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Eine Versicherungsmaklerin schloss mit dem Kunden eine „Dienstleistungsvereinbarung“, nach der der Kunde im Falle eines Tarifwechsels eine Vergütung zahlen soll. Die Höhe beträgt das Neunfache dessen, was der Kunde monatlich spart.
Die Vermittlerin „vermittelte“ einen Tarifwechsel innerhalb derselben Krankenversicherung. Die Kundin verweigerte die Zahlung. dann wurde geklagt. Die Kundin meinte, ein Tarifwechsel könne keine Provisionen auslösen.
Der BGH meinte in einem Urteil vom 28.06.2018 unter dem Az. I ZR 77/17, die Kundin habe zu zahlen. Schließlich habe man einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen. Der Tarifwechsel komme durch einen Änderungsvertrag zustande. Zunächst stelle der Versicherungsnehmer einen Tarifwechselantrag, den der Versicherer wegen des Kontrahierungszwangs annehmen müsse. Damit liegt nach Auffassung des BGH ein neuer Vertrag vor, der entsprechend der Vereinbarung das Honorar auslöst.
Der Bund der Versicherten e.V. (BdV) gab daraufhin ein Verfahren auf, das er gegen die MLP Finanzdienstleistung AG führte, zurückgenommen. So schreibt es ASScompact.
Hintergrund der Klage des BdV war die Tarifwechselberatung, die MLP als ausschließliche Beratung außerhalb der Vermittlung anbietet. Der BdV klagte , weil man der Meinung war, dass Versicherungsmakler eine Tarifwechselberatung nur als Nebenleistung zur Versicherungsvermittlung anbieten dürfen und kein gesondertes Honorar vereinbart werden dürfe. Das Landgericht Heidelberg und auch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden bereits gegen den BdV.
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Einem Vermögensberater wurde von der DVAG fristlos gekündigt. Er empfand diese als unbegründet und verlangte daher Schadensersatz aufgrund weiterer Zahlungsansprüche. Die DVAG erhob Widerklage und behauptete, der Kläger habe für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Auch sie verlangte deshalb Schadenersatz.
Das Gericht schloss sich der DVAG an, denn nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Vermögensberater noch während der Vertragslaufzeit fremd vermittelte und die Kündigung zu Recht erging. Der Kläger wurde daraufhin zur Auskunft verurteilt worden.
Nach erteilter Auskunft hatte die DVAG den Schaden hochgerechnet und meinte, etwa 11.500,00 € zu bekommen.
Sie behauptete, die vom Kläger vermittelten Verträge hätten ohne Weiteres auch über die DVAG abgeschlossen werden können. Der Kläger hatte insgesamt Einnahmen von fast 23.000,00 Euro, von denen etwa 13.500,00 Euro an den Außendienst ausgekehrt worden wären. Diesbezüglich ergibt sich für die DVAG ein Differenzbetrag von ca. 9.500 Euro. Die DVAG hätte zudem weitere 2.000 Euro durch Vermittlungsprovisionen erzielt. Daraus ergebe sich dann etwa 11.500 Euro.
Das Gericht hatte dann folgendes entschieden:
Die Widerklage war nur teilweise begründet. Durch die vertragswidrige Fremdtätigkeit des Klägers steht der DVAG ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Hätte der Kläger entsprechend seiner Verpflichtung aus dem Handelsvertreterverhältnis mit der DVAG die Verträge über diese abgeschlossen, wäre der DVAG ein Erlös aus den Geschäften verblieben.
Die Schadensermittlung wurde nach § 287 durch einen Zeugen vorgenommen. Dieser bestätigte durch detaillierte Auflistung und der nachvollziehbaren Ermittlung der Provisionen die von der DVAG behaupteten entgangenen Beiträge.
Das Gericht hatte den Schaden auf 9.200,00 Euro reduziert. Dies ergibt sich aus dem entgangenen Gewinn der Verträge, die die DVAG erzielt hätte, wenn der Kläger die Verträge über diese abgeschlossen hätte. Allerdings hätten weiterere Kosten berücksichtigt werden müssen, die den Gewinn der DVAG geschmälert hätten. Dies ergab sich aus der Beweisaufnahme. Der begehrte Schadenersatzbetrag würde demnach mehr als 20 % verringert.
