Urteile vorgestellt von RA Kai Behrens

OLG Hamm: Maklerbetreuer bekommen Ausgleichsanspruch

OLG Hamm 25.10.2012 Az. I-18 U 193/11

Provisionsrente für selbständige Maklerbetreuer im Versicherungsaußendienst?

OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

I-18 U 193/11

Verkündet am

25.10.2012

In dem Rechtsstreit

[…]

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2012

durch […]

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen

des Landgerichts Dortmund – 10 O 221/09 – bezüglich des auf die Erteilung eines Buchauszugs

gerichteten Antrags zu 1. a) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldnerinnen einen Buchauszug über sämtliche Versicherungsverträge

zu erteilen, die ihnen von folgenden Maklern oder Mehrfachgeneralagenten vermittelt worden

sind und nach dem 30.09.2006 zur Abrechnung und Zahlung fällig waren: […] (Agenturnr. 9), […]

(Agenturnr. 46), … .

Der Buchauszug muss für die Sparten Lebens-, Berufungsunfähigkeits- und Rentenversicherungen folgende

Angaben enthalten:

– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,

– Nummer des Versicherungsscheins,

– Art der Versicherung (Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.),

– Datum des Antrags,

– Ausstellungsdatum der Police,

– Versicherungsbeginn,

– Laufzeit,

– Beitrag,

– Zahlungsweise,

– provisionspflichtige Summe (Beitragssumme, Bewertungsfaktoren),

– Fälligkeit der Beiträge,

– Provisionsstufe in % des vermittelnden Maklers oder Mehrfachgeneralagenten,

– Stornohaftungszeit (in Monaten),

– bei Verträgen mit Dynamisierungsklauseln für jede Beitragsanpassung Datum, Umfang und Laufzeit der

Beitragserhöhung, provisionspflichtige Summe, Provisionsstufe in %o des vermittelnden Maklers oder

Mehrfachgeneralagenten,

– bei Stornierungen deren Datum und Gründe.

Für Sachversicherungen muss der Buchauszug folgende Angaben enthalten:

– Sparte (Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Unfallversicherungen),

– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,

– Nummer des Versicherungsscheins,

– Datum des Antrags,

– Ausstellungsdatum der Police,

– Versicherungsbeginn,

– Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer),

– Fälligkeit der Prämie,

– Eingang der Prämie,

– bei Stornierungen deren Datum und Gründe.

Die weitergehende Klage auf Erteilung eines Buchauszugs wird abgewiesen und die Berufung insoweit

zurückgewiesen.

Im Übrigen wird das am 04.05.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Dortmund – 10 O 221/09 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung

über den auf Zahlung der sich aus dem Buchauszug ergebenden Provisionen gerichteten

Antrag zu 1. b) an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung über die

Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert keine der Parteien mit mehr als 20.000,– EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung der sich

aus dem Buchauszug ergebenden Abschlussbeteiligungsprovisionen zzgl. Zinsen, hilfsweise Zahlung

eines Ausgleichsbetrages gem. § 89b HGB.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen

gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob der

Kläger überhaupt Handelsvertreter i. S. v. §§ 84 ff. HGB gewesen sei, und ob überhaupt Raum sei für die

Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87c Abs. 2 HGB, wenn der Unternehmer keine Provisionsabrechnungen

für den maßgeblichen Zeitraum erteilt habe. Ein entsprechender Anspruch scheide jedenfalls

deshalb aus, da dem Kläger für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Ansprüche

mehr auf Zahlung von Abschlussbeteiligungsprovisionen zustünden. Mit der Beendigung des zwischen

den Parteien geschlossenen Vertrages und der damit verbundenen Einstellung seiner Betreuungstätigkeit

sei die Grundlage für die Zurechnung der zukünftigen Vermittlungserfolge der Makler und Mehrfachgeneralagenten,

dessen Betreuung der Kläger übernommen habe, entfallen. Allein die Tatsache, dass der

Kläger die Agenturverträge und Provisionsvereinbarungen mit den Beklagten vermittelt habe, reiche für

die Zurechnung künftiger Vermittlungserfolge nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine die jeweiligen Vertragsschlüsse

zumindest mittelbar fördernde Tätigkeit, die mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem

„Betreuungsverhältnis“ zu den ihm ehemals unterstellten Maklern und Mehrfachgeneralagenten nicht

mehr gegeben sei. Bei den Abschlussbeteiligungsprovisionen, die für die Zeit nach Beendigung des

Vertragsverhältnisses beansprucht würden, handle es sich nicht um sog. Überhangprovisionen für Geschäfte,

die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen

des § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB lägen nicht vor, da die Versicherungsverträge weder auf vorbereitende

Maßnahmen des Klägers noch auf eine sonstige die Abschlüsse zumindest mittelbar fördernde Tätigkeit

zurückzuführen sei. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB

bestehe nicht. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er, wenn der Vertrag nicht gekündigt worden wäre,

noch Ansprüche auf Zahlung einer Beteiligungsprovision aus den während der Vertragszeit vermittelten

neuen Versicherungsverträgen zu erwarten hätte. Unter Berücksichtigung der Provisionsbestimmungen,

die Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seien, spreche alles dafür, dass der Kläger

während der Dauer der Vertragszeit für die Vermittlung der neuen Verträge jeweils eine abschließende

Einmalprovision als Abschlussbeteiligungsprovision erhalten habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter. Der Maklerbetreuervertrag

vom 04./09.04.2003 unterliege Handelsvertreterrecht schon deshalb, weil die Parteien dies

selbst durch den Verweis auf §§ 84 ff. HGB bestimmt hätten. Überdies entspreche die Tätigkeit des Klägers

sowohl nach den vertraglichen Vereinbarungen als auch der tatsächlichen Vertragspraxis derjenigen

eines Handelsvertreters i. S. v. § 84 Abs. 1 HGB. Gegenstand eines Handelsvertretervertrages könnten

auch die Vermittlung und der Abschluss von Vertriebsmittlerverträgen sein, z. B. zum Aufbau eines sog.

