss der Buchauszug eine vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben enthalten, die für die Provision von Bedeutung sind, die der Handelsvertreter mithin zur Überprüfung der Provisionsansprüche benötigt (Senat, Urteil vom 21. März 2001 – VIII ZR 149/99, NJW 2001, 2333 unter II). Diesen Anforderungen werden, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die von der Beklagten dem Kläger zur Verfügung gestellten Informationen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
Die Beklagte hat schon nicht dargetan, dass sie in den dem Kläger übersandten Schriftstücken alle Angaben gemacht hat, die ein Buchauszug zu enthalten hat. Dazu gehören nach der Rechtsprechung des Senats unter anderem vollständige Angaben zu etwaigen Stornierungsgründen und zur Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen sowie die Aufnahme schwebender Geschäfte oder solcher, aus denen sich möglicherweise ein Provisionsanspruch ergeben kann (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter II 2 c). Dass die Kontoauszüge und Mahnlisten, die dem Kläger regelmäßig übersandt worden sein sollen, und die im Einzelfall hinzukommenden Stornogefahrmitteilungen dazu alle erforderlichen Angaben enthielten, hat das Berufungsgericht anhand der von der Beklagten exemplarisch zu den Akten gereichten Schriftstücke nicht festzustellen vermocht. Diese tatrichterliche Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung zugrunde zu legen.
Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass die dem Kläger fortlaufend übersandten Unterlagen nicht geeignet sind, ihm eine einem ordnungsgemäßen Buchauszug vergleichbare geordnete und übersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu verschaffen, und dass der Handelsvertreter sich nicht darauf verweisen lassen muss, die ihm übersandten Unterlagen selbst chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich daraus die für die Nachprüfung der Provisionsabrechnungen erforderlichen Informationen zusammenzusuchen.
Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung, dem Kläger eine geordnete und übersichtliche Darstellung aller provisionsrelevanten Daten zu überlassen, auch nicht dadurch nachgekommen, dass sie dem Kläger während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ihr elektronisches Agenturinformationssystem C. ermöglicht habe. Dies folgt schon daraus, dass das C. -System der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur den jeweils aktuellen Stand der fraglichen Daten wiedergibt. Ein Gesamtüberblick über den Zeitraum bis einschließlich August 2002 hätte sich daraus, wie auch die Revision nicht verkennt, allenfalls dadurch gewinnen lassen, dass der Kläger die nur vorübergehend zugänglichen Daten jeweils \“fixiert\“ und gesammelt hätte. Darauf muss sich der Handelsvertreter indessen ebenso wenig verweisen lassen wie auf eine geordnete Aufbewahrung ihm übermittelter schriftlicher Unterlagen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, für die Zeit seit September 2002 sei es mit Hilfe des C. -Systems möglich, einen Buchauszug \“auf Knopfdruck\“ zu erstellen, steht dies dem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszugs durch die Beklagte jedenfalls deswegen nicht entgegen, weil der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seit seinem Ausscheiden aus der Vertriebsorganisation der Beklagten keinen Zugriff mehr auf das System hat.
2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nicht entgegenhalten, der Kläger habe die Provisionsabrechnungen – stillschweigend – anerkannt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Handelsvertreter zwar den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs aus § 87c Abs. 2 HGB als Grundlage für weitere Provisionsansprüche nicht mehr geltend machen, wenn er sich mit dem Unternehmer über die Abrechnung der Provisionen geeinigt hat (Senat, Urteil vom 29. November 1995 – VIII ZR 293/94, WM 1996, 309 = NJW 1996, 588 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein Einverständnis mit den Provisionsabrechnungen und damit das Anerkenntnis, keine weiteren Ansprüche zu haben, kann jedoch im Allgemeinen nicht aus einem untätigen Verhalten des Handelsvertreters gefolgert werden; für eine Einigung über die Abrechnung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter bedarf es vielmehr in der Regel einer eindeutigen Willenserklärung des Handelsvertreters (Senat aaO m.w.Nachw.). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass an die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (z.B. Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 70/93 = WM 1994, 13 unter II 2 b; Urteil vom 22. Juni 1995 – VII ZR 118/94 = WM 1995, 1677 unter II 2 b bb). Deswegen ist allein in dem Umstand, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg die Abrechnungen der Beklagten widerspruchslos hingenommen hat, weder ein stillschweigend erklärtes Einverständnis mit den Abrechnungen noch ein Verzicht auf weitere Provision für nicht durchgeführte Geschäfte zu sehen (vgl. Senat aaO).