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Seit 2016 hat es für Versicherungsmakler ein paar interessante Urteile gegeben. Der Makler ist der Sachverwalter des Kunden. Dies ist bekannt seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.05.1985.
Der Makler hat nicht nur zu beraten, er hat auch den Schaden ordentlich zu bearbeiten. Die Schadensbearbeitung gehört zu seinen primären Pflichten. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 30.11.2017 unter dem Aktenzeichen I ZR 143/16. Die Schadensbearbeitung gehört auch dann zu seinen Pflichten, wenn dies nicht gesondert im Vertrag mit den Kunden vereinbart wurde.
Dort hatte die Maklerin nicht auf bestimmte Fristen zur Feststellung einer Invalidität bei einer Unfallversicherung hingewiesen. Dadurch gingen der Kundin, die im Übrigen selbst in der Branche gearbeitet hatte, Ansprüche verloren. Die Maklerin hatte gem. des Urteils des Bundesgerichtshofs dafür einzustehen.
Mit einer weiteren Entscheidung vom 07.02.2017 unter dem Aktenzeichen 7 O 175/15 hat das Landgericht Bielefeld ebenso überraschend entschieden. Ein Makler sollte eine Hausratversicherung vermitteln. Die Versicherung meinte, ein Vertragsschluss sei kein Problem, policierte den Vertrag jedoch nicht.
Das Landgericht Bielefeld meinte, dass auch der Vertragsschluss von den Maklern zu überwachen ist. Erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die vorgesehene Police in den Händen hält, hat der Makler seine Verpflichtung erfüllt. Er muss also die Reaktion des Versicherers überwachen. Ebenfalls muss er dort nachhaken und darf sich nicht „blind“ auf den Vertragsschluss verlassen.
Am 10.03.2016 hatte der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 147/14 sich über die rechtlichen Folgen Gedanken gemacht, wenn ein Versicherungsvertrag umgedeckt wird. Der Makler hatte mit einer Firmengruppe einen Maklervertrag zur Überprüfung des Versicherungsschutzes getroffen. Dann kam es infolge von Betriebsunterbrechungen zu einem Schaden in zweistelliger Millionenhöhe. Da das Risiko einer Sprinkleranlage von der hier streitigen Betriebsunterbrechungsversicherung nicht umfasst war, zahlte die Versicherung nicht. Der Makler wurde in Anspruch genommen. Der Bundesgerichtshof sah es als Pflicht des Versicherungsmaklers an, den Kunden an seinem konkreten Bedarf orientiert zu beraten und ihm eine Sach- und Interessenorientierte Versicherung mit Informationen über die dafür aufzuwendenden Kosten anzuraten. Wenn der Versicherungsnehmer sachwidrige Weisungen erhält, darf der Makler diese nicht ohne weiteres akzeptieren, wenn der Versicherungsnehmer noch nicht vollständig aufgeklärt wurde.
Insofern hatte der Bundesgerichtshof die Verpflichtung des Maklers weit gefasst.
Über weitere interessante und aktuelle Maklerurteile berichtete der Handelsvertreterblog hier.
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab einem Versicherungsmakler mit Urteil vom 13.06.2018 unter dem Az.: 6 U 122/17 Recht.
Er bot u.a. privat Krankenversicherten an, sie bei einem Tarifwechsel beim selben Anbieter zu beraten und zu betreuen, außerdem, nicht nur im Vergleichswege den günstigsten Tarif für den Bestandskunden zu finden, sondern zugleich einen reibungslosen Wechsel durchzuführen. Dafür erhielt er Provisionen. So beschreibt es asscompact.de .
Wer geglaubt hat, genau dafür sei doch ein Makler da, verkennt die Tücken des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).
Eine Verbraucherschutzorganisation hielt dem Makler vor, mit der Beratung und Umstellung bei einem Tarifwechsel in der privaten Krankenkasse eine Rechtsdienstleistung anzubieten, die den Voraussetzungen nach § 3 RDG unterliege und somit dem Makler nicht erlaubt sei.