Strukturvertriebs. Zudem sei die Tätigkeit des Klägers als mitursächlich für den Abschluss der Versicherungsverträge

durch die von ihm angeworbenen Vertriebsmittler anzusehen. Entgegen der Auffassung

des Landgerichts verlange der Kläger gar keine Überhangprovisionen gem. § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

HGB, sondern Provisionen für während der Vertragslaufzeit abgeschlossene Geschäfte gem. § 87 Abs. 1

Satz 1 HGB. Es sei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen, die an der Zuführung von

Vertriebsvermittlern durch den Kläger anknüpfe. Die Abschlussbeteiligungsprovisionen seien bereits bedingt

durch die Vermittlung der Geschäftsverbindungen zu den Maklern und Mehrfachagenten entstanden

und durch die Kündigung nicht weggefallen. Da vertraglich kein Provisionsverzicht vorgesehen sei,

könne der Kläger so lange Abschlussbeteiligungsprovisionen verlangen, wie die Verträge mit den von

ihm akquirierten Vertriebsvermittlern liefen und daraus zugunsten der Beklagten Versicherungsverträge

generiert würden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien diese Provisionsansprüche nicht von

einer fortlaufenden Betreuung der geworbenen Makler und Mehrfachgeneralagenten abhängig. Weder

dem Wortlaut des Maklerbetreuervertrages vom 04./09.04.2003 noch der zwischen den Parteien „gelebten“

Vertragspraxis lasse sich eine entsprechende Einschränkung entnehmen. Die Provisionen seien

allein aufgrund des Vermittlungserfolges der zugeführten Makler und Mehrfachgeneralagenten unabhängig

davon gezahlt worden, ob und in welchem Umfang der Kläger Betreuungsleistungen erbracht habe.

Jedenfalls gingen Auslegungszweifel zu Lasten der Beklagten, da es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen

handle (§ 305c Abs. 2 BGB). Andernfalls hätten die Beklagten es in der Hand, den Provisionsanspruch

des Klägers dadurch zu vereiteln, dass sie das Vertragsverhältnis kündigten, nachdem der

Kläger ihnen erfolgreich mehrere Vertriebsmittler zugeführt habe, bevor diese ihre Vertriebstätigkeit entfaltet

hätten. Bei einer derartigen Auslegung würden die Provisionsbestimmungen den Kläger unangemessen

benachteiligen und müssten als unwirksam gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verworfen werden.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.05.2011 – 10 O 221/09 – aufzuheben und die Beklagten

im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

a) ihm einen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen, der Auskunft über alle Geschäfte gibt, die

die ihm von den Beklagten während der Laufzeit seines Vertragsverhältnisses unterstellten Makler und

Mehrfachagenten für die Beklagten vermittelt haben und für die die Abschlussbeteiligungsprovision nach

dem 30.09.2006 zur Abrechnung und Zahlung fällig war, wobei der Buchauszug folgende Punkte enthalten

muss:

(1) für die Sparte Lebens-, Berufungsunfähigkeits- und Rentenversicherungen:

– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,

– Nummer des Versicherungsscheins,

– Art der Versicherung (Risikolebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung etc.),

– Datum des Antrags,

– Ausstellungsdatum der Police,

– Versicherungsbeginn,

– Laufzeit,

– Beitrag,

– Zahlungsweise,

– provisionspflichtige Summe (Beitragssumme, Bewertungsfaktoren),

– Fälligkeit der Beiträge,

– Provisionsstufe in %o des vermittelnden Maklers oder Mehrfachgeneralagenten,

– Abschlussbeteiligungsprovisionssatz des Klägers,

– Stornohaftungszeit (in Monaten),

– bei Verträgen mit Dynamisierungsklauseln für jede Beitragsanpassung Datum, Umfang und Laufzeit der

Beitragserhöhung, provisionspflichtige Summe, Provisionsstufe in %o des vermittelnden Maklers oder

Mehrfachgeneralagenten und Abschlussbeteiligungsprovisionssatz des Klägers,

– bei Stornierungen deren Datum und Gründe, das Datum der Stornogefahrmitteilung an den vermittelnden

Makler oder Mehrfachgeneralagenten und die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (Kundenbesuch

bzw. Kundengespräch mit Datum und Ergebnis),

(2) für Sachversicherungen:

– Sparte (Haftpflicht-, Kraftfahrzeug-, Unfallversicherungen),

– Name und Anschrift des Versicherungsnehmers,

– Nummer des Versicherungsscheins,

– Datum des Antrags,

– Ausstellungsdatum der Police,

– Versicherungsbeginn,

– Jahresprämie (ohne Versicherungssteuer),

– Fälligkeit der Prämie,

– Eingang der Prämie,

– Abschlussbeteiligungsprovisionssatz des Klägers,

– bei Stornierungen deren Datum und Gründe, das Datum der Stornogefahrmitteilung an den vermittelnden

Makler oder Mehrfachgeneralagenten und die ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen (Kundenbesuch

bzw. Kundengespräch mit Datum und Ergebnis).

b) und ihm die sich aus dem Buchauszug ergebenden, noch zu beziffernden Abschlussbeteiligungsprovisionen

zzgl. 5 % Zinsen seit Fälligkeit und Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 19.12.2009 zu zahlen,

2. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 04.05.2011 –

10 O 221/09 – aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, ihm einen Ausgleichsanspruch aus § 89b

HGB in Höhe von 87.291,36 EUR zzgl. 5 % Zinsen vom 01.10.2006 bis zum 16.11.2009 und Verzugszinsen

in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Tätigkeit des Klägers unterliege nicht dem Handelsvertreterrecht, soweit sie die

Betreuung von Maklern und Mehrfachgeneralagenten betroffen habe, da sie nicht auf den Abschluss von

Versicherungsverträgen, sondern allein auf die Betreuung von Vertragspartnern der Beklagten ausgerichtet

sei. Sie sei auch nicht mit der Tätigkeit eines Generalvertreters gleichzusetzen, da der Kläger keinerlei

Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse über die von ihm betreuten Makler und Mehrfachagenten ausgeübt

habe. Dabei habe es sich nicht um echte oder unechte Untervertreter gehandelt, sondern um selbständige

Handelsmakler i. S. v. § 93 HGB. Jedenfalls könne die Anwerbung und Betreuung von Maklern und

Mehrfachgeneralagenten nicht Anknüpfungspunkt für Provisionsansprüche eines Handelsvertreters gem.