Die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen der Beklagten durch den Kläger ist auch nicht deswegen als Anerkenntnis der Provisionsabrechnungen zu werten, weil dies in Ziffer 5.2. des Versicherungsvertretervertrages so vorgesehen ist. Denn diese Bestimmung ist wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des § 87c HGB unwirksam. Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen (Senat aaO unter II 2). Denn diese Annahme führt ebenfalls zu einer gegen die genannten Bestimmungen verstoßenden Beschränkung der Ansprüche des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs und Zahlung von Provision für die Zukunft. Sie nötigt ihn, Abrechnungen des Unternehmers künftig zu widersprechen, um insoweit ein (sich ständig wiederholendes) negatives Schuldanerkenntnis zu vermeiden. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht verkennt, hat der Bundesgerichtshof deshalb eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der dessen Abrechnung mangels Widerspruchs des Handelsvertreters innerhalb einer bestimmten Frist als genehmigt gelten soll, wegen Verstoßes gegen § 87c Abs. 5 HGB als unwirksam angesehen (Urteil vom 20. Februar 1964 – VII ZR 147/62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB unter I 3 b bb; vgl. auch Urteil vom 19. November 1982 – I ZR 125/80 = LM Nr. 11 zu § 87a HGB unter I 2 c; Senatsurteil vom 29. November 1995 aaO unter II 2 b; ebenso OLG München VersR 2004, 470, 471; OLG Koblenz VersR 1980, 623; OLG Karlsruhe BB 1980, 226; OLG Hamm BB 1979, 442). An dieser Rechtsprechung, die auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 87c Rdnr. 50, MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 87c Rdnr. 83, Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rdnr. 20; Hopt, Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87c Rdnr. 29), hält der Senat ungeachtet abweichender Auffassungen in Rechtsprechung (OLG Saarbrücken, DB 1985, 2399, OLG Naumburg VersR 1999, 578; LG Frankfurt/Oder VersR 1998, 1238) und Literatur (Müller-Stein, VersR 2001, 830, 831; Segger, VersR 2004, 781, 782; Scherer, BB 1996, 2205, 2209) fest.
3. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte das Verlangen des Klägers nach Erteilung eines Buchauszugs jedenfalls deswegen als rechtsmissbräuchlich beurteilen müssen, weil der Kläger, ohne konkrete Zweifel an der Abrechnung der Beklagten geltend machen zu können, nur eine formale Rechtsposition für sachfremde Zwecke ausnützen und einen Anspruch durchsetzen wolle, der bei der Beklagten außergewöhnlich hohe Kosten auslöse, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem realistischerweise allenfalls verbleibenden Provisionsanspruch des Klägers stünden. Das Berufungsgericht hat für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte feststellen können. Vom Berufungsgericht übersehene Gesichtspunkte zeigt auch die Revision nicht auf. Die Belastung mit außergewöhnlich hohen Kosten, die mit der Erstellung des Buchauszugs verbunden sind, kann der Unternehmer, wie auch die Revision nicht verkennt, dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach der Rechtsprechung des Senats nicht mit Erfolg entgegenhalten (Urteil vom 21. März 2001 aaO unter II 5). Auch daran hält der Senat fest.
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AG Frankfurt: Buchauszug muss erteilt werden
Am 24.04.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Teilurteils, dass ein Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen habe. Dieser hat zu erteilten:
– Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners
– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/ oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
– Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn
– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
– im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
Das Amtsgericht Frankfurt meinte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Buchauszuges aus § 87c Abs. 2 HGB zustehe. § 87 c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu seiner Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige. Ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weitergezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und wird von der Rechtsprechung zu Gunsten des Handelsvertreters zu Recht sehr weit gezogen…
Der Buchauszug reicht also weiter als die Abrechnung (Bundesgerichtshof NJW 95,229). Die regelmäßig versandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten.
Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Kläger alle Provisionsabrechnungen zugegangen sind. Soweit die mit der Klageerwiderung von der Beklagten eingereichten Abrechnungen insoweit vollständig sind, ist aber auch in Hinblick darauf ein missbräuchliches Verhalten des Klägers nicht ersichtlich. Denn die Erklärungen über die Leseart der Abrechnungen differieren jedenfalls zwischen den Parteien, sodass Angaben aus einem Buchauszug jedenfalls leichter zu entnehmen sein könnte. Darüber hinaus sind aus den Abrechnungen Angaben zu Stornobekämpfungsmaßnahmen der Beklagen nicht ersichtlich. Dies behauptet die Beklagte auch nicht.