Schon in der ersten Instanz wurde die Klage der Verbraucherschützer abgewiesen. Der Makler verstoße nicht gegen das UWG, entschied das Landgericht Heidelberg am 5.9. 2017 unter dem Az 11 O 18/17. Die Tätigkeit des Maklers sei schon von der Erlaubnis nach § 34d GewO gedeckt. Es gelten die Maßstäbe nach § 59 VVG. Die Bedarfsermittlung gehöre schließlich zu den Maklerpflichten, auch wenn ein Tarifwechsel an sich kein Abschluss eines neuen Vertrages ist.
Die Verbraucherschützer legten Berufung ein und verloren auch in der 2. Instanz vor dem OLG Karlsruhe. Das Urteil des LG Heidelberg sei richtig, im übrigen seien rechtsdienstleistende Bestandteile von Leistungen eines Versicherungsvermittlers bei der Tarifwechselvermittlung nach § 5 RDG als Nebenleistung erlaubt.
Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 18.05.2018, Az.: 37 O 8325/17 etwas anders entschieden. Dort hatte der Bund der Versicherten e. V. (BdV) Klage gegen die Minerva KundenRechte GmbH auf Unterlassung erhoben. Minerva bot Privat-Kranken-Versicherten eine Unterstützung, Beratung und Begleitung im Rahmen des Tarifwechselrechts an. Im Falle eines erfolgreich durchgeführten Tarifwechsels setzte Minerva ein Vielfaches der „ersparten“ Monatsprämie als Honorar an. Die Klage gegen diese Geschäftspraxis seitens des BdV hatte Erfolg. Das Landgericht München sah darin jedoch schon einen verstoß egen das RDG.
Damals argumentierte das Landgericht München: „Es liegt eine umfassende und vollwertige Beratung des Rechtssuchenden auf einem Teilgebiet des Rechts vor (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 969; BGH NJW 2005, 2458). Die Beratungsleistung eines Versicherungsberaters und eines Rechtsanwalts sind in diesem Fall nahezu identisch, deshalb muss § 4 a Abs. 1 Satz 1 RVG zur Anwendung gelangen.“ Und deshalb untersagte München den Werbeauftritt des Versicherungsberaters.
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Wenn ein Versicherungsantrag falsch ausgefüllt wird, spricht man von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dies liegt z.B. vor, wenn man beim Antrag auf Berufsunfähigkeit die ein oder andere Vorerkrankung weglässt. Vorerkrankungen führen mitunter dazu, dass ein Versicherer den Vertragsschluss ablehnt. Deshalb neigt der eine oder andere dazu, hier mal etwas wegzulassen, obgleich im Versicherungsantrag ausdrücklich danach gefragt wird.
Wenn der Versicherungsfall eintritt, beginnt die Versicherung mit den Ermittlungen. Oft erfährt sie dann, dass bei Antragstellung gempgelt wurde.
Im Falle einer arglistigen Täuschung kann der Versicherer einen zuvor abgeschlossenen Vertrag anfechten. Der Versicherungsnehmer muss dann alle empfangenen Leistungen zurückzahlen, der Versicherer kann die Beiträge aber behalten.
Alternativ kann der Versicherer bei Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag nicht nur beendet ist, sondern der Versicherungsnehmer auch nur die bereits erhaltenen Leistungen behalten darf.
Dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht immer erlaubt ist, belegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2017 unter dem Aktenzeichen IV ZR 30/16. „Alleine aus der unrichtigen oder unvollständigen Beantwortung von Gesundheitsfragen kann jedoch nicht auf das Vorliegen von Arglist geschlossen werden“, sagt der BGH und verlangt, dass noch weitere Vorsatzvorwürfe nachgewiesen werden.