§§ 87 ff. HGB sein. Provisionspflichtig könnten nur Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und

dem Kunden, nicht aber Courtagezusagen oder Agenturverträge mit Maklern und Agenten sein. Schließlich

stünden dem Kläger nach der Vertragsbeendigung keine Provisionsansprüche mehr zu, da er aus

der Betriebsstruktur der Beklagten ausgeschieden und eine Betreuung der dem Kläger unterstellten Makler

und Mehrfachgeneralagenten nicht mehr möglich sei. Diese laufende Betreuung und nicht die Akquise

neuer Vermittler sei die wesentliche, nach dem Maklerbetreuervertrag vom 04./09.04.2003 geschuldete

Leistung, die auch in der tatsächlich „gelebten“ Umsetzung des Vertrages im Vordergrund gestanden

habe. Der Kläger habe als „Maklerbetreuer“ die Funktion des früheren „Orgaleiters“ übernommen, dessen

Kernaufgabe die Unterweisung und Betreuung der ihm unterstellten Vermittler gewesen sei und der daher

auch nur bis zur Beendigung seiner Tätigkeit vergütet wurde, solange er diese Leistung noch erbringen

konnte. Die Tätigkeit des Klägers unterscheide sich davon lediglich dadurch, dass er den ihm zugeordneten

Vermittlern gegenüber nicht weisungsbefugt sei, woraus indes eine Rechtfertigung für eine

unterschiedliche Vergütung nicht herzuleiten sei. Dass auch bei den „Maklerbetreuern“ die Betreuungstätigkeit

das einzige Vergütungskriterium sei, zeigten die Provisionsbestimmungen, die nicht zwischen den

Vermittlern unterschieden, die der Kläger angeworben habe, und jenen, die ihm bereits zu Beginn seiner

Tätigkeit für die Beklagten zugeordnet gewesen seien. Wenn überhaupt, dann könne der Kläger den

Buchauszug nur für die von ihm zugeführten Makler und Mehrfachgeneralagenten verlangen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur.

mündlichen Verhandlung vom 12.07.2012 einschließlich des Berichterstattervermerks Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520

ZPO), und teilweise auch begründet.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für die von ihm akquirierten Makler und

Mehrfachgeneralagenten aus § 87c Abs. 2 HGB.

a) Der Kläger ist Handelsvertreter i. S. v. § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB. Er ist aufgrund des Maklerbetreuervertrages

vom 04./09.04.2003 als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut gewesen, für die

Beklagten Geschäfte zu vermitteln, nämlich „Verbindungen zu geeigneten Maklern und Mehrfachgeneralagenten

mit dem Ziel herzustellen, dass diese in vertragliche Beziehungen zu den VB-Unternehmen [den

Beklagten] treten und für die VB-Unternehmen Versicherungen vermitteln“ (Ziff. II. Abs. 1 S. 1 des Vertrages).

Gegenstand eines Handelsvertretervertrages kann auch die Vermittlung von Dienstleistungen sein

(MüKoHGB- von Hoyningen-Huene, 3. Aufl. 2008, § 84 Rn. 61; Küstner/Thume-Schürr, Handbuch des

gesamten Vertriebsrechts, Bd. 1, 4. Aufl. 2012, Kap. I Rn. 38). Die vom Kläger i. S. v. §§ 84 Abs. 1 Satz 1,

86 Abs. 1 HGB vermittelten Geschäfte sind die Rechtsbeziehungen, die die Beklagten mit den vom Kläger

akquirierten Maklern und Mehrfachgeneralagenten eingegangen sind. Der Vertreter der Beklagten hat

in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass durch das Modell des Maklerbetreuers der

klassische „Orgaleiter“ abgelöst worden sei, der selbst noch in nennenswertem Umfang operativ im

Rahmen der Vertragsvermittlung tätig geworden sei. Die vom Maklerbetreuer .angeworbenen Vermittler

würden auf ihre Eignung geprüft und im Erfolgsfall im System der Beklagten registriert und mit einer

Agenturnummer geführt, wenn auch die Makler im Gegensatz zu den Mehrfachgeneralagenten anschließend

dem Einfluss der Beklagten weitgehend entzogen seien. Dies macht deutlich, dass durch die Vermittlungstätigkeit

des Klägers entweder bereits Maklerverträge i. S. v. § 652 BGB bzw. § 93 HGB oder

zumindest rahmenvertragliche Rechtsbeziehungen zwischen den Maklern und Mehrfachgeneralagenten

auf der einen und den Beklagten auf der anderen Seite zustande gekommen sind, die wiederum im Einzelfall

Grundlage für den späteren Abschluss von Versicherungsmakler- bzw. Versicherungsvertreterverträgen

geworden sind.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass das bloße Schaffen von Geschäftsbeziehungen, Kontaktpflege und

Kundenbetreuung ohne Vermittlung von Einzelgeschäften nicht die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1

Satz 1 HGB erfüllt, sondern nur dem Dienstvertragsrecht unterfällt (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012,

§ 84 Rn. 23; BGH, Urt. 19.05.1982 – 1 ZR 68/80 – NJW 1983, 42, unter II. 2.). Der Kläger leitet seine Provisionsansprüche

nicht unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung mittelbar aus den Vertragsabschlüssen

her, die die ihm zugeordneten Vermittler erzielt haben, sondern unmittelbar aus der vertraglichen

Beziehung der Beklagten zu den Maklern und Mehrfachgeneralagenten, die er angeworben hat.

Deren Geschäftsabschlüsse sind nicht für das Entstehen des Provisionsanspruchs von Belang, sondern

nach den Provisionsbestimmungen der Beklagten lediglich für die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen

maßgeblich.

Von einem entsprechenden Verständnis sind die Parteien bei Abschluss des Handelsvertretervertrages

vom 04./09.04.2003 auch ausgegangen. Dies ergibt sich bereits aus dem Titel des Vertrages „für selbständige

Maklerbetreuer“ und der ausdrücklichen Bezugnahme auf die §§ 84 ff. HGB in der Präambel

unter Ziff. I. des Vertrages, die erkennbar der Klarstellung der rechtlichen Grundlagen der rechtlichen

Beziehungen der Parteien diente und nicht – wie die Beklagte meint – lediglich der Abgrenzung zu einer

abhängigen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Tätigkeit mit Weisungsbefugnis gegenüber den

Vermittlern wie der frühere „Orgaleiter“. Die Bezeichnung als „Maklerbetreuer“ und die Beschreibung der

weiteren Leistungspflicht in Ziff. II Abs. 1 S. 2 des Vertrages, wonach der Kläger „darüber hinaus […] die

laufende Betreuung der durch seine Mitwirkung […] tätig gewordenen Makler und Mehrfachgeneralagenten“

schuldete, sowie die Formulierung in den Provisionsbestimmungen, dass die Abschlussbeteiligungsprovisionen

„für alle durch Vermittler der ihm unterstellten Organisation vermittelten Versicherungen“

gezahlt werden, stehen der Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechts nicht entgegen, sondern

belegen nur, dass die Tätigkeit des Klägers mit den Elementen der Akquise und Betreuung bifunktional

ausgestaltet war. Allein der Aspekt der Zuführung neuer Vermittler unterfällt jedenfalls dem Regime der §§

84 ff. HGB, ohne dass es darauf ankommt, worauf nach der vertraglichen Konzeption oder der „gelebten“

Vertragspraxis der tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkt gelegen hat.

b) Für die Zuführung neuer Vermittler während der Vertragslaufzeit kann der Kläger auch nach Beendigung

des Vertragsverhältnisses zum 30.09.2006 gem. §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 1 HGB weiterhin

Provisionen verlangen.