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 25.04.2014
06
Auskunft für beide
Am 18.07.2014 verurteilte das Landgericht Limburg an der Lahn einen Vermögensberater dazu, der DVAG Auskunft zu leisten.
Gleichzeitig wurde ausgeurteilt, dem Vermögensberater stehe ein Buchauszug zu über sämtliche eingereichte Geschäfte aus den Jahren 2010 – 2013.
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte die in entschuldbare Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. …
Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig, er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist. Die Auskunft kann als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen.
Es besteht zu Lasten des Beklagten nicht nur der begründete Verdacht einer Vertragsverletzung, er ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen. Der Zeuge hat glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte vor dem Ende seiner vertraglichen Bindung bei ihm vorstellig geworden ist und veranlasste ihn, eine Lebensversicherung bei der Aachener und Münchner sowie einen Bausparvertag auszusetzen und auf ihre Vermittlung eine neue Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung sowie einen neuen Bausparvertrag abzuschließen. …
Hinsichtlich der beanspruchten Angaben hat das Gericht im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshof vom 26.09.2013 durch Herausnahme des „Namen des Kunden“ als Beispiel für ein individuelles Kennzeichen klargestellt, dass ein Anspruch auf Namensnennung nicht besteht.
Der Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 78 c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen zustehen. Dieser Anspruch steht neben den Anspruch auf Abrechnung. …
Der Beklagte kann jedoch einen Buchauszug als Hilfsanspruch zur Berechnung von Provisionsansprüchen nicht verlangen, soweit Provisionsansprüche verjährt werden. Für Provisionsansprüche gilt die Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 BGB.“
Nicht rechtskräftiges Urteil Landgericht Limburg vom 18.07.2014
25
LG Lüneburg geht mit Anwälten hart ins Gericht: 3500 fast identische Klagen, 6,6 Mio Anwaltshonorar, Klage bereits als unzulässig abgewiesen
Anwälte sollen ausschließlich im Eigeninteresse Klagen eingereicht haben.
Über einen nicht alltäglichen Fall berichtete am 20.07.2014 die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Versicherungsjournal am 22.07.2014.
Vor dem Landgericht Lüneburg wurde die Vertriebsgesellschaft SwissLife Select Deutschland GmbH (früher AWD) auf Schadensersatz verklagt. Es ging um den Verkauf von sogenannten „3-Länder-Fonds“.
Die Kläger hatten mit diesen Fonds erhebliche Verluste erlitten. Es ging um Falschberatung und Schadensersatz.
Eine Kanzlei von Anlegeranwälten hatten wohl „eine ganze Reihe“ von fast gleichlautenden Klagen eingebracht.
Die FAZ berichtete, dass das Gericht mit diesen Anwälten nunmehr „gnadenlos abgerechnet“ hätte. Deren Klagen seien nämlich sowohl unzulässig als auch unbegründet. Man habe die Interessen der Mandantin nicht hinreichend gewahrt. Bei der Verwendung der Klagen seien stets gleichlautende Textbausteine verwendet worden. Außerdem habe man aus dem einen Fall gleich zwei Klagen gemacht. Dem Gründungsgesellschafter (Herrn Marschmeier) habe man stets separat verklagt.
Das Gericht meinte, dass selbst dann, wenn jemals Ansprüche gegen den Anbieter bestanden haben sollten, diese längst verjährt sein sollten.
Die Kanzlei hatte 3.500 nahezu identische Klageschriften eingereicht und in Höhe von 6,6 Mio. € abgerechnet. So schrieb es die FAZ.
Die FAZ nahm dabei offensichtlich auf Bezug die Gründe in dem Urteil.
Die Massenklage soll von der Kanzlei selbst initiiert worden sein. Man habe 34.000 Anleger angesprochen und 1.750 Mandate übernommen.
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Das Oberlandesgericht Dresden hatte kürzlich grundsätzlich über Streitwerte in einer Handelsvertreterangelegenheit zu entscheiden.
Ein Vermögensberater, dessen Umsätze in den letzten Jahren relativ gering waren, wurde wegen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Nach einer Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater Auskunft zu leisten hat und den sich aus der Auskunft ergebenen Schaden zu ersetzen hat.