Der Vorwurf der falschen Antragstellung kann aber auch „verjähren“. Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 25. 11.2015 unter dem Aktenzeichen IV ZR 277/14 entschieden, dass falsche Gesundheitsangaben nach 10 Jahren irrelevant sind. Ganz egal, ob falsche Angaben getätigt wurden, darf eine Versicherung nach Ablauf von 10 Jahren wegen arglistiger Täuschung nicht mehr anfechten.
In dem dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer im Jahr 2002 umfassende Fragen zu Vorerkrankungen ausfüllen müssen. Erst nach Ablauf von 10 Jahren, und zwar erst im Juli 2012, erklärte die Versicherung die Anfechtung, weil eine Parkinsonerkrankung verheimlicht wurde.Wer also falsche Angaben gemacht hat und 10 Jahre vorbei sind, könnte Glück haben.
Aber Vorsicht: Am 11.12.2017 entschied das Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 6 U 92/17, dass derjenige, der eine Berufsunfähigkeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitbringen würde, „während der Dauer“ des Vertragsverhältnisses nicht weiter berufsunfähig werden könne. Dafür trage der Versicherungsnehmer die Beweislast. Hier ist also Vorsicht geboten.
Über einen nicht alltäglichen Fall der Verletzung einer Anzeigepflicht berichtet kürzlich ein Anwaltskollege in ProContra Online. Dort hatte der Versicherungsnehmer den schriftlichen Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt. Sein Versicherungsmakler hatte bei der Onlineantragstellung die Vorerkrankungen an die Versicherung falsch übertragen. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Dresden vom 03.04.2018 unter dem Aktenzeichen 4 U 698/17 musste sich der Versicherungsnehmer das – arglistige – Verhalten seines Maklers zurechnen lassen, obgleich der Versicherungsnehmer selbst ja redlich gehandelt hatte. Im Gegensatz zum Versicherungsvertreter, der im Auftrag der Versicherung tätig ist, steht der Makler auf der Seite des Versicherungsnehmers. Mithin muss sich ein Kunde dessen Fehler zurechnen lassen. Das tragische daran könnte jedoch sein, dass deshalb die Haftpflichtversicherung des Maklers nicht mehr leistet. Gem. § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz kann ein Versicherer seine Leistungen in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
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Oberlandesgericht Hamm spricht Buchauszug zu
Es überrascht nicht, wenn das Oberlandesgericht Hamm in einem neuen Urteil vom 14.5.2018 unter dem Az 18 U 85 /17 einem Handelsvertreter das Recht auf einen Buchauszug zugesprochen hat.
Überraschender war vielmehr, dass überhaupt noch Berufung eingelegt wurde, nachdem bereits das Landgericht Münster zuvor den Buchauszug ausgeurteilt hatte.
Interessant ist das Urteil und der Sachverhalt allenfalls deshalb, weil der Buchauszug nur über einen überschaubaren Zeitraum (ab 1.6.2013) beantragt wurde und der Buchauszug sich auch wohl auf Untervermittler erstrecken sollte. Diese wurden aber namentlich von dem Kläger nicht benannt, die Information begehrte er über den Buchauszug, kam damit aber nicht durch. „Dem Beklagten ist darin zu folgen, dass der Kläger im Rahmen des Buchauszugs keine Angaben über die Person des von ihm verschiedenen Vermittlers verlangen kann. Es ist unstreitig, dass der Kläger Mitarbeiter als „Untervermittler“ beschäftigte, jedoch eine Provisionsberechtigung gegenüber dem Beklagten (auch) aus diesen Geschäften allein in seiner Person bestand. Der Beklagte hat unstreitig gestellt, Unterkonten für die vom Kläger gemeldeten Untervermittler geführt zu haben, doch sei dies gleichsam unter „Service-Aspekten“ für den Kläger geschehen. Dem tritt der Kläger nur insoweit entgegen, als er ausführt, der Beklagte habe diese Konten mit Akribie geführt, um Einblicke in den Agenturablauf zu gewinnen und Anreize für die Mitarbeiter (Untervertreter) zu setzen. Auch wenn dies zutrifft, ergibt sich daraus keine Provisionsrelevanz der Namen der (Unter-)Vermittler“, sagte das OLG.