Die Zuführung der Makler und Mehrfachgeneralagenten ist ein während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenes

Geschäft i. S. v. § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB, das auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen

ist. Die vertragliche Beziehung der Vermittler mit den Beklagten ist während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses

zustande gekommen, und zwar unabhängig davon, wann die Versicherungsverträge

zustande kommen, die von den Maklern oder Mehrfachgeneralagenten nachgewiesen oder vermittelt

werden. Demnach kann der Kläger für die Akquise eines jeden Vermittlers Provision verlangen, auch

wenn und soweit dieser erst nach seinem Ausscheiden zum 30.09.2006 die Produkte der Beklagten vermarktet

hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es daher auch nicht auf die Voraussetzungen

des § 87 Abs. 3 HGB an. Das provisionspflichtige Geschäft ist bereits die Herstellung der Verbindung

zwischen den Vermittlern und den Beklagten; daher handelt es sich nicht um Überhangprovisionen,

die für nach Vertragsbeendigung abgeschlossene Geschäfte zu gewähren sind. Durch die von den Vermittlern

erzielten Abschlüsse, die auch nach Vertragsbeendigung stattfinden können, bemisst sich lediglich

die Höhe der vom Kläger bereits während der Vertragslaufzeit verdienten Provision für die Zuführung

des jeweiligen Vermittlers. Dies hat zwar zur Folge, dass der Kläger ohne zeitliche Begrenzung Provisionen

verdient, solange die von ihm angeworbenen Makler und Mehrfachgeneralagenten für die Beklagten

tätig sind. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb

kein Gesichtspunkt, der gegen die Zuerkennung des Provisionsanspruchs spricht, da in dem Handelsvertretervertrag

gerade keine zeitliche Beschränkung der nach Vertragsbeendigung zu zahlenden

Provisionen vereinbart worden ist. Den Parteien hätte es frei gestanden, in die Provisionsbestimmungen

auf diesen Fall ausgerichtete Vergütungsregelungen aufzunehmen oder eine in den Grenzen der § 87a

Abs. 5 HGB zulässige Provisionsverzichtsklausel zu vereinbaren, wie dies gerade im Versicherungsgewerbe

verbreitet und üblich ist (vgl. Graf von Westphalen, Provisionsverzichtsklauseln im Spannungsverhältnis

zum Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters, DB 2003, 2319 ff.).

Dass der Kläger nach dem Maklerbetreuungsvertrag vom 04./09.04.2003 auch zur Betreuung der ihm

unterstellten Vermittler verpflichtet war, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr möglich

und geschuldet ist, steht entgegen der Auffassung des Landgerichts den Provisionsansprüchen nicht

dem Grunde nach entgegen, sondern wirkt sich (allenfalls) auf ihre Höhe aus. Die Frage, ob die dem

Kläger zustehenden Abschlussbeteiligungsprovisionen unter dem Aspekt des Wegfalls der Betreuungspflicht

um einen Verwaltungsanteil zu kürzen sind, betrifft allein die zweite Stufe der Klage, über die nach

Erteilung des Buchauszuges zunächst das Landgericht zu verhandeln und entscheiden hat.

c) Demnach kann der Kläger gem. § 87c Abs. 2 HGB die Erteilung eines Buchauszuges für sämtliche

Geschäfte verlangen, die die von ihm während der Vertragslaufzeit angeworbenen Makler und Mehrfachgeneralagenten

vermittelt haben.

aa) Er muss sich nicht – wie das Landgericht erwogen hat – auf einen Anspruch auf Abrechnung aus §

87c Abs. 1 HGB verweisen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und der herrschenden

Meinung im Schrifttum ist zwar eine vorherige Abrechnung Voraussetzung für die Erteilung des Buchauszugs,

die jedoch als gegeben anzusehen ist, wenn der Unternehmer erklärt, die zu erstellende Abrechnung

ergebe für den fraglichen Zeitraum keine Provisionsansprüche zugunsten des Handelsvertreters

und dieser diese Mitteilung als Provisionsabrechnung hinnimmt (Senat, Urt. v. 17.12.2009 – 18 U 126/07 –

BeckRS 2010, 02540, unter IV. 1., Rn. 106; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87c Rn. 18; Löwisch, a.a.O., § 87c

Rn. 67; Kästner/ Thume- Riemer, a.a.O., Kap. VI Rn. 103 m.w.N.). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu

beurteilen, in dem die Beklagten in Abrede gestellt haben, dass dem Kläger für die Zeit nach Vertragsbeendigung

überhaupt noch Provisionsansprüche zustehen und im Hinblick darauf keine Abrechnung erteilt

haben.

bb) Dem Umfang nach ist der mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachte Auskunftsanspruch im

Wesentlichen begründet.

In den Buchauszug sind sämtliche Angaben aufzunehmen, die sich aus den verfügbaren schriftlichen

Unterlagen über die fraglichen Geschäfte ergeben und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für

die Berechnung der Provision von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 21.03.2001 – VIII ZR 149/99 –

NJW 2001, 2333, 2334, Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87a Rn. 15; Löwisch, a.a.O., § 87a Rn. 68, jew.

m.w.N.). Demnach kann der Kläger insbesondere sämtliche Details über die Versicherungsverträge verlangen,

die die von ihm akquirierten Vermittler abgeschlossen haben, die nach den Provisionsbestimmungen

der Beklagten für die Berechnung der Abschlussbeteiligungsprovisionen maßgeblich sind, namentlich

um welche Art von Versicherungsvertrag es sich handelt (Lebens- oder Sachversicherung), mit

welcher Beitragssumme und Laufzeit der Vertrag geschlossen worden ist und in welche Provisionsstufe

der vermittelnde Makler oder Mehrfachgeneralagent eingruppiert ist, da die Höhe der Abschlussbeteiligungsprovisionen

auch von dem Provisionssatz abhängig ist, der dem Vermittler gegenüber den Beklagten

vertraglich zusteht.

Nicht in den Buchauszug aufzunehmen ist dagegen der Provisionssatz; ihn muss der Vertreter anhand

der übrigen Angaben selbst errechnen (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87c Rn. 15). Insoweit war daher nicht

nach dem Klageantrag zu erkennen.