Nach einer kleinen Auskunft hatten sich dann die Parteien auf einen Schadensersatz von wenigen Hundert € geeinigt.
Das Landgericht wertete den Zulassungsantrag mit 6.000 €, die Schadensersatzforderung mit 5.000 € und die Stufenklage mit 10.000 €. Dagegen argumentierten beide Seiten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes geschah die landgerichtliche Einschätzung zu Recht:
„Wertbestimmend für einen Unterlassungsantrag ist die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten für die Klägerin verständlicherweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. Dabei kann der Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift eine Indizwirkung zukommen, die aber das Gericht bei der Wertfestsetzung nicht bindet, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.
Die Klägerin hatte bereits mit der Klageschrift den Wert des Unterlassungsantrages auf 30.000 € beziffert, aber keine konkreten Angaben gemacht, woraus sich dieser Wert ergeben soll. Angesichts des Inhalts des Unterlassungsantrages, der zudem schon bei Klageeinreichung nur bis Ablauf des selben Jahres befristet war, ist ein Wert von 30.000 € überhöht. Angemessen erscheint der von dem Landgericht angenommene Wert von 6.000 €.
Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist mit 5.000 € angemessen bewertet. Hinweise, dass ein höherer Schaden der Klägerin greifbar war, fehlen.
Schließlich ist auch ein Streitwert von 10.000 € für die Stufenklage angemessen. Nach § 44 GKG ist bei der Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich alleine den Auskunftsantrag mit 10.000 € bewertet. Selbst wenn dies zuträfe, was zweifelhaft ist, gäbe es jedenfalls keinen weiteren Antrag mit noch höherem Wert, auch nicht den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten, sodass die Festsetzung durch das Landgericht auf 10.000 € nicht zu beanstanden ist.“
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden vom 04.07.2014.
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Immer wieder stellt sich vor Gericht die Frage, inwieweit ein Betrieb oder ein Versicherer nach Ausscheiden des Handelsvertreters einen Vertrag nachbearbeiten muss, der stornogefährdet ist.
Der BGH hat immer wieder darauf hingewiesen, dass das Versicherungsunternehmen gegenüber seinem Mitarbeiter eine Treuepflicht trifft und er auch Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Mitarbeiters zu nehmen hat. Zu deren Erfüllung obliegt es dem Versicherungsunternehmen, die nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Maßnahmen zu Rettung notleidend gewordener Verträge zu treffen. Dazu muss er entweder eigene nach Art und Umfang ausreichende Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornomitteilung Gelegenheit geben, notleidend gewordene Verträge selbst nachzuarbeiten (BGH Urteil vom 19.11.1982 – II. ZR 125/80).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen worden sind, liegt beim Versicherungsunternehmen (BGH VersR 2005, 1078).
Dies sieht auch das Landgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 09.05.2014 so. Es meint jedoch, eine Pflicht zur Nachbearbeitung bestehe dort nicht, wo sogenannte Kleinststornos vorliegen. Diese würden von der heutigen Rechtsprechung in einer Größenordnung von etwa 100 € angegeben werden (Landgericht Hannover vom 18.08.2010, Aktenzeichen 10 O 15/09).
Das Landgericht Düsseldorf will für Verträge, bei denen es um nicht mehr als 100 € Rückforderung Provisionen geht, weder eine Nachbearbeitungspflicht noch eine Informationspflicht sehen.
Beschluss Landgericht Düsseldorf vom 09.05.2014
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Am 04.07.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass einem Vermögensberater die Erstattung einer Softwarepauschale nicht zustehe.
Das Gericht begründete dies damit, dass er einen Aufhebungsvertrag geschlossen habe, wonach das Vertreterkonto noch geöffnet bleibt und alle darüber hinausgehenden Ansprüche ausgeschlossen sind.
Dies nahm das Gericht zum Anlass, die Klage komplett abzuweisen.
Dass der Vertrieb nach dem Aufhebungsvertrag die Zusicherung abgegeben hatte, die Softwarepauschale auszugleichen, findet in dem Urteil keine Berücksichtigung.
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Am 27.05.2014 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass eine Klage eines Vertriebes auf Schadensersatz abgewiesen wird.