Entscheidend war, dass die Untervermittler wohl direkt von dem Handelsvertreter angestellt sind und es sich wohl nicht um einen Strukturvertrieb handelt. Agenturen, die z.B. für die Provinzial tätig sind. Um die internen Abrechnungen muss sich der Handelsvertreter dann wohl selbst kümmern.
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Um Kunden und Kundendaten wird immer wieder zwischen Handelsvertreter und Unternehmer gestritten, vor allem, wenn der Handelsvertretervertrag zu Ende ist und der Streit um die Kunden entfacht ist.
Vieles ist streitig. Eins gilt aber jedenfalls: Der Download von Kundendaten ist und bleibt verboten. Es ist nach wie vor weit verbreitet, dass nach Ende eines Handelsvertretervertrages Daten über die Kunden, die der Handelsvertreter betreut hat, vom Server des Unternehmens runtergeladen werden.
Ein Anwaltskollege berichte darüber, dass das Oberlandesgericht München kürzlich über einen solchen Fall zu entscheiden hatte. Nachdem eine normale Kündigung ausgesprochen war, unterzog der Handelsvertreter die Entwendung fremder Daten in einem 4-stündigen Downloadvorgang. Dieser Download, der wohl unstreitig war, führte dazu, dass das Unternehmen fristlos kündigte. Diese war nach Auffassung des Gerichts wirksam. Damit war der Ausgleichsanspruch, der eingeklagt wurde, weg.
Dessen nicht genug: Das Unternehmen erstattete auch noch Strafanzeige. Weil nicht sicher war, wer den Download durchgeführt hatte, ob Handelsvertreter oder dessen Angestellter, wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nicht selten übrigens wird von den Unternehmen, wenn der Verdacht auf Datenabzug vorliegt, Strafanzeige erstattet. Es besteht dann sogar die Gefahr, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung ermittelt wird, ob tatsächlich fremde Daten gespeichert wurden.
Das Gericht soll auch erwähnt haben, dass eine Datennutzung nicht deshalb verboten sein muss, wenn Daten aus einer Bestandsselektion für eine Akquisationstätigkeit genutzt wurden.
Grundsätzlich jedoch dürfen Unternehmensdaten nicht auf einen vom Handelsvertreter privat genutzten PC heruntergeladen und gespeichert werden. Der Datendownload ist verboten.
Auch die Übermittlung von Kundendaten an einen Versicherungsvermittler als Bestandsnachfolger ist ein heikles Thema. Gemäß § 28 Abs. 1 BDSG 2017 (Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO) ist eine Datenweitergabe nur erlaubt, soweit die Daten zur Erfüllung der Pflicht und zur Wahrnehmung der Rechte einem geschlossenen Versicherungsvertrag vorgenommen und benötigt werden. Es muss also ein Zusammenhang zwischen der Datenverarbeitung und dem konkreten Zweck des Versicherungsvertrages bestehen. Die Datenweitergabe an einen Bestandsnachfolger, der eigene Provisionsinteressen verfolgt, ist dies zwar bedenklich, jedoch soll es nach einer neuen Rechtsprechung des Landgerichtes Karlsruhe erlaubt sein.
Dazu gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn jedoch der Kunde den Versicherungsvertrag gekündigt und ausdrücklich untersagt, dass personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten (auch Vermittlern) mitgeteilt oder sonst zugänglich gemacht werden, hat er damit von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Seine Daten dürfen dann nicht weitergegeben werden.
Nach Auffassung des Landgerichtes soll dieser Verstoß jedoch keinen Unterlassensanspruch für einen Mitwettbewerber darstellen. Ob dies auch in Zukunft Gegenstand der Rechtsprechung sein wird, vor allem nach der neuen DSGVO, bleibt abzuwarten.
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Es ist oft ein großes Ärgernis für den Makler. Er schickt seine Maklervollmacht zur Versicherung und hofft, künftig die Korrespondenz führen zu können und den Kunden über den aktuellen Stand einer Versicherung informieren zu können.
Und einige Versicherungen ignorieren das. Dies wird teilweise damit begründet, dass der neue Makler ja bereits früher als Vermittler für die Versicherung tätig war und Abwerbung drohe.