Zudem vermag der Senat eine rechtliche Grundlage für die Mitteilung der Stornogefahrmitteilungen und

Bestandserhaltungsmaßnahmen nicht zu erkennen. Während ein Versicherungsvertreter durch die Stornogefahrmitteilung

Gelegenheit zur Nachbearbeitung notleidender Verträge erhält, um trotz der Stornierung

noch eine Provision ins Verdienen zu bringen (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87a Rn. 27 m.w.N.), ist

die Situation bei (Versicherungs-) Maklern i. S. v. § 93 HGB grundlegend anders, deren Provisionsansprüche

von der nachträglichen Stornierung des Hauptvertrages nicht berührt werden. Dass für die dem

Kläger zustehenden Abschlussbeteiligungsprovisionen, die sich aus den Geschäftsabschlüssen der ihm

zugeordneten Vermittler ergeben, etwas anderes gilt, ergibt sich weder aus den Provisionsbestimmungen

des Vertrages vom 04./09.04.2003 noch aus dem sonstigen Vorbringen des Klägers.

2. Die auf Erteilung eines weitergehenden Buchauszugs gerichtete Berufung war dagegen als unbegründet

zurückzuweisen. Über die von den übrigen Vermittlern geschlossenen Geschäfte, die der Kläger bereits

bei Begründung des Handelsvertreterverhältnisses vorgefunden hat und deren Betreuung ihm oblag,

kann der Kläger keinen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB verlangen, da in Bezug auf diese nach

Vertragsbeendigung keine Provisionsansprüche mehr in Betracht kommen.

Die Makler und Mehrfachgeneralagenten, die der Kläger nicht selbst angeworben hat, die ihm aber

gleichwohl in der Betriebsstruktur der Beklagten zugeordnet waren, hatte er nach dem Maklerbetreuervertrag

vom 04./09.04.2003 lediglich zu betreuen. Damit schuldete er den Beklagten nur eine Dienstleistung

i. S. v. §§ 611 Abs. 2, 675 Abs. 1 BGB und hat ihnen kein provisionspflichtiges Geschäft i. S. v. §§ 87

Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 1 HGB vermittelt. Für die Betreuung ohne gleichzeitige Zuführung kann

der Kläger gem. §§ 611 Abs. 1, 614 BGB Vergütung nur bis zum Wirksamwerden der Kündigung vom

01.06.2006, also nicht mehr für die Zeit nach dem 30.09.2006 verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob

und in welchem Umfang die Tätigkeit des Klägers bei den Vermittlern zu einer Umsatzsteigerung geführt

hat. Dieser Gesichtspunkt mag es – wie der Kläger meint – im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen,

von einer Intensivierung i. S. v. § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB auszugehen; dies ist jedoch nur für den Umfang

des Ausgleichsanspruchs aus § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB von Belang und führt nicht zur Begründung von

Provisionsansprüchen gem. §§ 87, 87a HGB. Den Ausgleichsanspruch aus § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB hat

der Kläger jedoch nur hilfsweise geltend gemacht, und über den Hilfsantrag hatte der Senat nicht zu

entscheiden, nachdem bereits dem Hauptantrag (teilweise) stattzugeben war.

3. Demnach waren .die Beklagten, die für die Erteilung des Buchauszuges gem. § 421 BGB gesamtschuldnerisch

haften, auf der ersten Auskunftsstufe der Klage nach § 254 ZPO zu verurteilen. Insoweit

war das Urteil des Landgerichts abzuändern und im Übrigen aufzuheben und der Rechtsstreit im Umfang

der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 538

Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1981 – I ZR 34/79

– NJW 1982, 235, 236, unter II. 4., juris, Rn. 50); Urt. v. 03.05.2006 – VIII ZR 168/05 – NJW 2006, 2626,

2627, Rn. 13 ff.; Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 254 Rn. 13; § 538 Rn. 48).

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 11,

713 ZPO.

Im Rahmen der Kostenentscheidung ist der Senat – ausgehend von der Gegenüberstellung der vom

Kläger neu akquirierten mit den seiner Ansicht nach i. S. v. § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB intensivierten Vermittlern

in der Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 24.09.2010 – davon ausgegangen, dass die auf die vom

Kläger zugeführten Vermittler entfallenden Umsätze mit dem von ihm übernornmenen Bestand quantitativ

in etwa gleichwertig sind.

Gründe für die Zulassung der Revision vermochte der Senat nicht zu erkennen. Die Sache hat weder

grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des

Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1,

Nr. 2 ZPO). Sie betrifft durch die Ausgestaltung in dem Maklerbetreuervertrag vom 04./09.042003 einen

besonders gelagerten Einzelfall und gibt keinen Anlass, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen

des materiellen Rechts oder des Prozessrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen.

Weder die angefochtene Entscheidung des Landgerichts noch die Rechtsauffassung des Senats

weichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

Maklerbetreuer Handelsvertreter?

„Als Maklerbetreuer steht ihm kein Handelsvertreterausgleich zu“, hörte ich kürzlich eine freundliche Stimme am Telefon. Schließlich steht einem Makler ja auch solch ein Anspruch nicht zu.

Liebe Frau am Telefon: So einfach ist das nicht. Schließlich steht im Vertrag eingangs groß und deutlich: Unser Maklerbetreuer ist ein Handelsvertreter iSd §§ 84 Abs. 1 ff, 92 HGB. Und deshalb stehen ihm auch die Ansprüche eines Handelsvertreters zu.

Höchstrichterlich entschieden ist, dass auch ein Vertreter, der quasi nur noch Leitungsfunktionen ausübt, Handelsvertreter sei und grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89 b HGB haben kann (BGH, Urteil vom 22.06.1972): Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfülle auch eine solche Tätigkeit den Begriff der „Vermittlung von Geschäften“, denn sie sei mitursächlich für die vom Abschlussvertreter vermittelten Abschlüsse. Eine persönliche Mitwirkung des Vertreters bei der einzelnen Vermittlung durch den Abschlussvertreter sei hingegen nicht notwendig.

Konsequent hat der BGH des Weiteren bereits entschieden, dass Verluste an Superprovisionen infolge der Vertragsbeendigung grundsätzlich ausgleichsfähig sind. Ihre Berücksichtigung scheitert jedenfalls nicht daran, dass der Vertreter die ihm zugeordneten Abschlussvermittler lediglich anleitet und berät (BGH Urteil vom 06.07.1972).

