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Vor dem Landgericht Köln läuft zur Zeit ein Rechtstreit, der für uns Vertriebsrechtler interessante Fragen aufwirft.
Eine ehemalige Mitarbeiterin der OVB beansprucht einen Buchauszug. Die OVB wendet ein, die Beraterin habe doch vor Jahren bereits ein Anerkenntnis über den Provisionsstand (Saldenanerkenntnis) abgegeben und deshalb sei der Buchauszug ausgeschlossen.
Es stellt sich also die Frage, ob der Buchauszug selbständig beansprucht werden kann, oder nur dann, wenn der Nachweis gelingt, dass daraus auch Provisionsansprüche erwachsen.
Zwischendurch wurde dann von der OVB eine Übersicht vorgelegt und behauptet, dass es sich dabei um einen Buchauszug handelt.
Da ein Buchauszug folgende Bestandteile enthalten sollte:
1. Name des Versicherungsnehmers- und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2. Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3. Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4. Jahresprämie
5. Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6. bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7. bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8. Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen
und ich all diese Dinge nicht wiederfand, erwiderte ich sinngemäß, dass nicht überall dort, wo Buchauszug draufsteht, auch ein Buchauszug „drin“ ist.
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Ich werde ab und zu gefragt, was denn wäre, wenn ein Vertrieb plötzlich nicht mehr den Prüfbericht nach § 16 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anfertigt.
Schließlich habe man doch bei Vertragsschluss zugesagt, dass man den immer bekäme. Leider bekome ich dann oft die Antwort, dass man gar nicht mehr wisse, wer eine solche Zusage gemacht hat.
Jedenfalls handelte es sich oft nicht um offizielle Zusagen.
Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vertrieb den Bericht zur Verfügung stellt, gibt es nicht.
Einen vertraglichen Anspruch gibt es bei den großen Vertrieben meines Wissens grundsätzlich auch nicht.
Z.B. findet sich im Vermögensberatervertrag keine Regelung darüber, dass der Vertrieb eine solche anfertigen muss.
Die DVAG bietet wohl an, dass Vermögensberater, die dem Vermögensberaterverband beitreten, einen solchen Prüfbericht erhalten.
Aber vertraglich ist das nicht verankert, so dass ein solcher Ansprüch nicht einklagbar wäre.
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Ist OVB der Gewinner der Strukturvertriebe 2011?
Laut cash-Online legte die OVB die neuen Zahlen von 2011 vor. Hier die Zusammenfassung:
„Laut Unternehmensangaben liegen die Gesamtvertriebsprovisionen 2011 mit 222,1 Millionen Euro (Vorjahr: 197,3 Mllionen Euro) 12,6 Prozent über dem Vorjahreswert.
Der Konzern erwirtschaftete ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von 6,1 Millionen Euro, was einem Zuwachs von 27,3 Prozent entspricht.
Nach dem Absturz 2010 erholte sich der Konzernüberschuss im abgelaufenen Geschäftsjahr leicht und stieg auf 4,2 Mio. Euro (Vorjahr: 4,0 Millionen Euro) an.
Die Zahl der Kunden stieg im Vorjahresvergleich um 2,1 Prozent: Europaweit seien es rund 2,9 Mio. Kunden, so die OVB. Die Zahl der angeschlossenen Vermittler des in 14 Ländern Europas vertretenen Finanzvertriebs erhöhte sich demnach 2011 von 4.600 auf 4.908 Außendienstmitarbeiter, ein Plus von 6,7 Prozent.“
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
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Vorgestellt von RA Kai Behrens, Münster
Am 12.12.2011 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der OVB Vermögensberatung mit einem Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Die Frage, ob das ordentliche Gericht oder das Arbeitsgericht zulässig ist, entscheidet sich gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG an der Frage, ob der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.
Dies ist er dann, wenn ihm die Tätigkeit für einen anderen Unternehmer nicht möglich ist.
Streitig waren vertragliche Klauseln, wonach der Handelsvertreter sich ständig gegenüber der OVB verpflichtet hatte. Darin sah der Handelsvertreter bereits die Bedingung eines Ein-Firmen-Vertreters.
Außerdem gab es eine weitere Klausel in dem geschlossenen Vertrag, wonach es ihm untersagt war, mit den Kunden Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen oder diesen vor Beendigung der für die OVB geführten Beratungsgespräche anderweitige Produkte oder Dienstleistungen zu offerieren.
Das Gericht schloss sich der Auffassung des Handelsvertreters nicht an.
Gegen die Entscheidung wurden Rechtsmittel eingelegt. Nun wird das Oberlandesgericht darüber entscheiden.