Über einen solchen Fall hatte der BGH am 21.4.2016 unter dem Az I ZR 151/15 zu entscheiden.
Das OLG Nürnberg hatte zuvor unter dem Az 3 U 2086/14 der Allfinanz DVAG untersagt, „Es betreut Sie:“ einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend beigefügten, an die Klägerin adressierten Schreiben“. Die Entscheidung wurde aber vom BGH am 21.4.2016 revidiert. Mehr dazu weiter unten.
Das OLG München hatte einen ähnlichen Fall am 3.7.2014. Dort hatte die Versicherung als Betreuer des Kunden nicht den Versicherungsmakler aufgeführt, sondern eine Ausschließlichkeitsagentur des Versicherers. Das OLG München hat mit Urteil vom 03.07.2014 unter dem Az 29 U 5030/13 bestätigt, dass diese Angabe („Es betreut Sie: …“) irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist.
Ähnlich entschied das Landgericht Wuppertal am 3.3.17 unter dem Az 13 O 53/16.
Die Oberlandesgerichte argumentieren, dass die Angabe geeignet war, beim Versicherungsnehmer eine Täuschung über die Person des Betreuers herbeizuführen, wenn der Kunde ein Schreiben mit einem „falschen“ Vermittler erhalten hat.
Die Argumentation des BGH sollte aber berücksichtigt werden. Er argumentierte: „Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter der Umstand, dass das beanstandete Schreiben nicht von der Beklagten an den Versicherungsnehmer versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 29.Mai 2013 IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherungsnehmer bestimmt war.“ Entscheidend ist auch, ob der Kunde auf seinen Beratungsanspruch gegenüber der Versicherung verzichtet hat (die Versicherung ist nach § 6 VVG zur Beratung verpflichtet). Es ist daher dem Makler zu empfehlen, dass ein solcher Verzicht von dem Kunden zu erklären ist. Der BGH meinte auch, dass es ja grundsätzlich richtig wäre, wenn der Kunde über die DVAG betreut würde (in dem Fall vor dem BGH war das wohl unstreitig….), dass sie auch einen Mitarbeiter benennt. Andere täten das ja auch, so der BGH.
01
Das Landgericht Hamburg wies in einem Beschluss vom 12.06.2018 eine Berufung der DVAG gerichtet auf die Rückzahlung von Provisionen gem. §522 Abs. 2 ZPO zurück.
Ein Vermögensberater wurde erstinstanzlich nur zu einer teilweisen Rückzahlung von Provisionsvorschüssen verurteilt. dagegen wehrte sich die DVAG im Rahmen der Berufung.
In der Entscheidung ging es um drei stornierte Versicherungsverträge und das Vertretenmüssen der Stornierungen gem. §§ 87a Abs. 3, 92 Abs. 2 HGB.
Die DVAG hatte angeführt, dass in diesen Fällen eine Nachbearbeitung ihrerseits nicht erfolgsversprechend gewesen wäre und damit entbehrlich wurde.
Dies sah das Gericht anders. Es führte aus, dass der Versicherer die Gründe für die Nichtzahlung bzw. Kündigung der Verträge zu erforschen hätte, um dann gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer nach einer Lösung zu suchen.
Die Nachbearbeitung umfasse regelmäßig ein persönliches Gespräch mit dem Versicherungsnehmer, sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung. Dies war hier nicht erfolgt.
Nach Ansicht des Gerichts war die DVAG ihrer Darlegungs- und Beweislast dahingehend, dass eine Nachbearbeitung erfolgt oder ausnahmsweise entbehrlich war nicht nachgekommen.
Vielmehr hatte die DVAG sich darauf berufen, dass die Kunden nur ihre vertraglichen Rechte, nämlich die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung wahrgenommen hätten und schon dadurch deutlich war, dass die Entscheidung, den Vertrag zu beenden, unumstößlich war.
Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Die DVAG hätte jedenfalls die oben genannten Versuche unternehmen müssen, um eine Lösung mit dem Versicherten anzustreben.