Das LG Gießen sah dies ähnlich. gemäß Urteil vom 21.6.2007 unter dem Az. 8 O 75/01 vertritt es die Auffassung, dass für den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters berücksichtigungsfähig seien solche Vergütungen, die sich als Entgelt für die werbende Tätigkeit des Vertreters darstellen. Nicht ausgleichspflichtig seien Entgelte, die nicht für die Schaffung eines Kundenstammes gezahlt werden, sondern beispielsweise für verwaltende Tätigkeiten, wie zum Beispiel die so genannte Bestandspflege. Ausgleichspflichtig seien somit auch Vergütungen, die sich als Beteiligung eines Hauptvertreters am Vermittlungserfolg des ihm unterstellten Untervertreters darstellen.

Ob eine erfolgsbezogene Superprovision vorliegt, müsse notfalls ausgelegt werden. Dafür spreche

– dass die Höhe der Vergütung orientiert sei an der Provision, die für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages durch einen unterstellten Mitarbeiter gezahlt werde,

– dass nach dem Vertrag die „Leistungsvergütung“ dem übergeordneten Mitarbeiter auch dann verbleibe, wenn derjenige Mitarbeiter, der den Vertrag vermittelt hat, ausgeschieden sei, und

– dass nach den weiteren vertraglichen Bestimmungen der Anspruch auf die Leistungsvergütung entfalle, wenn die Führungskraft nicht mehr ihre Verpflichtung zur Aus- und Weiterbildung der unteren Stufen wahrnehme.

Auch das OLG Hamm hatte in einer sehr ähnlichen Entscheidung zugunsten des Maklerbetreuers entschieden und ihm den Anspruch auf einen Buchauszug zugesprochen.

Man sieht: Der Maklerbetreuer hat umfassende Ansprüche.

OVB-Rechtsstreit zum Arbeitsgericht verwiesen?

Das Landgericht Mainz verwies am 15.07.2016 einen Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter zum Arbeitsgericht. Das Landgericht meint, der Beklagte sei als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 HGB anzusehen. Im Zusatzvertrag für leitende Finanzdienstleistungsvermittler war zwischen den Parteien bestimmt, dass der Beklagte seine Tätigkeit als Handelsvertreter im Hauptberuf ausübt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 21.10.2015 – VII ZB 8/15) ist ein Handelsvertreter nach Sinn und Zweck dann als Ein-Firmen-Vertreter kraft Vertrages einzustufen. Er ist zwar nicht völlig von dem Unternehmer abhängig, sofern ihm eine nebenberufliche Tätigkeit gestattet ist. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist er jedoch einem Angestellten ähnlich angenähert wie ein Handelsvertreter, den vertraglich vollständig untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag abgeschlossen hat, und kann die sich aus seiner anderweitigen Tätigkeit ergebenen Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein nicht in den Anwendungsbereich des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB fallender Mehr-Firmen-Vertreter. Es komme im Übrigen nicht darauf an, ob im Vertrag geregelt sei, dass der Handelsvertreter ausschließlich für den jeweiligen Unternehmer tätig sein darf.

Nicht rechtskräftiger Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 15.07.2016

Neu ist nicht immer ganz neu: EuGH stärkt Rechte des Handelsvertreters beim Ausgleichsanspruch

Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des EuGH vom  07.04.2016 unter dem Aktenzeichen C-315/14 war die Frage, wann ein Kunde als „neu“ im Sinne des Ausgleichsanspruchs gilt.

Kläger ist ein Handelsvertreter, Beklagte ist Großhändlerin und handelt unter anderem mit Brillengestellen verschiedener Marken, die sie durch Handelsvertreter an Optiker vertreiben lässt. Zu Beginn eines Vertragsverhältnisses wurden dem Handelsvertreter bereits viele Kunden überlassen, die jedoch ursprünglich nicht die Marken kauften, die der klagende Handelsvertreter anbot, sondern andere Marken aus dem hause der Beklagten. Der Handelsvertreter war ein Optiker, der nur eine bestimmte Marke von Gestellen vertreiben durfte. Dazu wurde ihm zu Beginn eine Liste mit Kunden überreicht, die zwar schon Kunden seien, aber ausschließlich andere Marken bezogen hatten.

Der EuGH sagte, dass dies Neukunden seien und legte die Richtlinie handelsvertreterfreundlich aus.

Artikel 17 Abs. 2 der EU-Richtlinie 86/653/EWG regelt, dass der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich hat, wenn und soweit er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat ….

„Art. 17 II der Handelsvertreterrichtlinie (RL 86/653/EWG) ist dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbene Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat“ .

Übrigens: Wenn der EuGH vom Schadenersatz schreibt, meint er eigentlich den Ausgleichsanspruch. Er bezeichnet diesen nur anders als die deutsche Gesetzgebung. Die europ. Richtlinie stellt den Gesetzgebern die Wahl frei.

Zwei Parteien, zwei Verfahren, zwei Urteile

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 02.02.2016 über Abmahnkosten zu urteilen gehabt.

Ein ausgeschiedener Vermögensberater der DVAG hatte noch nach Ende des Vermögensberatervertrages sein altes DVAG-Firmenschild am Geschäftslokal hängen gelassen. Dieses hatte auch das Logo der DVAG mit dem Kreis, welches durch ein großes V unterbrochen ist. Der ehemalige Vermögensberater kam einer anwaltlichen Aufforderung nach, dieses Schild zu entfernen, jedoch nicht der Aufforderung, die Anwaltskosten dafür zu begleichen.

Er rechnete jedoch mit einem Schadenersatzanspruch auf und kam erstinstanzlich vor dem Landgericht Frankfurt am Main damit durch.

Das Landgericht meinte, dass die Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadenersatzes gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zu erstatten wäre, dem Vermögensberater jedoch ein Schadenersatzanspruch zustehe, weil er während der Kündigungsphase vom bundesweiten Netzwerk abgeschaltet wurde. Das Gericht rechnete mit verlorenen Provisionsansprüchen hoch, die der Vermögensberater hätte verdienen können, wenn er hätte weiterarbeiten können.

(Nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main vom 02.02.2016).

Dieselben Parteien führten parallel noch einen weiteren Rechtsstreit.

Am 22.02.2016 wurde der Vertrieb zur Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum 01.01.2011 bis Vertragsende verurteilt. Der Buchauszug soll folgenden Inhalt enthalten:

–        Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners

–        zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/   oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

–        Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn

–        bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

–        bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

–        im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnamen

Eingeklagt wurde jedoch ein Buchauszug ab 01.01.2009. Der Buchauszug über den langen Zeitraum wurde zurückgewiesen.