Die Parteien streiten über Auskunfts- bzw. Unterlassungsansprüche aus einem gekündigten Handelsvertreterverhältnis. Der Beklagte war bei der Klägerin als Regionaldirektionsleiter tätig. Zunächst kündigte er seinen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Noch im selben Tag erhöhte der Vertrieb die Stornorückstellung des Beklagten auf 100 %, sperrte seine Intranetplattform und E-Mail Konto. Der Beklagte rügte dieses Vorgehen und setzte dem Vertrieb eine Frist von 24 Stunden zur Behebung dieser Umstände. Die Sperrungen, bis auf den Intranetzugang, wurden von der Klägerin beseitigt. Anschließend wurde das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt, um deren Wirksamkeit nunmehr gestritten wird.
Der Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, so das Gericht. Mit Zugang der fristlosen Kündigung wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet.
Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen tätigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, also abwarten unzumutbar ist. Bei der Abwägung muss auch die lange Frist für die im Vertrag ordentlich lange Kündigungsfrist von 24 Monaten zum 31.03. einfließen.
Die Kündigung wurde auch zugelassen, weil eine online Pauschale erhoben wurde. Die von der Klägerin erhobene online Pauschale verstoße nämlich gegen § 86 a Abs. 1 und 3 HGB. Zu dem gemäß § 86 a Abs. 1 HGB vom Prinzipal unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gehören auch die vom Handelsvertreter für seine Tätigkeit benötigte Software. Die Unzulässigkeit einer Entgeltvereinbarung erstreckt sich bei Pauschalen auch auf denjenigen Teil, der auf nicht für die Tätigkeit erforderliche Softwarekomponenten entfällt (Bundesgerichtshof Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen VIII. ZR 11/10). Dies umfasst auch die Softwarenutzung durch einen Zugriff über Onlinesysteme. Für die Einordnung als Unterlage im Sinne des § 86 a Abs. 1 HGB komme es lediglich auf den von der Unterlage erfüllten Nutzen an. Hervorzuheben ist, dass die Berechnung der Pauschale erfolgsabhängig erfolgt. Sie knüpft damit unmittelbar an die vom Beklagten als Handelsvertreter generierten Umsätze an. Es besteht da einen engen Zusammenhang zwischen vermitteltem Geschäft und dem Einsatz des Onlinesystems. Entsprechend ist die Nutzung des Onlinesystems als wesentlich zu charakterisieren.
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 27.05.2014, nicht rechtskräftig.
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Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 25.10.2012, dass einem Makler ein Anspruch auf einen Buchauszug zusteht.
Das Landgericht zuvor hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Makler schon deshalb kein Buchauszug zustehen könnte, weil er keinen Provisionsanspruch mehr habe. Deshalb komme es nicht darauf an, ob der Makler überhaupt Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB ist.
Das Oberlandesgericht sah dies anders. Auch ein Makler und Mehrfachagent habe einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB, nämlich auf Erteilung eines Buchauszuges.
Aufgrund des Maklerbetreuer Vertrages sei er Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB. Schließlich sei er damit vertraut gewesen, für die Beklagte Geschäfte zu vermitteln.
Dabei kann Gegenstand des Handelsvertretervertrages auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein.
Das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege und Kundenbetreuung ohne Vermittlung von Einzelgeschäften erfülle zwar nicht die Voraussetzungen von § 84 Abs. 1. Solche Tätigkeiten würden nur dem Dienstvertragsrecht unterfallen.
Dazu das Gericht: Der Kläger leitet seine Provisionsansprüche nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung mittelbar aus den Vertragsabschlüssen her, die die ihm zugeordneten Vermittler erzielt haben, sollen unmittelbar aus der vertraglichen Beziehung der Beklagten zu den Maklern und Mehrfachagenten, die er angeworben hat. Deren Geschäftsabschlüsse sind nicht für das Entstehen des Provisionsanspruchs von Belang, sondern nach den Provisionsbestimmungen der Beklagten lediglich für die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen maßgeblich. Der Kläger sei damit nur Mittelelement der Akquise und Betreuung bifunktional ausgestattet gewesen. Allein der Aspekt der Zuführung neuer Vermittler unterfällt jedenfalls dem Regime der §§ 84 5 f. HGB, ohne dass es darauf ankommt, worauf nach der vertraglichen Konzeption der gelebten Vertragspraxis der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt gelegen hat.
Demnach kann der Kläger die Erteilung eines Buchauszuges für sämtliche Geschäfte verlangen, die die von ihm während der Vertragslaufzeit angeworbenen Makler und Mehrfachagenten vermittelt haben.
Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.10.2012 Aktenzeichen I -18 U 193/11.