Allein aus einer Kündigung könne nicht geschlussfolgert werden, dass die Nachbearbeitung entbehrlich war. Auch in Fällen, in denen die Kunden überzeugt wirkten, könnte eine Nachbearbeitung noch erfolgsversprechend sein.
Abschließend führte das Gericht aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Verträgen auch nicht um sogenannte Kleinstorni handele, bei denen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Nachbearbeitung nicht geboten ist. Es handelte sich vorliegend um drei Verträge und Provisionen in Höhe von etwa 1.600,00 €.
Diese Rechtsprechung ist nach der Auffassung des Landgerichts Hamburg nur auf Massengeschäfte, wie zum Beispiel Zeitschriftenabonnements anwendbar, nicht jedoch auf Versicherungsverträge. Dagegen spräche schon allein die Höhe der umstrittenen Provisionen.
09
Der langjährige Strafprozess gegen sechs Manager der von Future Business (Fubus) und Infinus ist in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dresden zu Ende. Revision gegen die Urteile wurde angekündigt.
Die Älteren erinnern sich:
„Die Infinus-Gruppe war im November 2013 kollabiert, nachdem die Staatsanwaltschaft Dresden das Konglomerat in einer bundesweiten Razzia hochgehen ließ. Mehr als 40.000 Anleger hatten zu diesem Zeitpunkt gut eine Milliarde Euro bei verschiedenen Emissionshäusern des Konzerns investiert. Um das ohnehin aufwendige Verfahren nicht zusätzlich aufzublähen, beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf die Jahre seit 2011, die Anklage belief sich daher „nur“ auf ein Anlagevolumen von 312 Millionen Euro von etwa 22.000 Investoren“, so fasst es fondsprofessionell.de zusammen.
Jörg B., Gründer der Unternehmensgruppe, bekam acht Jahre Haft, Rudolf O. sechs Jahre und zehn Monate, Kewan K. und Andreas K. sechs viereinhalb Jahre, Siegfried B., der Hausanwalt der weitverzweigten Firmengruppe und Aufsichtsrat, erhielt fünf Jahre und zehn Monate, Jens P., fünf Jahre und vier Monate.
Der überwiegende Vorwurf lautet: Gemeinschaftlicher Betrug im besonders schweren Fall sowie gemeinschaftlicher Kapitalanlagebetrug.
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Entgegen einiger aktueller und im Internet kursierender Entscheidungen hat das Oberlandesgericht Nürnberg kürzlich eine weniger aufregende Entscheidung gefällt. Die Deutsche Vermögensberatung verlangte die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Es ging insgesamt um fast 30.000,00 €. Der Vermögensberatervertrag wurde zum 24.01.2013 beendet. Fraglich war nicht nur der Umfang der notwenigen Stornobekämpfungsmaßnahmen, sondern auch Gegenforderungen, wie z.B. die Aufrechnung von Aufwendungen für die Nutzung einer Software, für Werbematerial und Weiterbildungskosten.
Das Oberlandesgericht meinte, der DVAG würden die Forderungen in vollem Umfang zustehen und Aufrechnungen gingen ins Leere. Folglich wurde der Ex-Vermögensberater zur Zahlung der vollen Summe verurteilt.
Das Oberlandesgericht hatte sich im Einzelnen mit den Stornobekämpfungsmaßnahmen auseinandergesetzt und kam zu dem Ergebnis, diese seien genügend. Im Übrigen könne sich der Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten, auch z.B. im Hinblick auf den sogenannten „Columbus-Bonus“, zurückziehen. Der Vermögensberater rechnete mit einer Softwarepauschale auf, Kosten für Werbematerial und einer hausinternen Weiterbildung.
Übrigens meinte das Oberlandesgericht, dass Stornobekämpfungsmaßnahmen teilweise unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten nicht notwendig gewesen seien. Dabei hatte bereits das Landgericht Regensburg eine Wirtschaftlichkeitsgrenze von 250,00 € angenommen. Diese Grenze hatte das Oberlandesgericht bestätigt. Dabei hat das Oberlandesgericht Nürnberg Bezug genommen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 13.01.2017 unter dem Aktenzeichen I-16 U 32/16.