Der Vertrieb wandte übrigens ein, dass sich bereits aus den Provisionsabrechnungen alles ergeben würde. Dazu das Gericht: Es ist nicht ersichtlich, dass sich sämtliche, den Provisionsanspruch betreffende Umstände dem jeweiligen Abrechnungen entnehmen lassen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf Ziffer IV Seite 5 des Handelsvertretervertrages berufen, wonach die Provisionsabrechnungen als „permanenter Buchauszug“ gelten. Eine solche Regelung ist für den Handelsvertreter nachteilig und deshalb nach § 87 c Abs. 5 HGB als Beschränkung unwirksam.

Allerdings, so das Gericht, habe die Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges unterliege der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Insbesondere ist er nicht abhängig von dem damit verfolgten Hauptanspruch auf Zahlung der Provisionen, er ist nach allgemeiner Ansicht nicht als Nebenleistung im Sinne des § 217 BGB anzusehen.

Vielmehr beginne der Lauf der Verjährungsfrist selbständig mit Erfüllung der tatbestandlichen  Voraussetzung der Fälligkeit, somit mit vollständiger und abschließender Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum.

Anmerkung: An dieser Stelle macht das Gericht wohl einen Fehler. Es hätte berücksichtigen müssen, dass Provisionen zweimal angerechnet werden, zunächst als Vorschuss und dann anschließend nach Ende des Haftungszeitraumes. Damit würde sich eine Verlängerung der Verjährung ergeben.

(Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 22.02.2016)

Schlechte Aufklärung über Check24

Schlechte Aufklärung wird zur Zeit wegen eines Urteils des Landgerichts München I gegen Check24 betrieben. Wenn man den aktuellen Presseveröffentlichungen folgt, erfährt man viel, aber nichts Genaues.

Verkauft wird das Urteil als Sieg des Verbraucherschutzes. So stellte es Michael Heinz, Präsident des klagenden Bundesverbandes Deutscher Versicherungskauflaute e.V., dar. Christoph Röttele von Check24 sagt, man könne mit dem Urteil leben. Warum dann dieser Rechtsstreit, fragt sich.

Zum Hintergrund: Gem § 61 VVG , und auch gem § 60 VVG,  ist der Versicherungsnehmer zu beraten und informieren. Gem § 11 VersVermV muss der Kunde näher über den Vermittler informiert werden. Alles stand auf dem Prüfstand.

Infos gem. § 11 VersVermG: Dies kam wohl zu kurz, weil auf der Seite von Check 24 nicht offensichtlich auf die Maklertätigkeit von Check24 hingewiesen wurde. Der Abruf eines Buttons in der Fußzeile der Internetseite mit der Aufschrift „Erstinformation“ genügt dafür nicht. Die Informationen müssen dem Besucher der Website so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.

Beratung § 60 VVG: Eine standardisierte Liste von Tarifen, die Check24 den Besuchern als Beratungsgrundlage nach § 60 VVG vorlegt, sei dagegen ausreichend, so das Gericht.

Beratung § 61 VVG: Check24 muss kleine Anpassungen an seinem Angebot bei der Vermittlung von Kfz-, Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen in einzelnen Punkten vornehmen.

Entscheidend: Die Kammer stimmte nur drei so genannten Nebenanträgen zu.  So schreibt es die Bild.

Fazit: Es wird viel geschrieben und behauptet. Jeder hat ein bisschen gewonnen und verloren. Check24 ist mal wieder in aller Munde. Ob diese Werbung im Interesse der Versicherungskaufleute ist, darf bezweifelt werden. Eine juristische Nachbearbeitung wird erforderlich sein, wenn das schriftliche Urteil da ist.

Makler nicht nur in Bayern rentenversicherungspflichtig

Das bayrische Landessozialgericht in München hat die Maklerschaft vor eine Herausforderung gestellt. Am 03.06.2016 hatte es unter dem Aktenzeichen L 1 R 679/14 entschieden, dass ein Makler, der einem Maklerpool angeschlossen ist, rentenversicherungspflichtig ist.

Gemäß §2 S. 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Dass der Makler als eingetragener Kaufmann selbstständig tätig ist und nicht gegen Entgelt abhängig beschäftigt war, lag auf der Hand. Das Gericht erkannte auch, dass der Makler im Wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und über seine Arbeitszeit bestimmen kann. Er sei nicht weisungsgebunden, insbesondere auch nicht im Verhältnis zur A. Service AG.

Ob es sich bei der A. Service AG um die 1:1 Assekuranzservice AG aus Augsburg handelt, kann allenfalls gemutmaßt werden.

Das Gericht hatte sich dann lange mit der Frage beschäftigt, ob der Makler auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Das Gericht meinte dann, dass ein Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit sei, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer anderen Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt, oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt. Entscheidend sei dabei nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, sondern das Vorliegen typischer Tätigkeitsmerkmale. Wer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer selbstständig ist, sei typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht absichern könnte. Eine Tätigkeit nur für einen Auftraggeber indiziere eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierende soziale Schutzbedürftigkeit, ohne, dass es auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ankäme. Das Gericht setzt sich damit mit einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.04.2015 unter dem Aktenzeichen B5RE 21/14 R auseinander.

Das Bundessozialgericht hatte in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, wer nur für einen Auftraggeber tätig sei, sei wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig. Das Bundessozialgericht hatte darauf abgestellt, dass es nicht einmal darauf ankomme, ob zwischen dem Selbstständigen und dem Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden haben und, ob der Selbstständige einen rechtlich durchsetzbaren Vergütungsanspruch habe.

Von diesen Auffassungen lässt sich das Landessozialgericht leiten. Es meinte, der Makler sei faktisch wirtschaftlich abhängig von der AG. Ohne diese könne er keine Versicherungsverträge vermakeln. Nur durch die Anbindung an die AG, würde der Makler überhaupt erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg nachzugehen. Ohne diese Anbindung würde dem Kunden eine deutlich geringere Anzahl an Versicherungsgesellschaften zur Verfügung stehen. Der Makler äußerte sich in dem Verfahren so, dass es schwierig sei, als Alleinmakler zu einer Zusammenarbeit mit Versicherungsgesellschaften zu gelangen. Einen Marktzugang habe der Kläger letztlich nur durch die Inanspruchnahme der Leistungen der AG erlangt, so das Gericht. Schließlich habe der Kläger auch mehrere Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler immer noch fast ausschließlich seine Maklertätigkeit über die AG abgewickelt. Deshalb war das Gericht der Auffassung, dass die Möglichkeit, selbstständig Abschlüsse mit nicht im Pool der AG aufgeführten Gesellschaften zu vermitteln, nach wie vor begrenzt sei.