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Im Finanzdienstleistungsvermittlervertrag der OVB ist – verkürzt – unter Punkt 21 die Konventionalstrafe geregelt. Dem Finanzdienstleister ist es untersagt, selbst und/oder über Dritte Finanzdienstleister abzuwerben, die in einem Vertragsverhältnis zu der OVB stehen. Der Finanzdienstleister verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung folgende Vertragsstrafen an die OVB zu zahlen:
6.250,00 € für jeden abgeworfenen FT
12.500,00 € für jeden abgeworbenen Geschäftsstellenleiter oder Generalagenten
25.000,00 € für jeden abgeworbenen Bezirksleiter
50.000,00 € für jeden abgeworbenen Direktor
Der Vertragsstrafenbetrag darf die Bruttoprovision des Abgeworbenen in den letzten 12 Monaten nicht überschreiten.
Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
Für jeden schuldhaften Versuch ist die Hälfte der oben genannten Vertragsstrafe zu zahlen.
Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes (Ziffer 17.1 des Vertrages) konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet sich der Finanzdienstleister für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000,00 € an die OVB. Für jeden Versuch, einem Wettbewerbsunternehmen einen Vertrag zu vermitteln, verpflichtet sich der Finanzdienstleister zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 500,0 € an die OVB.
Vorteil:
1.000,00 € bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sind überschaubar
Es wird differenziert zwischen Versuch und Vollendung
Es gibt kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot!
Nachteil:
Die Abwerbung von Mitarbeitern ist mit hoher Vertragsstrafe sanktioniert.
Da Mitarbeiter Vorschüsse erhalten und der Vertragsstrafenbetrag die Provisionen der letzten 12 Monate nicht überschreiten darf, ist völlig unklar, wo hier die Höchstgrenze ist.
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Wie Fonds Professionell berichtet, verbucht die OVB im ersten Halbjahr höhere Provisionen.
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Kürzlich berichtete ich von den Bestrebungen, das Berufsbild „Finanzberater“ zu verankern. Und damit einher ging die Frage, ob die Berufsbezeichnungen Finazberater (AWD,OVB) und Vermögensberater verdrängt werden könnten.
Dazu ein Leserbrief im Versicherungsjournal, in dem eine klare Trennung gefordert wird.
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Die Branche steht vor Veränderungen.
Neue gesetzliche Regelungen kündigen sich an. Man will die Honoraberatung gesetzlich regeln. Honorarberater dürfen sich dann nur noch Versicherungs-, Anlage-, Darlehens- oder allgemein Finanzberater nennen.
Die, die herkömmlich Provisionen erhalten, heißen dann zur Unterscheidung Versicherungsvermittler.
Der Beruf „Berater“ soll geschützt werden, so dass andere, die keine Berater im Sinne des Gesetzes sind, sich auch folglich nicht mehr so nennen dürften. Finanzberater heißen Vermittler derzeit beim AWD und OVB, Vermögensberater bei der DVAG.
Das Versicherungsjournal stellte am 15.07.2011 die Zukunft des Berufsbildes Vermögensberater in Frage und diskutierte, ob die Berufsbezeichnung aufrecht erhalten bleiben kann.
In einem Artikel wies das Versicherungsjournal darauf hin, dass das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Eckpunkte für eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung veröffentlich habe. Danach gebe es noch den Oberbegriff des Finanzberaters, der sich aus dem Versicherungsberater, dem Anlageberater und dem Darlehensberater zusammensetzt.
Sehr interessant ist auch hier die Zusammenfassung direkt von der Seite des Bundesministeriums.
Die Neuerungen des BMELV kurz gefasst:
1.
Für Versicherungen existiert bereits der Versicherungsberater.
2.
Für Geldanlagen soll ein Berufsbild des Anlageberaters geschaffen werden.
3.
Für Darlehen soll neben dem bereits geregelten Darlehensvermittler der Darlehensberater gestellt werden.
Anlageberater und Darlehensberater sollen auch zu Bausparverträgen beraten können.
Wer eine umfassende (Honorar-)Beratung zu allen drei Produktgruppen anbietet, soll Finanzberater genannt werden.
Diese Berufsbezeichnungen dienen der Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung.
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Am 04.03.2011 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den OVB mit einer Klage auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse überwiegend scheitern lassen.
Der OVB hatte zu 81% verloren. In Höhe von 3.409,00 € stand der Anspruch zu, in Höhe der Restbetrag von 18.040,00 € wurde abgewiesen.
Weitgehend schloss sich das Oberlandesgericht dem Urteil des Landgerichts Kiel an. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass nur einige Provisionsansprüche substantiiert dargelegt wurden. Die Klägerin zog einen Großteil ihrer Klage zurück und konnte nur in Höhe von 3.409,00 € die Ansprüche durchsetzen. Über die restlichen Ansprüche hatte das Oberlandesgericht dann nicht mehr zu entscheiden.
Erstinstanzlich war das Landgericht Kiel zuständig. Dies erkannte, dass OVB ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügen würde. Hinsichtlich der Provisionszahlung bleibt nach wie vor offen, durch welche Kontobewegungen dem Beklagten die angegeben Einzelprovisionen zugeflossen sind.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 04.03.2011