Auch den Umstand, dass ein Internetauftritt gesperrt worden sein soll, führte nicht dazu, dass das Oberlandesgericht die Rückzahlungspflicht des Vermögensberaters erkannte. Im Übrigen sei ein schädigendes Verhalten der DVAG in diesem Zusammenhang nicht konkret vorgetragen gewesen.
Das Landgericht Regensburg und auch das Oberlandesgericht Nürnberg hatten dem Vermögensberater ebenso vorgeworfen, zur Frage des „Columbus-Bonus“ nicht genügend vorgetragen zu haben.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich auch mit den ungewöhnlichen Umständen der Vertragsbeendigung befasst. Zunächst soll der Vermögensberater fristlos gekündigt haben. Die DVAG hatte dann das darin „innenwohnende Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages“ angenommen, so dass der Vermögensberatervertrag zu einem untypischen Zeitpunkt zu Ende ging.
Weil die Parteien unstreitig von einem Kontokorrent ausgegangen sind, ließ das Oberlandesgericht Nürnberg Aufrechnungen nicht zu. „Insbesondere ist die Aufrechnung eines Einzelpostens mit einem bestimmten Posten der Gegenseite unzulässig“ (Vergleiche Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.12.1969 – I ZR 33/68). Dass ausnahmsweise Einzelforderungen geltend gemacht werden können, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Die DVAG berief sich auch auf Verjährung.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hielt dem Beklagten vor, er habe dazu, dass die Software kostenfrei hätte gewährt werden müssen, nicht genügend vorgetragen. Insofern stehen ihm auch keine Rückzahlungsansprüche wegen der Softwarenutzungspauschale zu.
Soweit der Vermögensberater Werbematerial und Kosten für eine hausinterne Weiterbildung abziehen will, verweist das Oberlandesgericht Nürnberg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 04.05.2011 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 11/10. Danach handelt es sich bei diesen Dingen nicht um für die Vermittlungstätigkeit notwendige Unterlagen.
Das Oberlandesgericht Nürnberg meint auch, dass eine Aufrechnung nicht in Betracht kommt. Schließlich wurde dem Vermögensberater vorgehalten, er habe schließlich das Fehlen eines Rechtsgrundes gekannt und trotzdem geleistet. Ferner hätte sich der Vermögensberater darum bemühen müssen, gegen die DVAG Ansprüche im Rahmen eines Kontokorrents geltend zu machen. Im Übrigen seien Ansprüche verjährt. „Die Verjährung einer in das Kontokorrent einzustellenden Einzelforderung ist … bis zum Ende der bei ihrer Entstehung laufenden Rechnungsperiode gehemmt. Dann verjährt die Forderung nach den für sie geltenden Vorschrift. Dies gilt einerlei, ob sie vertragsgemäß in das Kontokorrent eingestellt ist oder nicht“, so das Oberlandesgericht Nürnberg. Mit einer hilfsweisen Aufrechnung erst im Gerichtsverfahren war danach der Vermögensberater mit seinen Gegenforderungen verspätet.
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Fazit:
Viele Ansprüche sind davon abhängig, ob ein Kontokorrent besteht.
Man sollte sich gut überlegen, ob man eine Kontokorrentvereinbarung unstreitig stellt.
Das Abschalten des Internets führt oftmals dazu, dass eine Stornobekämpfung durch den betroffenen Vermögensberater nicht mehr möglich ist. Hier ist genauer Vortrag erforderlich. Wenn man meint, man sei durch eine Softwarenutzungspauschale zu Unrecht belastet worden, sollte man sich schnell darum kümmern, diese geltend zu machen. Die Gerichte tendieren im Übrigen dazu, dass die Softwarenutzungspauschale zunächst einmal dem Provisionskonto gutgeschrieben werden muss. Man kann deshalb zunächst nur die Verbuchung verlangen.
Wer befürchtet, dass sein Provisionskonto ins Minus läuft, sollte sich schnell fachkundigen Rat einholen.