Auch sei 1:1 nicht mit einer zahnärztlichen Verrechnungsstelle vergleichbar, bei denen lediglich die ärztliche Vergütung abgerechnet wird. Der entscheidende Unterschied sei, dass der Makler durch die Zusammenarbeit erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber etablierten freien Alleinmaklern genießt.

In diesem Zusammenhang würde der Makler seine Administration auf die AG auslagern, auch in Hinblick darauf, dass die Dokumentationsanforderungen in den letzten Jahren erheblich zugenommen haben. Auch dies spreche für eine wirtschaftliche Abhängigkeit, so das Gericht.

Das Gericht führte weiter die Grundsätze der Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus. Wenn das Bundessozialgericht schon meine, dass es auf eine Vertragsbeziehung und auf durchsetzbare Vergütungsansprüche nicht ankomme, so ergebe sich die wirtschaftliche Abhängigkeit für den Makler gerade daraus, dass er seine Vergütung von der AG erhält. Das Bestehen eines derartigen unmittelbaren und wirtschaftlich nahezu ausschließlichen Vergütungsanspruchs ist ein Indiz für ein alleiniges Auftragsverhältnis zur AG selbst.

Im Ergebnis seien deshalb als Auftraggeber nicht die einzelnen Makler als Kunden des Klägers anzusehen, sondern die AG.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Ob sie Erfolg haben kann, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fraglich.

Makler rentenversicherungspflichtig

Ein spannendes Urteil beschäftigt (und überrascht) die Branche:

Das Landessozialgericht Bayern urteilte, dass ein Makler, der einem Pool angeschlossen ist,  gem. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI  versicherungspflichtig ist.

Hier das Urteil des LSG Bayern vom 3.6.16 unter dem Az. L 1 R 679/14 im Volltext.

Fraglich ist, ob Ziff 9 b erfüllt ist. War der klagende Makler „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig“ ?

Das Urteil bereitet auf den ersten Blick Bauchschmerzen und bedarf einer näheren Betrachtung.

1:1 Assekuranzservice AG dürfte das Urteil nicht gefallen haben.

Viele Straftaten führen zur Entziehung

Gem § 35 GewO kann einem Gewerbetreibenden die Zulassung bei Unzuverlässigkeit entzogen werden. Wann jemand unzuverlässig ist, verrät das Gesetz nur grob. Es bleibt eine Einzelfallentscheidung.   Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte intensiv einen Fall beschrieben, wonach sich ein Gewerbetreibender gleich mehrmals strafbar gemacht hat und dies dann zu der Entziehung führte. Es argumentierte wie folgt:

„Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen sei, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen werde. Zu einem ordnungsgemäßen Betrieb eines Lebensmittelbetriebes gehöre insbesondere die Einhaltung arzneimittelrechtlicher Vorschriften. Unzuverlässigkeit sei dann anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende zu Störungen der Rechtsordnung neige oder wenn ihm der erforderliche Halt fehle, um Versuchungen zur Verletzung der Rechtsordnung zu widerstehen. Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus dem Verhalten, welches zu der strafrechtlichen Würdigung des Amtsgerichtes … vom 4. Juli 2012 geführt habe. Die zuletzt verübte Straftat zeige deutlich auf, dass der Kläger offenbar nicht gewillt bzw. nicht in der Lage sei, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten, auch wenn die zuvor begangenen Straftaten bereits einen erheblichen Zeitraum zuvor begangen worden seien. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit komme erschwerend hinzu, dass die begangene Straftat in Ausübung eines Gewerbes stattgefunden habe. Trotz Kenntnis, dass es sich bei dem vertriebenen Produkt um ein bedenkliches Arzneimittel gehandelt habe, sei dieses vom Kläger über sieben Wochen hinweg weiter verkauft worden. Das vertriebene Produkt sei laut Feststellungen des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit geeignet gewesen, Schäden beim Verbraucher auszulösen. Daher gebiete das Schutzinteresse der Allgemeinheit im vorliegenden Fall eine Gewerbeuntersagung. Es könne aufgrund des bisherigen Verhaltens des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass besonders wichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit gefährdet würden. Das zuletzt gezeigte Verhalten mache deutlich, dass der Kläger das Vertrauensverhältnis zu seinen Kunden ausnutze, indem er diesen ein bedenkliches Arzneimittel verkaufe. Abgerundet werde das Gesamtbild des Klägers dadurch, dass er erheblich vorbestraft sei. Von der Möglichkeit der Ausdehnung der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf alle weiteren Gewerbe, werde Gebrauch gemacht. Das Verhalten des Klägers als Einzelgewerbetreibender habe gezeigt, dass er über eine erhebliche kriminelle Energie und gesteigertes Gewinnstreben verfüge. Weiter könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auf die Ausübung anderer Gewerbe ausweiche. Besondere Umstände, die dies ausschließen würden, seien nicht erkennbar.

Im Rahmen der Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sei das Landratsamt … nach pflichtgemäßer Ermessensausübung zu dem Ergebnis gelangt, dass den schutzwürdigen Belangen der Allgemeinheit – vorrangig des Verbraucherschutzes und der menschlichen Gesundheit – nur durch eine Untersagung in dem zuvor bezeichneten Umfang Rechnung getragen werden könne. Ein milderes Mittel scheide aus. Das Interesse des Klägers als Gewerbetreibender müsse hinter den Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zurücktreten.“

Rechtsanwalt darf kein Handelsvertreter sein

Ein interessanter Beitrag in der Rechtslupe beschäftigt sich mit einem neuen BGH-Urteil vom 12.5.2016 unter dem Az. IX ZR 241/14, wonach abermals bestätigt wird, dass ein Rechtsanwalt nicht als Handelsvertreter arbeiten darf.

Das kann sogar notfalls zur Entziehung der Zulassung führen.

 

Buchauszug verjährt erst nach Korrekturabrechnung

„Bei Geschäften, für die später eine Korrekturabrechnung erteilt wird, ist für den Beginn der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt der Korrekturabrechnung maßgeblich“  entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 12.7.2011 unter dem Az.  13 U 16/11 .

Wenn zunächst der Vorschuss abgerechnet wird, die Provisionsansprüche gem. § 92 Abs.4 HGB ratierlich entstehen, erfolgt am Ende der Haftungszeit eine Abrechnung über die verdienten Provisionen.  Die dreijährige Verjährung auf einen Buchauszug beginnt evtl. erst dann zu laufen.